Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1991, Az.: VIII ZR 256/90
Abzahlungsgeschäft; Ratenzahlungsvereinbarung; Anwenbarkeit des Abzahlungsgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1991
- Aktenzeichen
- VIII ZR 256/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 AbzG
Fundstellen
- BGHZ 114, 393 - 400
- BB 1991, 1519-1521 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 2076-2077 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1992, 98-99 (Volltext mit red. LS)
- LM H. 5 / 1992 § 1 AbzG Nr. 25
- MDR 1991, 940-941 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2901-2903 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1992, 8 (amtl. Leitsatz)
- WM 1991, 1422-1424 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 269-270
- ZIP 1991, 1218-1220 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A97 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird die Ratenzahlungsvereinbarung bei Vertragsschluß getroffen, so ist das Abzahlungsgesetz auch dann anwendbar, wenn mit ihr keine Verteuerung der Ware verbunden ist (Abgrenzung zu BGH, NJW 1985, 320 = LM § 4 AGBG Nr. 4 = WM 1985, 24 [BGH 31.10.1984 - VIII ZR 226/83] und NJW 1988, 1021 [BGH 16.11.1987 - II ZR 131/87] = LM § 1 AbzG Nr. 19 = WM 1988, 249).
2. Das Abzahlungsgesetz ist auch auf Raten-Kaufverträge zwischen Nichtkaufleuten anwendbar.
Tatbestand:
Die Parteien, beide Privatleute, streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Auto. Mit undatiertem, privatschriftlichem Vertrag von Ende September 1988 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Ford Escort RS 2000 für 12.000 DM. Hinsichtlich Gewährleistung und Kaufpreiszahlung hieß es in dem Vertrag: "Der Wagen wurde Probe gefahren sowie besichtigt. Von mir (Verkäufer) werden keine Garantien übernommen, nur von der Ford-Werkstatt hinsichtlich des Motors mit ca. 12.000 km gelaufen. Es wurden 10.000 DM angezahlt am 29.09.88 und am 30.09.88 wurde der Pkw an seinen neuen Besitzer übergeben mit Brief ... Die restlichen 2.000 DM werden in Raten abbezahlt bis zum 30.04.89 ab Januar bis April." Im Anschluß daran enthielt der Vertrag eine Rubrik, in der die Zahlung von vier Raten zu je 500 DM quittiert werden sollte.
Von den vereinbarten Raten zahlte der Kläger lediglich am 27. Januar 1989 500 DM. Er fuhr mit dem Fahrzeug etwa 1.000 km und ließ sodann dessen Zustand in einem Beweissicherungsverfahren feststellen. Das Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs sei wegen nicht genehmigter Ein- und Umbauten erloschen und es sei wegen schwerer Durchrostungsschäden nicht mehr verkehrssicher.
Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich durch Anwaltsschreiben vom 2. Mai 1989 zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung von 10.500 DM aufgefordert hatte, hat er ihn im Klagewege auf Zahlung dieser Summe nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat dieses Begehren auf Wandelung des Kaufvertrages gestützt und geltend gemacht, dem Beklagten seien das Erlöschen der Betriebserlaubnis und die Rostschäden bekannt gewesen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 10.250 DM nebst einem Teil der Zinsforderung stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat das Abzahlungsgesetz angewandt und die Klagforderung aus § 1 d Abs. 1 Satz 1 AbzG für begründet erachtet, zugunsten des Beklagten jedoch eine vom Kläger geschuldete Benutzungsvergütung (§ 1 d Abs. 3 AbzG) in Höhe von 250 DM berücksichtigt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Ebenso wie das Landgericht hält auch das Berufungsgericht das Klagbegehren in dem bei ihm angefallenen Umfang nach § 1 d Abs. 1 AbzG für begründet. Es meint, das Abzahlungsgesetz sei auch auf Raten-Kaufverträge zwischen Nicht-Kaufleuten anwendbar. Dieses Gesetz enthalte keine Beschränkung seiner Anwendbarkeit auf die Fälle, in denen der Abzahlungsverkäufer gewerblich tätig werde. Aus § 8 AbzG sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber andere als die dort geregelten Ausschlußfälle nicht beabsichtigt habe. Das Abzahlungsgesetz wolle Fehlvorstellungen des Käufers über seine Rechte und Pflichten und über sein wirtschaftliches Leistungsvermögen verhindern. Diese Gefahr sei schon gegeben, wenn der Käufer nach der Anzahlung mehr als eine Rate zu zahlen habe. Nicht erforderlich sei, daß der Teilzahlungspreis höher vereinbart sei als der Barzahlungspreis. Bei einer solchen Fallgestaltung, wie sie auch hier vorliege, solle der Käufer davor geschützt werden, angesichts geringer Teilzahlungen weitere Geschäfte abzuschließen, deren Erfüllung sein Leistungsvermögen übersteige. Das Anwaltsschreiben vom 2. Mai 1989 wertet das Berufungsgericht als Widerruf gemäß § 1 b Abs. 1 AbzG, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers auch rechtzeitig erfolgt sei (§ 1 b Abs. 2 AbzG).
II. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
1. Das nach dem Erlaß des Berufungsurteils mit wirkung vom 1. Januar 1991 aufgehobene Abzahlungsgesetz ist gleichwohl auf vor diesem Zeitpunkt geschlossene Abzahlungsverträge weiterhin anzuwenden (Art. 9, 10 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I 2840). Mit seiner Ansicht, das Abzahlungsgesetz gelte auch für Geschäfte unter Privatleuten befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung herrschenden und auch im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (LG Hamburg NJW 1983, 1743 [LG Hamburg 14.04.1983 - 2 T 46/83]; LG Berlin ZMR 1985, 303; KG NJW-RR 1986, 476 [KG Berlin 06.11.1985 - 24 U 3682/85]; OLG Celle NJW-RR 1989, 499; Soergel/Hönn, BGB, 11. Aufl., § 8 AbzG Rdnr. 2; Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB, 8. Aufl., Vorbem. III zum AbzG Rdnr. 15; Palandt/Putzo, BGB, 50. Aufl., Einleitung zum AbzG Rdnr. 7; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 1 AbzG Rdnr. 30 ff.; Scholz, Ratenkreditverträge, 1983, Rdnr. 88; ders. in: Recht und Praxis des Konsumentenkredits, 1985, S. 11; Knütel, ZIP 1985, 1122; a. A. MünchKomm/Ulmer, 2. Aufl., § 1 AbzG Rdnr. 4; BGB- AK/Reich, § 8 AbzG Rdnr. 3; ders. in JZ 1975, 550, 555; Peters, JZ 1986, 409 ff.; Schwenzer, JA 1989, 473, 474; zweifelnd auch LG Hamburg WM 1986, 1504). Auch nach Auffassung des Senats kann weder aus dem Wortlaut des Abzahlungsgeetzes noch aus seinem Schutzzweck eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches auf den gewerbsmäßig handelnden Verkäufer hergeleitet werden.
a) Die sich aus dem Abzahlungsgesetz selbst ergebenden Voraussetzungen für seine Anwendung - ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache mit der Abrede, daß der Kaufpreis oder Teile davon in Raten beglichen werden dürfen - sind gegeben. § 8 AbzG, die einzige im Abzahlungsgesetz enthaltene Ausnahme für dessen Anwendung, greift nur ein, wenn der Käufer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Der Ausnahmecharakter dieser im Interesse der Rechtsklarheit eng und formal auszulegenden Vorschrift (BGHZ 97, 127, 133[BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]; BGH, Urteile vom 11. Mai 1977 - VIII ZR 32/76 = WM 1977, 866 unter II 1 a und vom 15. Januar 1987 - III ZR 222/85 = WM 1987, 365 unter I 1 b) verbietet ihre von Peters (aaO. S. 413) befürwortete Ausdehnung auf den privaten Verkäufer. Noch weniger können die Regelungen anderer Gesetze über ihren Geltungsbereich hinaus analog auf Abzahlungsgeschäfte angewandt werden. Entgegen der Auffassung von Ulmer (MünchKomm. aaO. Rdnr. 4) kommt deshalb im Rahmen des Abzahlungsgesetzes eine entsprechende Anwendung des § 6 Nr. 1, 2. Alternative HTürWG - danach gilt dieses Gesetz nur, wenn der Vertragspartner des Kunden geschäftsmäßig handelt - nicht in Betracht.
b) Die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf den privaten Verkäufer hat allerdings zur Folge, daß dieser insbesondere die Formvorschriften der §§ 1 a Abs. 1 Satz 2 und 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG zu beachten hat und daß er auch den übrigen, den Abzahlungsverkäufer in seiner Vertragsfreiheit beschränkenden Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen ist. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber indessen um des Käuferschutzes willen in Kauf genommen. Darin liegt im Gegensatz zu der von der Revision im Anschluß an Peters (aaO. S. 414) vertretenen Auffassung kein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgende Gebot, unterschiedliche Sachverhalte - hier den gewerbsmäßigen und den privaten Verkauf - nicht willkürlich gleich zu behandeln. Ein solcher Verstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn der Gesetzgeber bei der notwendig abstrakten und typisierend gehaltenen Ausgestaltung einer Norm eine mögliche Differenzierung außer acht läßt. Dem Gesetzgeber steht vielmehr bei der Entscheidung, welche Besonderheiten der vielfältigen Lebensverhältnisse Anlaß für eine unterschiedliche Behandlung bieten oder vernachlässigt werden können, ein weiter Gestaltungsbereich zur Verfügung (BVerfGE 27, 1, 10 [BVerfG 16.07.1969 - 1 BvL 19/63] m.w.Nachw.; 56, 87, 95). Das gilt auch für die Bestimmung des Personenkreises, auf den ein Gesetz Anwendung finden soll. An einer Überschreitung der Grenzen des dem Gesetzgeber damit eingeräumten Ermessens fehlt es schon dann, wenn sich sachlich vertretbare Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen (BVerfGE 56 aaO.). Eine solche sachgemäße und damit Willkür ausschließende Erwägung liegt in dem vom Abzahlungsgesetz angestrebten Käuferschutz.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht aus dem vom Abzahlungsgesetz verfolgten Zweck, dem Käufer Schutz vor bestimmten Gefahren zu gewähren (BGHZ 70, 378, 382 f; BGH, Urteil vom 15. November 1978 - VIII ZR 29O/77 = WM 1979, 73 = NJW 1979, 874), ebenfalls keine Einschränkung seines Anwendungsbereiches entnommen. Dem sich daraus ergebenden Risiko, daß der Käufer trotz seiner Besitzerstellung vor vollständiger Kaufpreiszahlung wirtschaftlich und regelmäßig auch rechtlich noch nicht "Herr der Kaufsache" ist, hat der Senat allerdings in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen nur untergeordnete Bedeutung beigemessen und zum einen auf die mit Teilzahlungsvereinbarungen der üblichen Art regelmäßig verbundene Unklarheit des Käufers über den Umfang seiner noch ausstehenden Verpflichtungen abgehoben. Auch diesem Gesichtspunkt kommt aber angesichts der durch § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbzG geforderten, genauen Angaben über den Umfang der Käuferverpflichtungen und der im Fall der Nichtbeachtung dieser Vorschrift eingreifenden Sanktion des § 1 a Abs. 3 AbzG kein entscheidendes Gewicht zu. Wesentlich ist die weitere Gefahr, daß der Käufer durch die Teilzahlungsmöglichkeit wegen der geringen Höhe der einzelnen Raten im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit falsch einschätzt und sich deshalb zum Kauf entschließt. Diese Gefahr besteht für den Käufer unabhängig davon, ob sein Vertragspartner gewerbsmäßig handelt oder nicht. Ob sie im Einzelfall - hier infolge des verhältnismäßig geringen und nur durch wenige Raten zu tilgenden Kaufpreisrestes - ausgeschlossen war, ist für den abstrakt zu beurteilenden Schutzzweck und damit für die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes unerheblich (vgl. BGHZ 15, 241, 243 f.).
d) Dieser Schutzzweck verbietet es auch, eine zur Anwendung des Abzahlungsgesetzes führende Teilzahlungsabrede im Sinne von § 1 AbzG nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer, anders als im vorliegenden Fall, einen Teilzahlungszuschlag fordert (so aber Klauss/Ose aaO. § 1 AbzG Rdnr. 84 ff.). Die Gefahr der Verleitung des Käufers zu unüberlegten und seine finanzielle Leistungskraft übersteigenden Vertragsabschlüssen besteht nicht nur unabhängig von einem derartigen Zuschlag, sondern wird durch eine "kostenlose" Teilzahlungsmöglichkeit eher noch verstärkt. Zu Unrecht beruft sich Ose (aaO.) für seine Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1987 (II ZR 131/87 = WM 1988, 249 unter 1 a m.Anm. Knütel in EWiR 1988, 209 und Koller in WuB IV C § 1 a AbzG 1.88). Der II. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung die von der damaligen Revision vertretene Ansicht, eine Teilzahlungsabrede setze einen Teilzahlungszuschlag voraus, nicht ausdrücklich gebilligt und entscheidend sowohl auf den Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes als auch darauf abgestellt, daß in dem dort zu beurteilenden Fall eine Verteuerung für den Käufer zwar nicht durch einen Teilzahlungszuschlag, wohl aber durch die mit einer vereinbarten Wechselhingabe verbundenen Kosten entstanden war. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1984 (VIII ZR 226/83 = WM 1985, 24, 28 unter VIII) dem Merkmal fehlender Verteuerung lediglich für eine nach Vertragsschluß und Übergabe der Sache getroffene Ratenvereinbarung Bedeutung beigemessen. Daraus kann für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Seinerzeit ging es um die Beurteilung einer Formularklausel, die eine nachträgliche Ratenzahlungsbewilligung betraf. Bei derartiger Fallgestaltung ist der Entschluß des Käufers zur vertraglichen Bindung nicht von der Möglichkeit beeinflußt, einen Teil des Kaufpreises in Raten begleichen zu können. Darin unterscheidet sich ein solcher Sachverhalt von dem vorliegenden, bei dem sich nicht ausschließen läßt, daß der Vertrag nur deshalb zustandegekommen ist, weil ein Teil des Kaufpreises von vornherein nur in Raten geschuldet wurde. Dann aber wird der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes berührt. Daß nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG der durch dieses Gesetz bewirkte Verbraucherschutz in vergleichbaren Fällen einen "entgeltlichen" Zahlungsaufschub voraussetzt, ist nach Ansicht des Sentas kein Anlaß, den vorliegenden, noch nach dem Abzahlungsgesetz zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. Beide Gesetze unterscheiden sich auch sonst in ihrem Anmendungsbereich und ihren Rechtsfolgen.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den wirksamen und rechtzeitigen Widerruf des Kaufvertrages und die sich daraus nach § 1 d AbzG ergebenden Rückgewährpflichten der Parteien werden von der Revision nicht angegriffen und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Ausübung des Widerrufsrechts nicht deswegen gegen Treu und Glauben, weil sie eine Umgehung des dem ursprünglich geltend gemachten Wandelungsanspruch möglicherweise entgegenstehenden vertraglichen Gewährleistungsausschlusses darstellen könnte. Der Grund des Widerrufes muß nicht vom Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes gedeckt sein, so daß es auf die Motive des Widerrufenden nicht ankommt (BGH, Beschluß vom 13. Januar 1983 - III ZR 3O/82 = WM 1983, 317 unter 1; BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85 = WM 1986, 555 unter II 4).