Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1987, Az.: II ZR 131/87
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes; Zulässigkeit des Widerrufs eines Teilzahlungsgeschäftes; Zahlungen aus einem Wechsel; Kauf einer Sattelzugmaschine
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 131/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.01.1987
- LG Mosbach - 15.07.1986
Rechtsgrundlagen
- § 1 AbzG
- § 1a Abs. 1 AbzG
- § 1b Abs. 2 AbzG
Fundstellen
- GmbH-Report 1988, R26-R 28 (Kurzinformation)
- GmbHR 1988, R26-R28 (Kurzinformation)
- MDR 1988, 473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 567 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 241-243
Prozessführer
Sieglinde R., P., weg. ..., O./Baden
Prozessgegner
Firma V. O.-Spedition, Inhaberin Elke O., Im S., W.
Amtlicher Leitsatz
- a)
der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S. der §§ 1, 1 a Abs. 1 AbzG,
- b)
der Zulässigkeit des Widerrufs eines Teilzahlungsgeschäftes i.S. des § 1 b Abs. 2 AbzG.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 1987 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Mosbach vom 15. Juli 1986 abgeändert und das Wechselvorbehaltsanerkenntnisurteil dieses Gerichts vom 18. Februar 1986 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, verlangt von der Beklagten im Wechselprozeß die Zahlung von 50.460 DM nebst Zinsen und Wechselkosten aus einem von ihr ausgestellten, von der Beklagten am 18. Mai 1985 akzeptierten, am 18. August 1985 fällig gewordenen protestierten Wechsel. Mit diesem ist der Restbetrag einer Forderung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag über eine gebrauchte, am 7. März 1985 auf die Beklagte zugelassene Sattelzugmaschine vom Typ Volvo F 10 4 × 2/S mit der Fahrgestellnummer F 104 × 20 147 82 und dem amtlichen Kennzeichen ... bezahlt worden. Die weitergehende Forderung ist mit einer am 31. Januar 1985 geleisteten Anzahlung von 5.000 DM sowie drei am 18. Februar, 18. März und 18. April 1985 fällig gestellten Wechseln über je 1.653,33 DM beglichen worden. Die Sattelzugmaschine ist der Beklagten zur Zeit der Bezahlung der ersten Wechsel übergeben worden.
Die Parteien streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Beklagte behauptet, der Vertrag sei, wie die entsprechende Rechnung ausweise, am 31. Januar 1985 als Ratenzahlungsvertrag mit einem Kaufpreis von 60.420 DM geschlossen worden. Sie hat den Vertrag im Berufungsrechtszug mit der Begründung widerrufen, ihr sei weder eine Abschrift des Kaufvertrags noch eine schriftliche Belehrung über ihr Recht zum Widerruf ausgehändigt worden. Die Klägerin behauptet, Ende Januar 1985 sei sie zur Lieferung der Maschine noch nicht in der Lage gewesen. Die Beklagte habe nur Kaufabsichten gehabt. Auf deren Bitten habe ihr die Klägerin die Rechnung vom 31. Januar 1985 zur Vorlage beim Finanzamt zwecks Erstattung von Mehrwertsteuer ausgestellt, welche die Beklagte ihr habe überbringen sollen, was jedoch nicht geschehen sei. Nach Zulassung des Fahrzeugs auf die Beklagte hätten die Parteien den Vertrag vom 8. März 1985 geschlossen. Dieser Formularvertrag enthält einen Kaufpreis von 61.560 DM und unter der Zeile "Zahlungsbedingungen" den Zusatz "bar bei Übernahme".
Das Landgericht hat das von ihm erlassene Wechselvorbehaltsanerkenntnisurteil für vorbehaltlos erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
Der zwischen den Parteien über die Sattelzugmaschine abgeschlossene Kaufvertrag ist nicht wirksam geworden. Da die Parteien ein Teilzahlungsgeschäft vereinbart haben (§ 1 Abs. 1 AbzG) und der Beklagten weder eine Abschrift der Kaufvertragsurkunde (§ 1 a Abs. 2 AbzG) noch eine schriftliche Belehrung über ihr Recht zum Widerruf (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG) ausgehändigt worden sind, war die Beklagte berechtigt, den Vertrag zu widerrufen (§ 1 b Abs. 1 und 2 AbzG). Damit steht der Klägerin eine Kaufpreisforderung nicht zu. Die Beklagte kann daher der Wechselforderung der Klägerin mit dem Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung begegnen (§§ 812 Abs. 1, 821 BGB).
1.
Das Berufungsgericht hat es zu Recht dahinstehen lassen, ob, wie die Klägerin meint, der Kaufvertrag schriftlich am 8. März 1985 oder, wie die Beklagte meint, mündlich am 31. Januar 1985 abgeschlossen worden ist. In beiden Fällen findet das Abzahlungsgesetz Anwendung, weil der Kaufpreis in Teilzahlungen berichtigt werden sollte (§ 1 Abs. 1 AbzG).
a)
Geht man von dem Vortrag der Beklagten aus, war der Kaufpreis von 60.460 DM nach Anzahlung eines Betrages von 5.000 DM am 31. Januar 1985 in drei gleichen Beträgen von 1.653,33 DM sowie einem weiteren Betrag von 50.460 DM zu bezahlen. Die Revisionserwiderung meint, der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes treffe hier deswegen nicht zu, weil die Klägerin der Beklagten ohne Erhebung eines Teilzahlungszuschlages lediglich die Möglichkeit eingeräumt habe, den Kaufpreis in Raten abzutragen. Insoweit verkennt sie jedoch den Zweck des Abzahlungsgesetzes. Dieser besteht in einem Schutz des Käufers vor einer speziellen, durch die Ausgestaltung des Teilzahlungsvertrages geschaffenen Gefahrenlage. Diese ist nicht nur darin zu sehen, daß der Käufer regelmäßig noch nicht Eigentümer der Kaufsache ist, sondern auch darin, daß er infolge der vereinbarten Teilzahlungsregelung den Umfang seiner noch ausstehenden Verpflichtungen nicht ohne weiteres zu übersehen und in ihrem wirtschaftlichen Gewicht genau abzuschätzen vermag. Dadurch kann er zu dem voreiligen Abschluß eines für ihn nachteiligen Geschäftes verleitet werden, weil er bei Vertragsabschluß nur die geringeren Teilzahlungen und den hinausgeschobenen Zeitraum, innerhalb dessen sie zu erbringen sind, vor Augen hat (vgl. BGHZ 70, 378, 382/383; BGH, Urt. v. 15. November 1978 - VIII ZR 290/77, WM 1979, 73). Zugleich birgt das die Gefahr in sich, daß der Käufer die durch die Finanzierung eintretende Erhöhung des Kaufpreises durch Entstehung von Zinsen und sonstigen Kosten (vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 4 und 5 AbzG) falsch einschätzt. Derartige Zinsen und Kosten sind auch im vorliegenden Fall durch die Begebung der vier Wechsel entstanden. Der Umstand, daß die Finanzierung der Raten über Wechsel vorgenommen wird, entkleidet den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag nicht seines Charakters als Abzahlungsgeschäft (BGHZ 15, 171, 172; RGZ 136, 137, 138/139). Der von der Revisionserwiderung angeführte Teilzahlungszuschlag ist allein nicht maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Teilzahlungsgeschäft vorliegt oder nicht. Er ist lediglich Bestandteil der dem Käufer durch die Teilzahlungsfinanzierung entstehenden Kosten. Die von der Revisionserwiderung angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenates (Urt. v. 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83, WM 1985, 24, 28 unter VIII) steht dem nicht entgegen. Da die Parteien in diesem Falle ursprünglich einen Kaufvertrag mit Barzahlungsverpflichtung geschlossen hatten und der Verkäufer dem Käufer nachträglich gestattete, den Kaufpreis in Raten zu entrichten, ohne daß dieser einen Kredit in Anspruch nehmen mußte, hätte eine Verteuerung für den Käufer nur dadurch eintreten können, daß der Verkäufer einen Teilzahlungszuschlag erhob. Da das aber nicht der Fall war, war die Vereinbarung der Parteien schon aus diesem Grunde nicht als Teilzahlungs-, sondern als Stundungsvereinbarung anzusehen.
b)
Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, war bei Vertragsabschluß am 8. März 1985 außer dem Anzahlungsbetrag lediglich eine weitere Rate in Höhe von 1.653,33 DM am 18. Februar 1985 bezahlt. Zwei weitere Raten in Höhe von 1.653,33 DM waren jeweils nach Vertragsabschluß am 18. März und 18. April 1985, der Restbetrag von 50.460 DM am 18. August 1985 fällig. Ersichtlich lagen auch diesem Vertrag zumindest drei bei seinem Abschluß von der Beklagten noch nicht bezahlte Ratenbeträge zugrunde, die über Wechsel finanziert worden sind. Auch insoweit treffen die vorstehenden Ausführungen über den Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes zu. Zwar haben die Parteien in diesem Vertrag vereinbart, daß der - im Vergleich zu dem in der Rechnung vom 31. Januar 1985 aufgeführten Betrag um 1.140 DM höhere - Betrag "bar bei Übernahme" zu zahlen sei. Damit wird jedoch der Charakter des Vertrages als Ratenzahlungsvertrag nicht abbedungen. Wie aufgrund des Vortrages der Klägerin unstreitig feststeht, sollte mit diesem Zusatz nur klargestellt werden, daß der nach Abzug der Anzahlung und des mit den drei Wechseln finanzierten Betrages von 4.960 DM verbleibende Restbetrag von 50.460 DM auf einmal gezahlt werden sollte. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, daß der nach Abzug der Anzahlung und des am 18. Februar 1985 gezahlten Wechselbetrages verbleibende Restbetrag von der Beklagten nach Abschluß des Vertrages vom 8. März 1985 noch in drei Raten bei Vorlage der Finanzierungswechsel zu bezahlen war und daß dabei Zinsen und weitere Kosten entstanden.
2.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag als wirksam angesehen hat.
a)
Allerdings ist der Vertrag - auch wenn man entsprechend dem Vortrag der Beklagten auf sein Zustandekommen am 31. Januar 1985 abstellt - nicht nichtig. Denn der Mangel der nach § 1 a Abs. 1 AbzG einzuhaltenden Schriftform, der gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führt, ist nach § 1 a Abs. 3 AbzG dadurch geheilt worden, daß die Klägerin der Beklagten die Sattelzugmaschine kurze Zeit nach Ausstellung der Rechnung vom 31. Januar 1985 übergeben hat.
b)
Die Beklagte hat den Vertrag jedoch gemäß § 1 b Abs. 2 AbzG wirksam widerrufen. Die Ansicht der Revisionserwiderung, die Beklagte habe einen Widerruf nach § 1 b Abs. 2 AbzG überhaupt nicht erklärt, trifft nicht zu. Die Beklagte nimmt in ihrer Erklärung vom 14. Oktober 1986, mit der sie rügt, daß ihr die Urkunde über das Abzahlungsgesetz gemäß §§ 1, 1a und 1 b AbzG nicht ausgehändigt worden sei, ausdrücklich auf die Vorschrift des § 1 b AbzG Bezug. Aus Abs. 2 dieser Vorschrift ergibt sich, daß die nach § 1 a Abs. 2 AbzG auszuhändigende Urkunde eine schriftliche Belehrung enthalten muß. Die Erklärung der Beklagten enthält daher auch die Behauptung, daß ihr eine solche Belehrung nicht erteilt worden ist. Da sie mit Rücksicht darauf den Kaufvertrag widerrufen hat, hat sie demnach einen Widerruf im Sinne des § 1 b Abs. 2 AbzG erklärt.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß mit der Übergabe der Sache nach § 1 a Abs. 3 AbzG eine Heilung der Mängel im Sinne des § 1 a Abs. 1 Satz 2 des AbzG eingetreten ist. Die Möglichkeit eines Widerrufs des Kaufvertrages nach § 1 b Abs. 2 AbzG hat es nicht ins Auge gefaßt. Das ist rechtsfehlerhaft.
Zwar wird in der Kommentarliteratur die Ansicht vertreten, von einer Anwendung des § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG könne dann abgesehen werden, wenn der Kaufvertrag nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 und 2 AbzG zustande gekommen sei (so Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB, 7. Aufl., § 1 b AbzG Rdnr. 13). Aber auch diese Autoren verneinen für diesen Fall das Widerrufsrecht nach § 1 b Abs. 2 AbzG nicht mit letzter Bestimmtheit, sondern führen weiter aus, auf jeden Fall müsse man das Wirksamwerden des Vertrages zu den in § 1 a Abs. 3 AbzG geregelten Bedingungen mit Ablauf der Frist von einer Woche annehmen, sofern der Käufer wenigstens über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Das entspricht der überwiegenden Ansicht (vgl. H.P. Westermann in MK, 1980, § 1 b AbzG Rdnr. 12; Soergel/Hönn, 11. Aufl., § 1 b AbzG Rdnrn. 11-13; § 1a AbzG Rdnr. 22; Keßler in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 1 a AbzG Anm. 9; § 1b AbzG Anm. 7; Knütel, Widerruf und Widerrufsbelehrung in § 1 b AbzG in AcP 185 (1985), 308, 312 ff). Es wird jedoch auch die Ansicht vertreten, im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 1 b Abs. 1 AbzG sei die Vorschrift des § 1 a Abs. 3 AbzG nahezu bedeutungslos und auf die Fälle beschränkt, in denen dem Käufer eine Abschrift der Urkunde ausgehändigt werde, die den Erfordernissen des § 1 b, nicht aber des § 1 a AbzG entspreche. Dann sei die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Widerrufe der Käufer nicht fristgerecht, dann sei die aus § 1 b AbzG folgende schwebende Unwirksamkeit beseitigt. Sei der Kaufgegenständ außerdem übergeben, dann werde auch die schwebende Unwirksamkeit nach § 1 a AbzG beseitigt, so daß dann die in § 1 a Abs. 3 Satz 2 AbzG getroffene Regelung zum Zuge komme (Klauss/Ose, AbzG, Vorbemerkung zu §§ 1 a und 1 b, Rdnr. 200; § 1 a Rdnrn. 236, 239). Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, eine Heilung nach § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG komme dann nicht in Frage, wenn die Vertragsurkunde im Sinne des § 1 a Abs. 1 AbzG vollständig fehle. Denn dann sei die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht möglich, weil der Käufer nicht wisse, welches Geschäft er widerrufen könne (H.P. Westermann in MK, a.a.O., § 1 b Rdnr. 12 a.E.; Dagegen Knütel a.a.O. S. 320, 321).
Welcher der dargelegten Ansichten zu folgen ist, kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen. Gleichgültig ob eine Heilung im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 1 und 2 AbzG eingetreten ist, steht einer Wirksamkeit des Kaufvertrages auf der Käuferseite immer noch die Bestimmung des § 1 b AbzG im Wege. Die Frage der Perpetuierung des Widerrufsverlustes nach Abs. 2 Satz 5 dieser Bestimmung, die von H.P. Westermann für den Fall angenommen wird, daß eine Urkunde im Sinne des § 1 a Abs. 2 AbzG überhaupt nicht vorliegt, stellt sich nicht. Denn die Zahlung mit dem Wechsel vom 18. Mai 1985, der das Zahlungsziel vom 18. August 1985 hatte und nicht eingelöst worden ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen der vollständigen Kaufpreiszahlung im Sinne des § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kaufpreis aus der Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln bewirkt worden wäre, nicht jedoch über einen Kredit (Reinicke, Wechsel- und Abzahlungsgeschäft, DB 1959, 1103; vgl. auch BGHZ 15, 171, 172; RGZ 136, 137, 138/139; auch OLG Hamm Wub IV C. § 6 AbzG 2.85). Damit war die Beklagte nicht gehindert, am 14. Oktober 1986 den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag noch zu widerrufen.
3.
Zwischen den Parteien ist somit kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Die Beklagte kann daher der Klägerin den Einwand entgegenhalten, daß die dem Klagewechsel zugrunde liegende Kaufpreisforderung nicht entstanden ist.
Zwar trifft die Parteien gemäß § 1 d Abs. 1 AbzG die Verpflichtung, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Soweit der Kaufgegenständ infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes untergegangen ist, hat er dem Verkäufer deren Wert zu ersetzen. Der Rechtsstreit braucht jedoch nicht an das Berufungsgericht zur Klärung des Abwicklungsverhältnisses zurückverwiesen zu werden. Wie der Senat bereits für die sich aus § 2 AbzG ergebenden Ansprüche entschieden hat, kann der Kaufpreiswechsel grundsätzlich nicht zur Realisierung der Ersatzansprüche aus dem Abwicklungsverhältnis benutzt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn eine derartige Regelung von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist oder sich eine solche Vereinbarung aus den Umständen ergibt (BGHZ 51, 69, 72/73). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
Da der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus dem dem Wechsel zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht mehr zusteht, kann sie auch die Bezahlung des Wechselanspruches nicht mehr verlangen.
Die Klage war daher mit der sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Dr. Bauer
Brandes
Dr. Hesselberger
Dr. Henze