Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1991, Az.: VIII ZR 201/90
Abzahlungsgeschäft; Widerruf; Willenserklärung; Getränkebezugsverpflichtung; Brauerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1991
- Aktenzeichen
- VIII ZR 201/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1b AbzG
- § 1c AbzG
Fundstellen
- BB 1991, 1961-1962 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 2238 (amtl. Leitsatz)
- LM H. 5 / 1992 § 1 b AbzG Nr. 25
- MDR 1992, 25 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2903-2905 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1675-1678 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, 1011-1013 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Widerruf (§ 1b I AbzG) der auf vertragliche Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung eines Dritten gerichteten Willenserklärung ist gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
2. Die vertragliche Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung eines Gastwirts gegenüber einer Brauerei fällt unter § 1c Nr. 3 AbzG (Fortführung von BGHZ 109, 314 = NJW 1990, 567 = LM § 138 (Ca) BGB Nr. 19).
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in O., auf dem sie die Speisegaststätte "B. " betreiben. Die Voreigentümer, die Eheleute Z., hatten mit der beklagten Brauerei am 14. Juli 1978 einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag geschlossen. Darin hatten sie die Verpflichtung übernommen, gegen Gewährung eines mit 5 % jährlich zu verzinsenden und mit monatlich 250 DM zu tilgenden Darlehens von 45.000 DM ihren gesamten Bedarf an Bier und von der Beklagten vertriebenen alkoholfreien Getränken von dieser abzunehmen. Die Bezugspflicht sollte bis zwei Jahre nach Darlehensrückzahlung, mindestens aber bis zur Abnahme von 4.312 hl Bier andauern. "Als Sicherheit für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag einschließlich Bierbezugsverpflichtung" wurde die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 45.000 DM vereinbart. Die über ihr Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz belehrten Eheleute Z. machten hiervon keinen Gebrauch.
Am 15. Januar 1979 vereinbarte die Beklagte mit den Klägern für den Fall, daß diese das Gaststättengrundstück von den Eheleuten Z. erwerben und die bestehende Getränkebezugspflicht übernehmen würden, die Modifizierung der im übrigen unverändert fortbestehenden Vertragsbedingungen in drei Punkten: Der Zinssatz für das Darlehen sollte sich nach der Getränkeabnahmemenge richten, die Hälfte der bezogenen alkoholfreien Getränke auf die Bierbezugspflicht angerechnet werden und die Bezugspflicht schon bei Abnahme der - zum 1. Januar 1979 noch offenen Bezugsmenge von 4.221, 47 hl vor Ablauf von zwei Jahren nach vereinbarter Darlehenstilgung enden. In zwei mit den Eheleuten Z. geschlossenen notariellen Verträgen vom 19. Januar 1979 traten die Kläger in die Rechte und Pflichten des Vertrages vom 14. Juli 1978 ein. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht der Kläger enthält keine der Vereinbarungen vom 15. und 19. Januar 1979.
In der Folgezeit bezogen die Kläger von der Beklagten in wechselnder Menge Bier und alkoholfreie Getränke. Nach einem Schreiben der Beklagten vom 19. April 1988 wies das Darlehenskonto zum 31. Dezember 1987 einen Stand von 25.250 DM auf, die Getränkebezugspflicht betrug zu diesem Zeitpunkt noch 2.263, 61 hl. Mit Schreiben vom 1. August 1988 kündigten die Kläger den Bierlieferungsvertrag, übersandten der Beklagten einen Scheck über 25.250 DM und stellten die Getränkeabnahme ein. Die Beklagte widersprach der Kündigung und schickte den Scheck zurück. Unter dem 15. Dezember 1988 hat sie die Bezugspflicht der Kläger im Hinblick auf die Vorschriften des EG-Kartellrechts auf die Gaststätte "B.", die in einer beigefügten Sortenliste geführten Biere und die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 beschränkt.
Mit der Klage machen die Kläger die Feststellung wirksamer Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Darlehens- und Bierlieferungsvertrages, hilfsweise der Nichtigkeit des Vertrages vom 14. Juli 1978, ganz hilfsweise der Beendigung dieses Vertrages zum 31. Dezember 1988 geltend. Weiter verlangen sie die Zustimmung der Beklagten zur Löschung der eingetragenen Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 25.250 DM. Sie sind der Auffassung, die Vereinbarung der Getränkebezugspflicht sei insbesondere wegen überlanger Laufzeit sittenwidrig und verstoße auch gegen das Gemeinschafts-Kartellrecht. Im zweiten Rechtszug haben sich die Kläger zudem auf ein Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen überlanger Bindung der Kläger sittenwidrig sei, weil er jedenfalls mit verkürzter Laufzeit Bestand haben könne. Die von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1988 beanspruchte Laufzeit von weniger als 15 Jahren sei unter Berücksichtigung der von ihr erbrachten Gegenleistung gerechtfertigt, die nach nur neun Jahren ausgesprochene Kundigung mithin unzulässig. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sei zu verneinen, weil die Beklagte die Bestimmungen des vor Erlaß der Verordnung Nr. 1984/83 der EG-Kommission geschlossenen Vertrages rechtzeitig an die neue Rechtslage angeglichen habe.
Die Kläger hätten den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen. Der Übernahmevertrag vom 15. Januar 1979 unterliege zwar der Vorschrift des § 1 c AbzG. Offenbleiben könne, ob das Widerrufsrecht noch ausgeübt werden könne. Denn der Widerruf hätte auch gegenüber den ebenfalls am Übernahmevertrag beteiligten Eheleuten Z. erfolgen müssen, was nicht geschehen sei.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Der Feststellungsantrag ist begründet. Dabei kommt es auf die von der Revision zur Überprüfung gestellten Fragen einer überlangen Dauer der Getränkebezugspflicht und der Möglichkeit ihrer Rückführung auf eine angemessene Laufzeit sowie auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 85 EWG-Vertrag nicht an. Die Vereinbarung über die Übernahme der Bezugspflicht durch die Kläger ist schon nicht wirksam zustande gekommen. Denn die Kläger haben ihre auf sie gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen (unten II l a). Die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung hat gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit der Übernahme des Darlehensvertrages zur Folge (unten II l b).
An dem Ausspruch dieser Rechtsfolgen ist der Senat durch den Wortlaut der in erster Linie und hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge der Kläger nicht gehindert. Die Auslegung dieser Anträge unter Berücksichtigung der antragsbegründenden Schriftsätze ergibt, daß sie ihrem Sinn nach auch auf den Widerruf der Übernahme der Bezugspflicht und dessen weitere Wirkungen gestützt sein sollten.
a) Ihre auf die Übernahme der Getränkebezugspflicht gerichteten Willenserklärungen haben die Kläger wirksam gemäß §§ 1 c Nr. 3, l b AbzG widerrufen.
aa) Bierlieferungsverträge fallen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 97, 127[BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]; 97, 351, 357) [BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85]unter die Vorschrift des § 1 c Nr. 3 AbzG. Auch auf den Schuldbeitritt zu der Getränkebezugsverpflichtung eines Dritten ist diese Bestimmung zumindest entsprechend anwendbar, weil das Schutzbedürfnis des Beitretenden kein anderes is| als das des ursprünglichen Schuldners (BGHZ 109, 314, 317 f. mit insoweit zust. Anm. Sternel EWiR § 1 c AbzG 1/90, 209 und Moritz WuB IV C. § 1 c AbzG 2.90). Dasselbe muß auch für die vertragliche Übernahme einer derartigen Bezugspflicht gelten, weil die Übernahmeerklärung für den Eintretenden die Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen begründet (ebenso OLG Stuttgart WRP 1986, 119; OLG München NJW-RR 1986, 150 [OLG München 01.10.1985 - 25 U 3981/85]; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 1082 [OLG Frankfurt am Main 30.11.1988 - 17 U 194/87]; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., C Rz) 453; Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 6. Aufl., S. 74 ff., 76; Wahl, Der Bierlieferungsvertrag, 2. Aufl., S. 30). Dabei macht es keinen Unterschied, welche der möglichen Kontrahierungsformen bei einer Vertragsübernahme (dazu BGHZ 95, 88, 93 ff.; 96, 302, 308 f.[BGH 27.11.1985 - VIII ZR 316/84]; 109, 118, 123) die Parteien wählen. Es kann deshalb offenbleiben, ob das Berufungsgericht den Übernahmevertrag zu Recht in der Vereinbarung der Parteien vom 15. Januar 1979 mit am 19. Januar 1979 erteilter Genehmigung der Eheleute Z. gesehen hat oder ob am 15. Januar 1979 die Beklagte - unter gleichzeitigem Abschluß eines Abänderungsvertrages mit den Klägern (dazu Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., Einl. zu §§ 398 ff. BGB Rdnr. 37 a) - ihre Zustimmung zu einer erst später erfolgenden Übernahmevereinbarung zwischen den Klägern und den Eheleuten Z. erteilt hat oder ob ein - auch zeitlich gestreckt denkbarer (Nörr/Scheyhing, Sukzessionen, 1983, S. 257) - "dreiseitiger" Vertrag geschlossen worden ist. In jedem Fall handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft unter Beteiligung auch der Kläger, deren auf die Bezugspflicht gerichteten Erklärungen gemäß § 1 c Nr. 3 AbzG nach dem Schutzzweck dieser Norm widerruflich sind.
bb) An der für die Kläger bestehenden Widerrufsmöglichkeit ändert nichts, daß die Eheleute Z. in dem Vertrag vom 14. Januar 1978 über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind und hiervon keinen Gebrauch gemacht haben (ebenso für den Schuldbeitritt BGHZ 109, 314, 318).
cc) Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Widerruf wegen der langen Zeit der Vertragsdurchführung ausgeschlossen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verneinen (BGHZ 97, 127, 134 f.[BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]; BGHZ 97, 351, 359[BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85]; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82 = WM 1983, 317).
dd) Die Kläger haben den Widerruf auch erklärt. Ob mit der Revision bereits ihre Kündigung vom 1. August 1988 so zu verstehen oder ihre Klage dahin auszulegen ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls läßt ihre Berufungsbegründung vom 18. September 1989, mit der sie die Klage auch auf ein Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz gestützt haben, hinreichend deutlich ihren Willen erkennen, sich auch unter diesem Gesichtspunkt von der vermeintlich übernommenen Verpflichtung zu lösen (BGHZ 97, 351, 359) [BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85].
ee) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Wirksamkeit des Widerrufs nicht daran, daß er nicht gegenüber den Eheleuten Z. erklärt worden ist. Nach § 1 b Abs. 1 AbzG ist die Willenserklärung des Käufers dem Verkäufer gegenüber zu widerrufen. Darunter ist bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des § 1 c Nr. 3 AbzG derjenige zu verstehen, dem gegenüber die Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen eingegangen wird und der seinerseits die Belieferung übernimmt. Das ist hier allein die Beklagte. Die Eheleute Z. sollten nichts liefern, die Kläger von ihnen nichts beziehen. Auch der Übernahmevertrag begründete zwischen den Eheleuten Z. und den Klägern nicht das für die Anwendung der §§ 1 c, l b AbzG typische Lieferanten-Bezieher-Verhältnis, und zwar wiederum gleichviel, welche der möglichen Kontrahierungsformen bei einer Vertragsübernahme gewählt worden ist (dazu oben II l a aa).
Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht auf das Senatsurteil zur Anfechtung einer mehrseitigen Vertragsübernahme, durch die ein Leasinggeber anstelle eines Leasingnehmers in den Kaufvertrag mit einem Lieferanten eingetreten war (BGHZ 96, 302[BGH 27.11.1985 - VIII ZR 316/84] m. zust. Anm. von Westphalen EWiR § 123 BGB 1/86, 237 und Emmerich WuB IV A. § 143 BGB 1.86; kritisch Dörner NJW 1986, 2916 [BGH 27.11.1985 - VIII ZR 316/84]), gestützt. Die Rechtslage bei dem Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz ist eine andere als bei der Anfechtung nach § 142 BGB. Die Anfechtung ist gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 1 BGB), bei Verträgen demjenigen, der aus ihnen unmittelbar Rechte erworben hat (§ 143 Abs. 2 BGB), zu erklären. Da bei einer Vertragsübernahme dem eintretenden Teil der verbleibende und der ausscheidende Teil gegenüberstehen, die beide Rechte erwerben sollen, muß auch beiden gegenüber die Anfechtung erklärt werden. Abweichend davon stellt § 1 b Abs. 1 AbzG hinsichtlich des Widerrufsempfängers nicht auf die Person, die Rechte aus dem Vertrag erwirbt, sondern allein auf den Verkäufer ab.
b) Die weiteren - nicht kaufrechtlichen - Teile des Übernahmevertrages, insbesondere das Eintreten der Kläger in den Darlehensvertrag, werden von dem Widerruf zwar nicht erfaßt (BGHZ 97, 351, 360) [BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85]. Sie sind jedoch inhaltlich so eng mit der nicht wirksam zustande gekommenen Bezugsverpflichtung verbunden, daß sie nach § 139 BGB nichtig sind (dazu BGH aaO. und BGHZ 112, 288, 293). Diese grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung (BGH aaO.) kann der Senat hier selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht die Prüfung - von seinem Standpunkt her folgerichtig - unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]. Es liegt auf der Hand, daß die Beklagte den Klägern das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn diese die als Gegenleistung hierfür übernommene Bezugsverpflichtung nicht eingegangen wären. Die enge Verknüpfung beider Teile des Übernahmevertrages folgt zudem aus der Abhängigkeit der Darlehensverzinsung vom Umfang des Bierbezuges.
2. Auch die Abweisung der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld kann keinen Bestand haben, weil die Begründung des Berufungsgerichts (Wirksamkeit der Vertragsübernahme) unzutreffend ist. Eine eigene Sachentscheidung des erkennenden Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist nicht möglich, weil es an erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. Anspruch auf Löschung der Grundschuld haben die Kläger nur, wenn es keine Forderungen mehr gibt, deren Sicherung die Grundschuld dient. Dazu müßte feststehen, daß solche Ansprüche nicht bestehen oder daß etwaige in Betracht kommende Ansprüche von der Sicherungsabrede der Grundschuld nicht erfaßt werden. Beides ist nicht der Fall.
a) Es steht zwar fest, daß der Beklagten vertragliche Ansprüche gegen die Kläger aus den Vereinbarungen vom 15./19. Januar 1979 nicht zustehen. Auch der Sicherung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Kapitalrückzahlung kann die Grundschuld nicht mehr dienen, weil der Betrag von 45.000 DM zum Teil zurückgezahlt ist und seine Erstattung zum anderen Teil mit dem Zug-um-Zug-Antrag der Kläger angeboten wird. Nach den §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB (dazu BGHZ 112, 288, 294 f.) sind die Kläger indessen auch verpflichtet, für die Vorteile der ihnen rechtsgrundlos überlassenen Kapitalnutzung Wertersatz zu leisten (BGHZ 64, 322, 323[BGH 04.06.1975 - V ZR 184/73]; BGH, Urteile vom 18. April 1962 - VIII ZR 245/61 = WM 1962, 606 = NJW 1962, 1148 unter b und vom 30. November 1960 - V ZR 131/59 = WM 1961, 177 = NJW 1961, 452 unter 1; Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl., § 818 Rdnr. 10; MünchKomm-Lieb, BGB, 2. Aufl., § 818 Rdnr. 11), wobei offenbleiben kann, ob dies auch für den Zeitraum gilt, für den das Darlehen nach der Vereinbarung der Parteien wegen eines 200 hl jährlich übersteigenden Bierbezugs nicht verzinst werden sollte. Ob und welche Zinszahlungen der Kläger bis zu ihrer "Kündigung" und der Ubersendung des Schecks am 1. August 1988 erfolgt sind, kann mit hinreichender Sicherheit weder der Abrechnung der Beklagten vom 19. April 1988 noch dem Umstand entnommen werden, daß die Zinsen nach dem Vertrag vom 14. Juli 1978 vierteljährlich abgerechnet und sofort bezahlt werden sollten. Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90 = WM 1991, 954 = ZIP 1991, 519 unter II l m.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), nachdem ihm in den Tatsacheninstanzen keine Bedeutung beigemessen worden ist.
b) Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Grundschuld auch der Sicherung der Ansprüche auf Rückabwicklung der erbrachten Leistungen dienen sollte. Zwar war die Eintragung der Grundschuld im Vertrag vom 14. Juli 1978 als Sicherheit für die Verpflichtungen "aus diesem Vertrag" vereinbart.
Dieser Wortlaut der Sicherungsabrede läßt jedoch die Möglichkeit offen, daß sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch Rückabwicklungsansprüche erfassen sollte (vol. Senat aaO. unter II 2). Auch dazu wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien, die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.