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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1954, Az.: IV ZR 117/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1954
Aktenzeichen
IV ZR 117/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 30.04.1954

Prozessführer

der Frau Ernesta V. in K., A.,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden,

Amtlicher Leitsatz

Entschädigung für Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen kann ausschließlich nach den Bestimmungen der §§25 bis 66 BEG gefordert werden. Eine Entschädigung kann auch der Arbeitnehmer verlangen, der am 30. Januar 1933 arbeitslos war und nach diesem Zeitpunkt keine oder nur eine geringer entlohnte Beschäftigung gefunden hat, der aber ohne nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen eine Beschäftigung bezw. eine nicht geringer entlohnte Beschäftigung gefunden hätte. Und zwar kann er die Entschädigung von dem Zeitpunkt ab verlangen, zu dem er ohne die Gewaltmaßnahmen eingestellt worden wäre.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

durch Versäumnisurteil

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 30. April 1954 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die im Jahre 1902 geborene Klägerin ist halbjüdischer Abstammung. Sie war bis zum Jahre 1932 als Krankenschwester tätig. Diese Tätigkeit gab sie auf, als sie ihr am 20. November 1932 geborenes Kind erwartete.

2

Nach ihrer Behauptung soll, als sie im Jahre 1933 eine Tätigkeit als Krankenschwester wieder habe aufnehmen wollen, das Arbeitsamt die Vermittlung einer solchen Arbeit wegen ihrer Abstammung abgelehnt und ihr nur eine Stelle als einfache Arbeiterin zugewiesen haben. Dadurch sei ihr ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Wegen dieses Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen verlangt die Klägerin eine Wiedergutmachung.

3

Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte der Vorinstanzen haben einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung abgelehnt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

4

1.)

Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Klägerin wegen ihrer Abstammung die Ausübung ihres Berufes als Krankenschwester unmöglich gemacht worden ist, da ihr, selbst wenn dies zuträfe, ein Anspruch auf Entschädigung durch den Beklagten nach den Vorschriften des BEG nicht zustände.

5

2.)

Soweit das Berufungsgericht eine Entschädigung auf Grund des §23 Abs. 1 BEG ablehnt, ist dies rechtlich bedenkenfrei. Denn das, was die Klägerin fordert, ist nicht Ersatz eines Vermögensschadens im Sinne dieser Bestimmung, sondern der eines Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, für dessen Entschädigung das BEG in seinen §§25 bis 66 besondere Bestimmungen getroffen hat (vgl. auch Blessin-Wilden, Anm. 1 zu §23 BEG S. 200).

6

3.)

Rechtlich bedenkenfrei ist es auch, wenn das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch auf Grund des §26 BEG versagt. Denn die Erwerbstätigkeit, die die Klägerin nach ihren Angaben als Krankenschwester zuletzt in einer Lungenheilstätte ausgeübt hat, ist keine selbständige im Sinne des §26 BEG gewesen.

7

4.)

Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es der Klägerin als Dienst- oder Arbeitnehmerin eine Entschädigung lediglich aus Rechtsgründen versagt.

8

a)

Zwar ist dem Berufungsgericht grundsätzlich zuzustimmen, daß durch das BEG die Entschädigungspflicht des Beklagten für durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachte Schäden auf die im BEG geregelten Fälle beschränkt ist. Denn das BEG will nicht die gesamten, durch derartige Maßnahmen angerichtete Schäden wieder gutmachen, sondern es will nur für einen durch das Gesetz begrenzten Teil dieser Schäden den vom Nationalsozialismus Verfolgten eine Entschädigung in einem durch die gesetzlichen Bestimmungen beschränkten Umfange gewähren (vgl. hierzu §9 Abs. 1 BEG sowie Blessin-Wilden Anm. 44 zu §1 S. 95 und Anm. 1 u. 3 zu §9 BEG S. 123 f).

9

Ebenso ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen selbständigen Entschädigungsanspruch aus §25 BEG verneint, denn diese Bestimmung enthält, wie sich aus ihrer Überschrift ergibt, nur grundsätzliche Vorschriften für die Gewährung von Entschädigungen auf Grund der in den nachfolgenden Vorschriften angeführten besonderen Tatbestände.

10

b)

Zuzugeben ist dem Berufungsgericht auch, daß der Wortlaut des §34 BEG eine Entschädigung der privaten Arbeitnehmer nur für den Schaden festsetzt, der dem Verfolgten durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist. Es ist aber rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht am Wortlaut dieser Bestimmung haften bleibt und sie nicht ihrem wirklichen Sinn und Zweck entsprechend auslegt. Dieser geht aber dahin, Arbeitnehmer, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen arbeitslos geworden sind oder zu einer geringer entlohnten Beschäftigung kamen, zu entschädigen. Hierbei muß als arbeitslos oder geringer entlohnt im Sinne dieser Bestimmung auch der Arbeitnehmer gelten, der bereits am 30. Januar 1933 arbeitslos war, sich nach diesem Zeitpunkt um eine Wiedereinstellung bemüht hat, aber nicht oder nur zu geringerem Lohn eingestellt worden ist, jedoch eingestellt oder nicht geringer entlohnt worden wäre, wenn er nicht nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Und zwar muß er als arbeitslos oder geringer entlohnt im Sinne des §34 BEG von dem Zeitpunkt ab angesehen werden, in dem seine Einstellung oder unveränderte Entlohnung ohne die nationsozialistischen Gewaltmaßnahmen sonst erfolgt wäre. Eine derartige Auslegung des §34 BEG ist um so mehr geboten, weil kein Grund erkennbar ist, einen in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigten, beschäftigungslosen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer, der erst nach dem 30. Januar 1933 infolge solcher Gewaltmaßnahmen arbeitslos geworden ist, hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens ungünstiger zu behandeln. Dies würde sozial nicht gerechtfertigt sein (vgl. hierzu auch Blessin-Wilden Anm. 9 zu §34 S. 250).

11

5.)

Auf die Revision der Klägerin mußte daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben. Hierbei kann es auch von Bedeutung sein, ob und wann eine Krankenschwester halbjüdischer Abstammung eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnte (vgl. hierzu Krankenpflegeverordnung vom 28.9.1938 RGBl I S. 1310 und die Säuglings- und Kinderpflegeverordnung vom 15.11.1939 RGBl I S. 2239) und ob die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes ohne die nationalsozialistische Verfolgung ihren früheren Beruf wieder aufgenommen hätte, zumal da sie nach den von ihr in ihrem Entschädigungsantrag gemachten Angaben anscheinend vom Jahre 1940 ab nur noch in beschränktem Umfange tätig gewesen ist.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §87 BEG.

Schmidt Bundesrichter Dr. Kregel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt v. Werner Scheffler Wüstenberg