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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1958, Az.: IV ZR 45/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1958
Aktenzeichen
IV ZR 45/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.01.1958 - AZ: 13 U Entsch 1886/57

Fundstelle

  • MDR 1958, 757 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Nationalökonomen Dr. Walter J., Avenue, L. (USA),

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbellinerplatz 1,

Amtlicher Leitsatz

Ein Verfolgter, der sein Hochschulstudium im Auslande nachgeholt und dafür eine Studienbeihilfe einer Hilfsorganisation erhalten hat, muß sich diese bei Berechnung des Schadens in der Ausbildung anrechnen lassen, wenn er dessen Ersatz nach §116 Abs. 1 Satz 3 BEG fordert.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1922 geborene Kläger ist Jude. Im Jahre 1940 legte er die Reifeprüfung in Berlin ab, zum Studium an einer deutschen Universität wurde er nicht mehr zugelassen.

2

Um sich der Verhaftung zu entziehen, floh er im September 1943 in die Schweiz. Dort wurde er interniert, aber im Oktober 1944 zum Studium an der Universität Basel entlassen. Seine akademische Ausbildung schloß er im September 1947 mit der Promotion zum Dr. rer. pol. ab. Anfang 1948 wanderte er nach den Vereinigten Staaten aus. Dort ist er seitdem als Nationalökonom tätig. Seine Aufwendungen für Studium und Unterhalt beliefen sich auf 11.806 sfr. Die jüdische Flüchtlingshilfe in Basel leistete dazu einen Vorschuß von 8.000 sfr. Der Kläger ist nicht verpflichtet, ihn zurückzuzahlen. Er hat bisher auch nichts zurückerstattet. Den Rest der Studienkosten hat der Kläger zum Teil selbst getragen.

3

Er hat eine Ausbildungsbeihilfe von 10.000 DM gefordert. Die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes hat ihm die Pauschalbeihilfe von 5.000 DM nach §116 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG bewilligt, die Zahlung von weiteren 5.000 DM jedoch verweigert.

4

Gegen die Ablehnung seiner weitergehenden Forderung hat der Kläger Klage beim Landgericht erhoben und beantragt,

5

das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 5.000 DM zu verurteilen.

6

Das beklagte Land hat gebeten,

7

die Klage abzuweisen.

8

Das Landgericht hat diesem Antrag entsprochen.

9

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

10

Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

11

Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

1.

Die Revision ist unbegründet. Über die ihm bereits gezahlte Beihilfe von 5.000 DM hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz weiterer Ausbildungskosten nicht zu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger die von ihm geforderte Entschädigungsleistung nicht verlangen könne, weil er keinen den Betrag der Pauschalbeihilfe übersteigenden Schaden erlitten habe, ist im Ergebnis zutreffend.

13

2.

a)

Der Verfolgte, der in seinem beruflichen Fortkommen durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung geschädigt ist (§115 BEG), hat Anspruch auf die in §116 Abs. 1 BEG vorgesehenen Leistungen, wenn er seine Ausbildung nachholt oder nachgeholt hat. Er erhält eine Beihilfe von 5.000 DM als Pauschalentschädigung, wenn ihm aus der Nachholung der Ausbildung überhaupt Aufwendungen erwachsen sind. Dagegen richtete sich der Betrag der Beihilfe, die nach §52 BErgG bis zum Höchstbetrag von 5.000 DM gewährt werden konnte, nach der Höhe der mit der Ausbildung verbundenen Kosten. Durch die Einführung der Pauschalentschädigung sollte jedoch der Grundsatz nicht aufgegeben werden, daß sich die Entschädigung nach dem Schaden zu richten hat. Das wird in der amtlichen Begründung zu §52 des Regierungsentwurfs des Bundesentschädigungsgesetzes ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucksache 1949).

14

Es bedarf keiner Erörterung darüber, in welcher Weise die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Entstehung und Berechnung des Schadens, die nach §9 Abs. 1, 4 und 5 BEG für das Gebiet des Entschädigungsrechts sinngemäß gelten, beim Schadensausgleich durch Pauschalleistungen anzuwenden sind. Diese Grundsätze gelten jedenfalls uneingeschränkt für die Berechnung des Schadens, der die durch die Pauschalbeihilfe nach §116 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG entschädigten Vermögens einbüßen übersteigt und dann einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung bis zum Betrage von 5.000 DM auslöst. Nach diesen Grundsätzen ist zu bestimmen, ob die Studienbeihilfe der jüdischen Flüchtlingsorganisation den Ausbildungsschaden des Klägers gemindert hat.

15

b)

Entgegen der Ansicht von van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 8 zu §116 BEG ist diese Frage nicht schon nach dem Wortlaut des §116 Abs. 1 BEG zu beantworten. Zwar ist in §116 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. von Aufwendungen zur Nachholung der Ausbildung die Rede, während in Satz 3 des gleichen Absatzes die Erstattung nachgewiesener höherer Ausbildungs kosten erwähnt wird. Auf diesen Unterschied in der sprachlichen Fassung des Gesetzes stützen die genannten Autoren ihre Ansicht, daß zu den Aufwendungen alle Leistungen des Verfolgten zu rechnen seien, während unter Ausbildungskosten nur solche Aufwendungen fallen sollen, die den Verfolgten oder den zu seinem Unterhalt Verpflichteten wirtschaftlich belasten. Diese Auslegung der genannten Vorschrift überzeugt jedoch nicht. Sie läßt sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz nicht herleiten, steht auch nicht im Einklang mit der Ausdrucksweise anderer Zivilgesetze. Unter Aufwendungen versteht das Bürgerliche Gesetzbuch die Aufgabe von Vermögenswerten zur Erreichung bestimmter Zwecke, wie sich aus den §§256, 304, 670, 683 BGB ergibt. Aber auch Kosten sind Aufwendungen, ohne daß die Herkunft der Mittel dabei eine Rolle spielt (§§448, 367, 994 BGB). Aus §133 Nr. 4 AktG ergibt sich besonders deutlich, daß sich die beiden Begriffe weitgehend decken. Aus dem Wortlaut des §116 Abs. 1 BEG lassen sich demnach keine Anhaltspunkte für die Entscheidung der hier im Vordergrund stehenden Fragen gewinnen.

16

c)

Der Entschädigungsanspruch des Klägers wird durch Leistungen Dritter nicht berührt, die in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht gewährt werden (§9 Abs. 4 BEG). Auf diese Vorschrift hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen und vorgetragen, die Studienbeihilfe der jüdischen Flüchtlingsorganisation sei in Erfüllung einer solchen Pflicht geleistet worden. Der Kläger kann jedoch diese Vorschrift nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie hat ihr Vorbild in §843 Abs. 4 BGB. Dort wird gesagt, daß Ansprüche auf Geldrenten aus der Verletzung von Körper oder Gesundheit nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß der Geschädigte sich an Unterhaltsverpflichtete halten kann. §9 Abs. 4 BEG hat für das Gebiet des Entschädigungsrechts diese Regel übernommen und dahin erweitert, daß auch solche Leistungen dem Entschädigungsanspruch nicht entgegenstehen, die auf Grund einer sittlichen Unterhaltspflicht gewährt werden. Aus den Beziehungen zwischen dem geschädigten Verfolgten und dem Hilfeleistenden muß sich aber wenigstens nach dem Sittengesetz ein Anspruch auf Unterhalt ergeben. Gedacht ist danach an die Fälle, in denen nach §§1601 ff BGB oder 1360 BGB zwar kein Rechtsanspruch auf Unterhalt besteht, solche Leistungen an einen hilfsbedürftigen Verwandten oder ein Mitglied der Haus- und Familiengemeinschaft aber nicht ohne Verletzung sittlicher Gebote unterbleiben können. Ein Beispiel für solche Beziehungen enthält der vom Reichsgericht in RGZ 92, 57 entschiedene Fall eines Pflegekindes. Solche auf die Gewährung von Unterhalt gerichtete Beziehungen, die durch verwandtschaftliche Bande oder nahe menschliche Beziehungen gekennzeichnet werden, bestehen regelmäßig nicht zwischen karitativen Organisationen und den von ihnen betreuten Hilfsbedürftigen. Die Leistungen dieser Organisationen werden in der Regel in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben erbracht.

17

3.

a)

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch daran, daß der Kläger später sein Studium an der Universität Basel aufnehmen konnte und dafür eine Studienbeihilfe von 8.000 sfr. erhalten hat. Deshalb bestand nach der Ansicht des Berufungsgerichts kein über die Beihilfe von 5.000 DM hinausgehender Schaden mehr, als die Entschädigungsgesetzgebung in Kraft trat. Einer solchen Betrachtungsweise ist der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach entgegengetreten, und zwar meist in Fällen, in denen die Schädiger in Anspruch genommen wurden, nachdem Träger der Sozialversicherung oder Arbeitgeber Lohn oder Gehalt an die Verletzten weitergezahlt oder Versorgungsleistungen erbracht hatten (RGZ 92, 401, 405; BGHZ 4, 124, 129 [BGH 03.12.1951 - III ZR 72/51];  7, 30, 49 [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51];  9, 179, 186;  10, 107 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 51/52];  21, 112, 119 [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55];  22, 72) [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56]. Abgesehen von der zuletzt genannten Entscheidung handelt es sich um Fälle, in denen über Ansprüche auf Ersatz von Körper- oder Gesundheitsschäden oder wegen Wegfalls des Unterhaltspflichtigen zu entscheiden war. In diesen Entscheidungen wird ausgesprochen, daß für die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei, alle Leistungen einzubeziehen und daraufhin zu prüfen seien, wie ein gerechter Ausgleich der Interessen aller Beteiligten stattzufinden habe. Diese Betrachtungsweise hat in den erwähnten Fällen zu der Lösung geführt, daß die Versorgungsleistungen der Sozialversicherungsträgers der Individualversicherer und Arbeitgeber den Schaden nicht mindern, weil eine solche Begünstigung des Schädigers nicht gerechtfertigt erscheint. Durch die immer weiter ausgebaute Daseinsvorsorge soll in Fallen, in denen Fürsorgeleistungen durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines anderen ausgelöst werden, die Ersatzpflicht des Schädigers nicht gemindert werden. Diese Lösung des Interessenwiderstreits ist aber nur deshalb tragbar, weil in allen diesen Fällen eine doppelte Entschädigung des Verletzten ausgeschlossen ist. Dieses Ergebnis beruht entweder auf dem gesetzlich angeordneten Übergang der Schadensersatzforderung des Geschädigten auf denjenigen, der die Sozialleistungen erbracht hat (vgl. etwa §§139 BEG, 168 BEG, 1552 RVO, 105 RKnappschG, 81 BVG), oder aber auf einer Abtretung der Schadensersatzforderung an den Arbeitgeber. Zu ihr ist der Arbeitnehmer regelmäßig verpflichtet, soweit er wegen der Schädigung Leistungen des Arbeitgebers empfangen hat (vgl. BGHZ 21, 113, 119, 120  [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]und die dort angeführten Entscheidungen).

18

b)

Hier fehlt es indessen an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Übergang der Forderung des Klägers auf die Organisation, der er seine Studienbeihilfe verdankt. §8 Abs. 2 BEG findet keine Anwendung. Diese Vorschrift sieht einen Übergang der Forderung nur für den Fall vor, daß neben den Rechtsträgern des §8 Abs. 1 BEG andere Personen auf Grund der Verfolgungsmaßnahmen ersatzpflichtig sind. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Kläger nicht verpflichtet, die ihm gewährten Leistungen zurückzugeben; er ist es auch dann nicht, wenn er in der von ihm jetzt begehrten Weise entschädigt wird. Durch die Entschädigungsleistungen würde der Kläger mehr erhalten, als sein Schaden ausmacht. Das widerspricht aber den Grundsätzen des Entschädigungsrechts, wie aus den §§8, 9 und 10 BEG hervorgeht.

19

c)

Ob die dem Kläger gewährte Studienbeihilfe bei der Ermittlung seines Schadens deshalb als Vorteil auszugleichen ist, hängt zunächst davon ab, ob die Leistung der Studienbeihilfe in adäquatem ursächlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Schadens steht. Das ist unbedenklich zu bejahen, da ohne weiteres vorauszusehen war, daß das den Verfolgten von den nationalsozialistischen Machthabern zugefügte Unrecht weitgehend Hilfsbereitschaft und Fürsorge in der ganzen Welt auslösen würde. Nach der Rechtslehre und Rechtsprechung haben nun derartige freiwillige Leistungen Dritter, vor allem auch Schenkungen, bei der Aufstellung einer "Schadensbilanz" regelmäßig außer Betracht zu bleiben (Larenz, Lehrbuch des Schadensrechts, Bd. 1 S. 127, Erman, BGB 2. Aufl. Anm. 9 zu §249; RGZ 72, 199; 92, 57). Diese Auffassung beruht darauf, daß es regelmäßig nicht zumutbar erscheint, daß solche freiwilligen Leistungen die Ansprüche des Geschädigten mindern (vgl. BGHZ 10, 107). Diese Auffassung ist gerechtfertigt, wenn die Fürsorgeleistungen dem Verletzten Vorteile und Annehmlichkeiten verschaffen sollen, die über den Umfang des gesetzlichen Schadensausgleichs hinausgehen. Der Zweck solcher Leistungen würde vereitelt werden, wenn sie bei der Berechnung der Schadenshöhe herangezogen würden. Solche Leistungen dürfen den Schaden auch dann nicht mindern, wenn dies zur Folge haben könnte, daß die Leistungsbereitschaft der Geber beeinträchtigt werden würde. Es kann nicht der Zweck der gesetzlichen Ordnung des Schadensersatzes sein, die Bereitwilligkeit zu Hilfsleistungen zu schmälern. Alle diese Gesichtspunkte, die es im allgemeinen rechtfertigen, daß freiwillige Leistungen Dritter unberücksichtigt bleiben müssen, können auf die im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Ansprüche keine Anwendung finden. Hier handelt es sich nicht um Schadensersatzansprüche des bürgerlichen Rechts, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Entschädigung durch die Bundesrepublik und die Länder. Es würde eine unbillige Belastung dieser Träger der Entschädigungslast bedeuten, wenn sie dem allein entschädigungsberechtigten Verfolgten eine Entschädigung zu gewähren hätten, ohne daß dieser seinerseits verpflichtet ist, den Erbringern der freiwilligen Leistung Ersatz zu leisten. Die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz soll nur einen wirklich entstandenen Schaden des Verfolgten ausgleichen, aber nicht den Verfolgten bereichern. Die Gebefreudigkeit der Hilfsorganisationen, die sich damals um die Linderung des von den nationalsozialistischen Machthabern angerichteten Unheils bemüht haben, bedarf keiner Ermunterung oder Stärkung mehr, jedenfalls nicht, soweit Ausbildungsschäden dieser Art eine Rolle spielen; ebenso scheidet der Gesichtspunkt hier aus, daß die jüdische Flüchtlingsorganisation mit der Studienbeihilfe dem Kläger etwas gewähren wollte, was ihm neben dem übrigen Schadensersatz zugute kommen sollte. Art und Ausmaß der Wiedergutmachung waren zur Zeit der Leistung der Studienbeihilfe völlig ungewiß.

20

d)

Nach alledem ist es gerechtfertigt, in der Gewährung der Ausbildungsbeihilfe einen ausgleichungspflichtigen Vorteil zu sehen. Der Schaden des Klägers hat sich also um die ihm zugeflossenen 8.000 sfr. gemindert.

21

Ein Anspruch auf eine weitere Ausbildungsentschädigung steht ihm demnach nicht mehr zu. Die Revision mußte deshalb zurückgewiesen werden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 ZPO.

Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr. Loewenheim