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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1959, Az.: IV ZR 222/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1959
Aktenzeichen
IV ZR 222/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.05.1958
LG Hildesheim

Fundstelle

  • MDR 1959, 473 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Vertreterin Rita P. geb. H. in T., B., N.,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vortreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,

Amtlicher Leitsatz

Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung und Ausbildungskosten im Sinne des §116 Abs. 1 BEG sind nur solche, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären. Das gilt auch für Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten erforderlich sind.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die aussergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die am ... 1926 in G. geborene Klägerin ist Jüdin. Nach dem Besuch der Grundschule trat sie Ostern 1957 in das Oberlyzeum in G. ein, doch musste sie im November 1938 wegen der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmassnahmen aus der Klasse 2 a (Quinta) dieser Schule ab gehen. Sie wanderte mit ihren Eltern nach Schweden aus. Am 1. Juni 1946 bestand sie als Schülerin des Handelsgymnasiums in M. das Handelsabitur.

2

Die Klägerin hat eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr bei der Nachholung ihrer Ausbildung erwachsen sind, begehrt. Sie hat vorgetragen, infolge der Auswanderung habe sie die Abschlussprüfung erst drei Jahre später ablegen können, als ihr das in Deutschland möglich gewesen wäre. Die Kosten der in Schweden durchgeführten Ausbildung hätten rund 20.000 Schwedische Kronen betragen, und zwar hätten für ihren Unterhalt vom Januar 1939 bis zum Mai 1946 monatlich 200 Kronen, insgesamt 17.800 Kronen, für das Schulgeld auf der Handelsschule 500 Kronen, für Lehrbücher 300 Kronen und für restliche Ausgaben 1.600 Kronen (richtig wohl: 1.400 Kronen) aufgewendet worden müssen.

3

Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen, des in der Ausbildung erlittenen Schadens eine Beihilfe zu den bei der Nachholung der Ausbildung entstandenen Kosten in Höhe von 5.000 DM zuerkannt; die Gewährung einer weitergehenden Entschädigung hat sie abgelehnt.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 5.000 DM zu zahlen.

5

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Während das Landgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des beklagten Landes die Entscheidung des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision, die auf die sofortige Beschwerde der Klägerin von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Im Revisionsrechtszug will sie erreichen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.

8

Das beklagte Land hat vor dem Revisionsgericht keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das das beklagte Land sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der es unter Hinweis auf die Vorschrift des §209 Abs. 5 BEG rechtzeitig geladen worden ist, nicht hat vertreten lassen, ist gemäß dieser Vorschrift auf Grund der einseitigen Verhandlung der Klägerin entschieden worden.

10

II.

1.

Das Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob Lebenshaltungskosten, die für den in der Ausbildung geschädigten Verfolgten in der Zeit, in der er seine Ausbildung nachgeholt hat, aufgewendet worden sind, Ausbildungskosten im Sinne des §116 Abs. 1 Satz 3 BSG sind. Jedenfalls könnten, so meint das Berufungsgericht, nur solche Kosten berücksichtigt werden, die dem Verfolgten ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung nicht entstanden wären. Die Klägerin hätte aber in Deutschland frühestens vom Mai 1945 ab nach der Ablegung eines Notabiturs, dem sie sich vielleicht im Winter 1944/45 hätte unterziehen können, berufstätig sein können und bis zu diesem Zeitpunkt wäre dort monatlich der dem Gegenwert von 200 Kronen entsprechende Betrag, nämlich ein solcher von 120 RM, ebenfalls zur Bestreitung der Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung der Klägerin erforderlich gewesen. Der Zeitraum bis zum 1. Mai 1945 müsse hier deshalb außer Betracht bleiben. Da die Klägerin in Schweden am 1. Juni 1946 das Abitur bestanden habe, könnten im günstigsten Falle die Kosten der Lebenshaltung mit monatlich 120 RM für 13 Monate berücksichtigt werden. Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für das Schulgeld und die Lehrmittel auf der Handelsschule in M. in Höhe von 480 RM ergebe sich ein Betrag von 2.040 RM, der selbst dann, wenn er im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark umzurechnen wäre, unter der der Klägerin gezahlten Pauschalentschädigung von 5.000 DM bleibe.

11

2.

Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet.

12

a)

Die dem Verfolgten wegen Schadens in der Ausbildung zustehende Entschädigung soll die Nachteile ausgleichen, die der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft dadurch erlitten hat, daß er von seiner beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden ist oder sie hat unterbrechen müssen (§115 Abs. 1 BEG). Dabei ist es das Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Verfolgten die erstrebte Lebensgrundlage zu schaffen. Die Vorschrift des §51 Satz 2 BErgG, in der das ausdrücklich ausgesprochen war, ist nach der Begründung zu §51 des Regierungsentwurfs in die Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes nur deshalb nicht übernommen worden, weil sie lediglich das durch die folgenden Vorschriften verwirklichte Programm enthalte und deshalb entbehrlich sei (BT-Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 1949, 155). Auch nach dem geltenden Recht hat die Beihilfe, die der Verfolgte zu den bei der Nachholung der Ausbildung erwachsenen oder erwachsenden Aufwendungen erhält, den Zweck, es ihm zu ermöglichen, die Berufsausbildung nachzuholen oder sie durch die erfolgte Nachholung entstandenen Kosten zu bezahlen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Daran hat sich nichts Grundsätzliches dadurch geändert, daß als Beihilfe nicht mehr ein Zuschuß gegeben wird, der sich nach der Höhe der mit der Ausbildung nach der Lebenserfahrung verbundenen Kosten bemißt (§52 Satz 2 BErgG), sondern ohne nähere Prüfung der im Einzelfall entstandenen Kosten ein Pauschalbetrag von 5.000 DM (§116 Abs. 1 Satz 1, 2 BEG, Urteil des Senats vom 6. Dezember 1957 IV ZR 266/57, RzW 1958, 116, 117). Auch die darüber hinausgehenden höheren Ausbildungskosten, die bis zu einem weiteren Betrag von 5.000 DM erstattet werden (§116 Abs. 1 Satz 3 BEG), dienen demselben Zweck. Die Begriffe der Aufwendungen und der Ausbildungskosten im Sinne des §116 Abs. 1 Satz 1 und 3 BEG decken sich weitgehend (Urteil vom 25. Juni 1958 IV ZR 45/58, RzW 1958, 356, 357) und sind deshalb auch weithin übereinstimmend auszulegen.

13

Der Entschädigungsanspruch, den der Verfolgte wegen Schadens in der Ausbildung hat, ist aber nicht von dem entstandenen Schaden, der in der Beeinträchtigung der Nutzung der Arbeitskraft besteht, gelöst. Der Grundsatz, dass die Entschädigung sich nach dem Schaden zu richten hat, ist nicht aufgegeben (Begründung zu §52 des RegEntw. a.a.O.; Urteil vom 25. Juni 1958 IV ZR 45/58, RzW 1958, 356, 357). Der Anspruch hängt davon ab, dass der Verfolgte nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (Urteil vom 26. November 1958 IV ZR 183/58, zur Veröffentlichung bestimmt), sowie davon, dass ihm bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind oder entstehen, dass er also Aufwendungen machen muss, die ihm ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären (Urteil vom 28. Februar 1958 IV ZR 337/57, RzW 1958, 191; vgl. auch Urteil vom 13. November 1957 IV ZR 215/57, RzW 1958, 102, 103). Nur insoweit lassen sich die Aufwendungen für die Berufsausbildung mit der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung in der Nutzung der Arbeitskraft in Zusammenhang bringen. Diese Begrenzung, die sich aus den Wesen der Entschädigung und den, grundlegenden Vorschriften des §64 Abs. 1 Satz 1 und der §§65, 115 Abs. 1 BEG sowie dem Wortlaut des §116 Abs. 1 BEG ergibt, steht zu dem Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Verfolgten die erstrebte Lebensgrundlage zu schaffen, in keinem Gegensatz, weil die Entschädigung diesem Zweck auch dann dient, wenn sie allein die durch die Verfolgung entstandenen erhöhten Ausbildungskosten abgilt. Aus der in §116 Abs. 2 BEG vorgeschriebenen Anrechnung von Leistungen, die der Verfolgte nach anderen Gesetzen für seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat und die unabhängig davon erfolgt, ob sie sich auf den nachgeholten Teil der Ausbildung oder einen anderen Teil beziehen (Urteil vom 6. Dezember 1957 IV ZR 266/57, RzW 1958, 116, 117), kann ebenfalls nicht die Folgerung gezogen werden, daß Aufwendungen und Ausbildungskosten im Sinne des §116 Abs. 1 BEG auch andere als diejenige sind, die im besonderen auf die Nachholung der Ausbildung zurückgehen. Das Gesetz gewährleistet dem Verfolgten, der durch den Ausschluß von der Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist und dem dadurch besondere Aufwendungen entstanden sind, dass er im Ergebnis mindestens eine Ausbildungsbeihilfe von 5.000 DM aus öffentlichen Mitteln erhält. Eine Übernahme der vollen Ausbildungskosten bis zu 10.000 DM, auch soweit diese unabhängig von der Verfolgung entstanden sind, ist dagegen nicht vorgesehen.

14

b)

Ausgaben für den Lebensunterhalt, die in der Zeit der Ausbildung erforderlich sind, können Aufwendungen und Ausbildungskosten; wie sie in §116 Abs. 1 BEG verstanden werden, sein. Daß sie nicht grundsätzlich auszuscheiden sind, zeigt der Vergleich mit anderen Gesetzen, in denen sie ebenfalls in den Begriff der Ausbildungskosten einbezogen werden. So wird in §10 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes von der Förderung der beruflichen Ausbildung einschließlich der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts während der Ausbildung und in §10 Abs. 4 dieses Gesetzes von den Kosten der Ausbildung einschließlich des notwendigen Lebensunterhalts gesprochen. In §5 Abs. 1 bis 4 der DVO zu diesem Gesetz wird zwar zwischen eigentlichen Ausbildungskosten und dem Unterhaltsbedarf unterschieden; aber das ist nur eine rein formale Unterscheidung, denn es wird gemäß dem in dem Gesetz zum Ausdruck gekommenen Grundsatz ausdrücklich bestimmt, daß die Ausbildungsbeihilfe die Ausbildungskosten und den Unterhaltsbedarf umfaßt. Dem entspricht es, daß in §302 LAG u.a. die Bereitstellung von Mitteln zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher vorgesehen ist, und daß nach §7 Abs. 4 der dazu von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts erlassenen Weisung über die Ausbildungsbeihilfe in der Fassung vom 28. März 1958 (MtblBAA 102) die Ausbildungsbeihilfe außer den notwendigen Ausbildungskosten diejenigen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts einschließt.

15

Die Kosten für den Unterhalt kommen bei der Berechnung der nach §116 Abs. 1 Satz 5 BEG zu erstattenden Ausbildungskosten nach den vorhergehenden Ausführungen jedoch nur in Betracht, soweit sie durch die verfolgungsbedingte Nachholung der Ausbildung hervorgerufen sind. Es sind das, wenn der Verfolgte nach dem Abschluß der Verfolgung das bisher von ihm erstrebte Ausbildungsziel weiter verfolgt, die Unterhaltskosten für diejenige Zeit, die er infolge des Ausschlusses von der Ausbildung oder ihrer Unterbrechung zusätzlich braucht, um dieses Ziel zu erreichen.

16

c)

Das von der Klägerin erstrebte Ziel war, wie der Sachverhalt ergibt, das Abschlußzeugnis einer höheren Schule zu erlangen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin in Deutschland ohne die Verfolgung im günstigsten Falle im Winter 1944/45 ein Notabitur hätte ablegen können, während sie das Handelsabitur in Schweden am 1. Juni 1946 bestanden hat. Selbst wenn man außer Betracht läßt, daß die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen in Deutschland ihre Arbeitskraft nach dem Notabitur nicht sogleich, sondern frühestens vom Mai 1945 ab für sich hätte einsetzen können, ist der Abschluß der Schulausbildung durch die Verfolgung höchstens um 1 1/2 Jahre hinausgezögert worden. Der Unterhalt, der für die Zeit der Verzögerung aufgewendet werden mußte, gehört zu den Ausbildungskosten im Sinne des §116 Abs. 1 Satz 3 BEG. Da monatlich 200 Schwedische Kronen erforderlich waren, ergibt sich ein Betrag von höchstens 3.600 Kronen. Diesem Betrag mögen die Ausgaben, die die Klägerin für das Schulgeld auf der Handelsschule und für Lehrbücher hatte, in Höhe von zusammen 800 Kronen hinzugesetzt werden, wobei unterstellt wird, daß ihr diese Ausgaben ohne die Verfolgung nicht entstanden wären. Daß die Klägerin durch die Nachholung der Schulausbildung weitere Aufwendungen gehabt habe, hat sie nicht geltend gemacht. Die Behauptung, sie habe zusätzlich Ausgaben von 1.600 oder 1.400 Kronen gehabt, ohne daß diese Ausgaben erläutert sind, genügt nicht.

17

Die gesamten hier in Betracht kommenden nachgewiesenen Ausbildungskosten hätten demnach sogar dann, wenn sie nach den damaligen Kursen in Reichsmark und alsdann im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark umzurechnen wären, den Pauschalbetrag von 5.000 DM nicht überschritten. Es kommt hinzu, daß Ausbildungskosten, die vor der deutschen Währungsumstellung in ausländischer Währung entstanden sind, für die Ermittlung der Höhe des durch §116 Abs. 1 Satz 3 BEG begründeten Anspruchs nach §11 Abs. 1 BEG im Verhältnis 10 : 2 von ihrem Reichsmarkwert in Deutsche Mark umzurechnen sind (Urteil des Senats vom 10. Dezember 1958 IV ZR 178/58). Der Klägerin kann infolgedessen eine über diesen Pauschalbetrag hinausgehende Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nicht zuerkannt werden. Es braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht es mit Recht als fraglich bezeichnet hat, daß die Klägerin durch die verfolgungsbedingte Unterbrechung in ihrer Schulausbildung mehr als eine geringfügige Benachteiligung im beruflichen Fortkommen erlitten habe.

18

III.

Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, und die Revision muß zurückgewiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO.

Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Johannsen Johannsen v. Werner Wüstenberg Dr. Loewenheim