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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1999, Az.: BVerwG 1 WB 46.98

Statthaftigkeit einer Wehrbeschwerde wegen Art und Weise der Personalführung; Bestehen eines Anspruchs auf dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter; Angabe unzutreffender Gründe für eine Versetzung als Eingriff in die persönliche Rechtssphäre des Antragstellers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 46.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Februar 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Fregattenkapitän Lohr, Oberleutnant zur See Schuler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2015 enden. Vom 1. Januar 1994 bis 14. Juni 1998 war er als Luftfahrzeugelektronikdienstoffizier (LfzEloDstOffz) und Hörsaalleiter/Truppenfachlehrer an der Marineoperationsschule (MOS) in B... eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wurde er zum Oberleutnant zur See ernannt und zum 1. Juli 1998 auf den Dienstposten des LfzEloDstOffz zur Elektronikstaffel des Marinefliegergeschwaders (MFG) ... in T... versetzt.

2

In einem am 27. November 1995 geführten Personalgespräch teilte der Personalführer dem Antragsteller mit, daß geplant sei, ihn bis September 1997 mit Aussicht auf Verlängerung auf seinem Dienstposten an der MOS zu belassen. Über eine Anschlußverwendung könne allerdings erst nach Abschluß der Gesamtplanung für die Verlegung der Aufgaben der Lehrgruppe B nach P... an die Marinetechnikschule (MTS) entschieden werden. Mit dieser Planung war der Antragsteller nicht einverstanden, sondern erklärte, im Raum Bremerhaven für die nächsten zehn Jahre bleiben zu wollen, da er andernfalls befürchten müsse, von der Verlegung der Schule nach S... erfaßt zu werden. Ausweislich eines Vermerks über ein am 18. Juli 1997 telefonisch geführtes Personalgespräch hielt der Antragsteller an seinen örtlichen Verwendungswünschen (B..., W... oder N...) unter Hinweis darauf fest, daß für ihn die Familie an erster Stelle stehe. Seine Frau befinde sich bis 1999 in einer örtlich gebundenen Berufsausbildung, zudem stünden sie auf der Warteliste für eine Adoption in B.... Der Personalführer verwies demgegenüber darauf, daß auf Grund der noch offenen Organisationsgrundlagen der für den Antragsteller in Betracht kommenden Dienststellen noch keine Entscheidung über seine Anschlußverwendung getroffen werden könne.

3

Am 18. September 1997 setzte der Lehrgruppenkommandeur den Antragsteller von der Absicht der personalführenden Stelle in Kenntnis, ihn zum 1. April 1998 als LfzEloDstOffz zum MFG 2 in T... zu versetzen.

4

Mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 22. September 1997 rügte der Antragsteller gegenüber dem Personalamt der Bundeswehr das Verhalten seines Personalführers, dessen Personalplanung in keiner Weise seine persönlichen Verhältnisse berücksichtige. Seine Ehefrau leide an einer lebensverkürzenden Autoimmunkrankheit und absolviere derzeit eine Ausbildung als Steuerfachgehilfin. Die Ankündigung, ihn zum 1. April 1998 zum MFG 2 nach T... zu versetzen, sei vom Personalführer mit der Behauptung begründet worden, daß ursprünglich ein Soldat in der vor Südafrika abgestürzten Bundeswehrmaschine für den Dienstposten in T... vorgesehen gewesen sei. Dies treffe aber nachweislich nicht zu, da keiner der verunglückten Soldaten die für einen solchen Dienstposten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Falsch sei auch die Aussage, daß es für ihn beim MFG 3 "G..." in Nordholz auf absehbare Zeit keinen geeigneten Dienstposten gebe. Diese Behauptung sei daher ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, da ein Soldat gleichen Dienstgrades und gleicher Verwendungsreihe zum 1. Oktober 1997 von der MOS nach N... versetzt worden sei. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Antragsteller, daß sich sein Rechtsbehelf ausschließlich gegen das Verhalten des Personalführers, nicht aber gegen die beabsichtigte Versetzung richte. Entsprechend dieser Erklärung wurde das Schreiben vom 22. September 1997 als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet und dem Antragsteller unter dem 26. Februar 1998 mitgeteilt, daß für ein dienstaufsichtliches Einschreiten kein Anlaß bestehe.

5

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 5. März 1998 mit der Begründung, der "Beschwerdebescheid" vom 26. Februar 1998 sei fehlerhaft, da er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte und wiederholte im übrigen sein bisheriges Vorbringen. Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 bat er, seinen Antrag vom 22. September 1997 als Wehrbeschwerde zu behandeln.

6

Mit Bescheid vom 25. Juni 1998, der dem Antragsteller am 7. Juli 1998 ausgehändigt wurde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juli 1998 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 29. Juli 1998 dem Senat vorgelegt.

7

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

8

Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen das Verhalten seines früheren Personalführers. Die letztlich auf ihn zurückzuführende Versetzung zum MFG 2 sei lediglich der berühmte Tropfen gewesen, der das Faß zum Überlaufen gebracht habe. Auch wenn er nunmehr wisse, daß seine Versetzung dienstlich "sinnvoll und eindeutig" sei, werfe er seinem Personalführer vor, daß persönliche Motive für seine Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen seien. Dessen Äußerung, er werde nach T... versetzt, weil sich in der abgestürzten Tupolew ein für diesen Dienstposten vorgesehener Soldat befunden habe, sei nachweislich falsch und stelle damit eine arglistige Täuschung dar, die ihn in seinen persönlichen Rechten verletze. In dem Telefongespräch am 25. November 1997 habe er nämlich unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er zwar die dienstliche Notwendigkeit seiner Versetzung nach T... nicht in Frage stellen wolle, dies jedoch keine Auswirkung auf seine Beschwerde habe, da er sich damit ausschließlich gegen das persönliche Fehlverhalten seines Personalführers wende.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens begehre der Antragsteller die Feststellung, daß er durch ein seiner personalführenden Stelle zuzurechnendes Verhalten seines Personalführers in seinen Rechten verletzt worden sei. Voraussetzung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei jedoch das Vorliegen einer dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. Daran fehle es hier, denn der Antragsteller rüge in erster Linie, daß sein damaliger Personalführer seine Personalplanung mit unwahren Behauptungen begründet und hierdurch gegen die ihm als Soldat obliegende Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, verstoßen habe. Auf die Begründung einer Personalmaßnahme komme es dabei nicht an. Eine Rechtsverletzung sei nicht schon dann anzunehmen, wenn der Soldat Adressat einer unrichtigen Äußerung eines Vorgesetzten geworden sei. Vielmehr müsse durch eine solche Äußerung ein Individualrecht des Betroffenen verletzt sein. Eine solches individuelles Recht habe der Antragsteller aber nicht geltend gemacht.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 831/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

13

Nach §§ 17, 21 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat.

14

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind dem öffentlichen Recht zurechenbare Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f.]>). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

15

Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Begehrens erstrebt der Antragsteller die gerichtliche Feststellung, daß er durch ein seiner personalführenden Stelle zuzurechnendes Verhalten seines Personalführers in seinen Rechten verletzt worden ist, da sich dieser bei seinen ihm gegenüber getroffenen Entscheidungen in rechtswidriger Weise von persönlichen Motiven habe leiten lassen.

16

Ein derart allgemeiner, nicht näher konkretisierter Antrag ist im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten unstatthaft. Weder kann die Personalführung als solche Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -), noch hat der Antragsteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.] > und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).

17

Ein konkretes Anfechtungsbegehren gegen seine Versetzung auf den Dienstposten des LfzEloDstOffz in der Elektronikstaffel des MFG 2 in T... hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Er hat im Gegenteil in seiner Antragsschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er seine Versetzung auf Grund der dienstlich bestehenden Notwendigkeit und seiner Eignung für diesen Dienstposten für "sinnvoll und eindeutig" halte. Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 8. Juli 1998 tatsächliche oder vermeintliche "Falschaussagen" seines Personalführers rügt, greift er damit lediglich die Begründung der Versetzungsverfügung, nicht aber diese selbst an. Die Begründung einer Personalentscheidung stellt indes für sich genommen keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1978 - BVerwG 1 WB 154.77 - <BVerwGE 63, 56 [f.]>, vom 14. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 157.86 -, vom 22. März 1995 - BVerwG - 1 WB 103.94 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 5 > und vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 2, 3.97 -). Lediglich in Fällen, in denen die Gründe einer truppendienstlichen Maßnahme einen zusätzlichen, selbständigen Eingriff in die Rechtssphäre des Soldaten enthalten, kann ausnahmsweise auch die Begründung einer Entscheidung Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens sein (vgl. Beschluß vom 25. April 1978 - BVerwG 1 WB 154.77 -<a.a.O.>).

18

Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Weder die angebliche Aussage des Personalführers, der Antragsteller werde nach T... versetzt, weil sich in der vor der Küste Afrikas abgestürzten Tupolew ein Soldat befunden habe, der für den Dienstposten in T... vorgesehen gewesen sei, noch die Behauptung, im MFG 3 "G..." gebe es keinen für den Antragsteller geeigneten Dienstposten und werde es auf absehbare Zeit auch nicht geben, kann diesen in seinen Rechten gemäß § 17 Abs. 1 WBO verletzen. Selbst wenn diese Gründe unzutreffend gewesen sein sollten, stellen sie keinen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre des Antragstellers dar. Daß dieser der Auffassung ist, die "Falschaussage" als Begründung für seine Versetzung stelle ihm und seinen damaligen Vorgesetzten gegenüber eine arglistige Täuschung dar und beinhalte damit auch eine persönliche Beschwer, reicht für die Annahme einer Rechtsverletzung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO nicht aus. Der BMVg hat daher die Beschwerde des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, daß die Äußerungen des Personalführers in einer Form oder unter Begleitumständen erfolgt sind, die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers als möglich erscheinen lassen könnten (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 WB 141.76 - <BVerwGE 63, 176 [178]> und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 35.96 - <NZWehrr 1997, 39> m.w.N.), sind von diesem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

19

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
von Heimburg
Lohr
Schuler