Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1959, Az.: IV ZR 176/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 176/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.04.1959
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1960, 293 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Studienreferendarin Rosemarie P. in B., M.straße ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
Ein Anspruch auf Entschädigung für Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen setzt voraus, daß der Verfolgte auch außerhalb der Arbeitszeit unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat.
Es wird daran festgehalten, daß bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme grundsätzlich für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 11. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. April 1959 wird in Höhe eines Betrages von 750 DM zurückgewiesen.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 5.000 DM zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/8, das beklagte Land zu 7/8.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist am ... 1928 in U. (Kreis R.) als Tochter eines damals daselbst tätigen praktischen Arztes geboren. Da ihre beiden Eltern teilweise jüdischer Herkunft waren, mußte sie, als "Mischling ersten Grades" im Sinne der Nürnberger Gesetze, im März 1943 nach Abschluß der Obertertia die höhere Schule in Rudolstadt verlassen. Ihr Vater ließ ihr Privatunterricht erteilen, bis sie, zusammen mit allen arbeitsfähigen "Mischlingen ersten und zweiten Grades", am 26. Oktober 1944 zum Arbeitseinsatz herangezogen wurde. Sie mußte täglich um 7.30 Uhr in Rudolstadt zur Arbeit erscheinen. Diese bestand im Ausheben von Splitterschutzgräben, Aufräumung nach Luftangriffen und Säuberung des Schlachthofes. Der Arbeitseinsatz erfolgte teilweise gemeinsam mit Fremdarbeitern und stets unter polizeilicher Bewachung. Um 16.30 Uhr konnte sie zu ihren Eltern nach U. heimfahren und dort auch wohnen bleiben. Ab Ende März 1945 war sie wegen einer ansteckenden Krankheit ihrer Schwester von der Arbeit befreit. Nach dem Zusammenbruch erhielt sie wieder Privatstunden und trat, nach Wiedereröffnung der Schule im Herbst 1945, in ihre alte Klasse wieder ein. Sie erreichte dort den Anschluß und bestand im Juni 1947 das Abiturientenexamen. Jetzt ist sie als Studienreferendarin in Westdeutschland tätig.
Mit ihrem Anspruch in Höhe von 750 DM für Freiheitsschaden durch den Arbeitseinsatz und in Höhe von 5.000 DM für Ausbildungsschaden infolge der Aufwendungen ihres Vaters für die Privatstunden hatte sie weder bei der Entschädigungsbehörde noch in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Da im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, trotz Hinweises auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung, seitens der Parteien niemand erschienen ist, ist gemäß §209 Abs. 3 S. 2 BEG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.
Die Revision ist nur zum Teil begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, obwohl die Klägerin Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen habe leisten müssen, sei ihr Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung nicht begründet, weil die haftähnlichen Verhältnisse nur während der Arbeitszeit vorgelegen hätten; für die Anwendung des §43 Abs. 3 BEG sei es aber erforderlich, daß der Verfolgte auch außerhalb der Arbeitszeit unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe. Ein Anspruch wegen Ausbildungsschadens bestehe nicht, da die Klägerin mit 18 Jahren das Abiturientenexamen abgelegt und daher durch die nationalsozialistische Verfolgung keine Verzögerung ihres Studienbeginnes erfahren habe.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nur teilweise durch.
1.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht das Vorliegen von "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" im Sinne des §43 Abs. 3 BEG mit der Begründung abgelehnt, an "haftähnlichen Bedingungen" fehle es, da die zur Zwangsarbeit verpflichtete Klägerin nach Ableistung achtstündiger Arbeit habe nach Hause fahren und dort unkontrolliert leben können. Im einzelnen hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
In Rechtsprechung und Schrifttum werde teilweise die Auffassung vertreten, zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs nach §43 Abs. 3 BEG genüge es, daß die haftähnlichen Bedingungen nur während der Arbeitszeit vorgelegen hätten (so: KG, Urteil vom 2. April 1958, RzW 1958, 437 Nr. 21; Blessin/Wilden/Ehrig, BEG 2. Aufl. §43 Anm. 25, 361). Diese Meinung berufe sich darauf, bei der Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 seien vor der "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" die Worte "Leben unter haftähnlichen Bedingungen" eingefügt worden; der Gesetzgeber habe also die Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen schon dann entschädigen wollen, wenn sie nicht zu einem ganztägigen Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt habe.
Die Entstehungsgeschichte der jetzt geltenden Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes stehe diesem Schluß jedoch entgegen. Der Bericht des damaligen Vorsitzenden des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages, Abgeordneten Dr. Greve (Bundestagsdrucksache 2382 der 2. Wahlperiode, Seite 6), ergebe, daß die Worte "Leben unter haftähnlichen Bedingeungen" erst vom Bundestag in den Entwurf eingefügt worden seien. Daß der Bundestag damit den bis dahin unbestrittenen Sinn des Begriffes "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" habe ändern wollen, sei dem vorgenannten Bericht nicht zu entnehmen. Für Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen habe bereits §16 Abs. 3 BErgG Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gewährt. Damals habe man einen Entschädigungsanspruch davon abhängig gemacht, daß die haftähnlichen Bedingungen auch während der Freizeit des Dienstverpflichteten vorgelegen hätten (OLG Stuttgart, RzW 1956, 48 Nr. 23; KG, RzW 1955, 26 Nr. 38; Blessin/Wilden/Ehrig BEG 1. Aufl. §16 BErgG Anm. 19 S. 171 f; Becker/Huber/Küster BEG §16 BErgG Anm. 14 S. 239). Vom Bundestag beabsichtigte Änderungen habe der Bericht des Ausschußvorsitzenden jedenfalls dann erörtert, wenn man eine dem Bundesergänzungsgesetz in der Praxis gegebene Auslegung nicht gebilligt habe. In dem vorgenannten Bericht finde sich aber nichts darüber, daß Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nach der Neufassung des Gesetzes, entgegen dem bisherigen Rechtszustand, einen Entschädigungsanspruch schon dann habe begründen sollen, wenn die haftähnlichen Bedingungen lediglich während der Arbeitsstunden vorgelegen hätten. Die "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" in §43 Abs. 3 BEG sei vielmehr lediglich als Beispiel für ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen aufzufassen.
Diesen Ausführungen tritt der erkennende Senat bei. Ein Anspruch auf Entschädigung für Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ist daher nicht bereits dann gegeben, wenn die haftähnlichen Verhältnisse während der Arbeitszeit vorgelegen haben; es ist vielmehr erforderlich, daß der Verfolgte auch außerhalb der Arbeitszeit unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat.
2.
Aus der Störung ihrer vorberuflichen Ausbildung kann die Klägerin dagegen, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts, einen Entschädigungsanspruch herleiten.
Gemäß §115 Abs. 1 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat. Da die Klägerin als "Mischling ersten Grades" im Sinne der Nürnberger Gesetze im März 1943 nach Abschluß der Obertertia die Höhere Schule in Rudolstadt verlassen mußte, handelt es sich bei ihr um die erzwungene Unterbrechung ihrer vorberuflichen Ausbildung. Nach §115 Abs. 1 BEG gilt auch dieser Schaden als ein solcher im beruflichen Fortkommen im Sinne von §65 BEG. Auf Grund des §64 Abs. 1 S. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Gemäß §116 Abs. 1 S. 1-2 BEG geht der Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 5.000 DM zu den Aufwendungen, die dem Verfolgten bei der Nachholung seiner Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind. Es muß, wenn der Verfolgte eine solche Beihilfe begehrt, feststehen, daß ihm bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind oder entstehen, die ihm ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären (Urteile des Senats vom 28. Februar 1958 - IV ZR 337/57 -, RZW 1958, 191 Nr. 36, und vom 28. Januar 1959 - IV ZR 222/58 -, RzW 1959, 267 Nr. 29).
Wie Fraenkel (RzW 1959, 243), Marx (RzW 1959, 356) und Zorn (RzW 1959, 447) zutreffend hervorheben, bedient sich der Gesetzgeber mit den Worten: " Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von §65 gilt auch der Schaden usw." einer Fiktion, welche die logische Rechtfertigung für die Aufnahme des 6. Kapitels "Schaden in der Ausbildung" in den 7. Titel II "Schaden im beruflichen Fortkommen" ergibt. Die Schädigung in der erstrebten vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung "gilt" danach als Schädigung "in der Nutzung der Arbeitskraft", ohne Rücksicht darauf, ob in Wirklichkeit die Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten dadurch ungünstig beeinflußt worden ist. Vielmehr soll jede nicht nur geringfügige Benachteiligung, die ein Verfolgter in seinem Ausbildungsgang hat hinnehmen müssen, " auch" als ein zur Entschädigung berechtigender Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§64, 65 BEG angesehen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 -, RzW 1959, 472 Nr. 26 , vom 10. Juni 1959 - IV ZR 18/59 -, RzW 1959, 458 Nr. 12 , vom 19. Juni 1959 - IV ZR 46/59 -, nicht veröffentlicht, und vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 133/59 -, nicht veröffentlicht) die Meinung zurückgewiesen, es komme für die Frage der Entschädigungsberechtigung nicht darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei. Das Gesetz unterscheidet in §115 Abs. 1 BEG ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflicher Ausbildung. Für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist daher grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen wurde. War dies die vorberufliche Ausbildung, also etwa die Erlangung der Reife für den Beginn des Fachstudiums, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung ins Auge zu fassen und zu fragen, ob er diese Ausbildung, weil er von ihr ausgeschlossen wurde oder sie unterbrechen mußte, nachgeholt hat. Als Nachholung einer Ausbildung ist dabei auch ein Ausbildungsgang anzusehen, dem sich der Verfolgte, um eine Ausbildungslücke zu vermeiden, unmittelbar oder alsbald nach seinem Ausschluß von einer bestimmten Ausbildung bzw. nach deren Unterbrechung - etwa durch den Besuch privater Unterrichtsstunden oder einer anderen Schule, z.B. im Ausland - unterzieht. Eine kürzere oder längere Unterbrechung der Ausbildung im Sinne eines zeitweiligen völligen Ausfalls jeder Möglichkeit, seine Ausbildung - überhaupt oder auf einem bestimmten Gebiet - fortzusetzen, ist dafür nicht erforderlich. Soweit aus der früheren Rechtsprechung des Senats ein anderer Standpunkt entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten. Erforderlich ist freilich immer, daß die Störung der Ausbildung, also der durch ihre Nachholung verursachte Mehraufwand, mehr als nur geringfügig ist.
Demgemäß hat die Klägerin die vorberufliche Ausbildung, die ihr deswegen fehlte, weil sie im März 1943 nach Abschluß der Obertertia die Höhere Schule in Rudolstadt hatte verlassen müssen, nachgeholt. Die Aufwendungen, die ihr durch den Privatunterricht entstanden sind, den sie nach dem Verlassen der Höheren Schule zum Ersatz für den ihr fehlenden Schulunterricht genommen hat, sind deshalb solche für die Nachholung ihrer Ausbildung, nämlich für die Wiedergewinnung des Anschlusses an das Klassenniveau im Rahmen des unterbrochenen vorberuflichen Ausbildungsabschnitts. Diese Aufwendungen sind zwar von dem Vater der Klägerin erbracht worden; gemäß §9 Abs. 4 BEG stehen aber Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat, dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird (Urteil vom 25. Juni 1958 - IV ZR 45/58 -, RzW 1958, 356 Nr. 17). Die Aufwendungen waren auch nicht nur geringfügig (§64 Abs. 1 Satz 1 BEG), wie sich aus dem Gesamtinhalt der tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts ergibt; ein Nachweis im einzelnen ist angesichts der in §116 Abs. 1 Satz 2 BEG gewährten Pauschalentschädigung nicht erforderlich (Urteile vom 28. Februar 1958 - IV ZR 337/57 -, RzW 1958, 191 Nr. 36, und vom 19. Juni 1959 - IV ZR 46/59 -, nicht veröffentlicht).
III.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin in Höhe eines Betrages von 750 DM zurückzuweisen. Im übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 5.000 DM zu zahlen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.