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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1957, Az.: IV ZR 281/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1957
Aktenzeichen
IV ZR 281/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 14.09.1956
OLG Karlsruhe - 13.09.1956

Prozessführer

des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe,

Prozessgegner

Karl Anton L.-B. in So. sur Mo., Parc A., Kanton W. Schweiz,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Entschädigungsanspruch ist nach §9 Abs. 5 BEG nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Schaden auch ohne das den Entschädigungsanspruch begründende Ereignis eingetreten wäre, er muß auch ohne die Verfolgung eingetreten sein. Ist jemand aus Rassegründen verfolgt worden, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er als sog. Arier denselben Schaden erlitten hätte.

  2. 2.

    Hat ein Verfolgter einen Entschädigungsanspruch auf Grund der §§87, 88 Nr. 1, 2 oder 3, so kommt neben dieser Vorschrift Nr. 4 des §88 nicht zur Anwendung.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien am 13. und 14. September 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe aufgehoben. Die Sache wird an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1900 geborene Kläger ist väterlicherseits jüdischer Abstammung, er ist im Sinne der Nürnberger Rassengesetze Mischling ersten Grades. Er hat nach Ablegung der Reifeprüfung die Kolonialschule in Witzenhausen besucht, die er als Diplomlandwirt für Übersee verließ, Ende 1933 trat er in die Dienste der Westafrikanischen Pflanzungsgesellschaft "Victoria" in Berlin und war dann bis 1939 für sie auf ihren Pflanzungen in Kamerun als Pflanzer tätig. Im Sommer 1939 erneuerte die Arbeitgeberin wegen der Abstammung des Klägers entgegen früher gemachten Zusagen auf Veranlassung der Auslandsorganisation der NSDAP den Vertrag nicht. Der Kläger, der sich damals auf Urlaub in Deutschland befand, wanderte Ende August 1939 mit seiner Familie nach der Schweiz aus. Der Kläger verlangt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen.

2

Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe hat durch Bescheid vom 18. Mai 1955 eine Entschädigung abgelehnt. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, der Schaden wäre dem Kläger auch ohne Verfolgungsmaßnahme entstanden. Er sei Pflanzer in Kamerun gewesen. Wäre sein Vertrag erneuert worden, so wäre er im Sommer 1939 dorthin zurückgekehrt und wäre dann als Deutscher in dem britischen Mandatsgebiet interniert worden. Ihm wäre infolge dieser Maßnahme der britischen Mandatsmacht die Möglichkeit genommen worden, seine Arbeitskraft auszunutzen oder zu verwerten.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

4

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von 25.000,- DM zu zahlen.

5

Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Es vertritt weiter die Ansicht, der dem Kläger erwachsene Schaden wäre auch ohne die Verfolgung entstanden.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 8.560,- DM für die Zeit vom 1. August 1939 bis zum 30. Juni 1948 zugebilligt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung verfolgt, der Kläger deshalb, weil er eine Kapitalentschädigung nach Maßgabe der Bezüge eines höheren Beamten erstrebt. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.070,- DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers und im vollen Umfang die des beklagten Landes zurückgewiesene.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag wegen eines Teilbetrages von 8.820,- DM weiter; soweit es zur Zahlung eines Betrages von 810,- DM verurteilt ist, hat es das Berufungsurteil nicht angegriffen. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

8

1.

a)

Der Streit der Parteien geht nur darum, ob für den Kläger ein Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen (§64 ff BEG) deswegen entfällt, weil der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre (§9 Abs. 5 BEG). Das Landgericht hat diese Frage auf Grund des Vorbringens der Parteien und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme unter einem dopptelten Gesichtspunkt geprüft, einmal unter dem Gesichtspunkt, daß der Kläger den Kriegsausbruch in Kamerun erlebt hätte, und dann auf der Grundlage der Annahme, daß der Kläger sich bei Kriegsausbruch noch in Deutschland befunden hätte. Für beide Möglichkeiten hat es den. Wegfall des Entschädigungsanspruchs verneint. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Arbeitgeberin des Klägers nach dem Eintritt Englands in den Krieg sämtliche Anstellungsverträge habe lösen müssen und daß ihre damals in Afrika befindlichen Angestellten sämtlich als Kriegsgefangene nach Jamaica gebracht worden wären, auch seien alle in Britisch-Kamerun lebenden deutschen Staatsangehörigen einschließlich der dort tätigen Missionare spätestens im Jahre 1940 deportiert oder interniert worden. Auch wenn man unterstelle, der Kläger sei als jüdischer Mischling und Gegner des Nationalsozialismus wieder auf freien Fuß gesetzt und darüber hinaus als Pflanzer beschäftigt worden, so könne doch nicht damit gerechnet werden, daß ihm dieselben Rechte eingeräumt worden wären, wie er sie auf Grund des Vertrages mit der "Victoria" besessen habe. Es könne mit Sicherheit angenommen werden, daß er seine Stellung als Pflanzer bald nach Kriegsausbruch verloren hätte, es sei aber nicht mit annähernder Sicherheit zu übersehen, wie sich seine Lebensverhältnisse in Afrika weiter gestaltet hätten. Nach dieser Richtung seien die Ermittlungsmöglichkeiten noch nicht völlig erschöpft.

9

b)

Der Berufungsrichter meint aber, einer weiteren Aufklärung bedürfe diese Frage nicht, weil der Anspruch unabhängig hiervon ohne Einschränkungen zu bejahen sei. Die Nichterneuerung des Vertrages sei, so führt der Berufungsrichter weiter aus, nicht die einzige den Kläger schädigende Maßnahme des Nationalsozialismus gewesen. Eine weitere Folge seiner Diskriminierung sei seine Auswanderung in die Schweiz. Es unterliege keinem Zweifel, daß sein Entschluß hierzu auf die Behandlung als Mischling und die Aussichtslosigkeit seiner Lage in Deutschland zurückzuführen sei. Infolge seiner Abstammung gehöre der Kläger zu einem Personenkreis, für den die Vermutung gelte, der Schaden in beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden (§64 Abs. 2 BEG). Daraus sei zu folgern, daß der Kläger, nachdem er durch die Beendigung und Nichterneuerung seines Dienstvertrages arbeitslos geworden sei, damals keinen Arbeitsplatz erlangt habe, weil er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert sei. Damit seien aber die Anspruchsvoraussetzungen des §88 Nr. 4 BEG gegeben, dem neben §88 Nr. 2 a.a.O. selbständige Bedeutung zukomme. Gegenüber dem sich aus §88 Nr. 4 BEG ergebenden Sachverhalt greife der auf §9 Abs. 5 BEG gestützte Einwand des beklagten Landes nicht durch. Es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger zum Wehrdienst einberufen worden sei. Auch sei es möglich, daß der Kläger auf Grund seiner besonderen Kenntnisse auf dem Gebiete des Pflanzenbaus entsprechende Verwendung gefunden hätte; daß er Fachmann für überseeische Pflanzungen sei, stehe dem nicht entgegen. Daß der Kläger im Ausland tätig gewesen sei, habe gegenüber dem Anspruch aus §88 Nr. 4 BEG keine Bedeutung. Bedenken dagegen könnten auch nicht aus §64 Abs. 1 a.a.O. hergeleitet werden. Der Einwand, den das beklagte Land aus dieser Vorschrift herzuleiten suche, wäre auch unbegründet. Die Verfolgung habe mit der Nichterneuerung des Vertrages mit der "Victoria" im Reichsgebiet begonnen, nämlich am Sitz dieser Gesellschaft in Berlin. Dagegen habe die Landesgruppe der NSDAP in Kamerun dem Kläger keine Schwierigkeiten bereitet.

10

2.

Gegen diese Erwägungen richten sich die Angriffe der Revision. Sie wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht den Entschädigungsanspruch des Klägers außer aus §88 Nr. 2 auch aus §88 Nr. 4 BEG hergeleitet hat. Sie meint, §88 Nr. 4 a.a.O. sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur den Fall im Auge habe, daß jemand aus nicht verfolgungsbedingten Gründen arbeitslos geworden sei. Dagegen würden die Fälle, in denen jemand aus Verfolgungsgründen ohne Arbeit gewesen sei, durch die Vorschriften der §§87 und 88 Nr. 1 bis 3 BEG erfaßt.

11

Dieses Rechtsbedenken der Revision trifft zu. Es ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der §§87 und 88 BEG, daß §88 Nr. 4 BEG nur dann Anwendung finden kann, wenn ein Arbeitsloser aus Verfolgungsgründen nicht wieder in den Arbeitsprozeß eingeschaltet wurde. Das Bundesergänzungsgesetz gewährte in den §§34 ff BErgG einem unselbständigen Verfolgten wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen einen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn er in seinem privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist (§34 Abs. 1 a.a.O.). Diese Vorschrift erwies sich jedoch als unzureichend, denn sie erfaßte nicht die zahlreichen Fälle, in denen z.B. jemand durch die Wirtschaftskrise in den Jahren 1929 bis 1933 seinen Arbeitsplatz verloren, aber trotz der nach 1933 eintretenden Besserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt aus den Gründen des §1 BErgG einen Arbeitsplatz nicht wiedererlangt hatte (vgl. Blessin-Wilden, Die Rechtsverordnungen zum Bundesentschädigungsgesetz Anm. 3 zu §36 der 3. DVO-BEG). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1954 IV ZR 117/54 (LM Nr. 1 zu §34 BErgG) diese Gesetzeslücke durch entsprechende Anwendung des §34 in einem Falle ausgefüllt, in dem eine vor 1934 arbeitslose Krankenschwester wegen ihrer jüdischen Abstammung nach der Machtübernahme nicht wieder beschäftigt worden war. Der Gesetzgeber hat dieser Rechtslage dadurch Rechnung getragen, daß er diese und andere durch §34 nicht erfaßte, aber sachlich gleichliegende Fälle in §36 Abs. 2 der 3. DVO zum BErgG dem Fall des §34 BErgG gleichsetzte (Blessin-Wilden a.a.O.). Diese Vorschriften sind nunmehr durch die der §§87 und 88 BEG ersetzt worden. Daraus folgt aber, daß §88 Nr. 4 BEG nur anwendbar ist, wenn die Arbeitslosigkeit nicht auf Verfolgungsgründen beruht. Zu einer weitergehenden Anwendung besteht aber auch kein Anlaß, weil die Fälle, die der Berufungsrichter im Auge hat, schon durch die Nr. 1 bis 3 des §88 a.a.O. erfaßt werden, wenn man diese Vorschrift und die des §87 BEG richtig versteht und anwendet.

12

3.

Zum richtigen Verständnis dieser Bestimmungen ist von einem der wesentlichsten Grundsätze des Bundesentschädigungsgesetzes auszugehen, der sich schon aus §1 BEG ergibt, daß nämlich ein Entschädigungsanspruch, von Ausnahmen abgesehen, nicht allein damit begründet werden kann, daß eine Person aus den Gründen des §1 Abs. 1 BEG Verfolgungsmaßnahmen unterworfen war, sondern daß es auch notwendig ist, daß sie hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in ihrem beruflichen oder ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat.

13

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Schaden im beruflichen Fortkommen des Klägers. Entsprechend dem in §1 Abs. 1 BEG grundsätzlich Ausgesprochenen bestimmt schon §64 Abs. 1 grundsätzlich für alle Ansprüche des Verfolgten auf Entschädigung für Schaden im beruflichen oder im wirtschaftlichen Fortkommen, daß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden sein muß. Wenn diese Vorschrift auch für sich allein keinen Entschädigungsanspruch begründet, sondern stets auch die besonderen Tatbestandsmerkmale der §§65 ff BEG im Einzelfall vorliegen müssen, so ist sie doch bei der Auslegung der besonderen Vorschriften der einzelnen Berufsschäden mit heranzuziehen. Für Angestellte im privaten Dienst macht demgemäß auch §87 BEG den Anspruch auf Entschädigung davon abhängig, daß der Verfolgte durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist. Hier wird also als Anspruchsvoraussetzung ausdrücklich ein Schaden verlangt, ohne daß gesagt wird, worin dieser Schaden bestehen muß. Es liegt aber auf der Hand, daß dieser bei der Entlassung oder vorzeitigen Beendigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht nur darin bestehen kann, daß das Arbeitsverhältnis sein Ende findet. Notwendig ist auch, daß der Verfolgte entweder völlig arbeitslos geworden oder nur eine geringer bezahlte Beschäftigung gefunden oder aber keine angemessene selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Das ergibt sich für den Kapitalentschädigungsanspruch - um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall - schon aus der Vorschrift des §92 Abs. 1 in Verbindung mit §75 Abs. 1 BEG. Diese Bestimmungen regeln und begrenzen zwar an und für sich nur die Zeit, die der Bemessung des Kapitalentschädigungsanspruchs zugrunde zu legen ist, sie lassen darüber hinaus aber erkennen; daß der Schaden, der dadurch abgegolten werden soll, dem Verfolgten dadurch erwachsen sein muß, daß er zufolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine entsprechende Berufstätigkeit hat finden können. Der Verfolgte, der durch eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, aber unmittelbar darauf eine entsprechende Betätigung gefunden hat, hat zum mindesten keinen Entschädigungsanspruch nach §91 BEG. Ob er Ansprüche nach §89 a.a.O. geltend machen kann, kann dahinstehen.

14

Dieselbe Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch muß aber auch in den in §88 BEG geregelten Fällen vorhanden sein, für die §87 a.a.O. sinngemäß gilt. Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis wie das des Klägers nicht erneuert worden, so setzt der Entschädigungsanspruch nicht nur voraus, daß nach der Verkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalls das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre, wenn keiner der Verfolgungsgründe des §1 BEG vorgelegen hätte, es muß auch für den Verfolgten daraus ein Schaden dadurch erwachsen sein, daß er aus dem Wirtschaftsprozeß ausgeschaltet worden ist. Dieser Schaden umfaßt aber nicht nur den aus der Nichterneuerung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar entstandenen Schaden, sondern allen Schaden, der mit der Verfolgung in einem adäquaten Zusammenhang steht. Der Schaden des Klägers besteht im vorliegenden Fall aber nicht nur darin, daß er auf dem deutschen Arbeitsmarkt infolge der Nichterneuerung seines Vertrags mit der "Victoria" einen Arbeitsplatz im Inland nicht gefunden hat, sondern auch darin, daß er infolge seiner Auswanderung aus dem inländischen Arbeitsprozeß ausgeschaltet worden ist und auch im Ausland keinen angemessenen Ersatz gefunden hat. Der Berufungsrichter stellt auch ausdrücklich fest, der Entschluß des Klägers, auszuwandern, beruhe ohne Zweifel auf der ihm widerfahrenen Behandlung als "Mischling" und der Aussichtslosigkeit seiner Lage in Deutschland. Er ist mit allen seinen weiteren Folgen für die wirtschaftliche Lage des Klägers das Ergebnis der konkreten Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger und seines darauf beruhenden Ausscheidens aus den Diensten der Pflanzungsgesellschaft. Daß er auch im Ausland in dem Zeitraum, auf den sich der durch Teilurteil der Vorinstanzen erledigte Teilanspruch bezieht, keine angemessene und entsprechende Tätigkeit gefunden hat, ist von ihm behauptet und auch von der Beklagten nicht bestritten worden. Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keines Rückgriffs auf §88 Nr. 4 BEG, um den von dem Kläger erhobenen Entschädigungsanspruch zu rechtfertigen. Ebensowenig bedarf es der Entscheidung, ob die Mischlinge ersten Grades im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung einen Personenkreis bilden, für den §64 Abs. 2 BEG gilt. Der Berufungsrichter stellt ausdrücklich fest, daß die dem Kläger zuteil gewordene auf rassischen Gründen beruhende Behandlung ihn zur Auswanderung veranlaßt hat. Damit ist ein bestimmter Verfolgungstatbestand ursächlich für die Auswanderung. Daß unter den damaligen Verhältnissen dieser auch adäquat ursächlich für die Auswanderung war, bedarf keiner weiteren Darlegung.

15

4.

Ob der von dem Beklagten erhobene Einwand aus §9 Abs. 5 BEG auch unter Berücksichtigung der sich aus vorstehenden Ausführungen ergebenden Rechtslage durchgreift, bedarf der erneuten Prüfung. Der Berufungsrichter hat ausgeführt, daß, soweit der erhobene Anspruch sich aus §88 Nr. 2 BEG herleitet, weitere Ermittlungen erforderlich seien, wie sich die Lebensverhältnisse des Klägers gestellt hätten, wenn er nach Afrika zurückgekehrt wäre. Er geht dabei von der Vorstellung aus, daß die Lage des Klägers wegen seiner jüdischen Abstammung möglicherweise günstiger gewesen wäre und er von einer Internierung während der gesamten Dauer des Krieges verschont geblieben wäre. Diese Erwägungen lassen nicht erkennen, ob der Berufungsrichter sich über die Bedeutung des §9 Abs. 5 BEG im klaren gewesen ist. Es genügt nicht, daß der Schäden auch ohne das den Entschädigungsanspruch begründende Ereignis eingetreten wäre, er muß auch ohne die Verfolgung eingetreten sein (Becker bei Becker-Huber-Küster BErgG Seite 91 unten). Es kommt daher darauf an, wie sich die Arbeitsverhältnisse des Klägers gestaltet hätten, wenn er nicht wegen seiner Abstammung entlassen worden wäre. Bei der Feststellung des sog. hypothetischen Kausalverlaufes ist zu untersuchen, wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Kläger Arier im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung gewesen wäre. Wäre dann der Vertrag des Klägers mit der "Victoria" im Sommer 1939 erneuert worden, dann scheint der Berufungsrichter zunächst anzunehmen, daß der Kläger nach Kamerun zurückgekehrt wäre, und daß er dann wie alle Deutschen deportiert und für die Dauer des Krieges interniert worden wäre. Würden aber einem "arischen" Deutschen für diese Zeit der Internierung keine Ansprüche gegen seine Arbeitgeberin oder gegen eine andere Stelle zugestanden haben, so wären damit die Voraussetzungen des §9 Abs. 5 dargetan und der Klaganspruch zum mindesten teilweise unbegründet. Es ist nicht haltbar, wenn der Berufungsrichter bei der Untersuchung des hypothetischen Kausalverlaufs zunächst bei der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der "Victoria" davon ausgeht, daß der Kläger, wenn er nicht Halbjude gewesen wäre, einen neuen Vertrag geschlossen und nach Kamerun zurückgekehrt wäre und dann bei den weiteren (hypothetischen) Feststellungen annimmt, daß der Kläger als Mischling ersten Grades möglicherweise besser als die anderen deutschen Staatsangehörigen in Kamerun behandelt worden wäre. Vielmehr ist für den gesamten Verlauf der Entwicklung davon auszugehen, wie sich die Dinge bei einem nicht rassisch Verfolgten entwickelt hätten. Wenn dieser den gleichen Schaden erlitten hätte, dann wäre insoweit ein Entschädigungsanspruch nicht gegeben.

16

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils reichen aber nicht aus, um abschließend über den. Klaganspruch in diesem Rechtszug zu entscheiden. Denn das angefochtene Urteil ergibt nicht eindeutig, ob nach Ansicht des Berufungsrichters der Kläger auch bestimmt nach Kamerun zurückgekehrt wäre, wenn seine Arbeitgeberin den Vertrag erneuert hätte. Für den Fall der von dem Berufungsrichter zu Unrecht erwogenen Anwendung des §88 Nr. 4 BEG geht er davon aus, daß der Kläger in Deutschland geblieben wäre. Das Landgericht hat den Verlauf der Dinge, indem es beide Möglichkeiten in Betracht gezogen hat, geprüft. Es ist nicht klar ersichtlich, ob der Berufungsrichter überhaupt von der Ansicht des Landgerichts insoweit abweichen will. Der Sachvortrag des Klägers ist nicht eindeutig. In dem Schriftsatz vom 18. Mai 1956 wird ausgeführt, daß er im Sommer 1939 seine Rückreise nach Kamerun antreten "wollte", während in der Klage (Bl 11) ausgeführt wird, es sei noch nicht einmal erwiesen, ob der Kläger mit Bestimmtheit nach Kamerun zurückgekehrt wäre. Es wird noch zu untersuchen sein, ob der Kläger im Hinblick auf die Zeit und die Dauer der Verhandlungen mit der "Victoria", sofern diese ihn als "Arier" behandelt hätte, diese Absicht wegen der Kriegsgefahr noch hätte ausführen können und ausgeführt hätte. Darüber werden noch weitere Ermittlungen anzustellen sein, also insbesondere darüber, wann die Verhandlungen mit der "Victoria" geführt wurden. Würden die anzustellenden Ermittlungen ergeben, daß der Kläger im Hinblick auf die damals gegebene politische Lage, auch wenn er "Arier" gewesen wäre, nicht nach Kamerun ausgereist wäre, dann wäre zu untersuchen, wie sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestaltet hätten, wenn er in Deutschland hätte bleiben müssen und "Arier" gewesen wäre. Dann wird es auch darauf ankommen, ob und wie lange der Kläger zur Wehrmacht eingezogen worden wäre oder ob und unter welchen Bedingungen er ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre.

17

Da die Voraussetzungen für eine Endentscheidung durch das Revisionsgericht nicht vorliegen (§565 Abs. 3 ZPO), muß gemäß §565 Abs. 1 ZPO die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Schmidt Ascher v. Werner Wüstenberg Maaß