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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1973, Az.: VIII ZR 131/71

Sittenwidrigkeit eines Bierlieferungsvertrages wegen überlanger Bindung des Vertragspartners; Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise ; Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages mit einer kürzeren Laufzeit ; Zulässigkeit einer Abnahmeverpflichtung gegen eine besondere Gegenleistung der Brauerei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1973
Aktenzeichen
VIII ZR 131/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 25.05.1971

Prozessführer

Brauerei B., R. Th. und A. B. KG, persönlich haftender Gesellschafter Dipl.-Brau-Ing. Günther B. in M. (Württ.)

Prozessgegner

1. Johann S.

2. Marie S.

beide in W. (Neckar), V.straße ..., Gasthaus "D. H.", wohnhaft

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Mai 1971 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten - ein Gastwirtsehepaar - erwarben Anfang 1960 für 120.000 DM das Grundstück W., V.straße ..., um die auf dem Grundstück betriebene Gaststätte "D. H." weiter zu führen. Die klagende Brauerei, die die Gaststätte schon bisher beliefert hatte, gewährte den Beklagten für diesen Ankauf gemäß Darlehens- und Bierlieferungsvertrag vom 8. Februar 1960 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen über insgesamt 30.000 DM, das in Höhe von 20.000 DM binnen eines Jahres - und zwar nach Auszahlung eines von den Beklagten beantragten Flüchtlingskredits - und hinsichtlich der restlichen 10.000 DM in 20 Jahren zurückzuzahlen war. Außerdem stellte die Klägerin den Beklagten bei Vertragsabschluß Gaststätteninventar im Werte von 5.056 DM und in den Jahren 1960 bis 1964 weiteres Inventar im Werte von etwa 10.000 DM leihweise zur Verfügung. Die Beklagten verpflichteten sich ihrerseits, ihren gesamten Bierbedarf und ihren gesamten Bedarf an alkoholfreien Getränken, soweit die Klägerin diese vertrieb, auf die Dauer von 30 Jahren ausschließlich bei dieser zu decken. Demgemäß bezogen die Beklagten in den Jahren 1960 bis 1970 insgesamt 2.500 hl Bier von der Klägerin, zahlten die 20.000 DM fristgemäß nach einem Jahr zurück und tilgten den restlichen Teil des Darlehens über 10.000 DM vorzeitig am 30. April 1970. Nachdem es 1969 zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang einer von der Klägerin zu stellenden neuen Saalbestuhlung gekommen war, bezogen die Beklagten ab Mai 1970 auch Bier von einer anderen Brauerei, erklärten sich jedoch am 8. September 1970 vergleichsweise bereit, bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits wieder ausschließlich Bier von der Klägerin abzunehmen.

2

Die Parteien streiten über die Gültigkeit der von den Beklagten übernommenen ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung. Die Beklagten halten diese Verpflichtung wegen ihrer übermäßig langen Dauer, aber auch im Hinblick auf die nur geringfügigen Gegenleistungen der Klägerin für sittenwidrig und damit für von Anfang an nichtig. Nach Ansicht der Klägerin bestehen dagegen gegen die Bierbezugspflicht bis zum 7. Februar 1990 schon deswegen keine Bedenken, weil sie über ihre unstreitigen Leistungen hinaus den Beklagten überhaupt erst das Objekt nachgewiesen und ihnen insbesondere den Erwerb der Gaststätte dadurch ermöglicht hätten, daß sie den Verkäufern gegenüber die Verpflichtung eingegangen seien, gegebenenfalls für die Zahlung des Kaufpreises einzustehen.

3

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten verurteilt, bis zum 7. Februar 1990 den Bezug von anderem Bier als dem der Klägerin zu unterlassen; außerdem hat es dem im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Fremdbierbezuges stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält die Verpflichtung der Beklagten, ihren gesamten Bierbedarf auf die Dauer von 30 Jahren ausschließlich bei der Klägerin zu decken, schon im Hinblick auf die übermäßig lange Dauer dieser Bindung für sittenwidrig und damit nichtig. Überdies bestehe zwischen der langfristigen Bindung der Beklagten und den von der Klägerin gewährten Leistungen ein grobes Mißverhältnis. Eine Aufrechterhaltung des Vertrages mit einer kürzeren, gerade noch hinnehmbaren zeitlichen Bindung der Beklagten aber scheide vor allem aus rechtspolitischen Gründen aus; es sei nicht Sache des Gerichtes, durch einen derartigen rechtsgestaltenden Eingriff in das Vertragsverhältnis die Klägerin vor den Rechtsfolgen ihres sittenwidrigen Handelns zu bewahren.

5

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

6

1.

Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß eine 30-jährige Bindung der Beklagten mit den guten Sitten nicht vereinbar und damit unwirksam ist. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 7. Oktober 1970 (VIII ZR 202/68 = WM 1970, 1402 = NJW 1970, 2243) und vom 14. Juni 1972 (VIII ZR 14/71 = WM 1972, 1224 = NJW 1972, 1459) im einzelnen dargelegt hat, geht eine 20-jährige Bierbezugspflicht grundsätzlich bis an die äußerste Grenze des in einem Ausnahmefall gerade noch Zulässigen. Bindungen eines Gastwirts, die diesen Zeitraum von 20 Jahren übersteigen, sind allein schon wegen ihrer übermäßig langen Zeitdauer geeignet, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise einzuengen und ihn dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei zu bringen. Eine auf mehr als 20 Jahre abgeschlossene Verpflichtung, den gesamten Bierbedarf ausschließlich bei derselben Brauerei zu decken, verstößt daher gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).

7

2.

Dagegen erweist sich die Folgerung des Berufungsgerichts, der Bierlieferungsvertrag vom 8. Februar 1960 sei von Anfang an nichtig und könne insbesondere nicht mit einer kürzeren Laufzeit aufrechterhalten werden, als von Rechtsfehlern beeinflußt.

8

a)

Abgesehen von der übermäßig langen und damit sittenwidrigen Bindung sind die Bedingungen des vorgenannten Vertrages - davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus - inhaltlich nicht zu beanstanden. Es entspricht seit langem gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß die Verpflichtung eines Gastwirts, für einen angemessen begrenzten Zeitraum seinen gesamten Bierbedarf ausschließlich bei einer bestimmten Brauerei zu decken, jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wenn die Abnahmeverpflichtung mit einer besonderen Gegenleistung der Brauerei - etwa der Gewährung von Darlehen und besonderem Rabatt oder der Gestellung von Inventar - verknüpft ist (BGH Urteil vom 2. Oktober 1969 KZR 10/68 = WM 1970, 99; Senatsurteile vom 7. Oktober 1970 und vom 14. Juni 1972 a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hatten die Parteien überdies keine Mindestabnahmepflicht vereinbart, so daß die Beklagten insoweit nicht gehindert waren, ihre Gaststätte, wenn notwendig, in ein Lokal mit geringerem Bierumsatz - etwa ein Speiserestaurant oder eine Weinstube - umzugestalten und damit einem geänderten Publikumsgeschmack Rechnung zu tragen. Auch die zusätzlich übernommene ausschließliche Bezugspflicht von alkoholfreien Getränken engte die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten nicht unzulässig ein, da sich diese Verpflichtung lediglich auf die von der Klägerin vertriebenen Getränkesorten bezog, die Beklagten somit hinsichtlich des Bezuges anderer Getränke frei waren. Die Deckung des Bedarfs an Wein und Spirituosen war ebenfalls von dem streitigen Vertrag nicht erfaßt. Schließlich erscheint auch die in § 9 des Vertrages von den Beklagten übernommene Verpflichtung, bei einem etwaigen Verkauf oder einer Verpachtung der Gaststätte die Getränkebezugspflicht auf den Geschäftsnachfolger zu übertragen, inhaltlich unbedenklich.

9

b)

In derartigen Fällen, in denen lediglich die übermäßig lange Bindung des Gastwirts zu beanstanden ist, schließt die Sittenwidrigkeit einer solchen Bestimmung - wie der erkennende Senat in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 14. Juni 1972 (VIII ZR 14/71 a.a.O.) im einzelnen ausgeführt hat - die Aufrechterhaltung des Vertrages mit einer kürzeren Laufzeit nicht aus. Es ist vielmehr unter Heranziehung des § 139 BGB zu prüfen, welche Laufzeit unter Abwägung der beiderseits zu erbringenden und bereits erbrachten Leistungen (RGZ 152, 254) noch als angemessen angesehen werden kann, und ob die Aufrechterhaltung des Vertrages mit diesem Inhalt dem tatsächlichen oder vermuteten Willen beider Vertragsteile entsprechen würde. Ist letzteres der Fall, so bestehen gegen eine Fortdauer des Vertrages mit angemessener Laufzeit keine Bedenken (BGH a.a.O.). Diese Rechtsauffassung, an der der Senat nach nochmaliger Überprüfung festhält, trägt nicht nur den schutzwürdigen Belangen beider Vertragsteile ausreichend Rechnung, sondern vermeidet auch weitgehend eine sonst gebotene umfassende Rückabwicklung, die gerade in denjenigen Fällen kaum mehr sachgerecht durchgeführt werden kann, in denen - wie hier - die Brauerei ihre Leistungen im wesentlichen bei Vertragsabschluß erbracht und dem Gastwirt erst durch Gewährung, eines Darlehens zum Ankauf der Gaststätte und durch Bereitstellung des benötigten Inventars eine längere gewinnbringende Tätigkeit ermöglicht hat.

10

3.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Bei der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung, welche zeitliche Bindung der Beklagten unter Berücksichtigung der von der Klägerin erbrachten Leistungen noch als mit den guten Sitten vereinbar und damit unbedenklich angesehen werden kann, wird zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin nach ihrer unter Beweis gestellten Behauptung (GA Bl. 58) nicht nur den Abschluß des Kaufvertrages zwischen den früheren Eigentümern und den Beklagten vermittelt, sondern sich dabei den Eigentümern gegenüber auch verpflichtet haben wollen, gegebenenfalls für die Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagten einzustehen. Der Umstand, daß die Klägerin in den ersten Jahren nach Vertragsabschluß - und zwar ersichtlich im Rahmen der Vertragsabwicklung - den Beklagten unstreitig weiteres Inventar im Werte von ca. 10.000 DM zur Verfügung gestellt hat, kann unter dem hier maßgeblichen Blickwinkel einer zeitlich begrenzten Aufrechterhaltung des Vertrages ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Von der Beantwortung der Frage, welche zeitliche Bindung der Beklagten noch vertretbar erscheint, wird es abhängen, ob insbesondere die Klägerin den Vertrag vom 8. Februar 1960 auch mit einer derartigen verkürzten Laufzeit abgeschlossen hätte.

11

III.

Da somit der Rechtsstreit noch weiterer Aufklärung und tatrichterlicher Würdigung bedarf, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Haidinger
Claßen
Mormann
Dr. Hiddemann
Hoffmann