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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1987, Az.: I ZR 19/86
„Hauer s Auto-Zeitung“

Schutz von Zeitschriftentiteln vor Verwechslungsgefahr; Wahrnehmung eines Personennamens im Fachzeitschriftentitel als Kennzeichen; Ausschluss der Verwechslungsgefahr bei Titeln, die sich aus Gattungsbezeichnungen zusammensetzen, bei geringen Abweichungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1987
Aktenzeichen
I ZR 19/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14650
Entscheidungsname
Hauer s Auto-Zeitung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 12.12.1985
LG Hamburg - 01.02.1985

Fundstellen

  • AfP 1988, 28-29
  • MDR 1988, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 877-878 (Volltext mit amtl. LS) "Hauer s Auto-Zeitung"
  • ZIP 1988, 535-537

Verfahrensgegenstand

"Hauer's Auto-Zeitung"

Prozessführer

Heinrich B. Spezialzeitschriften Verlag KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Heinz B., I. straße 16, K.

Prozessgegner

Hans Peter H.,
handelnd unter der Bezeichnung "H. ...", Haus T. 2, L.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Grundsatz, daß Warenzeichen und Firmen auch gegen den Gebrauch von Kennzeichnungen geschützt sind, deren Verwechslungsfähigkeit (nur) darauf beruht, daß der Verkehr dazu neigt, sich einer naheliegenden Abkürzung durch Alleinbenutzung eines Bestandteils eines Warenzeichens oder einer Firma zu bedienen, gilt auch für den Schutz von Zeitschriftentiteln.

  2. b)

    Zur Frage, ob und eventuell wann ein Personenname als Bestandteil eines auch einen Sachhinweis enthaltenden Fachzeitschriftentitels vom Verkehr als solche Abkürzung benutzt werden wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Dezember 1985 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 1. Februar 1985 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, für eine periodische Druckschrift den Titel "Hauer's Auto-Zeitung" zu verwenden.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin gibt vierzehntägig unter dem Titel "Auto-Zeitung" eine Publikumszeitschrift heraus, die sich mit Themen aus dem Gebiet des Pkw-Angebots, mit Verkehrsproblemen und dem Motorsport beschäftigt. Den Titel benutzt sie seit 1971. Seit 1983 gibt der Beklagte, seit 1985 monatlich, unter dem Titel "Hauer's Auto-Zeitung" eine Druckschrift heraus, die im Zeitungsformat gehalten ist und sich mit demselben Themenkreis beschäftigt.

2

Die Klägerin hat behauptet, der von ihr gewählte Titel besitze ursprüngliche Kennzeichnungskraft und habe aufgrund seiner Durchsetzung im Verkehr starke Unterscheidungskraft. Der vom Beklagten gewählte Titel sei mit dem ihrigen im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG verwechselbar. Dem Zusatz "Hauer's" messe der Verkehr keinen eigenständigen Wert bei. Bei Zeitungen und Zeitschriften bestehe eine Neigung des Verkehrs, aus mehreren Worten zusammengesetzte Titel zu verkürzen. Es müsse deshalb damit gerechnet werden, daß sich die Titel alsbald identisch gegenüberstehen würden. Auch sei es unüblich, Personennamen im Zeitungstitel zu benutzen; der Verkehr werde sich daher nicht an dem für ihn nichts bedeutenden Namen "Hauer", sondern an dem Begriff "Auto-Zeitung" orientieren.

3

Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten zu verbieten,

für eine periodische Druckschrift den Titel

"HAUER'S AUTOZEITUNG"

zu verwenden.

4

Der Beklagte hat eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt. Der Zusatz "Hauer's" werde gerade wegen seiner Unüblichkeit auf dem Zeitschriftenmarkt vom Verkehr beachtet werden.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Verbotsantrag weiter.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Titel "Auto-Zeitung" sei, wie unstreitig, im Verkehr durchgesetzt und deshalb eine schutzfähige besondere Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG. Es bestehe jedoch keine Verwechslungsgefahr. Das Publikum sei daran gewöhnt, auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt einander ähnlichen Titeln zu begegnen, so daß es auch auf geringfügige Unterschiede achte. Deshalb reichten bei Titeln, die sich aus Gattungsbezeichnungen zusammensetzen, bereits geringe Abweichungen aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Selbst wenn der Titel "Auto-Zeitung" erhöhte Verkehrsgeltung besäße, könne kaum ein Zweifel bestehen, daß der aus dem Eigennamen des Beklagten gebildete Zusatz "Hauer's" den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genüge. Es sei auch nicht zu erwarten, daß der Zusatz "Hauer's" hinter dem Titelbestandteil "Auto-Zeitung" zurücktreten werde, oder daß die Neigung des Verbrauchers, Zeitschriftentitel zu verkürzen, dazu führen werde, statt "Hauer's Auto-Zeitung" nur noch die Bezeichnung "Auto-Zeitung" zu verwenden. Wenn sich eine Abkürzung einbürgern sollte, so würde es "Hauer's" oder "Hauer's Zeitung" sein.

8

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

9

1.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit des Titels "Auto-Zeitung" als besondere Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG bejaht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Titel bereits von Hause aus Unterscheidungskraft besitzt, was die Revision bejaht, oder ob die Schutzfähigkeit, wie das Berufungsgericht meint, erst durch die - unstreitig errungene - Verkehrsgeltung entstanden ist. Denn die Verkehrsgeltung reicht für sich allein aus, um die Schutzfähigkeit des Titels zu begründen. Im Ergebnis begegnet es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht, was die Revision beanstandet, von einer Beweiserhebung über das Ausmaß der behaupteten Verkehrsgeltung abgesehen hat.

10

2.

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, soweit sich die vollen Titel "Auto-Zeitung" und "Hauer's Auto-Zeitung" gegenüberstehen, begründet sind. Denn die Verwechslungsgefahr ist jedenfalls im Hinblick auf den zu erwartenden Gebrauch der abgekürzten Bezeichnung "Auto-Zeitung" für das Druckerzeugnis des Beklagten zu bejahen.

12

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für das Gebiet des Zeichenrechts (GRUR 1958, 604 - Wella-Perla) wie auch für das Gebiet des Finnenrechts (BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg) die Verkehrsübung berücksichtigt worden, sich zur kürzeren Bezeichnung einer Ware oder eines Unternehmens einer naheliegenden Abkürzung durch Alleinbenutzung eines Bestandteils eines Warenzeichens oder einer Firma zu bedienen. Dabei ist in der letztgenannten Entscheidung im besonderen für den hier einschlägigen Fall der möglichen Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr durch Weglassen eines Teiles der der geschützten Bezeichnung gegenüberstehenden Bezeichnung anerkannt worden, daß die bevorrechtigte Bezeichnung auch gegen eine so begründete Verwechslungsgefahr zu schützen ist. Dabei ist auch ausgesprochen worden (a.a.O. S. 297 - Reiherstieg), daß es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr genügt, daß die abgekürzte Firmenbezeichnung für einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs naheliegt. Diese Grundsätze sind wegen Gleichheit der Interessenlage auch auf den Schutz von Zeitschriftentiteln anzuwenden.

13

Für den Streitfall bedeutet das, daß die Verwechslungsgefahr zwischen den hier streitigen Bezeichnungen zu bejahen ist, wenn es für einen nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise naheliegt, den Titel "Hauer's Auto-Zeitung" abgekürzt als "Auto-Zeitung" zu gebrauchen. Das hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es widerspräche der Erfahrung, daß zur Bezeichnung statt des Speziellen das Allgemeine, statt des charakteristischen Eigennamens der nicht kennzeichnende Gattungsbegriff verwendet werden würde, so daß eine etwa sich einbürgernde Abkürzung nur "Hauer's" oder "Hauer's Zeitung" sein dürfte. Dabei wird jedoch außer Betracht gelassen, daß der Verkehr bei der Auswahl von Abkürzungen sich nicht nach derartigen abstrakten Sätzen, sondern nach seinen Bedürfnissen richtet. Diese gehen regelmäßig dahin, den Gegenstand prägnant, bequem und sachgerecht zu bezeichnen, wobei es jeweils auf die Umstände ankommt, welche Abkürzung der Verkehr als dem nahekommend ansehen wird.

14

Daß sich als Abkürzung, wie das Berufungsgericht annimmt, der Name "Hauer's" in Alleinstellung durchsetzen müßte, widerspricht unter den festgestellten Umständen der Erfahrung. Denn bei einem Fachblatt, wie es die "Auto-Zeitung" des Beklagten ist, kommt es für den Verkehr regelmäßig zunächst darauf an, den Fachbereich zu bezeichnen, den das Blatt behandelt. Dazu kann der Name des Herausgebers etwa dienlich sein, wenn der Namensträger im Verkehr bereits als gerade für dieses Fachgebiet tätig und kompetent allgemein bekannt geworden ist. Fehlt es daran, wie nach den Feststellungen im Streitfall, so kann der Personenname zur Information über den Gegenstand des Blattes nichts beitragen, dem Verkehr demnach auch nicht als Erinnerungsstütze beim erneuten Erwerb und als Verständigungsmittel dienen. Deshalb liegt es unter den festgestellten Umständen nahe, daß der Verkehr sich nicht der Abkürzung "Hauer's", sondern des Sachhinweises "Auto-Zeitung" bedienen wird. Entsprechende Erwägungen gelten für die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Abkürzung als "Hauer's Zeitung". Eine Benennung des Blattes mit dieser Abkürzung wäre vor einer weitgehenden Verkehrsbekanntheit ohne Informationsgehalt, auch der Erinnerung nicht förderlich, weil "Hauer's" keine sachdienlichen Assoziationen fördern könnte. Zumindest für einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs liegt es danach erfahrungsgemäß auch insoweit nahe, den Titel als "Auto-Zeitung" abzukürzen.

15

Die damit begründete Verwechslungsgefahr mit dem Titel des von der Klägerin vertriebenen Blattes muß diese nicht deshalb hinnehmen, weil sie mit den Gattungsbegriffen Auto und Zeitung einen ursprünglich allenfalls schwach kennzeichnenden Titel gewählt hat. Einer solchen Schutzeinschränkung steht zum einen entgegen, daß die Klägerin für diesen Titel zwischenzeitlich Verkehrsgeltung erlangt hat. Zum anderen kann sich der Beklagte nicht auf ein allgemeines Freihaltungsbedürfnis an dem Begriff "Auto-Zeitung" berufen. Wie die Klägerin näher dargelegt hat, existieren auf diesem Markt nur eine begrenzte Zahl von Konkurrenzerzeugnissen, deren Titel aber sämtlich ohne den Begriff "Auto-Zeitung" gebildet worden sind. Es besteht kein Anhalt zu der Annahme, daß dies nicht auch dem Beklagten möglich gewesen wäre.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Mees