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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1957, Az.: I ZR 108/56
„Wella-Perla“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1957
Aktenzeichen
I ZR 108/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14767
Entscheidungsname
Wella-Perla
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 04.05.1956

Fundstellen

  • DB 1958, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR (Beilage) 1958, B 15 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma I. Friseurbedarf GmbH, N., B.straße ..., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Prozessgegner

die Firma W. A.G., D., G.-Allee ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Wird von einem zusammengesetzten Wortzeichen nur ein Zeichen bestandteil in verwechslungsfähiger Weise benutzt, so ist bei Prüfung der Verwechslungsgefahr gegenüber dem vollständigen Zeichen eine bestehende Verkehrsübung zu berücksichtigen, sich zur kurzen Kennzeichnung eines der verschiedenen Erzeugnisse des Zeicheninhabers dieses - seiner Natur nach unterscheidungskräftigen - Zeichenbestandteils zu bedienen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Mai 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Friseurbedarf. Sie bringen u.a. auch Flüssigkeiten zur Herstellung von Kaltdauerwellen heraus.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Anzahl von Warenzeichen, in denen sie ihre Firmenbezeichnung "Wella" mit einem weiteren Wort verbindet, welches das in Betracht kommende Erzeugnis benennen soll, z.B. "Wella-Tempera" und "Wellaform". Für sie ist auch seit dem 2. Februar 1951 auf Grund ihrer Anmeldung vom 11. Juli 1949 unter Nr. 604 671 das Warenzeichen "Wella-Perla" u.a. für Dauerwellflüssigkeiten eingetragen. Sie bringt unter diesem Zeichen unstreitig seit November 1955, nach ihrer Angabe schon seit dem 1. Oktober 1955, eine Dauerwellflüssigkeit in den Handel.

3

Die Beklagte nennt ihr Kaltdauerwellenmittel "Indola-Perlé-Kaltwelle". Sie verwendet auch die Schreibweise "Perlékaltwelle" und "Perlé-Kaltwelle", wobei sie ihren Firmennamen "Indola" nicht immer in der gleichen Schreibzeile oder in unmittelbarer Nähe von "Perlé Kaltwelle" bezw. "Perlékaltwelle" herausbringt. Nach der Behauptung der Beklagten ist sie mit der Bezeichnung "Perlékaltwelle" seit Anfang Mai 1954 auf dem Markt. Ein entsprechendes Warenzeichen steht der Beklagten nicht zu.

4

Die Klägerin erblickt in der Benutzung dieser Warenbezeichnungen der Beklagten eine Verletzung ihrer Warenzeichenrechte. Sie ist der Auffassung, daß die beiderseitigen Warenbezeichnungen miteinander verwechslungsfähig seien, zumal dem Bestandteil "Perla" in ihrem Warenzeichen "Wella-Perla" eine selbständige Kennzeichnungskraft zukomme.

5

Die Klägerin hat, nach Verwarnung der Beklagten durch Schreiben vom 12. April 1955, Klage erhoben mit dem Antrage, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Haar-Dauerwellflüssigkeiten, z.B. eine Flüssigkeit zur Herstellung von Kaltwellen, oder deren Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung "Perlé" zu versehen, so bezeichnete Waren in den Verkehr zu bringen und auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dgl. die Bezeichnung "Perlé" anzubringen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat das Bestehen einer Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und dazu geltend gemacht, dem Bestandteil "Perla" im Zeichen der Klägerin komme keine selbständige Kennzeichnungskraft zu, weil es sich bei ihm um eine häufig und seit langem benutzte Beschaffenheitsangabe und um einen allgemeinen Gütehinweis handele. Mit dem Klagezeichen in seiner Gesamtheit sei ihre Warenbezeichnung nicht zu verwechseln.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben.

9

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte noch den Einwand der Verwirkung erhoben mit der Begründung, die Klägerin habe ihr Warenzeichen "Wella-Perla" zunächst lediglich als Vorratszeichen geführt und dieses Warenzeichen bezw. die Bezeichnung "Perla" erst seit November 1955 benutzt. Sie, die Beklagte, habe das Wort "Perlé" und die Bezeichnung "Perlé Kaltwelle" bezw. "Perlékaltwelle" Anfang 1954, d.h. 1 1/2 Jahre früher, in Benutzung genommen. In dieser Zeitspanne seien die Erzeugnisse der Beklagten unter dem Namen "Indola-Perlé-Kaltwelle" in Fachkreisen bekannt geworden.

10

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

11

Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß die Beklagte ihr Kaltdauerwellenmittel im Geschäftsverkehr vor allem "Perlékaltwelle" nennt und bei dieser Kennzeichnung ihrer Waren stets, wenn auch in unterschiedlicher Weise, noch ihren Firmennamen "Indola" hinzufügt, sowie daß die Erzeugnisse der Parteien ausschließlich an Friseure, d.h. Fachleute, als Letztverbraucher verkauft werden.

12

Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht entsprechend der allgemeinen Rechtsauffassung auf den Gesamteindruck abgestellt, den das Klagezeichen "Wella-Perla" und die beanstandete Bezeichnung der Beklagten "Indola-Perlé-Kaltwelle" bei dem Fachmann hervorruft. Es bejaht im Gegensatz zum Landgericht die Verwechslungsgefahr zwischen diesen Zeichen, mindestens in dem Sinne, daß ein nicht unerheblicher Teil der Abnehmer der Erzeugnisse der Parteien zu der Annahme gelangen könne, daß es sich bei den Erzeugnissen der Beklagten um Erzeugnisse eines der Klägerin nahestehenden Unternehmens handele. Dabei nimmt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei, auch von der Revision nicht beanstandet, an, daß die Zeichenbestandteile "Perla" und "Perlé" miteinander verwechslungsfähig seien. Diesen Bestandteilen mißt das Berufungsgericht auch eine wesentliche Bedeutung für den Gesamteindruck der beiden Streitzeichen bei. Nach seiner Auffassung wirken die das Klagezeichen bildenden zwei Hauptwörter, "Wella" und "Perla", klanglich und bildlich an sich gleich stark. Das Berufungsgericht billigt jedoch dem Zeichenbestandteil "Perla" wegen seines Anklanges an das deutsche Wort Perle und damit an eine Beschaffenheits- und allgemeine Güteangabe von Hause aus keine oder nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu, so daß nach seiner Ansicht eine solche Kennzeichnungskraft regelmäßig nur durch Verkehrsgeltung erworben werden könnte. Die Frage, ob die Bezeichnung "Perla" sich im Verkehr für die Klägerin durchgesetzt habe, hat das Berufungsgericht jedoch mit der Erwägung offengelassen, es gehe vorliegend nicht darum, ob dem Zeichenbestandteil "Perla" aus zeichenrechtlichen oder anderen Gesichtspunkten ein selbständiger Schutz zukomme, sondern allein darum, daß das Wort "Perla" im Klagezeichen trotz der ihm von Haus aus innewohnenden Schwäche auf Grund der Verwendung mit der bekannten Firmenmarke der Klägerin "Wella" nicht nur diese Schwäche überwinde, sondern zu einem Zeichenbestandteil werde, der für den Gesamteindruck des Klagezeichens von besonderer Bedeutung sei. Es vertritt den Standpunkt, daß sich das Wort "Perla", unabhängig von seiner Kennzeichnungskraft, in Verbindung mit der bei den Friseuren gut eingeführten Firma der Klägerin "Wella" zu einem charakteristischen und für den Verkehr bedeutsamen Merkmal des Klagezeichens entwickelt habe. Dazu führt es unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1953 - GRUR 1954, 123, 124 - NSU-Fox gegen Auto-Fox - aus: die Klägerin verfüge über mehrere Warenzeichen mit dem ihrem Firmennamen entsprechenden Wortbestandteil "Wella" oder "Well"; das habe, wenigstens bei einem nicht unerheblichen Teil der von den Erzeugnissen der Parteien angesprochenen Friseure die Wirkung, daß für sie in dem Warenzeichen der Klägerin "Wella-Perla" das Wort "Wella" dann an Bedeutung und Wirkung zurück- und das Wort "Perla" hervortrete, wenn es sich darum handele, ein bestimmtes "Wella-Erzeugnis" - hier das Kaltdauerwellenmittel - der Klägerin zu bezeichnen. Der Friseur werde zwar den Bestandteil "Wella" des Klagezeichens sogleich als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin erkennen und daraus entnehmen, daß das mit dem Klagezeichen versehene Erzeugnis aus dem Betriebe der Klägerin stamme. Er werde jedoch gleichwohl sein Augenmerk auch auf den Bestandteil "Perla" richten und dazu auch genötigt sein, weil ihn dieser Bestandteil erst darüber unterrichte, mit welchem der zahlreichen, unterschiedlich benannten "Wella"-Erzeugnissen der Klägerin er es zu tun habe. Die Verwendung von "Wella" bedeute somit für den Bestandteil "Perla" des Klagezeichens keine Verminderung seiner Kennzeichnungskraft. Seine im Verkehr erkannte und benutzte Funktion, unter einer Vielzahl von Erzeugnissen der Klägerin ein bestimmtes hervorzuheben, mache es vielmehr zu einem charakteristischen und für den Verkehr bedeutsamen Merkmal des Klagezeichens.

13

Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Nicht kann dem Berufungsgericht gefolgt werden, soweit es das Wort "Perla" im Hinblick auf seinen Anklang an das deutsche Wort "Perle" überhaupt als ungeeignet ansieht, zur Kennzeichnung eines bestimmten Betriebes oder als Hinweis auf die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Betrieb zu dienen. Eine gewisse Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft kann dem Wort "Perla" schon im Hinblick auf seine romanisierte Wortendung nicht abgesprochen werden. In jedem Fall hat aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, der Bestandteil "Perla" im Rahmen des Gesamtzeichens der Klägerin die vom Verkehr erkannte und benutzte Funktion, unter einer Vielzahl von Erzeugnissen der Klägerin ein bestimmtes hervorzuheben. Unter diesen Umständen hat das Wort "Perla" durch seine Hinübernahme in das Klagezeichen und seine Verbindung mit der nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts bei den Friseuren gut eingeführten Firma der Klägerin "Wella" seine Kennzeichnungskraft nicht eingebüßt. Die Schwäche der Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Perla" wird vielmehr durch die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene große Werbekraft der Bezeichnung "Wella" ausgeglichen. Es handelt sich hier also um eine andere Fallgestaltung als in der vom Berufungsgericht herangezogenen Auto-Fox-Entscheidung des Senats. Dort ist der übereinstimmende Firmenbestandteil "Fox" als eine Wortbildung von einprägsamer Eigenart angesehen worden, der innerhalb der beanstandeten Firmenbezeichnung allein Kennzeichnungskraft zukomme. Da aber die Firma "Wella" sehr viele Erzeugnisse vertreibt, liegt bei den mit "Wella" zusammengesetzten Warenzeichen die Verkehrsübung nahe, sich zur kurzen Kennzeichnung ihrer verschiedenen Produkte jeweils eines seiner Natur nach unterscheidungskräftigen Zeichen bestandteils des "Wella" Zeichens zu bedienen. Diese Voraussetzungen erfüllt nach den obigen Ausführungen der Zeichenbestandteil "Perla". Eine solche Verkehrsübung, wie sie das Berufungsgericht hinsichtlich dieses Zeichenbestandteils festgestellt hat, ist im Rahmen des Schutzes des Gesamtzeichens bei Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz hat der Senat bisher zwar nur für Firmenbestandteile ausgesprochen (BGHZ 11, 214, 216) [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]. Hierbei handelt es sich aber um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch auf dem Gebiete des Zeichenrechts anzuwenden ist. Nach alledem ist das Wort "Perla" als Zeichenbestandteil im Rahmen des für das Gesamtzeichen der Klägerin bestehenden Schutzes auch ohne den Nachweis einer Verkehrsgeltung als schutzfähig anzusehen.

14

Das Berufungsgericht hat dann weiter rechtsirrtumsfrei dargelegt, die Kennzeichnungskraft des Wortes "Perla" könne nur dadurch geschwächt werden, daß gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen auch von anderen Mitbewerbern benutzt würden, und dafür sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BGH in GRUR 1955, 579 ff;  1957, 275- Star-Revue -). Dieser Darlegungs- und Beweispflicht ist nach der ebenfalls nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte nicht nachgekommen. Den insoweit von ihr angetretenen Sachverständigenbeweis hält das Berufungsgericht nicht für ausreichend, da es nicht Aufgabe eines Sachverständigen sei, Feststellungen über Art und Umfang der behaupteten Verwendung von Warenbezeichnungen mit dem Wort oder Wortbestandteil "Perle" o.ä. zu treffen.

15

Demgegenüber hat die Revision nur geltend gemacht, auf diese Frage komme es nicht an, da die Schwäche der Bezeichnung "Perla" aus ihrer Eigenschaft als Qualitätsangabe und Beschaffenheitsangabe herrühre. Diese Auffassung der Revision beruht auf ihrer abweichenden Grundeinstellung in der Frage der Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils "Perla", die, wie oben ausgeführt, nicht zu billigen ist.

16

Bei Beurteilung des Gesamteindrucks der beanstandeten Warenbezeichnung der Beklagten geht das Berufungsgericht davon aus, daß insoweit das Wort "Perlé" bestimmend sei, da dem Wortbestandteil "Kaltwelle" als bloßer Gattungsbezeichnung keine unterscheidende Kraft zukomme. Das Berufungsgericht vergleicht sodann die beiden Zeichenteile "Perla" und "Perlé", weil ihnen besondere Bedeutung für den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen zukomme, und stellt ihre weitgehende Übereinstimmung fest. Nur in ihrer Endung seien sie unterschiedlich. Aber diese Endung sei in beiden Fällen volltönend und fremdländisch. Klanglich und bildlich seien diese beiden Zeichenbestandteile daher sehr leicht miteinander zu verwechseln. Die Verwechslungsgefahr wird nach Meinung des Berufungsgerichts noch dadurch erhöht, daß der an sich wenig auffällige Wortbestandteil "Welle" in "Perlékaltwelle" an den ersten Teil des Klagezeichens "Wella" anklinge. Die Tatsache, daß die Beklagte bei Kennzeichnung ihrer Ware stets, wenn auch in unterschiedlicher Weise, noch ihren Firmennamen "Indola" bringe, könne diese Verwechslungsgefahr nicht beseitigen. "Indola" sei ein Phantasiename, der ebenso gut Firmen- und Warenbezeichnung sein könne. Er werde durch die Verwendung der Bezeichnung "Perlékaltwelle" die in den Abnehmerkreisen hervorgerufene Verwirrung eher erhöhen als vermindern. Zum mindesten werde bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise nach wie vor der Eindruck bestehen, es mit einem Erzeugnis der Klägerin oder einem mit der Klägerin in besonderen geschäftlichen Beziehungen stehenden Unternehmen zu tun zu haben.

17

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht zutage treten. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang im wesentlichen gegen eine zusätzliche Bemerkung des Berufungsgerichts, daß nämlich die Verwechslungsgefahr zwischen "Perlé" und "Perla" noch durch den Anklang beider Bezeichnungen an das deutsche Wort "Perle" und "damit an eine Qualitätsangabe" erhöht werde. Indessen ist diese Erwägung des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als damit gesagt ist, daß durch beide, an sich fremdländisch klingende Worte alsbald die Erinnerung an das jedermann bekannte deutsche Wort "Perle" wachgerufen werde. Daß dieses Wort - je nach dem Zusammenhang, in dem es benutzt wird - auch die Bedeutung eines Qualitätshinweises haben kann, ist freilich für diese Erwägung belanglos.

18

Die hiernach bestehende Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen der Parteien wird nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch beseitigt, daß die Erzeugnisse der Parteien ausschließlich an Friseure, also an den Fachhandel, verkauft werden. Dabei geht das Berufungsgericht im Einklang mit der allgemeinen Rechtsauffassung davon aus, daß Fachleute ihre Wareneinkäufe in der Regel mit größerer Sorgfalt machen und daß ihnen daher auch regelmäßig kleinere Unterschiede in der Bezeichnung oder Ausstattung der Waren nicht entgehen. Es meint aber, daß vorliegend Verwechslungen beim Einkauf der in Rede stehenden Waren doch vorkommen könnten, wenn der Einkauf nicht von dem Friseurmeister selbst, sondern in seiner Abwesenheit, wie es oft geschehe, durch seine beruflich nicht oder weniger vorgebildete Ehefrau oder einen weniger sachkundigen Gehilfen vorgenommen werde. In diesen Fällen besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts die Gefahr, daß diese Personen, wenn ihnen die "Perlékaltwelle" der Beklagten angeboten werde, eine Gedankenverbindung zu "Wella-Perla" vornähmen und glaubten, dieses Kaltwellenmittel der Klägerin einzukaufen. Der gleichen Gefahr könne aber auch, so meint das Berufungsgericht weiter, ein nicht unerheblicher Teil der Friseurmeister selbst unterliegen, falls er seinen Einkauf nicht ausgesprochen sorgfältig tätige, oder falls er auf dem Gebiete der Damenhaarpflege nicht besonders bewandert sei. Außerdem sei die Übereinstimmung der streitigen Zeichen ohnehin so stark, daß die Unterschiede selbst einem verhältnismäßig aufmerksamen Fachmann entgehen könnten, zumal die Parteien die gleiche Ware (Kaltwellenmittel) in der gleichen Form (Flüssigkeit) in annähernd gleich großen Flaschen vertrieben.

19

Diese Darlegungen des Berufungsgerichts liegen auf rein tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsirrtum tritt in ihnen nicht hervor. Insbesondere kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß diese Feststellungen des Berufungsgerichts der Lebenserfahrung widersprächen.

20

Im Ergebnis ist auch den Ausführungen des Berufungsgerichts beizutreten, mit denen es den Verwirkungseinwand der Beklagten für unbegründet erachtet hat. Wie der Senat in einer erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung ausgesprochen hat, hat die erfolgreiche Erhebung dieses Einwandes nicht zur Voraussetzung, daß die angegriffene Bezeichnung zum mindesten eine räumlich beschränkte Verkehrsgeltung erlangt habe; es genügt vielmehr, daß der Verletzer einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hat (BGHZ 21, 66 [78 ff]). Damit steht nicht in Einklang, wenn das Berufungsgericht anscheinend die Erlangung einer Verkehrsgeltung der verletzenden Bezeichnung im Sinne des §25 WZG als Erfordernis eines erfolgreichen Verwirkungseinwandes aufstellt. Dieser Rechtsirrtum ist jedoch nicht entscheidungserheblich; denn den einwandfreien - auch von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Beklagte in der hier maßgeblichen Zeit von Anfang 1954 bis 12. April 1955 (Verwarnungsschreiben der Klägerin an die Beklagte) auch einen schutzwürdigen Besitzstand, der zur Grundlage des Verwirkungseinwandes gemacht werden könnte, nicht erworben hat. Auf die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen der erfolgreichen Geltendmachung eines solchen Einwandes als gegeben in Betracht kommen können, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

21

Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Wilde Bock Nastelski Christoph Spreng