Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1954, Az.: 2 StR 122/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 122/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 10.11.1953
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1954
in der Sitzung vom 29. Juni 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter
Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. November 1953
- 1.)
dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen M., F.-P. und B. nicht wegen Betrugs, sondern jeweils wegen Diebstahls verurteilt wird,
- 2.)
im gesamten Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung in einem Falle, wegen Betruges in elf Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen au einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Ausserdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
I.
1.)
Betrug im Falle S. (UA C Nr. 1).
Der Lotterieeinnehmer S. stellte im Juni 1952 den Angeklagten auf seine Meldung hin als Werber für eine Tbc-Bekämpfungsaktion ein. Er hatte die Aufgabe, Briefverschlussmarken zum Preise von 1 DM pro Bogen bei Firmen und Privatpersonen anzubieten und Bestellungen entgegenzunehmen. Zum Inkasso war er nicht berechtigt. Er erhielt Bestellisten, Propagandamaterial und Musterbogen der Verschlussmarken. In die Listen sollten die Spender, ihren Namen und den gespendeten Betrag eintragen; auch die Personen, die nicht spendeten, sollte er ersuchen, sich einzutragen, damit seine Besuchertätigkeit nachgeprüft werden könne. Für seine Tätigkeit erhielt er einen bestimmten Bezirk zugewiesen; als Vergütung stand ihm eine Provision von 15 % des Betrages der eingehenden Bestellungen zu. In der Woche sollte er dreimal über das Ergebnis seiner Bemühungen Bericht erstatten.
Der Angeklagte besuchte unter Benutzung des ihm ausgehändigten Materials zahlreiche Firmen; in die Bestellisten trug zum Teil er die Namen der besuchten Firmen ein, zum Teil schrieben sie sich selbst oder stempelten ihren Namen ein. Die Spenden trug er stets selbst ein. Er erhöhte diese wiederholt, wobei er die Ziffern verfälschte. Auch hinter die Namen der Firmen, die ihren Namen in die Liste eintrugen, aber nicht spendeten, setzte er mehrmals Beträge ein. Die geänderten Listen zeigte er später bei anderen Personen vor. Entgegen seiner Weisung nahm er auch Gelder für die Bestellungen entgegen, insgesamt 250 DM. Hiervon führte er an S. nur 54,20 DM ab; die Restsumme verwendete er für sich.
Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte sich bei S. bereits in der Absicht meldete, Beträge in die eigene Tasche zu sammeln, und in dieser Absicht auch später die Firmen und Privatpersonen aufsuchte. Sie stellt fest, er habe hiernach Schutt vorgetäuwcht, er wolle ordnungsgemäss für die Tbc-Bekämpfung tätig sein, während er in Wahrheit bei der Sammlung entgegen seinem Auftrag Bargeld zu erlangen strebte, um es für sich zu behalten. Er habe hierdurch S. bestimmt, ihm die Sammellisten, das Werbematerial und die sonstigen Unterlagen auszuhändigen und ihn als Werber einzustellen.
Zu Recht nimmt die Strafkammer hiernach eine Täuschung und eine darauf beruhende Vermögensschädigung des S. an, da er die Unterlagen dem Angeklagten übergab und ihn als Werber für einen bestimmten Bezirk einstellte, in der irrtümlichen Annahme, dieser wolle ordnungsgemäss um Bestellungen nachsuchen. Der Angeklagte erlangte einen Vermögensvorteil, da ihm das erhaltene Material das Aufsuchen von Bestellungen in einem bestimmten Gebiet ermöglicht. Ohne Rechtsfehler hat daher die Strafkammer in diesen Vorgehen des Angeklagten einen Betrug gefunden.
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich weiter gegenüber den Spendern eines Betruges schuldig gemacht; er spiegelte ihnen vor, er nehme die Bestellungen für wohltätige Zwecke, nämlich zur Bekämpfung der Tbc entgegen, und bestimmte sie durch diese. Täuschung zu Geldspenden, während er in Wahrheit die Gelder in der Hauptsache für sich verbrauchen wollte und auch verbrauchte. Dass er keine Inkassobefugnis hatte, stellt das Urteil fest. Mit dieser Feststellung ist durchaus vereinbar, dass er in der Woche dreimal bei S. hätte erscheinen sollen. Diese Besprechungen sollten der Berichterstattung über das Ergebnis seiner Bemühungen und wohl auch zur Festlegung seiner Provision, nicht aber zur Abrechnung eingenommener Gelder dienen. Der Aufzählung der Spender im einzelnen bedurfte es bei der Sachlage nicht, auch nicht der Personen, die unter Umständen wegen der gefälschten Einträge höhere Summen gaben. Die Täuschungshandlung sieht die Strafkammer nicht in der Vorlage der teilweise gefälschten Sammellisten, sondern in der Vorspiegelung, er wolle für wohltätige Zwecke werben und sammeln. Dass er die Sammellisten fälschte, verwertet sie nur für die Urkundenfälschung.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Betrug an S. und dem Betrug cm den Spendern ist bedenkenfrei.
Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist nicht zu beanstanden. Zu Recht nimmt die Strafkammer eine Urkunde an, soweit die Spender ihre Namen oder den Firmenstempel selbst auf die Listen setzten. Indem der Angeklagte ihre Erklärungen über die Höhe der Spenden änderte oder Spenden einsetzte, hat er sie verfälscht. Er hatte auch die Absicht, die gefälschten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr zu benutzen, da er sie als echt und unverfälscht der Wahrnehmung anderer zugänglich machen wollte. Dass er bereits bei der Fälschung eine, bestimmte Person täuschen wollte, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er mit der falschen Urkunde irgend jemand irreführen und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bringen wollte (BGHSt 2, 50; 5, 149) [BGH 12.11.1953 - 4 StR 438/53]. Im übrigen hat er die Urkunden nicht nur verfälscht, sondern von ihnen gegenüber Dritten auch Gebrauch gemacht. Die Annahme von Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug ist rechtlich fehlerfrei.
2.
Betrug L. Sc. und Ba. (UA C. Nr. 2, 3, 11).
a)
L.
Am 14. August 1952 mietete der Angeklagte von dem Fuhrunternehmer L. in N. einen Personenkraftwagen für einen Tag, wobei er sich wahrheitswidrig als Reisevertreter ausgab Er gab den Kraftwagen nicht zur vereinbarten Zeit zurück, sondern schickte am 15. August ein Telegramm von einem nur etwa 12 km von Niebüll entfernten Ort, in dem er um eine "wetterbedingte Verlängerung" des Mietvertrages bat und Zahlung des vereinbarten Preises zu sicherte. Am 25. August 1952 hielt ihn die Polizei in Hamburg fest und sicherte den Wagen. Der Angeklagte war 3604 km gefahren. L. erhielt keine Zahlung.
Die Strafkammer stellt in einer nicht zu beanstandenden Beweisführung fest, dass der Angeklagte bei Abschluss des Mietvertrages weder Geld hatte, um die Miete zu zahlen, noch begründete Aussicht, die nötigen Mittel zu erhalten. Sie ist überzeugt, dass er von vornherein den Wagen nicht fristgemäss zurückgeben, sondern solange wie möglich benutzen und den Mietpreis nicht zahlen wollte. Er hat sonach durch die Täuschung, er wolle den Wagen ordnungsgemäss zurückgeben und wolle und könne die Miete bezahlen, L. zur Auslieferung des Wagens bestimmt. Zu Recht sieht die Strafkammer in diesem Vorgehen einen Betrug. Dass der Angeklagte in früheren Fällen wiederholt Wagen gemietet, ordnungsgemäss zurückgegeben und die Miete bezahlt hat, was die Strafkammer als wahr unterstellt, steht der Annahme nicht entgegen, er habe in vorliegendem Falle L. betrügen wollen und auch betrogen.
b)
Sc. und Ba.
Nachdem ihm der Wagen des L. am 25. August 1952 abgenommen worden war, mietete der Angeklagte am 27. August 1952 in Hamburg von dem Garageninhaber Sc. einen Volkswagen mit der Zusage, ihn am nächsten Tag wieder zurückzubringen. Als Zahlung gab er ihm einen ungedeckten Postüberweisungsschein. Den Wagen stellte er am nächsten Tage nicht zurück, sondern benutzte ihn bis zum 7. Oktober 1952. An diesem Tage liess er ihn in der Nähe des Bahnhofes in Bremen stehen, da er ihn wegen verschiedener Beschädigungen nicht mehr benützen konnte. Er nahm die Papiere, den Schlüssel, die Uhr und das Radiogerät des Wagens an sich; das Gerät versetzte er bei dem Pfandleiher K. Sc. erhielt keine Zahlung.
Am selben Tage, dem 7. Oktober 1952, mietete er in Bremen von dem Autovermieter Ba. einen Wagen mit dem Versprechen, ihn am nächsten Tage zurückzugeben. Er leistete eine Zahlung von 30 DM und gab an, er benötige den Wagen, um Radiogeräte in verschiedenen Orten vorzuführen: Er gab den Wagen nicht rechtzeitig zurück, sondern benutzte ihn bis zu seiner Verhaftung am 28 Oktober 1952, Er ist etwa 6.359 km gefahren. Die Mietschuld betrug etwa 1.500 DM. Ba. erhielt ausser den angezahlten 30 DM keine weitere Zahlung.
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe in beiden Fällen zugesichert, den Wagen am nächsten Tage zurückzubringen und Zahlung zu leisten, in Wirklichkeit jedoch ihn solange wie möglich benutzen wollen, auch keine Mittel zur Zahlung der anfallenden Miete gehabt, solche auch nicht erhalten können. Er habe somit jeweils die Besitzer der Wagen über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Willen, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, getäuscht und dadurch zum Abschluss des Mietvertrages und Hergabe des Wagens bestimmt. Ohne Rechtsirrtum hat sie in diesen beiden Fällen hiernach die äussere und innere Tatseite eines Betrugs bejaht. Dass sie die Mitnahme und Verpfändung des Radiogerätes aus dem Wagen des Sc. nicht noch auf seinen strafrechtlichen Gehalt prüfte, beschwert den Angeklagten nicht.
3.)
Betrug M., F.-P. und B. (UA C Nr. 4, 12, 13)
Am 5. September 1952 fuhr der Angeklagte mit dem von Sc. gemieteten Wagen von Hamburg nach Bremen. In der Nähe von Dibbersen nahm er den amerikanischen Studenten James M. auf, der zwei Koffer bei sich hatte. Entsprechend seinem bereits bei der Aufnahme des M. gefassten Plan hielt er in Tostedt an mit dem Vorbringen, er wolle sich Obst kaufen, und veranlasste auch M. auszusteigen. Als M. ein Obstgeschäft aufsuchte, fuhr der Angeklagte mit dem Wagen, in dem M. seine Koffer zurückgelassen hatte, mit grosser Geschwindigkeit davon. Die Koffer mit Inhalt eignete er sich an.
In gleicher Weise nahm er am 23. Oktober 1952 in Heidelberg das Brautpaar Annemarie F. und Georg B. und am 28. Oktober 1952 in Höchenschwandt den Bauarbeiter B. in seinen Wagen auf und versprach, sie eine Strecke mitzunehmen. Unterwegs veranlasste er sie, durch einen Vorwand auszusteigen, ihr Gepäck jedoch im Wagen zu lassen, und benutzte die Gelegenheit, davonzufahren. Das Gepäck mit Inhalt eignete er sich an.
Die Strafkammer sieht in diesen drei Fällen jeweils einen Betrug. Sie nimmt an, er habe den Mitfahrern vorgetäuscht, er wolle sie aus Gefälligkeit mitnehmen und sie und ihre Sachen wohlbehalten ans Ziel bringen, und sie dadurch zu einer Vermögensverfügung bestimmt. Die Vermögensverfügung bestehe darin, dass die Mitfahrer ihre Sachen in den Wagen brachten und damit dem Angeklagten den Mitgewahrsam und eine gewisse Zugriffsmöglichkeit einräumten. Durch eine weitere Täuschung habe er sie sodann zum Aussteigen und damit zur Einräumung der alleinigen Verfügungsgewalt, demnach zu einer weiteren Vermögensverfügung veranlasst.
Diese rechtliche Würdigung begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass das Opfer aus freiem, nur durch Irrtum beeinflusstem Willen über sein Vermögen verfügt und es dadurch schädigt. Er ist daher nicht gegeben, wenn die Täuschung nur dem Täter die Herbeiführung des Schadens durch seine rechtswidrige Handlung ermöglichen soll (BGHZ 5, 365; Schröder ZStW 60 S 33, 38 ff). Dies war hier der Fall. Nach den Feststellungen wollten die Mitfahrer, als sie sich mit dem Gepäck in den Wagen setzten, und auch später, als sie ihn für kurze Zeit ohne ihre Sachen verliessen, keine Verfügung über die ihnen gehörigen Gegenstände treffen. Der Angeklagte wollte sie auch zu keiner solchen bestimmen, sich vielmehr nur den Zugriff verschaffen und die Wegnahme durch Lockerung des Gewahrsams ermöglichen. Es liegt demnach Diebstahl vor.
Der Sachverhalt kann abschliessend beurteilt werden, da weitere Feststellungen nicht möglich erscheinen. Das Revisionsgericht kann daher den Urteilsspruch insoweit ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da Anklage und Eröffnungsbeschluss bereits Diebstahl angenommen hatten.
4.)
Betrug E.(UA C Nr. 6 a)
Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte Ende August 1952, den Hüttenwart E. im Torfhaus im Oberharz durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Stundung einer Pensionsschuld von 99,55 DM, Da er seiner vorgefassten Absicht entsprechend keine Zahlung leistete, ist E. um diesen Betrag geschädigt. Wie das Urteil feststellt, hatte der Angeklagte auch keine Gegenforderungen gegen Erdmann.
Die Verurteilung wegen Betrugs zeigt keinen Rechtsfehler. Einen Beweisantrag auf Vorlage des Gästebuches hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen dem Revisionsvorbringen nicht gestellt. Die Umstände drängten die Strafkammer auch zu keiner weiteren Aufklärung in dieser Richtung, § 244 StPO ist daher nicht verletzt.
5.)
Diebstahl E. und Z. (UA C Nr. 6 b und 8).
Der Angeklagte entwendete bei seinem Aufenthalt bei E. sechs graue Wolldecken und im Oktober 1952 einer Frau Z. in Braunschweig eine Reihe von Gegenständen und eignete sie sich an. Die Verurteilung wegen Diebstahls in den beiden Fällen ist frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte Decken gleicher Art, wie er sie E. wegnahm, schon vor dem 30. April 1952 bei einer Frau Sch. in Hamburg eingelagert hatte. Dies hinderte sie nicht, hieraus andere Folgerungen als der Angeklagte zu ziehen und ihn als Täter festzustellen, zumal E. vier Decken, die der Angeklagte am Tage des Diebstahls versetzte; als bei ihm gestohlen erkannte. Das Vorbringen der Revision im Falle Z. greift nur die Beweiswürdigung an. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.
6.)
Betrug gegenüber Leinhanstalten (UA C Nr. 5, 7, 9, 10).
Einen Teil der M. gestohlenen Sachen verpfändete der Angeklagte bei dem Leihhaus "H.-P.", vier der E. entwendeten Decken bei dem Leihhaus "Ha." und Sachen, die er der Z. weggenommen hatte, bei dem Pfandhaus P. und dem Zentralleihhaus Bo., wobei er sich jeweils als Eigentümer der Sachen und Verfügungsberechtigter ausgab. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe. sich dadurch jeweils eines Betrugs schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 3, 370). Da die Sachen gestohlen waren, erwarben die Leihanstalten zudem kein rechtsgültiges Pfandrecht (§§ 935, 1207 BGB). M. war nicht gehindert, sein Eigentumsrecht geltend zu machen, weil er Ausländer ist und in Amerika wohnt. Diese Umstände können ihm die Geltendmachung seiner Rechte erschweren, schliessen sie aber nicht aus. Im übrigen ist nicht erforderlich, dass der Eigentümer seine Sachen auch wieder zurückfordert; es genügt die Möglichkeit im Zeitpunkt der Vermögensverfügung hierzu.
Die Strafkammer stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, dass die Eigentümer den Leihanstalten Schwierigkeiten bei der Verwertung bereiten könnten, dies auch billigte und wusste, dass er die Darlehen der Leihanstalten nicht werde zurückzahlen können. Es lässt sich dies aber aus dem Sachverhalt entnehmen, da der Angeklagte vermögenslos war, keine begründete Aussicht hatte, die nötigen Geldmittel zu verdienen, und wusste, dass die Sachen gestohlen waren und der Eigentümer sie wieder zurückverlangen könne.
II.
Die geänderte rechtliche Beurteilung der Taten in den Fällen M., F.-P. und B. (oben Nr. 3) nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, Sie muss sich hierbei auf alle Verurteilungen und den Gesamtstrafausspruch erstrecken, da auch diese durch die unrichtige Beurteilung beeinflusst sein können; zudem muss die Strafkammer neuerdings prüfen, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Mit aufzuheben ist deshalb auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Ausspruch der Nebenstrafe.
Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe die Verteidigung unzulässigerweise beschränkt, da sie Beweisanträge nicht beachtet habe, bedarf daher keiner Erörterung, da sich das Vorbringen insoweit nur auf das Vorleben und die früheren Taten des Angeklagten bezieht, demnach allein für den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsmassnahmen von Bedeutung ist. Ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und den Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe der Gesamtstrafe besteht nicht mehr; die Strafkammer hat das Urteil zulässigerweise berichtigt. Fehl geht auch das Vorbringen der Revision, in den Urteilsgründen seien nur dreizehn Straftaten aufgeführt, während die Urteilsformel vierzehn aufzähle; sie übersieht, dass unter Nr. 6 zwei Fälle, 6 a und 6 b, angeführt sind.
III.
Nach den bisherigen Feststellungen wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB bejaht. Da der Angeklagte die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts in Kiel vom 9. November 1936 am 23. Mai 1941 verbüsst, das Kriegswirtschaftsvergehen in den Jahren 1945 bis 1947 begangen hatte, scheidet Verjährung nach § 20 a Abs. 3 StGB aus. Die Verurteilung durch das Landgericht Kiel ist im Strafregister nicht getilgt, Sie kann daher herangezogen werden. Im übrigen ist die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, dass dieser Verurteilung rein kriminelle strafbare Handlungen zugrunde liegen; demnach sind die Voraussetzungen der VO vom 3. Juni 1947 (VOBl BZ M, 68) nicht gegeben.
Die Revision behauptet als neue Tatsache, dass der Angeklagte bereits am 9. August 1940 aus der Strafhaft entlassen und als freier Arbeiter dienstverpflichtet wurde. Die Strafkammer wird dieses neue Vorbringen zu prüfen haben. Sollte es zutreffen, könnte eine Verjährung vorliegen. Es wäre hierbei nicht zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift zugab, bereits 1944 Lebensmittelkarten zu Unrecht bezogen zu haben. Massgebend wäre allein, für welche Taten er verurteilt worden war, nämlich für den unrechtmässigen Bezug von Lebensmittelkarten in den Jahren 1945 bis 1947. Die Strafkammer wäre aber nicht gehindert, Sicherungsverwahrung auf Grund des § 20 a Abs. 2 i.Verb. mit § 42 e StGB anzuordnen. Die äusseren Voraussetzungen hierzu lägen vor Ohne Bedeutung ist hierbei, dass die Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen sind.
Ohne Rechtsirrtum durfte die Strafkammer aus der bisherigen Lebensführung des Angeklagten, seinen vielen früheren strafbaren Handlungen und den jetzigen schweren Taten auf einen eingewurzelten Hang zu erheblichen Rechtsbrüchen schliessen und zur Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte aus diesem Hang heraus zu neuen erheblichen verbrechei sehen Handlungen neigt, demnach ein Gewohnheitsverbrecher ist Sie durfte hierzu auch verwerten, dass er in seinem Gnadengesuch vom 12. August 1934 erklärte, seine Straftaten "aus Übereifer für den Grundsatz Gemeinnutz geht vor Eigennutz" begangen zu haben. Sie hat ihn nicht wegen dieser Erklärung als Gewohnheitsverbrecher erachtet, sondern hieraus nur Folgerungen auf seine Gesinnung, seine Einsichtslosigkeit und sein rücksichtsloses Vorgehen gezogen. Die Strafkammer konnte zwar keine näheren Feststellungen über die Taten, die den Verurteilungen von 1936 zugrunde liegen, treffen, da die Akten nicht auffindbar sind. Sie war aber nicht gehindert, aus den eigenen früheren Erklärungen des Angeklagten festzustellen, dass es erhebliche kriminelle Taten waren.
Die Gefährlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer bejaht, Sie führt hierzu aus, dass "der kriminelle Dauerverfall des Angeklagten, die gleichbleibende verbrecherische Intensität mit ständiger Ausrichtung gegen fremdes Eigentum, die auch durch die härteste Strafe nicht hat gebrochen werden können, die Gewissenlosigkeit seiner Taten, der Mangel an ethischen Hemmungen und die Alleinbestimmtheit durch krassen Egoismus, verbunden mit einer hemmungslosen Lügenhaftigkeit, die Gefährlichkeit und Schwere seiner Straftaten" ihn als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme, der Schutz der Allgemeinheit fordere die Anordnung der Sicherungsverwahrung, da mit Sicherheit zu erwarten sei, dass der Angeklagte auch nach Verbüssung der jetzt ausgesprochenen Strafe neue erhebliche Straftaten begehen werde, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre nicht zu beanstanden. Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit kann dazu führen (BGHSt 5, 179). Diese stellt das Urteil fest.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Arndt
Menges