Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1968, Az.: 1 StR 650/67
Ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge; Erforderlichkeit der Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Verbindung zweier Verfahren und daraus resultierender Anklage des Zeugen; Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 650/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 14.07.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1968, 637 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 772-773 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. April 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juli 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Juli 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer und zweier einfacher Diebstähle im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt; außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Die vom Verteidiger des Angeklagten angebrachten Verfahrensrügen enthalten keine bestimmte Behauptung der Tatsachen, die die Verfahrensfehler enthalten sollen; die Rügen sind deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 7, 162, 163) [BGH 01.02.1955 - 5 StR 678/54]. Außerdem handelt es sich um unzulässige Protokollrügen (BGH a.a.O.).
Auch soweit der Angeklagte selbst das Verfahren beanstandet, kann er nicht durchdringen. Teils erschöpfen sich seine Rügen in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, teils sind sie offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1.
Der Angeklagte meint, die frühere Mitangeklagte Maria B. sei hinsichtlich der nur gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu Unrecht nicht als Zeugin behandelt und vereidigt, insbesondere als seine Verlobte nicht auf die Zeugnisverweigerungsrechte aus § 52 Abs. 1 Nr. 1 und § 55 Abs. 1 StPO hingewiesen worden. Nach der Verbindung der beiden Verfahren 2 KLs 10/67 (in dem Maria B. mitangeklagt war) und 2 KLs 13/67 (das sich nur gegen den Beschwerdeführer richtete) durch. Beschluß vom 26. Juni 1967 (Bd. II Bl. 187 SA) durfte sie jedoch in der Hauptverhandlung nicht mehr (teilweise) als Zeugin angesehen werden, sondern nur noch als Angeklagte (BGHSt 10, 8, 11) [BGH 18.10.1956 - 4 StR 278/56]. Als solcher stand es ihr überhaupt frei zu schweigen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO); ein Hinweis auf die einer Zeugin zustehenden Verweigerungsrechte wäre auch hinsichtlich, der sie nicht betreffenden Vorwürfe unzulässig gewesen (BGHSt 3, 149, 152) [BGH 15.08.1952 - 3 StR 267/52]. Aus den angeführten Gründen stand auch der Verwertung ihrer früheren Aussage § 252 StPO nicht entgegen (BGHSt a.a.O.).
2.
Die Niederschrift über die Aussage des Zeugen R. vor der Polizei wurde entsprechend einem auf § 251 Abs. 2 StPO gestützten Gerichtsbeschluß verlesene Der Zeuge hatte mangels bekannter Anschrift nicht geladen werden können (Bd. II Bl. 189 R SA); schon deshalb war die von der Revision vermißte Anwendung des § 51 StPO nicht möglich. Im übrigen rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur, daß die Strafkammer den Bekundungen des Zeugen geglaubt habe; mit diesem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung gerichteten Vorwurf kann die Revision nicht gehört werden. Ob das Landgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO bejaht hat, ist nicht zu prüfen, weil die Revision insoweit keine Beanstandung geltend macht.
3.
Der Beschwerdeführer vermißt die Verwertung eines Gutachtens, das über den Blutalkoholgehalt der Mitangeklagten B. am 13. April 1967 erstattet worden sein soll. Ein solches befindet sich nicht bei den Akten. Die hieran geknüpften Ausführungen der Revision entbehren deshalb der Grundlage.
II.
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
1.
Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls im Rückfall (Abschn. III der Urteilsgründe) vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall zum Nachteil F. (Abschn. II der Urteilsgründe) ist rechtlich, nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Verhalten des Angeklagten sei nicht als Diebstahl, sondern möglicherweise als Betrug zu würdigen, vermag der Senat nicht zu teilen.
Nach den Feststellungen (UA S. 8, 9) bat F. den Angeklagten, mit dem er in der Schnellgaststätte des H.er Hauptbahnhofs zechte, seinen Koffer von dort in ein Schließfach zu bringen. Der Angeklagte erklärte sich, hierzu bereit, kam aber - von F. unbemerkt - mit dem früheren Mitangeklagten L. überein, den Koffer auszuplündern. Er brachte ihn zur Gepäckaufbewahrung und gab L. den Gepäckschein; F. händigte er den Schlüssel eines leeren Schließfachs aus. Später entfernten sich L. und der Angeklagte unter einem Verwand, holten den Koffer ab und teilten sich seinen Inhalt.
Nach Auffassung des Landgerichts hob die - durch Täuschung veranlaßte - Hergabe des Koffers an den Angeklagten den Gewahrsam F.s noch nicht auf, sondern lockerte ihn nur; der Gewahrsamabruch geschah stufenweise erst durch, die abredewidrige Verbringung zur Gepäckaufbewahrung, durch, die Abholung und schließlich durch die Entfernung des Gepäckstücks vom Bannhofsgelände (UA S. 15). Betrug läge nur dann vor, wenn das Opfer aus freien, nur durch Irrtum beeinflußten Willen über sein Vermögen verfügt und es dadurch unmittelbar geschädigt hätte (BGHSt 14, 170, 171 [BGH 11.03.1960 - 4 StR 588/59]; 18, 221, 223 [BGH 16.01.1963 - 2 StR 591/62]; BGH Urteil vom 23. Juli 1963 - 1 StR 260/63 -); nicht aber dann, wenn die Täuschung dem Täter nur die Herbeiführung des Schadens durch eine eigene, den Gewahrsam des Inhabers ohne dessen Kenntnis eigenmächtig aufhebende Handlung ermöglichen sollte (BGH GA 1966, 212; Urteile vom 29. Juni 1954 - 2 StR 122/54 - und vom 29. Juni 1960 - 2 StR 268/60 -). Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß F. Besitz und Gewahrsam nicht dem Angeklagten übertragen wollte, als er ihn um die Gefälligkeit bat, den Koffer in ein Schließfach zu bringen. Ein solcher Wille, den eigenen Gewahrsam zugunsten des Angeklagten aufzugeben, wäre Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 263 StGB; auf die Weggabehandlung allein kommt es nicht entscheidend an (BGHZ 59 365, 369) [BGH 26.10.1972 - VII ZR 181/71].
Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, F. könne gleichwohl den Gewahrsam durch die Übergabe eingebüßt haben, weil er im ausgedehnten Bahnhofsgelände nicht mehr auf seine Habe einwirken und die Sachherrschaft ausüben konnte. Der festgestellte Sachverhalt bietet indessen keinen Anhaltspunkt für einen auf diese Weise eingetretenen Gewahrsamsverlust. F. sollte glauben, es werde mit dem Koffer nach seinem Willen verfahren; nach der Überzeugung der Strafkammer hätte der Angeklagte das Gepäckstück an dessen Eigentümer auf Anforderung zurückgegeben (UA S. 15) - bis zu dem Zeitpunkt, in dem er es bei der Gepäckaufbewahrung aufgab. Mit dieser Handlung erst begann der Bruch des Gewahrsams. Vorher konnte F. noch die Sachherrschaft ausüben. Die Feststellungen gehen nicht nur dahin, daß F. den Koffer auf Anforderung zurückerhalten hätte; vielmehr ist dem Urteilszusammenhang die weitere Feststellung zu entnehmen, daß er den Angeklagten mit dem Koffer auf dem Bahnhofsgelände hätte finden können, um eine solche Rückforderung auszusprechen.
Durch die Aushändigung des Schlüssels erregte zwar der Angeklagte den Irrtum, der Koffer sei in ein Schließfach gebracht worden. In diesem Zeitpunkt hatte aber der Angeklagte bereits begonnen, den Gewahrsam zu brechen, da er das Gepäckstück an einen Ort gebracht hatte, an dem F. es nicht vermutete und an dem er nicht mehr darauf einwirken konnte.
Die Annahme eines gemeinschaftlich mit L. begangenen Diebstahls im Rückfall begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
2.
Auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht nicht verkannt, daß der Angeklagte nach, seiner letzten Haftentlassung am 26. April 1966 bis Anfang 1967 einer geregelten Arbeit nachging; auch in dieser Zeit war er aber ohne festen Wohnsitz (UA S. 6, 7) und beging am 30. September 1966 einen Diebstahl, dem in der Zeit vom 10. bis 12. April 1967 drei weitere folgten. Die Strafkammer durfte deshalb davon ausgehen, daß er nach der Strafverbüßung den Weg in seine früheren ungünstigen Lebensverhältnisse fand, die durch Wohnsitzlosigkeit und Arbeitsscheu gekennzeichnet sind und immer wieder zu neuen Straftaten führen.
Seibert
Fischer
Loesdau
Pfeiffer