Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1975, Az.: V ZR 184/73
Verwendung einer Kaufpreisforderung für Investitionen in einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne eines erlangten Vorteils; Ermittlung einer Ertragssteigerung oder eines Mehrertrags durch Vergleich zur vorherigen Lage des landwirtschaftlichen Betriebes bei der Prüfung einer Entreicherungseinrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1975
- Aktenzeichen
- V ZR 184/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.06.1973
- LG Traunstein - 17.10.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 64, 322 - 325
- DB 1975, 2222-2223 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1975, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1510-1511 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
G. B. W. AG,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Hans G., M., C.straße ...
Prozessgegner
Landwirt Anton F., B., H.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Wertersatzes von Nutzungen, wenn der nach Bereicherungsgrundsätzen herauszugebende Kaufpreis in einem landwirtschaftlichen Betrieb investiert wurde.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Grell und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 1973 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 17. Oktober 1972 abgeändert, soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 2.992 DM vom 3. Oktober 1970 bis 22. September 1971 abgewiesen worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 2.992 DM vom 3. Oktober 1970 bis 22. September 1971 zu zahlen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts im übrigen aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 27. Dezember 1961 zum Zweck der Bebauung eine noch wegzuvermessende, im Außenbereich belegene Teilfläche von etwa 3.050 qm vom Kläger um 40.260 DM. Sie überwies den Kaufpreis (nebst einer Aufwuchsentschädigung) am 25. Januar 1962 an den Kläger. Die Teilungsgenehmigung (§ 19 Abs. 1 BBauG) wurde jedoch im Februar 1962 versagt. Ein von der Gemeinde aufgestellter Flächennutzungsplan, der die gekaufte Grundfläche als Bauland ausweist, wurde nicht genehmigt, die verwaltungsgerichtliche Klage der Gemeinde schließlich am 2. Oktober 1970 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Von diesem Zeitpunkt ab stand für die Parteien, wie unstreitig ist, fest, daß die dem Beklagten obliegende Leistung infolge eines Umstands unmöglich geworden war, den keine der beiden Parteien zu vertreten hat (§ 323 Abs. 1 BGB).
Auf die im April 1972 erhobene Kaufpreisrückzahlungsklage anerkannte der Beklagte den Klaganspruch in Höhe von 37.268 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Oktober 1970. Dementsprechend erging Anerkenntnisteilurteil.
Darauf hat die Klägerin den Antrag gestellt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 6.042 DM nebst 7 % Zinsen aus 43.310 DM vom 30. Januar 1962 bis 2. Oktober 1970, 3 % Zinsen aus 37.268 DM ab 3. Oktober 1970 und 7 % Zinsen aus 6.042 DM ab 3. Oktober 1970 zu verurteilen.
Das Landgericht gab dem Restzahlungsanspruch in Höhe von 2.992 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. September 1971 Zug um Zug gegen Wiedereinräumung des Grundbesitzes und Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung statt.
Mit der Berufung hat die Klägerin die als Zinsen bezeichneten Ansprüche weiter verfolgt, und zwar 7 % Zinsen aus 37.268 DM vom 30. Januar 1962 bis 2. Oktober 1970, weiter 3 % Zinsen aus 37.268 DM ab 3. Oktober 1970 und schließlich aus dem Betrag von 2.992 DM statt der nur in Höhe von 4 % zugesprochenen Zinsen seit 23. September 1971 insgesamt 7 % Zinsen seit 30. Januar 1962.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Zug-um-Zug Leistung entfiel.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die erhobenen Ansprüche weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Die noch streitigen Klagansprüche sind, soweit es um die Ansprüche geht, die nach dem Klagvortrag bis zum 2. Oktober 1971 entstanden sind, entgegen der Formulierung im Klagantrag nicht auf Zinsen im Rechtssinn (Verzugszinsen oder Prozeßzinsen), sondern auf den Ersatz des Wertes von dem gerichtet, was der Beklagte in Form der von ihm aus dem empfangenen Geld gezogenen Nutzungen erlangt hat (§ 818 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 100 BGB). Gemäß § 323 Abs. 3 BGB kann die Klägerin "das Geleistete" nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, weil die dem Beklagten aus dem Kaufvertrag obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich geworden ist, den weder er noch die Klägerin zu vertreten hat. Da sich die Verpflichtung zur Herausgabe gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf die gezogenen Nutzungen, d.h. hier auf die (erlangten) Vorteile jeder Art erstreckt, welche der Gebrauch der Sache gewährt (§ 100 BGB), ist zu prüfen, ob dem Beklagten der von ihm gemachte Gebrauch des Geldes Vorteile gebracht hat. Der Klaganspruch ist in Höhe des Wertes dieser Vorteile, soweit er noch vorhanden ist, begründet, weil der Beklagte die Vorteile selbst, die von ihm schön genossen sind, nicht herausgeben kann (§ 818 Abs. 2 BGB).
2.
Das Berufungsgericht hält den Klagvortrag unter diesem Gesichtspunkt nicht für schlüssig. Es unterstellt zwar zugunsten der Klägerin, daß der Beklagte das ihm überlassene Geld zum Aus- oder Umbau der landwirtschaftlichen Anlagen, insbesondere der Stallungen, zum Ausbessern oder zur Erneuerung des Dachstuhls des Wirtschaftsgebäudes, zum Verputzen des Hauses, zur Erneuerung von Zäunen, zum Ankauf von landwirtschaftlichen Maschinen und von Vieh verwendet und damit bewirkt hat, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Beklagten im Jahr 1962 und in allen Jahren danach einen erheblichen Ertrag abgeworfen hat. Aus diesem Sachverhalt könne aber, meint das Berufungsgericht, nicht abgeleitet werden, daß der Beklagte tatsächlich aus dem empfangenen Geld Nutzungen gezogen habe. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte durch die geschilderte Verwendung des ihm überlassenen Kapitals in seinem landwirtschaftlichen Betrieb eine Ertragssteigerung, einen Mehrertrag seines landwirtschaftlichen Betriebs erzielt oder daß er, anstatt in derselben Höhe Kredit aufzunehmen, durch die Verwendung des erlangten Kaufpreises Zinsen erspart hätte. Dies habe die Klägerin aber nicht vorgetragen. Die dargelegte Verwertung des Geldes an sich sei kein auf Kosten der Klägerin erlangter Vorteil.
3.
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
Nicht gefolgt werden kann der Revision insoweit, als sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung vorbringt, daß allgemein derjenige, der ohne Rechtsgrund Geld empfangen habe, dieses als Kapital nütze und diesen Nutzen in Form üblicher Zinsen als Wertersatz herausgeben müsse. Kein Zweifel besteht, daß die Verpflichtung zur Herausgabe sich nur auf die gezogenen Nutzungen erstreckt (§ 818 Abs. 1 BGB). In der Rechtsprechung ist daher in der Regel bei solchen Verwendungen, die einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil nach der Lebenserfahrung vermuten lassen (zinstragende Wertpapiere: RG WarnRspr 1918 Nr. 182; als Betriebsmittel eingesetzte Darlehen: RGZ 151, 123, 127; BGH - Urteil vom 18. April 1962 VIII ZR 245/61, NJW 1962, 1148 = WM 1962, 606, 608 links; Verwendung durch Banken: RGZ 53, 363, 371), der übliche Zinssatz als Wert der Nutzungen angesetzt worden (zutreffend Heimann-Trosten in BGB RGRK, 12. Aufl. § 818 Rdn. 10; vgl. auch Erman/Battes BGB 5. Aufl. § 818 Rdn. 7; Büttner BB 1970, 233 unter II, 3 b). Das van der Revision mit herangezogene Senatsurteil von 28. Juni 1961 - V ZR 75/60 (WM 1961, 1149, 1151 unter III, 1) kann nicht zu ihren Gunsten verwendet werden, da dort entgegen der Ansicht der Revision nicht ausgesprochen ist, daß unabhängig von den Umständen des Einzelfalls die Üblichen Zinsen zuzusprechen seien. Im Senatsurteil vom 30. November 1960 - V ZR 131/59 (NJW 1961, 452 = WM 1961, 177, 178), das die vorliegende Frage beiläufig anschneidet, ist vorausgesetzt, daß das überlassene Geld als Kapital genutzt worden war.
Es geht also zunächst darum, ob etwa mit Hilfe von Erfahrungssätzen, gegebenenfalls unter Heranziehung von Statistiken, angenommen werden kann, daß der unterstellte Gebrauch des Geldes, hier durch Investitionen in dem bäuerlichen Betrieb des Beklagten, in Verbindung mit dem Umstand, daß der Landwirtschaftsbetrieb während der gesagten Verwendungszeit einen erheblichen Ertrag abgeworfen hat, unter Berücksichtigung der Eigenart dieses Betriebs und der Art der Betriebsführung durch den Beklagten diesem laufend Vorteile gewährt hat. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Sollte die Prüfung ergeben, daß das vom Beklagten empfangene Geld in seinem Betrieb zu dem behaupteten Ertrag beigetragen hat, so wäre die Höhe des dem Beklagten durch die Verwendung des Geldes zugeflossenen Vorteils zu schätzen (§ 287 ZPO).
Das Urteil kann hinsichtlich der Nutzungen bis zum 3. Oktober 1970 insbesondere nicht unter dem vom Berufungsgericht weiter erörterten Gesichtspunkt aufrecht erhalten werden, der Beklagte sei nicht mehr bereichert. Träfe diese Voraussetzung zu, so entfiele allerdings der Anspruch auf Ersatz des Werts der gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 3 BGB und, soweit die Voraussetzungen des § 820 Abs. 1 BGB im Besonderen vorlägen, nach § 820 Abs. 2, 2. Halbs. BGB jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Beklagte das endgültige Scheitern der Vertragsdurchführung und damit den Nichteintritt des Erfolgs erfahren hat (hier: 3. Oktober 1970). Das Berufungsgericht bemerkt zu dieser Voraussetzung, es bedürfe keiner näheren Erörterung, daß der Beklagte mehr als 8 1/2 Jahre nach Vornahme dieser Arbeiten und Ankäufe in seinem Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr bereichert sei, denn der in diesem Zeitraum eingetretene natürliche Verschleiß an den Einrichtungen, mit denen er das Anwesen 1962 versehen habe (Aus- und Umbauten des Hauses, der Stallungen, Reparaturen an bereits vorhandenen Einrichtungen, Maschinen und Vieh) habe schon nach der Erfahrung des täglichen Lebens eine Minderung des ursprünglichen Werts dieser Einrichtungen bewirkt. Der Verschleiß oder der Abgang des mit dem empfangenen Geld angeschafften Betriebsinventars oder der damit verbesserten Betriebseinrichtung ist jedoch unerheblich. Der Klaganspruch ist nicht auf die Erstattung des Werts dieser Anschaffungen gerichtet, sondern auf die Herausgabe der Vorteile, die der Beklagte durch die Verwendung des empfangenen Geldes, d.h. hier durch die Investierung dieses Geldes in seinen Betrieb erlangt hat. Bei Betriebsinvestitionen ist das in der Regel der hierdurch erzielte Ertrag oder die hierdurch erlangten Einsparungen (etwa Maschineneinsatz statt aufwendigerem Einsatz von Zugtieren). Dieser Vorteil wird durch den Abgang der angeschafften Betriebseinrichtungen nicht beeinträchtigt.
4.
Das Berufungsgericht wendet im Zusammenhang mit der Prüfung der Entreicherungseinrede - in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 123, 401, 406; Palandt/Heinrichs BGB 34. Aufl. § 323, Anm. 6; Soergel/Schmidt BGB 10. Aufl. § 323 Anm. 4; Staudinger/Kaduk BGB 11. Aufl. § 323 Anm. 57; Meincke AcP 171, 19, 38) - auf Grund der in § 323 Abs. 3 BGB niedergelegten Rechtsfolgenverweisung auch § 820 BGB auf die Beziehungen der Parteien an. Es stellt fest, beide Parteien hätten bei Kaufvertragsabschluß damit gerechnet, daß eine von ihnen nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers eintreten könne. Weiter stellt es fest, der Beklagte habe am 2. Oktober 1970 erfahren, daß die ihm obliegende Leistung unmöglich geworden sei. Die Revision zieht daraus den Schluß, daß der Klaganspruch sonach gemäß § 820 Abs. 2 BGB mindestens seit diesem Zeitpunkt gerechtfertigt sei; stattdessen sei der Zinsbeginn jedoch erst auf den 23. September 1971, und zwar nur mit 4 %, angesetzt worden.
Der Revision ist einzuräumen, daß der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen seit dem 3. Oktober 1970 gemäß § 820 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 291 BGB jedenfalls Zinsen in Höhe von 4 % aus dem empfangenen Kapital schuldet. Entsprechend ist der Beklagte im Anerkenntnisurteil (Kapitalbetrag: 37.268 DM) zur Zinszahlung ab 3. Oktober 1970 verurteilt, im Endurteil (Kapitalbetrag: 2.997 DM) jedoch erst zur Zinszahlung ab 23. September 1971. Infolgedessen war der Beklagte schon jetzt zur weiteren Zahlung von 4 % Zinsen vom 3. Oktober 1970 bis 22. September 1971 aus 2.992 DM zu verurteilen.
Im übrigen war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5.
Die Entscheidung über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten richtet sich im wesentlichen nach dem Ausgang des Rechtsstreits; sie war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell
Dr. Eckstein