Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1972, Az.: VII ZR 181/71
Mängelbeseitigung; Nachbesserung; Grobes Verschulden; Unverhältnismäßiger Aufwand bei der Beseitigung des Mangels; Werkvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1972
- Aktenzeichen
- VII ZR 181/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 59, 365 - 369
- BauR 1973, 112
- DB 1973, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1973, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 138
- NJW 1973, 133-140 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Aufwendungen im Rahmen der Mängelbeseitigung sind dann als unverhältnismäßig anzusehen, wenn der Erfolg, der in Richtung auf die Mangelbeseitigung erzielt wurde, nach einer Abwägung aller Umstände in keiner vernünftigen Relation zu Höhe des Geldaufwandes steht, der dafür betrieben werden muß. Grobem Verschulden kommt gesteigerte Bedeutung zu. Die Höhe des Werklohnanspruchs des Bauunternehmers ist nicht maßgeblich.