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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1957, Az.: IV ZR 190/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1957
Aktenzeichen
IV ZR 190/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 24.04.1957 - AZ: 13 U (Entsch) 1988/56

Fundstelle

  • MDR (Beilage) 1958, B 10 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. Dr. Ing. Hans H., wohnhaft in B., S.str. ...,

2. Dr. Herbert He., wohnhaft in B., S.str. ...,

3. Dr. Hermann M. wohnhaft in B., S.str. ..., und

4. Prof. Dr. Werner N., wohnhaft in U. S. Str. ...,

Prozessgegner

Herrn Joachim B. in B., H. Weg ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Enthält ein Bescheid der Entschädigungsbehörde, der den geltend gemachten Anspruch ablehnt, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, so wird die Klagefrist nach §210 BEG durch die Zustellung eines solchen Bescheids nicht in den Lauf gesetzt.

  2. 2.

    Der Berechtigte, der infolge seiner Dienstverpflichtung zur Organisation Todt aus den Diensten seines Arbeitgebers beurlaubt worden ist, hat seinen Arbeitsplatz auch dann nicht durch Freiheitsentziehung verloren, wenn die Zeit seiner Dienstverpflichtung von der Entschädigungsbehörde als Freiheitsentziehung angesehen worden ist, weil er nach seiner Dienstverpflichtung aus Gründen rassischer Verfolgung in ein Zwangsarbeitslager (Härtelager) gebracht wurde.

  3. 3.

    Der Grundsatz des §9 Abs. 5 BEG, daß für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet wird, gilt nicht nur, wenn eine zahlenmäßig bestimmte Entschädigungsleistung in Gold verlangt wird, sondern auch dann, wenn der Berechtigte gemäß §89 BEG Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes erhebt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. April 1957 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 191. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 5. Juli 1956 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1904 in H. Kreis P. geborene Beklagte ist seit dem 1. Oktober 1930 mit einer Jüdin im Sinne der Nürnberger Rassegesetze verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein am 7. Oktober 1932 geborener Sohn hervorgegangen. Der Beklagte, der sich dem Elektrofach zugewendet hatte, trat am 1. Mai 1939 in die Dienste der Klägerin, wo er zunächst als technischer Sachbearbeiter und später als Ingenieur tätig war. Zum 7. November 1944 wurde er zur Organisation Todt Aktion Mitte dienstverpflichtet und aus diesem Grund von der Klägerin mit Schreiben vom 7. November 1944 für die Zeit der Dienstverpflichtung unter Fortfall seiner Bezüge beurlaubt. Für diese bis zum 12. April 1945 dauernde Zeit hat der Beklagte Haftentschädigung wegen Freiheitsentziehung von dem beklagten Land erhalten.

2

Von 1945 bis 1947 war der Beklagte bei verschiedenen Firmen in Berlin als Ingenieur tätig. Vom 1. September 1947 bis zum September 1949 führte er ein selbständiges Ingenieurbüro, das er jedoch auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgeben mußte. Seit Juli 1953 war er als Landessekretär im Bund der Verfolgten des Naziregimes beschäftigt, jetzt ist er Angestellter bei der Bundesversicherungsanstalt. Seine Bemühungen in den Jahren 1950 und 1951, bei der Klägerin wieder beschäftigt zu werden, waren erfolglos, weil diese nach ihren Schreiben vom 6. Februar 1950 und vom 11. September 1951 auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage keine Neueinstellungen vornahm und auch keine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Verwendung für den Beklagten hatte.

3

Der Beklagte hat im Wege der Entschädigung Wiedereinstellung und Wiedergutmachung wegen seines sonstigen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt. Das Entschädigungsamt in Berlin hat mit dem Teilbescheid Nr. 43 348 vom 25. Juni 1955 entschieden, daß der Beklagte Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei der Klägerin habe.

4

Auf die Klage der Klägerin hat die 191. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin durch Urteil vom 5. Juli 1956 festgestellt, daß dem Beklagten ein solcher Anspruch nicht zustehe. Auf die Berufung des Beklagten hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch das Urteil vom 24. April 1957 das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage der Klägerin abgewiesen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag,

6

daß sie nicht verpflichtet sei, dem Beklagten seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen,

7

weiter.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision der Klägerin ist begründet.

11

I.

Im Ergebnis zu Unrecht macht die Revisionserwiderung geltend, daß die Klage ohne weiteres hätte abgewiesen werden müssen, weil sie verspätet erhoben worden sei und das Kammergericht dem Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nicht hätte stattgeben dürfen, da dieser Antrag nach §234 ZPO verspätet gestellt worden sei. Es trifft zwar zu, daß die Klage gegen den Beklagten von der Klägerin erst nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde (§99 BErgG) erhoben worden ist. Die Klägerin hatte jedoch die Klage gegen das Land Berlin innerhalb dieser Frist erhoben. Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage hätte es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bedurft, weil, wie noch darzulegen ist, die Klagefrist gar nicht versäumt worden war. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde ist, wenn sich der Anspruch gegen den Arbeitgeber richtet, in sinngemäßer Auslegung des Gesetzes auch diesem zuzustellen (Blessin-Wilden §83 BErgG Anm. 5 S. 348). Nach §94 Abs. 1 Buchstabe f BErgG soll der Bescheid der Entschädigungsbehörde eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Zwar ist die Klageerhebung nicht die Einlegung eines Rechtsmittels, jedoch ist es unbedenklich, in der in §94 Abs. 1 Buchstabe f BErgG gewählten Formulierung nur eine ungenaue Bezeichnung zu erblicken und die Vorschrift dahin auszulegen, daß die Beteiligten auch über die Möglichkeiten und die Frist einer Klageerhebung zu belehren sind.

12

In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einmütigkeit darüber, daß Klage- und Rechtsmittelfristen nicht zu laufen beginnen, wenn eine im Gesetz vorgeschriebene Belehrung fehlt (vgl. RGZ 102, 5; OGHZ 2, 250; RdL 53, 82; BGHZ 14, 181 [BGH 07.07.1954 - V BLw 5/54]). Nun enthält der hier in Rede stehende Bescheid der Berliner Entschädigungsbehörde zwar eine Rechtsmittelbelehrung. Diese war jedoch unrichtig. In ihr wird darauf hingewiesen, daß die Klage gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde gegen das Land Berlin zu richten sei, während richtigerweise die Belehrung dahin hätte ergehen müssen, daß gegen den Arbeitnehmer zu klagen sei. Wird aber die Klagefrist schon dann nicht in Lauf gesetzt, wenn die Belehrung fehlt, so muß dies ebenso gelten, wenn die Belehrung unrichtig ist. Fehlt die Belehrung, so bleibt der zu Belehrende über die Möglichkeit zur Anfechtung des ihm ungünstigen Bescheides im Unklaren. Ist dagegen die Belehrung falsch, so wird ihm eine Anfechtungsmöglichkeit aufgezeigt, die mit der wahren Rechtslage nicht im Einklang steht. Es kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Belehrung vertraut hat.

13

II.

1.)

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Anspruch auf Wiedereinstellung des Beklagten aus §87 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §89 BEG nicht hergeleitet werden könne. Nach der Vorschrift des §87 Abs. 1 BEG hat der im privaten Dienst tätige Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist. Unbedenklich ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß keiner der im Gesetz genannten Schadenstatbestände im Falle des Beklagten verwirklicht worden sei. Insbesondere ist der Beklagte nicht im Hinblick auf seine Dienstverpflichtung bei der Organisation Todt aus dem Dienst bei der Klägerin entlassen worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht entlassen, sondern beurlaubt worden sei, ist materiell- und verfahrensrechtlich ohne Rechtsverstoß getroffen worden.

14

2.)

Zu Anrecht hat das Berufungsgericht dagegen geglaubt, einen Wiedereinstellungsanspruch des Beklagten aus §88 Ziff. 3 BEG herleiten zu können. Nach dieser Bestimmung gilt §87 BEG sinngemäß, wenn der Verfolgte seinen Arbeitsplatz durch Freiheitsentziehung, Berufsverbot oder dadurch verloren hat, daß er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist, oder in der Illegalität gelebt hat oder aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG ausgewiesen oder deportiert worden ist. Wenn das Berufungsgericht der Rechtsauffassung ist, daß unter dieser Vorschrift der tatsächliche Verlust des Arbeitsplatzes im Gegensatz zum rechtlichen Verlust durch Entlassung gemäß §87 Abs. 1 BEG zu verstehen sei, so verkennt es die Bedeutung und Tragweite der gesetzlichen Vorschrift. Richtig ist allerdings, daß die Schadenstatbestände des §88 Nr. 3 BEG die Fälle umfassen, in denen der Verfolgte seinen Arbeitsplatz nicht durch Entlassung oder vorzeitiges Ausscheiden, sondern dadurch verloren hat, daß er ihn aufgeben mußte, weil er aus den im Gesetz genannten Gründen nicht mehr in der Lage war, seine Arbeit fortzuführen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist aber ebenso wie in den beiden erstgenannten Fällen des §87 Abs. 1 BEG, daß die in §88 Nr. 3 BEG aufgezählten Gründe zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt haben. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger hat durch seine Einberufung zur Organisation Todt seinen Arbeitsplatz nicht verloren, er hat ihn vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, behalten. Daß eine Beurlaubung keinen Verlust des Arbeitsplatzes bewirkt, sondern dessen unveränderte Fortdauer gerade voraussetzt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Hieran ändert auch nichts, daß die Bezüge des Klägers während der Dauer der Beurlaubung fortgefallen sind. Denn die Weiterbezahlung der Bezüge ist für die Fortdauer des Arbeitsplatzes nicht wesentlich. Entscheidend ist vielmehr allein, daß der Beklagte auf Grund seines Dienstvertrages bei der Klägerin nach wie vor berechtigt blieb, im Betrieb der Klägerin zu den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach Beendigung seiner Dienstverpflichtung tätig zu sein. Entfällt aber die Anwendbarkeit des §88 Nr. 3 BEG, weil ein Verlust des Arbeitsplatzes zu verneinen ist, so kann auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Erwägung gezogen werden.

15

Im übrigen ist zu bemerken, daß der Beklagte seinen Arbeitsplatz, seinen Verlust unterstellt, auch nicht durch Freiheitsentziehung, sondern allein nur dadurch verloren hat, daß er auf Grund der Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGBl I S. 206) und der Dienstpflicht-Durchführungsanordnung vom 2. März 1939 (RGBl I S. 403) an sich ebenso wie nicht rassisch verfolgte Männer zur Organisation Todt dienstverpflichtet wurde. Daß der Aufenthalt im Lager Burg bei Magdeburg wegen der haftähnlichen Zustände von der Entschädigungsbehörde als Freiheitsentziehung angesehen und entschädigt worden ist, ändert nichts daran, daß der Beklagte seinen Arbeitsplatz nicht durch eine Freiheitsentziehung verloren hat, mag er, nachdem er dienstverpflichtet worden war, auch aus Gründen rassischer Verfolgung in das Härtelager gekommen sein.

16

3.)

Schließlich war der Anspruch auf Wiedereinstellung des Beklagten aber auch deshalb zu verneinen, weil sein Schaden nach den irrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn er nicht zur Organisation Todt eingezogen worden wäre. Denn in diesem Falle hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seine Stellung auf Grund der besonderen Verhältnisse bei der Klägerin in der Nachkriegszeit ohnehin verloren und sie auch nicht wiedererlangt, selbst wenn er bis zum Kriegsende bei der Klägerin tätig geblieben wäre. Dem Anspruch des Beklagten steht daher die Vorschrift des §9 Abs. 5 BEG entgegen, wonach für einen Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet wird. Der in §9 Abs. 5 BEG normierte Grundsatz beherrscht das gesamte Entschädigungsrecht. Er ist nicht nur, wie das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, da anzuwenden, wo ein ziffernmäßig bestimmter Anspruch in Frage steht. Wenn der dem Verfolgten zugefügte Schaden ihn in gleicher Weise auch ohne die Verfolgung getroffen hätte, dann muß ein Entschädigungsanspruch, der nur die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zum Gegenstand hat, dem Grundsatz nach entfallen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§225 Abs. 1 BEG und 91 ZPO.

Schmidt Ascher Raske v. Werner Wilden