Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1987, Az.: III ZR 222/85
Vorliegen eines Schuldbeitritts durch das Mitunterzeichnen eines Darlehensvertrages; Anwendbarkeit der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes; Bestehen einer Verpflichtung zur Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 222/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 20.09.1985
Rechtsgrundlagen
- § 607 BGB
- § 141 Abs. 1 BGB
- § 1b AbzG
- § 6 AbzG
Fundstellen
- DB 1987, 929
- MDR 1987, 561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1698-1700 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1001 (amtl. Leitsatz)
- WM 1980, 365
- ZIP 1987, 699-702
Redaktioneller Leitsatz
Eine Belehrung bei einem finanzierten Abzahlungskauf ist nur dann wirksam erfolgt, wenn die klarstellend darauf hingewiesen wird, daß die Widerrufbarkeit sowohl den Kauf- als auch den Darlehensvertrages (und nicht nur wie hier letzteren) betrifft.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 20. September 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
I.
Die Klägerin schloß am 11. Juli 1980 mit der H. Tiefbau GmbH (im folgenden: H.) einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines MAN-LKW. Verkäuferin des Fahrzeugs war die MAN AG. Das Darlehen über insgesamt 96.579,65 DM sollte ab 20. August 1980 in 30 Raten zurückgezahlt werden. Die Klägerin ließ sich das Fahrzeug sicherungsübereignen.
Da die H. nach einigen Monaten keine Raten mehr zahlte, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 21. Juli 1981 und forderte die H. zur sofortigen Rückzahlung auf.
Der Beklagte und Herr R. gründeten am 1. Juli 1981 die N. Transport- und Handels-GmbH (im folgenden: NTH), die am 7. Oktober 1981 in das Handelsregister eingetragen und später wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Die Gründungsgesellschafter waren daran interessiert, für die Vorgesellschaft den LKW zuübernehmen und in den Darlehensvertrag einzutreten. Die H. und die Klägerin waren damit einverstanden. Die Klägerin übergab den Gründungsgesellschaftern am 30. Juli 1981 den Kraftfahrzeugbrief zum Zwecke der Umschreibung auf die NTH.
Beide unterschrieben den Darlehensantrag unter dem Satz: "Den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag treten wir als Gesamtschuldner bei."
Nachdem die NTH im Rahmen der Ratenzahlungen mehrere ungedeckte Schecks gegeben hatte, kündigte die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 6. April 1982 und stellte die Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig. Gleichzeitig nahm sie auch den Beklagten auf Rückzahlung des Kredits in Anspruch. Dieser stimmte einer Verwertung des Fahrzeugs zum Preis von 38.000,- DM nebst Mehrwertsteuer zu.
II.
Am 8. September 1981 gewährte die Klägerin der NTH i.Gr. einen weiteren Kredit über insgesamt 91.677,- DM zum Erwerb eines Magirus-LKW. Verkäuferin des Fahrzeugs war entweder die Klägerin selbst als Sicherungseigentümerin oder eine Firma D. Nach dem Darlehensantrag war der Kredit zur "Ablösung G.-Kredit-Nr. 30801 ... (Wechsel) Raimer D." bestimmt. Der Beklagte und Radue unterschrieben den Antrag sowohl im Namen der Vor-GmbH als auch im eigenen Namen als Mithaftende. Außerdem unterzeichneten sie den auf dem Darlehensantrag gesondert gedruckten Vermerk: "Die Kreditnehmer werden darauf hingewiesen, daß ihre auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärungen erst wirksam werden, wenn sie nicht der G. gegenüber binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Firma und Anschrift der G. siehe am Kopf der Urkunde." Der verkaufte LKW wurde der Klägerin zur Sicherheitübereignet.
Nachdem die NTH i.Gr. mit mehr als zwei Raten in Verzug geraten war, kündigte die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 6. April 1982. Sie forderte gleichzeitig den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens auf.
III.
Durch Vertrag vom 15. April 1982 verkaufte die Klägerin den Magirus-LKW zum Preise von 50.000,- DM nebst Mehrwertsteuer an die nicht im Handelsregister eingetragene Frau J. Der Kaufpreis wurde mit Vertrag vom selben Tage dadurch finanziert, daß Frau J. sich verpflichtete, einen Darlehensbetrag von 68.195,- DM an die Klägerin zurückzuzahlen. Der von ihr außerdem unterschriebene gesonderte Hinweis enthält dieselbe Belehrung wie der Darlehensantrag vom 8. September 1981. Der Beklagte unterzeichnete auf Wunsch der Klägerin auch diesen Vertrag als Mithaftender. Den Verwertungserlös schrieb die Klägerin dem unter II. aufgeführten Kredit gut.
Nachdem auch Frau J. mit Ratenzahlungen in Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin den Kredit am 23. Juni 1983. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, den Restsaldo auszugleichen.
Im September 1983 kam es zu Besprechungen zwischen den Parteien über die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten. Der Inhalt der Gespräche ist streitig.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 68.203,52 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Darlehensvertrag vom 11. Juli 1980:
Das Berufungsgericht führt aus: Auch wenn in der Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten ein Schuldbeitritt zu sehen sein sollte, würde dieser sich nicht auf die Darlehensverbindlichkeit der H., sondern auf den Vertrag beziehen, den die Klägerin - im Einvernehmen mit der H. - mit der NTH i.Gr. geschlossen habe. Die Beteiligten seien darüber einig gewesen, daß nicht die H., sondern die NTH i.Gr. das Fahrzeug unbegrenzt besitzen und nutzen, aber auch die Darlehensraten tilgen sollte. Vermutlich habe das Eigentum nach Tilgung der Darlehensschuld auf die NTH i.Gr. übergehen sollen. Jedenfalls sei diese durch das Geschäft so gestellt worden, als hätte sie mit der Klägerin einen Kaufvertrag mit der Bestimmung geschlossen, daß der Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten sei. Dieses Rechtsverhältnis unterliege der Beurteilung nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes, das auch zum Schutze einer Vor-GmbH Anwendung finde. Da die Klägerin die NTH i.Gr. nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise über ihr Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG belehrt habe, seien Kauf- und Darlehensvertrag nicht wirksam zustandegekommen, so daß ein etwaiger Schuldbeitritt des Beklagten ins Leere gegangen sei. Auch aus anderen Gesichtspunkten bestehe keine Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit. Insbesondere habe er eine solche Verpflichtung nicht bestätigt.
Das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
1.
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß eine Darlehensverpflichtung der NTH i.Gr. gegenüber der Klägerin für die der Beklagte die Mithaftung hätte übernehmen können, nicht bestanden hat.
a)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin und die NTH i.Gr. hätten einen Vertrag über den Erwerb des LKW und dessen Finanzierung geschlossen, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen erkennen läßt. Zwar vermeidet das Berufungsgericht abschließende Ausführungen zum Inhalt des Vertrages. Dieser kann indessen vor dem vom Berufungsgericht festgestellten wirtschaftlichen Hintergrund nur als Kauf- und Darlehensvertrag angesehen werden; denn die NTH i.Gr. sollte das Fahrzeug - ersichtlich unter Ausschluß der H. - gegen Tilgung des Darlehens, mit dem seinerzeit die Kaufpreisschuld der Hewi finanziert worden war, endgültig übernehmen. Daß dabei die Rolle des Verkäufers nicht etwa der H., sondern der Klägerin zufiel, ergibt sich aus der im Darlehensvertrag vom 11. Juli 1980 vereinbarten Sicherungsübereignung des Fahrzeugs in Verbindung mit der Tatsache, daß die Klägerin sich nach dem unstreitigen Parteivorbringen von der MAN AG am 20. August 1980 - also vor Abschluß des Vertrages mit der NTH i.Gr. - zusätzlich das Volleigentum hatte übertragen lassen. Die Verpflichtung der NTH i.Gr. zur Zahlung des Kaufpreises wurde durch die Vereinbarung ersetzt, daß dieser in Gestalt der seinerzeit von der H. übernommenen Darlehensraten gezahlt werden sollte.
Auf einen solchen Vertrag, in dem vereinbart ist, daß der Kaufpreis als ratenweise zu tilgende Darlehensverbindlichkeit geschuldet sein soll, sind gemäß § 6 AbzG die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
b)
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 8 AbzG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes unanwendbar, wenn der Empfänger der Ware als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist. Danach kann einer Vor-GmbH der Schutz des Abzahlungsgesetzes auch dann nicht versagt werden, wenn sie Handelsgesellschaft ist.
Über die Unanwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes entscheidet nach § 8 AbzG nicht die Kaufmannseigenschaft des Käufers als solche, sondern seine Eintragung (als Kaufmann) in das Handelsregister. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 97, 127, 133 f[BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]; BGH Urteil vom 24. Mai 1982 - VIII ZR 105/81 - WM 1982, 873, 874; vgl. auch BGHZ 15, 241, 243[BGH 24.11.1954 - VI ZR 143/53] und Senatsurteil BGHZ 47, 217, 222) [BGH 20.02.1967 - III ZR 122/65] und der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Kessler in BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 1 zu § 8 AbzG; Erman/Weitnauer/Klingsporn BGB 7. Aufl. Anm. zu § 8 AbzG; Palandt/Putzo BGB 46. Aufl. Anm. 1 zu§ 8 AbzG; Ostler/Weidner AbzG 6. Aufl. § 8 Anm. 10). Die von H.P. Westermann (MünchKomm Rdn. 4 zu § 8 AbzG) vertretene Gegenmeinung ist mit dem eindeutigen Wortlaut, aber auch mit dem Zweck der Vorschrift unvereinbar. Zwar hat die wortgetreue Anwendung des§ 8 AbzG zur Folge, daß der nicht eingetragene Vollkaufmann geschützt wird, während dem eingetragenen Minder- oder Nichtkaufmann der Schutz versagt bleibt. Das nimmt der Gesetzgeber indessen, mag es auch im Blick auf den Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes im Einzelfall unbillig erscheinen, hin, indem er im Interesse der vereinfachten Handhabung des Gesetzes den Gesichtspunkt der Rechtsklarheit über die - konkrete oder generelle - Schutzbedürftigkeit des Käufers stellt. Für den Verkäufer soll von vornherein jeglicher Zweifel ausgeschlossen sein, ob das abzuschließende Geschäft in den Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes mit seinen strengen käuferfreundlichen Bestimmungen fällt. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Verkäufer im Einzelfall prüfen müßte, ob sein in Aussicht genommener Geschäftspartner Vollkaufmann ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, wenn beim Abzahlungsgeschäft auf der Empfängerseite eine VorGmbH steht.
c)
Hiernach hätte die Klägerin die NTH i.Gr. bei Abschluß des Vertrages über den Verkauf des Fahrzeugs und dessen Finanzierung über ihr Widerrufsrecht belehren müssen (§ 1 b AbzG). Das Fehlen der Belehrung hat zur Folge, daß die auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung der NTH i.Gr. nicht wirksam geworden, der Vertrag also nicht zustande gekommen ist.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist in der Mitunterzeichnung der Darlehensurkunde vom 11. Juli 1980 durch den Beklagten kein selbständiges Garantieversprechen zu sehen. Die Annahme eines solchen Versprechens würde bei der hier gegebenen Sachlage voraussetzen, daß der Beklagte für die Erfüllung der Kaufpreis-/Darlehensschuld der NTH i.Gr. unabhängig von deren Entstehung und Fortbestand hätte einstehen wollen. Die Revision hat keine Umstände aufgezeigt, die eine solche Annahme zu rechtfertigen vermöchten. Das Interesse des Beklagten, der NTH die Nutzung des Fahrzeugs zu den vereinbarten Bedingungen zu sichern, reicht hierfür nicht aus.
3.
Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Erklärungen des Beklagten vom September 1983 als Bestätigung seines etwaigen Schuldbeitritts zu werten. Die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 BGB, wonach die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts durch denjenigen, der es vorgenommen hat, als erneute Vornahme zu beurteilen ist, liegen nicht vor.
§ 141 Abs. 1 BGB setzt seinem Wortlaut nach ein nichtiges Rechtsgeschäft voraus. Bereits daran fehlt es hier. Der - vom Berufungsgericht unterstellte - Schuldbeitritt des Beklagten zur Darlehensverbindlichkeit der NTH i.Gr. ist nicht nichtig; er ist vielmehr, da die Darlehensschuld nicht entstanden ist, ins Leere gegangen (Möschel in MünchKomm 2. Aufl. Rdn. 13 vor § 414; Palandt/Heinrichs BGB 46. Aufl. Überblick 2 c vor § 414). Seine "Bestätigung" würde hieran nichts ändern; denn die Ursache dafür, daß die Rechtswirkungen des Schuldbeitritts nicht eintreten können, liegt nicht in diesem selbst, sondern in dem Geschäft, auf das er sich bezieht. Dieser Mangel hätte durch eine "Bestätigung" des Schuldbeitritts nicht behoben werden können.
Daß der Beklagte mit seinen Erklärungen vom September 1983 ein Schuldversprechen oder ein - konstitutives oder deklaratorisches - Anerkenntnis hat abgeben wollen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Hierfür liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
II.
Darlehensvertrag vom 8. September 1981:
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die NTH i.Gr. den Magirus-LKW von der Firma D. oder von der Klägerin gekauft hat. Auch in dem zuletzt genannten Fall unterlägen Kauf- und Darlehensvertrag der Beurteilung nach dem Abzahlungsgesetz. Daß die Darlehensvereinbarung erst etwa vier Wochen nach dem Kaufvertrag getroffen worden sei, stehe dem nicht entgegen. Beide Verträge seien nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin die NTH i.Gr. nur über ihr Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages und nicht auch des Kaufvertrages belehrt habe. Die Schuld, für welche der Beklagte die Mithaftung übernommen habe, sei daher nicht entstanden. Seine Zahlungsverpflichtung ergebe sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten.
Das greift die Revision vergeblich an.
1.
a)
Hat die NTH i.Gr. den LKW von der Klägerin mit der Maßgabe gekauft, daß der Kaufpreis als ratenweise zu tilgende Darlehensverbindlichkeit geschuldet sein sollte, so ist auf die getroffene Vereinbarung das Abzahlungsgesetz entsprechend anzuwenden. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
b)
Gegen die Anwendung des Abzahlungsgesetzes bestehen aber auch dann keine Bedenken, wenn die Firma D. Verkäuferin des Fahrzeugs war. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die objektiven und subjektiven Voraussetzungen festgestellt, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 83, 301, 304[BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80] m.w.Nachw.; 91, 9, 11 f. und 338, 339) Kauf- und Kreditvertrag trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das ergibt sich hier schon aus der Darlehensurkunde selbst, für welche die Klägerin ihr für finanzierte Abzahlungsgeschäfte bestimmtes Formular verwendet hat. Danach sollte das von der NTH i.Gr. beantragte Darlehen der Ablösung des der Firma D. gewährten Abzahlungskredits und damit der Finanzierung des gesamten Kaufpreises des - im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden - Magirus-LKW dienen. Unter diesen Umständen stellten sich aus der Sicht der NTH i.Gr. Kauf- und Darlehensvertrag als wirtschaftliche Einheit dar. Das gilt auch dann, wenn die - der Lieferung der Kaufsache vorausgegangene - Finanzierungsabrede erst etwa vier Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages getroffen worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 9, 13) [BGH 29.03.1984 - III ZR 24/83].
Vergeblich greift die Revision in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Käuferin habe bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages das Sicherungseigentum der Klägerin gekannt. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß dem Beklagten und Radue aufgrund der vorausgegangenen Geschäftsbeziehungen zur Klägerin deren Darlehensbedingungen, die im Falle eines finanzierten Kaufs ausdrücklich die Sicherungsübereignung des Kaufobjekts vorsehen, bekannt waren. Zudem befand sich die Klägerin - wie der Beklagte in der Berufungsbegründung unbestritten vorgetragen hat - im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes für den LKW. Die von der Revision angegriffene Feststellung entbehrt hiernach nicht der Grundlage im Parteivortrag.
c)
Wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei feststellt, bezieht sich die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung allein auf den Darlehensantrag und nicht auch auf den Kaufvertrag. Mit diesem Inhalt genügt sie nicht den Anforderungen des § 1 b Abs. 2 AbzG.
Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Belehrung dem Käufer deutlich machen, daß sein Widerrufsrecht sich auf Kauf- und Kreditantrag erstreckt (BGHZ 91, 338, 340 f) [BGH 14.06.1984 - III ZR 110/83]. Allerdings fehlte in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Hinweis auf die Widerruflichkeit des Darlehensantrages, während hier die Käufer in/Darlehensnehmer in nicht darüber belehrt worden ist, daß sie auch den Kaufvertrag widerrufen konnte. Diese Abweichung im Sachverhalt ist jedoch rechtlich unerheblich. Wird der Käufer/Darlehensnehmer allein über die Widerruflichkeit des Darlehensantrages belehrt, so kann ihn dies zu der falschen Vorstellung veranlassen, er bleibe bei Ausübung des Widerrufsrechts an den Kaufvertrag gebunden und könne deshalb den geleisteten Kaufpreis nicht zurückverlangen. Diese Fehlvorstellung ist geeignet, ihn in seiner Entscheidungsfreiheit zu behindern, indem sie ihn davon abhalten kann, von seinem Widerrufsrecht überhaupt Gebrauch zu machen. Deshalb ist er darüber zu belehren, daß nicht nur der Darlehensantrag, sondern auch der Kaufantrag widerruflich ist.
Das gleiche gilt, wenn Verkäuferin hier nicht die Firma D., sondern die Klägerin war. Dann konnte die von der Klägerin im Darlehensformular erteilte Belehrung in der Käuferin/Darlehensnehmer in die unrichtige Vorstellung erwecken, der Kaufpreisanspruch, an dessen Stelle der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens getreten war, lebe beim Widerruf des Darlehensantrages wieder auf.
2.
Das Berufungsurteil weist auch insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf, als es deren Begehren aus anderen Gesichtspunkten für ungerechtfertigt erachtet. Dazu wird auf die Ausführungen zu I. 2. und 3. der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
III.
Darlehensvertrag vom 15. April 1982:
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte der Klägerin auch nicht aufgrund der Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages vom 15. April 1982 zur Zahlung verpflichtet. Der von der Käuferin Jochimsen an die Klägerin als Verkäuferin gerichtete Darlehensantrag sei Bestandteil eines Abzahlungsgeschäfts. Da die Klägerin auch in diesem Fall die Käuferin lediglich über ihr Recht zum Widerruf des Darlehens und nicht auch des Kaufvertrages belehrt habe, sei das Geschäft, auf das sich die Mithaftung des Beklagten beziehe, nicht wirksam geworden. Sonstige Ansprüche stünden der Klägerin gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu.
Auch das hält aus den vorstehend angeführten Gründen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Rinne