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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1990, Az.: I ZR 87/89
„Pizza & Pasta“

Anforderungen an Kennzeichnungskraft; Sachbuchtitel; Titelschutz ; Beschreibende Angaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1990
Aktenzeichen
I ZR 87/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14344
Entscheidungsname
Pizza & Pasta
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1991, 224 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 153-155 (Volltext mit amtl. LS) "Pizza & Pasta"
  • MDR 1991, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1350-1351 (Volltext mit amtl. LS) "Pizza & Pasta"
  • WRP 1991, 151-154 (Volltext mit amtl. LS) "Pizza & Pasta"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Anforderungen an die Kennzeichnungskraft sowie zum Schutzumfang eines aus beschreibenden Angaben gebildeten Sachbuchtitels ("Pizza & Pasta'').

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, vertreibt seit 1982 in der Bundesrepublik Deutschland ein Bildkochbuch, in dem Rezepte für alle Arten italienischer Teigwaren wie Pizza und verschiedene Nudelarten abgedruckt sind, und zwar unter dem Titel "Pizza & Pasta". Für diese Bezeichnung nimmt sie Titelschutz in Anspruch.

2

Die Beklagte zu 1 brachte 1986 ein Bildkochbuch auf den Markt, das den Titel "Pasta & Pizza" sowie - dies jedoch allein auf dem Einband - die Untertitelzeile "Gekonnt zubereitet" trug. Das gleiche Bildkochbuch erschien unter demselben Titel "Pasta & Pizza" und der - ebenfalls nur auf dem Einband wiedergegebenen - Untertitelzeile "Grandioso" im Verlag der Beklagten zu 2. Das von den Beklagten herausgegebene Bildkochbuch enthält Rezepte für Pasta, Spezialitäten, Saucen, Suppen, Salate, Hauptgerichte und Pizzas.

3

Die Klägerin ist hiergegen bereits 1986 im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Beklagte zu 1 vorgegangen, in dessen Verlauf die Beklagte zu 1 sich vor dem Berufungsgericht vergleichsweise - ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes hierfür - zur Unterlassung der entsprechenden Titelverwendung verpflichtet hat; die Beklagte zu 2 ist dieser Vergleichsverpflichtung beigetreten.

4

Nach übereinstimmend erklärter Hauptsacheerledigung hat das Berufungsgericht die Kosten jenes Eilverfahrens der Beklagten zu 1 als damaliger Antragsgegnerin auferlegt (OLG Frankfurt GRUR 1987, 457).

5

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche.

6

Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten durch den Vertrieb der Kochbücher mit dem Titel "Pasta & Pizza" Schutzrechte der Klägerin an deren Titel "Pizza & Pasta" verletzt. Sie hätten auch schuldhaft gehandelt; denn ihnen sei vor Beginn des Vertriebs ihrer Bücher die Existenz des Buchtitels "Pizza & Pasta" bekannt gewesen. Die Klägerin hat beantragt,

7

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, unter Rechnungslegung Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Gestehungskosten, aufgegliedert nach - Lizenzgebühren,

8

- Produktionskosten, diese wiederum aufgegliedert nach Produktionsgemeinkosten und direkten Produktionskosten,

9

- Vertriebskosten, diese wiederum aufgegliedert nach Vertriebsgemeinkosten und direkten Vertriebskosten,

10

- Gemeinkosten, welche Veräußerungserlöse, unter Angabe der Verkaufsdaten sowie der Namen der Abnehmer, gegebenenfalls unter Wirtschaftsprüfervorbehalt, die Beklagte zu 1 für das von ihr verlegte Buch "Pasta & Pizza", Gekonnt zubereitet,

11

und

12

die Beklagte zu 2 für das von ihr verlegte Buch "Pasta & Pizza", Grandioso, bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung erzielt haben;

13

2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagte zu 1 den Buchtitel "Pasta & Pizza", Gekonnt zubereitet, und die Beklagte zu 2 den Buchtitel "Pasta & Pizza", Grandioso, vertrieben haben und vertreiben.

14

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sowohl die Schutzfähigkeit des Titels der Klägerin als auch eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

16

Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Hilfsweise stellt sie im Revisionsverfahren die folgenden Hilfsanträge:

17

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Rechnungslegung Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Gestehungskosten und welchen Veräußerungserlösen, unter Angabe der Verkaufsdaten, die Beklagte zu 1 für das von ihr verlegte Buch "Pasta & Pizza", Gekonnt zubereitet, und die Beklagte zu 2 für das von ihr verlegte Buch "Pasta & Pizza", Grandioso, bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung erzielt haben.

18

Äußerst hilfsweise,

19

unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils im übrigen Ziff. 1 der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Februar 1989 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

20

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Rechnungslegung Auskunft darüber zu erteilen, welche Veräußerungserlöse unter Angabe der Verkaufsdaten die Beklagte zu 1 für das von ihr verlegte Buch "Pasta & Pizza", Gekonnt zubereitet, und die Beklagte zu 2 für das von ihr verlegte Buch "Pasta & Pizza", Grandioso, bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung erzielt haben.

21

Die Beklagte beantragt, auch die Hilfsanträge abzuweisen.

Entscheidungsgründe

22

I. Das Berufungsgericht hat den Titel "Pizza & Pasta" als schutzfähig angesehen. Es hat ausgeführt, daß die beiden im Titel verwendeten Begriffe zwar auf den Inhalt des Kochbuchs hinwiesen, also in erster Linie warenbeschreibenden Charakter hätten. Bei Sachbuchtiteln sei die Interessenlage jedoch ähnlich, wie die Rechtsprechung sie bei Zeitungen, Zeitschriften und insbesondere bei Fachzeitschriften sehe. Das Publikum sei hier an das Nebeneinander von ähnlichen, mehr oder minder nur die Gattung und/oder den Inhalt der Druckschrift beschreibenden Angaben gewöhnt; es erwarte sie als Inhaltshinweis, was jedoch nicht ausschließe, daß es im Einzelfall in der konkreten Ausgestaltung einer solchen Inhaltsbeschreibung auch den Namen oder die Benennung eines Sachbuches erblicke. Vorliegend konne der konkreten Kombination und Anordnung der gewählten Worte eine solche namensmäßige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da der Titel wegen der Alliteration in den Begriffen Pizza und Pasta und wegen des Gebrauchs des häufig bei Firmennamen oder besonderen Geschäftsbezeichnungen verwendeten &-Zeichens wie eine Phantasiebezeichnung, jedenfalls auch namensmäßig wirke.

23

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

24

1. Allerdings erscheint es bedenklich - mindestens aber mißverständlich -, wenn das Berufungsgericht aufgrund der "ähnlichen Interessenlage" ganz allgemein folgern zu können meint, das Publikum sei bei Sachbuchtiteln ebenso wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln daran gewöhnt, gattungs- oder inhaltsbeschreibende Angaben als Titel vorzufinden. Eine solche Gewöhnung hat die Rechtsprechung bei Zeitungstiteln aufgrund konkreter tatsächlicher Verhältnisse angenommen, nämlich aufgrund der (festgestellten) Tatsache, daß seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (vgl. BGH Urt. v. 8.2.1963 - IVb ZR 76/61, GRUR 1963, 378, 379 - Deutsche Zeitung). Ob von solchen (historisch entwickelten) Gepflogenheiten ohne weiteres für den umfangreichen und vielschichtigen und daher im einzelnen möglicherweise unterschiedlich zu beurteilenden Markt der Sachbücher ausgegangen werden kann, erscheint zumindest fraglich; regelmäßig werden insoweit nähere Feststellungen des Tatrichters erforderlich sein.

25

2. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch vorliegend in einer für die konkrete Streitentscheidung ausreichenden Weise getroffen. Denn es hat seine allgemein gehaltene Annahme einer Verkehrsgewöhnung bei Sachbüchern mehrfach dahin konkretisiert, daß jedenfalls bei Kochbüchern von einer Gewöhnung des Publikums an die titelmäßige Verwendung von Inhaltsangaben auszugehen sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; schon die Zahl der von den Beklagten zu den Akten gereichten und im Berufungsurteil teilweise - wenngleich in anderem rechtlichen Zusammenhang - erwähnten Kochbücher mit Titeln, die aus Zusammensetzungen rein inhaltsbeschreibender Angaben bestehen, läßt erkennen, daß auf dem Markt der Kochbücher weithin die Gepflogenheit entsprechender Titelbildung herrscht, und läßt es demgemäß nicht als erfahrungswidrig erscheinen zu folgern, daß der Verkehr jedenfalls auf diesem Teilmarkt der Sachbücher daran gewöhnt ist, in Sachangaben mindestens auch Titel der Bücher zu sehen, sofern sie nur ein zur Unterscheidung von anderen Werken geeignetes Mindestmaß von Kennzeichnungskraft aufweisen.

26

3. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht zu der weiteren Feststellung gelangen, daß die Bezeichnung "Pizza & Pasta" vom Verkehr als Titel angesehen wird; denn ein nach diesen Maßstäben ausreichendes (geringes) Maß an Originalität gewinnt die Inhaltsangabe - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - hier durch die Alliteration der beiden Begriffe und durch ihre Verbindung durch das im kaufmännischen Leben bei Firmen und anderen namensmäßigen Bezeichnungen übliche und dem Verkehr demgemäß auch namentlich in solcher Verwendungsweise bekannte &-Zeichen anstelle des bei einer reinen Inhaltsbeschreibung näherliegenden Wortes "und".

27

Das Berufungsgericht ist daher zu Recht von einer von Haus aus bestehenden Unterscheidungskraft und damit der Schutzfähigkeit des Titels "Pizza & Pasta" nach § 16 Abs. 1 UWG ausgegangen.

28

III. Das Berufungsgericht hat ferner die Gefahr der Verwechslung der von den Beklagten gewählten Bezeichnung "Pasta & Pizza" mit dem als schutzfähig erachteten Titel der Klägerin ("Pizza & Pasta") bejaht. Es hat dazu ausgeführt, daß selbst bei Berücksichtigung des nur geringen Schutzumfangs des Titels der Klägerin, der auch aus der zugrunde zu legenden stärkeren Beachtung selbst kleiner Unterschiede durch den an das Nebeneinander ähnlicher Titel bei Kochbüchern gewöhnten Verkehrs folge, die Abweichungen der beiden Titel nicht ausreichten, um einer Verwechslungsgefahr zu begegnen. Der Verkehr werde die bloße Umkehrung der Worte Pizza und Pasta nicht wahrnehmen; denn gerade die die Unterscheidungskraft des Titels der Klägerin begründenden Umstände - Alliteration und &-Zeichen - kehrten auch im Titel der Beklagten wieder.

29

Die von den Beklagten als Untertitel bezeichneten Angaben "Gekonnt zubereitet" bzw. "Grandioso" könnten die Verwechslungsgefahr auch nicht beseitigen; denn sie träten gegenüber der Oberzeile des Titels so weit zurück, daß sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Bestandteil des Titels aufgefaßt würden.

30

IV. Auch diese Beurteilung wird von der Revision - jedenfalls im Ergebnis - ohne Erfolg angegriffen.

31

1. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß dem Titel der Klägerin wegen seines inhaltsbeschreibenden Charakters nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Es hat zu Recht angenommen, daß dem Titel deshalb sowie wegen der Beachtung auch geringer Abweichungen durch den an das Nebeneinander ähnlicher Titel bei Kochbüchern gewöhnten Verkehr nur ein enger Schutzumfang beigemessen werden kann. Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht gleichwohl eine Verwechslungsgefahr bejaht hat.

32

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Verwechslungsgefahr danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken (vgl. zuletzt BGH Urt. v.08.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba Moda), in diesem Eindruck, den der Verkehr regelmäßig nicht aufgrund einer gleichzeitigen Betrachtung der beiden Bezeichnungen, sondern aufgrund einer undeutlichen Erinnerung gewinnt, treten in der Regel die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (vgl. BGH Urt. v.09.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Peters-Quelle m.w.N.; ebenfalls st. Rspr.). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht der einzigen Abweichung, nämlich der Vertauschung der Worte Pizza und Pasta, keine für den Gesamteindruck im Verkehr wesentliche Bedeutung beigemessen und auf die Übereinstimmungen abgehoben hat. Diese Übereinstimmungen hat es - verfahresfehlerfrei - darin gesehen, daß in beiden Titeln nicht nur dieselben Worte enthalten sind, sondern auch gerade die Alliteration, die ausnahmsweise für die Unterscheidungskraft der Verbindung zweier rein inhaltsbeschreibender Begriffe maßgeblich erscheint, sowie die Wahl des &-Zeichens in beiden Titeln wiederkehren. Stimmen damit aber die wesentlichen, den Gesamteindruck beider Kennzeichen entscheidend prägenden Merkmale der Bezeichnungen überein, so durfte das Berufungsgericht ungeachtet des geringen Schutzumfangs des Titels der Klägerin die Verwechslungsgefahr bejahen.

33

3. Nicht unbedenklich erscheinen dagegen allerdings die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Einfluß der zusätzlichen Bezeichnungen "Gekonnt zubereitet" und "Grandioso" auf die Möglichkeit der Titelverwechslung verneint hat; das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, hält jedoch auch insoweit den Angriffen der Revision stand.

34

a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr werde den - von den Beklagten als Untertitel bezeichneten - Zusätzen deswegen keine unterscheidende Bedeutung beimessen, weil sie als Unterzeile gegenüber der Oberzeile "Pasta & Pizza" völlig zurückträten, findet im optischen Eindruck der dem Senat vorliegenden Titelaufmachung und in der allgemeinen Lebenserfahrung keine hinreichende Stütze. Die Unterzeilen sind in enger räumlicher Nähe direkt unter dem Haupttitel angebracht und nicht so unauffällig, daß sie übersehen werden könnten. Da es nach der Lebenserfahrung keineswegs fernliegt, daß der Verkehr an einen geringeren Auffälligkeitsgrad eines Untertitels gegenüber dem Haupttitel gewöhnt sein und dessen ungeachtet dennoch den Untertitel als Teil der Bezeichnung ansehen könnte, läßt sich aufgrund der geringereren Auffälligkeit der Unterzeile allein nicht ohne weiteres feststellen, daß der Verkehr letzteren nicht mehr als Teil des (Gesamt-)Titels ansehen werde.

35

b) Die Hinzufügung der Untertitel erweist sich jedoch aus anderen Gründen als nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

36

Der Untertitel "Gekonnt zubereitet" besteht ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben, denen der Verkehr keinerlei herkunftshinweisende Funktion beimessen wird. Er erweist sich schon deshalb als zur Unterscheidung ungeeignet. Für den Untertitel "Grandioso" gilt dies zwar nicht in gänzlich gleichem Maße. Auch hier erscheint der Begriff jedoch in deutlicher Anlehnung an das in der deutschen Umgangssprache gebräuchlich gewordene Wort "grandios" qualitäts- und damit warenbeschreibend, so daß auch hier der Verkehr dem Begriff keine Herkunftshinweisfunktion entnehmen wird.

37

Hinzu tritt, daß in der Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen worden ist, daß der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen und daß schutzfähige Kennzeichnungen auch gegen die Gefahr zu schützen sind, daß diese abgekürzten Bezeichnungen mit ihnen verwechselt werden (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; BGH, Urt. v. 26.1.1960 - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg; BGH Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauer's Auto-Zeitung). Für die Annahme einer sich hieraus ergebenden Verwechslungsgefahr genügt es, wenn die abgekürzte Bezeichnung für einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs naheliegt (BGH aaO. - Hauer,s Auto-Zeitung). Hiervon aber hätte das Berufungsgericht für den vorliegenden Sachverhalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgehen können; denn es liegt nahe, daß das Publikum jedenfalls zu nicht ganz unerheblichen Teilen den kürzeren und griffigeren Haupttitel allein (verkürzt) behalten und gegebenenfalls verwenden wird und daß verlängernde Zusätze von allenfalls äußerst geringer Kennzeichnungskraft und geringerer Einprägsamkeit dabei leicht in Fortfall geraten werden; letzteres um so eher, als die Beklagten die sogenannten Untertitel lediglich auf den äußeren Einbänden ihrer Bücher, im übrigen jedoch selbst nicht, verwendet haben.

38

Wird jedoch "Pasta & Pizza" allein verwendet, so verbleibt es ungemindert bei der bereits vorstehend unter IV. 2. erörterten und bejahten Verwechslungsgefahr.

39

V. Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein schuldhaftes Handeln der Beklagten bejaht hat. Die Ähnlichkeit der beiden Titel und die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr war für die Beklagten bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar; bei demgemäß zumindest erkennbar unklarer Rechtslage durften sie jedoch das Titelrecht der Klägerin nicht ohne vorherige rechtliche Klärung in Frage stellen, ohne sich dem Vorwurf jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszusetzen.

40

VI. Dagegen begegnet der Umfang, in dem das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunft verpflichtet hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Schadensberechnung bei Kennzeichenrechtsverletzungen, die grundsätzlich nur im Wege einer Schadensschätzung möglich ist, die Auskunft allein über den Umfang der unter der verletzenden Kennzeichnung getätigten Umsätze - sowie allenfalls, was hier nicht gefordert worden ist, noch über Art und Umfang der getätigten Werbung - erforderlich; einer Rechnungslegung oder anderweiter näherer Angaben, insbesondere über die Abnehmer sowie über die interne Aufschlüsselung der Unkosten des Verletzers, bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1973 - I ZR 74/71, GRUR 1973, 375, 377 = WRP 1973, 213 - Miss Petite, insoweit nicht in BGHZ 60, 206 [BGH 16.02.1973 - I ZR 74/71]; BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 494 - Allstar; BGH, Urt. v. 3.4.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 594 - Championne du Monde). Soweit das Berufungsurteil Ansprüche der Klägerin auch in diesem weitergehenden Umfang zuerkannt hat, kann es daher keinen Bestand haben. Auch der in erster Linie gestellte Hilfsantrag erweist sich hiernach als unbegründet, während dem zweiten Hilfsantrag ebenfalls nur unter der Einschränkung des Wegfalls einer Rechnungslegung entsprochen werden kann.

41

VII. Das Berufungsurteil ist demnach teilweise, nämlich hinsichlich seines Ausspruchs über die Auskunftsverpflichtung, aufzuheben. Insoweit ist in Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem zweiten Hilfsantrag unter Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens zu erkennen. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 und § 97 Abs. 1 ZPO.