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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1957, Az.: IV ZR 215/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1957
Aktenzeichen
IV ZR 215/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 22.03.1957 - AZ: 2 U 207/56 (E)

Fundstelle

  • MDR (Beilage) 1958, B 9 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,

Prozessgegner

den Konditormeister Karl Heinz B., M. (Australien), ..., G.,

Amtlicher Leitsatz

Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Schaden eines Verfolgten auch ohne die Verfolgung entstanden wäre und ob ein Verfolgter im Zusammenhang mit einem Schaden Vorteile gehabt hat, ist nicht nur der gesamte Schadenszeitraum, sondern auch zu berücksichtigen, ob der Verfolgte ohne die Verfolgung wahrscheinlich zum Wehrdienst eingezogen worden wäre. Vermögensschaden und Vermögensvorteile sind daher vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Einberufung zum Wehrdienst bis zur Beendigung des Verfolgungszeitraums gegenüberzustellen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1957 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. v. Werner, Wüstenberg, Maass und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. März 1957 aufgehoben.

Das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Stade vom 18. September 1956 wird geändert: Die Klage wird in Höhe des dem Kläger für Schaden in der Ausbildung zugesprochenen Betrages von 5.000,- DM abgewiesen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1915 geborene Kläger ist mütterlicherseits jüdischer Abstammung. In der Zeit vom 1. Oktober 1930 bis zum 31. März 1934 war er Konditorlehrling bei dem Konditormeister H. in S. Nachdem er die Gesellenprüfung mit dem Prädikat "gut" bestanden hatte, arbeitete er als Konditorgeselle und verdiente aus dieser Tätigkeit monatlich 212,- RM. Seine Versuche, in den Jahren 1938/39 zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, blieben aus rassischen Gründen erfolglos. In der Zeit vom 10. September 1942 bis zum 9. Oktober 1944 war der Kläger aus rassischen Gründen dienstverpflichtet und arbeitete als Hilfsarbeiter für das Erdölwerk W. AG gegen einen Monatsverdienst von 192,- RM. Am 9. Oktober 1944 wurde der Kläger aus rassischen Gründen verhaftet und zunächst in das Gefängnis in Stade eingeliefert. Von dort wurde er in das Arbeitserziehungslager Farge bei Bremen und später in das OT-Zwangsarbeitslager Lenne/Vorwohle bei Holzminden verbracht. Hier erlangte er am 16. April 1945 seine Freiheit wieder. Im April 1947 bestand der Kläger die Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk und war anschließend Pächter eines Konditoreibetriebes in Stade. Im Herbst 1956 ist er mit seiner Familie nach Australien ausgewandert.

2

Für die Zeit seiner Inhaftierung vom 9. Oktober 1944 bis zum 16. April 1945 hat der Kläger auf Grund des Niedersächsischen Haftentschädigungsgesetzes Haftentschädigung in Höhe von 1.050,- DM erhalten.

3

Den Antrag des Klägers, ihm wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen einschließlich eines Ausbildunngsschadens Entschädigungsleistungen nach Maßgabe des BErgG zu gewähren, hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 7. November 1955 abgelehnt. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

4

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigungsleistung nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die von ihm in Folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen erlittene Erwerbseinbuße zu zahlen.

5

Durch Urteil vom 18. September 1956 hat die Entschädigungskammer des Landgerichts in Stade das beklagte Land verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen

a)202,50 DMfür die Verdrängung aus einem privaten Arbeitsverhältnis durch Freiheitsentziehung
b)5.000,- DMfür den Ausschluß von der erstrebten Berufsausbildung zu zahlen.
6

Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.

7

Mit der vom Berufungsgericht im Urteil vom 22. März 1957 zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist begründet.

11

1.)

Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den entstehenden oder bereits entstandenen Ausbildungskosten nach den §§115, 116 BEG steht dem Kläger nicht zu. Dabei kann es unentschieden bleiben, ob die Ausbildung des Klägers bereits mit der Ablegung der Gesellenprüfung beendet war oder ob, wie das Berufungsgericht meint die berufliche Ausbildung erst mit dem Bestehen der Meisterprüfung ihr Ende erreicht hat. Der Anspruch ist vielmehr bereits deshalb zu verneinen, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Vorschrift des §116 BEG, auf die das Klagebegehren insoweit allein gestützt ist, nicht erfüllt sind. Allerdings hängt der Anspruch nach dem BEG im Gegensatz zu der auf Grund des §52 BErgG früher gegebenen Rechtslage nicht mehr davon ab, daß der Verfolgte Aufwendungen in bestimmter Höhe nachweist. Unverändert ist die Rechtslage jedoch insoweit geblieben, als auch der Pauschalanspruch des §116 BEG auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen gerichtet ist, die dem Kläger bei Nachholung der Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind. Der Anspruch hängt daher grundsätzlich davon ab, daß solche Aufwendungen festgestellt werden können. In der Regel wird es sich hierbei um Kosten handeln, die durch die Fortsetzung und Beendigung der unterbrochenen Ausbildung entstehen, beispielsweise durch den weiteren Besuch einer Fach- oder Hochschule oder durch die Fortsetzung der Lehrlingsausbildung. Der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Dienstverpflichtung die für die Ablegung der Meisterprüfung erforderliche Gesellenzeit bereits beendet. Er hat nach Wiedererlangung seiner Freiheit am 16. April 1945 die Meisterprüfung im Jahre 1947 abgelegt. Daß ihm hierbei unter §116 Abs. 1 BEG fallende Aufwendungen erwachsen sind, ist nicht festgestellt worden. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, daß er bis zur Anlegung der Meisterprüfung weitere Aufwendungen hat machen müssen, um sich dieser Prüfung unterziehen zu können. Die Kosten, die dadurch entstanden sind, daß der Kläger die für die Anfertigung des Meisterstückes erforderlichen Zutaten auf dem schwarzen Markt kaufen und für den Transport dieses Meisterstückes nach Lüneburg, wo er die Prüfung ablegen mußte, wegen der überfüllten Züge einen Mietwagen nehmen mußte, können zwar als Aufwendungen angesehen werden, die ihm bei der Nachholung der Ausbildung entstanden sind. Diese Kosten waren aber nur gering und können nach dem erkennbaren Sinn der gesetzlichen Vorschrift die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 5.000,- DM nicht rechtfertigen.

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Daß der Kläger erst zwei Jahre später, als ihm dies ohne die Verfolgung möglich gewesen wäre, als Handwerksmeister beruflich tätig sein konnte und daß ihm der Besuch einer Fachschule und eine zusätzliche Ausbildung als Konditor auf einem Passagierschiff nicht möglich war, kann den geltend gemachten Anspruch gleichfalls nicht rechtfertigen. Es mag sein, daß der Kläger hierdurch Mindereinnahmen gehabt hat. Diese Mindereinnahmen sind jedoch keine Aufwendungen, die durch die Nachholung der Ausbildung erwachsen sind. Der Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe gemäß §116 BEG war daher abzuweisen.

13

2.)

Ob und inwieweit dem Kläger ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Berufsverdrängung zusteht, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht entscheiden. Insoweit ist der Sachverhalt vielmehr zunächst noch weiter zu klären. Der Kläger verlangt diese Entschädigung für die Zeit seiner Inhaftierung mit der Begründung, daß er in dieser Zeit ohne jeden Verdienst gewesen sei. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch aus folgenden Gründen bejaht:

Daß der Kläger aus rassischen Gründen sich sechs Monate in Haft befunden und vor dem Beginn der Verfolgung monatlich 212,- Reichsmark verdient hat, ist vom Landgericht mit Recht festgestellt worden. Die Entschädigungskammer hat die sich hieraus ergebende Kapitalentschädigung nach §§87, 88 Ziff. 3, §92 Abs. 1, §76 Abs. 1, §§78, 11 BEG in Verbindung mit der 3. DV-BErgG zutreffend auf 212,50 DM errechnet. Streit besteht hinsichtlich dieses Anspruchs nur über die Frage, ob der durch die Haft herbeigeführte Verdienstausfall den Kläger nicht auch ohne die Verfolgung getroffen hätte, weil er in diesem Falle als Soldat hätte Kriegsdienst leisten müssen (§9 Abs. 5 BEG). Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß ohne die Verfolgung der Schaden nicht entstanden wäre, da in diesem Falle der Kläger für seine Teilnahme am Kriegsdienst militärische Dienstbezüge erhalten hätte. Auf die Höhe und Art dieser Besoldung kommt es hier nicht an, da der Kläger bei der Berechnung der Kapitalentschädigung mindestens in die Besoldungsgruppe eines Bundesbeamten des einfachen Dienstes eingereiht werden muß; eine noch niedrigere Einstufung kennt das Bundesentschädigungsgesetz nicht. Da die Entschädigungskammer nur diese unterste Gruppe ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat, ist der Beklagte durch das Urteil insoweit nicht ungerechtfertigt beschwert.

14

Die gegen diese rechtlichen Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

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a)

Es kann schon zweifelhaft sein, ob überhaupt der Schadenstatbestand des §88 Ziff. 3 BEG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift gilt §87 BEG sinngemäß, wenn der Verfolgte seinen Arbeitsplatz durch Freiheitsentziehung verloren hat. Das Berufungsgericht unterstellt dies. Insoweit bedarf es jedoch noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Es liegt nahe, daß die Verpflichtung des Klägers zum Erdölwerk W. AG. auf Grund der Verordnung des Beauftragten über den Vierjahresplan zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 206) erfolgt ist. Nach §2 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gelten Dienstverpflichtete, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, bei zeitlich begrenzter Verpflichtung als beurlaubt. Nur bei einer Verpflichtung zu Dienstleistungen von unbeschränkter Dauer erlischt das bisherige Beschäftigungsverhältnis. Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger überhaupt auf Grund seiner Dienstverpflichtung seinen Arbeitsplatz verloren hat. Der erkennende Senat hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 8. November 1957 - IV ZR 190/57 - ausgesprochen, daß der Berechtigte, der infolge seiner Dienstverpflichtung zur Organisation Todt aus den Diensten seines Arbeitgebers beurlaubt worden ist, seinen Arbeitsplatz auch dann nicht durch Freiheitsentziehung verloren hat, wenn die Zeit seiner Dienstverpflichtung von der Entschädigungsbehörde als Freiheitsentziehung angesehen worden ist, weil er nach seiner Dienstverpflichtung aus Gründen rassischer Verfolgung in ein Zwangsarbeitslager gebracht wurde. Der dort entschiedene Fall lag allerdings insoweit tatbestandsmäßig anders, als der Kläger von seinem Arbeitgeber ausdrücklich beurlaubt worden war, so daß dort nicht die Frage zu prüfen war, ob das bisherige Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 2 des §2 der genannten Verordnung erloschen war. Kommt das Berufungsgericht auf Grund der noch anzustellenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz durch seine Dienstverpflichtung zur W. AG. nicht verloren hat, so wird weiter zu prüfen sein, welche rechtliche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Verhaftung des Klägers aus seinem Verpflichtungsverhältnis heraus auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes gehabt hat, insbesondere also, ob der Kläger, wenn schon nicht durch die Dienstverpflichtung, so doch durch seine Inhaftierung seinen Arbeitsplatz verloren hat.

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b)

Das Berufungsgericht hat in seiner Begründung auch die Tragweite des §9 Abs. 5 BEG verkannt. Ebenso hat es die nach §9 Abs. 1 BEG sinngemäß zu berücksichtigenden Grundsätze über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vermögensvorteils nicht beachtet. Wenn das Berufungsgericht die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs damit begründet, daß der Kläger ohne die Verfolgung auch bei seiner Einberufung zum Wehrdienst mindestens Wehrsold erhalten hätte, so legt es dieser Wartung zu Unrecht nur einen Teilausschnitt der gesamten Verfolgungszeit zu Grunde. Das widerspricht jedoch der Systematik des BEG. Nach der Vorschrift des §77 Satz 1 BEG in Verbindung mit §17 Abs. 1 Satz 2 der 3. DV-BEG - beide Vorschriften finden nach §92 Abs. 1 BEG auch auf den Kapitalentschädigungsanspruch des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten Anwendung -, sind bei der Feststellung der Kapitalentschädigung das seit dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen und die Kapitalentschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum den während dieses Zeitraums erzielten Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten gegenüberzustellen. Hieraus ergibt sich, daß auch für die Frage der Entstehung eines Schadens und die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vermögensvorteils der gesamte Schadenszeitraum in Betracht zu ziehen ist. Es liegt nicht in der Hand des Verfolgten, seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf einen Zeitraum zu begrenzen, der eine ihm günstige Entscheidung ermöglicht, weil er in diesem Zeitraum einen effektiven Schaden erlitten hat, dagegen Zeiträume von der Entscheidung auszunehmen, in denen ihm ein Schaden entweder effektiv nicht entstanden ist oder in dem er sogar erhöhte Einnahmen erzielt hat (so auch Blessin-Wilden 2. Aufl. Anm. 6 zu §77 und Anm. 14 zu §76 BEG). In der gleichen Frage hat der erkennende Senat bereits in einer Entscheidung vom 23. Januar 1957 - IV ZR 281/56 - ausgeführt, daß bei der Entscheidung über den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für den gesamten Verlauf der Entwicklung davon auszugehen sei, wie sich die Dinge bei einem nicht rassisch Verfolgten entwickelt hätten.

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In dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall hat der Schadenszeitraum nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erst mit der Verhaftung des Klägers am 9. Oktober 1944, sondern bereits mit seiner Dienstverpflichtung zum Erdölwerk W. AG. am 10. Dezember 1942 begonnen. Soweit die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Schaden erwachsenen Vermögensvorteile in Frage stehen, muß aber ein noch früherer Zeitpunkt in Betracht gezogen werden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob nicht der Kläger, wenn er nicht jüdischer Abstammung gewesen wäre, bereits zu Beginn des Krieges oder bald danach zur Wehrmacht einberufen worden wäre. Diese Annahme liegt bei dem Alter des Klägers und seinem offenbar guten Gesundheitszustand nahe. Es entspricht dem Sinn und Zweck des BEG, daß dem auf Schaden im beruflichen Fortkommen gestützten Entschädigungsanspruch des Klägers, der auf Gründen rassischer Verfolgung beruht, wirtschaftliche Vorteile entgegenzuhalten sind, die sich für ihn auf Grund seiner rassischen Abstammung ergeben haben. Im Rahmen der nach dem BEG zu verfolgenden Entschädigungsansprüche kann es nicht darauf ankommen, daß die Nichteinberufung zum Wehrdienst aus rassischen Gründen an sich eine den Kläger diskriminierende Maßnahme war. Die danach nachzuholende Feststellung über den wahrscheinlichen Zeitpunkt seiner Einberufung wird nach den damals geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung des §287 ZPO zu treffen sein. Zu der Frage, ob dem Kläger überhaupt ein zur Entschädigung berechtigender Schaden entstanden ist, fehlt es bisher an ausreichenden Feststellungen. Das Berufungsgericht wird daher die vom Kläger in der Zeit von seiner mutmaßlichen Einberufung zur Wehrmacht bis zu seiner Befreiung aus der Gefangenschaft erzielten effektiven Einnahmen des Einnahmen gegenüberzustellen haben, die er bei einer Einberufung zur Wehrmacht erzielt haben würde. Hierbei sind wahrscheinliche Beförderungen des Klägers in der Wehrmacht, soweit sie allgemeinen Erfahrungen entsprechen, zu berücksichtigen. Auf die dahingehenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 6. Dezember 1956 wird verwiesen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, inwieweit diese Ausführungen in diesem Zusammenhang von Erheblichkeit sind. Bei der Bewertung der vom Kläger während des Wehrdienstes erzielten Einnahmen werden auch Verpflegung, Unterkunft und Bekleidung im Rahmen des §287 ZPO in Betracht zu ziehen sein.

Schmidt v. Werner Wüstenberg Maass Wilden