Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1951, Az.: III ZR 72/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 72/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.01.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 4, 123 - 133
- JZ 1952, 182 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1952, 332-333 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1952, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 459-461 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Elektrikers Ludwig W. in R.-L. über B., Regierungsbezirk K.,
Prozessgegner
1.) die Firma W. St., K.-Br., M.weg ...,
2.) den Kraftfahrer Wilhelm St., K.-Br., P.platz ...,
Amtlicher Leitsatz
1) Im Falle der Tötung ist bei Bemessung der Geldrente, die der Ersatzpflichtige dem Ersatzberechtigten für die diesem entgehenden Dienste des Getöteten nach §845 BGB zu entrichten hat, in gewissem Umfang der Unterhalt zu berücksichtigen, der dem Getöteten für die den Dienstleistungen entsprechenden Zeitabschnitte zu leisten gewesen wäre (Abweichung von RGZ 152, 208; RG DR 1944, 771).
2) Als Ersatz für die entgehenden Dienste des Getöteten sind im allgemeinen mindestens die Baraufwendungen, die für die Dienste einer entsprechenden Hilfskraft erforderlich sind, zu erstatten. Ob dieser Betrag ausreicht, den Wert der Dienste des Getöteten zu ersetzen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei ist zu beachten, dass die Dienste eines nahen Angehörigen in der Regel wertvoller sind als die Dienste einer fremden Hilfskraft.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Januar 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Ehefrau und die damals 2 1/2-jährige Tochter des Klägers wurden am 22. November 1948 in R.-L. von einem auf die Erstbeklagte zugelassenen, von dem Zweitbeklagten gesteuerten Lastkraftwagen angefahren. Die Tochter des Klägers war sofort tot. Seine Ehefrau erlitt Verletzungen, denen sie am 19. Juni 1949 erlegen ist. Die alleinige Schuld an dem Unfall trifft den Zweitbeklagten. Die Versicherungsgesellschaft der Beklagten hat dem Kläger als Schadensersatz 3.332 DM bezahlt.
Der Kläger macht wegen dieses Unfalls weitere Ansprüche gegen die Beklagten geltend. Er hat im ersten Rechtszuge die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.394,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember 1949 und eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz allen aus dem Unfall ihm entstehenden Schadens verpflichtet seien.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger die bereits im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt und ausserdem beantragt, die Beklagten zur Zahlung einer Geldrente als Ersatz für die ihm entstehenden Dienste seiner Ehefrau in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu verurteilen. Er hat den Wert der Dienste der Ehefrau auf monatlich mindestens 100 DM beziffert. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 750 DM nebst 4 % Zinsen und einer vierteljährlichen Rente von 90 DM ab 1. Juli 1949 nebst 4 % Zinsen für die rückständigen Beträge verurteilt.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente von vierteljährlich 300 DM ab 1. Juli 1949 und zur Erstattung von 4 1/2 % Zinsen für die rückständigen Beträge. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist statthaft. Eine Beschwer ist gegeben, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts dem Kläger etwas versagt hat, was er beantragt hatte. Hätte er die Bemessung der Höhe der verlangten Rente ausschliesslich dem richterlichen Ermessen überlassen, so wäre eine Anfechtung des Urteils zwecks Erreichung eines höheren Betrages ausgeschlossen. Der Kläger hat jedoch in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Wert der Dienste seiner verstorbenen Ehefrau sei mit mindestens 100 DM monatlich anzunehmen. Er hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich nicht mit jeder vom Gericht festgesetzten Rente zufrieden gebe. Da die dem Kläger durch das Berufungsgericht zugesprochene Vierteljahresrente von 90 DM um 210 DM hinter dem Betrag, der aus der Berufungsbegründung zu entnehmen war, zurückbleibt, ist der Kläger wegen dieses Unterschiedsbetrages beschwert (RGZ 128, 365 f; 140, 211 [214]).
Da dem Kläger wegen der Versäumung der Revisionsfrist bereits durch Beschluss vom 5. April 1951 Wiedereinsetzung in den vorigen stand gewährt worden ist, ist die Revision auch form- und fristgerecht eingelegt.
Die Revision ist auch begründet.
II.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen nur in Höhe von 4 % zugesprochen, da der Kläger zur Begründung eines höheren Zinsanspruches nichts vorgetragen habe. Die Revision erhebt hiergegen Verfahrensrügen. Das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt; wenn es eine Begründung für den begehrten Zinssatz vermisst habe, sei es verpflichtet gewesen, sich durch Ausübung seines Fragerechts Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hätte dann vorgetragen, dass er sich Geld zu einem höheren Zinssatz habe leihen müssen. Das Gericht habe auch die Vorschriften der §§286, 287 ZPO verletzt, da bei den heutigen Geldverhältnissen eine Vermutung dafür spreche, dass der Kläger sich das Geld zu einem höheren Zinssatz habe beschaffen müssen.
Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung des §139 ZPO. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass im Rechtsstreit alle erheblichen Tatsachen vorgetragen und unzureichende Erklärungen ergänzt werden. Hierauf hat das Gericht durch Ausübung seiner Fragepflicht insoweit hinzuwirken, als Zweifel hinsichtlich des Parteivorbringens bestehen. Da der Kläger 4 1/2 % Zinsen begehrt, während er gemäss §288 BGB als Verzugszinsen nur 4 % verlangen kann, war sein Antrag in dieser Höhe nicht begründet und sein Vorbringen insoweit unzureichend. Das Berufungsgericht war gemäss §139 ZPO verpflichtet, den Kläger auf seine unzureichende Erklärung hinzuweisen und ihn über die Begründung seines Zinsanspruches zu befragen.
III.
Das Berufungsgericht hat bei Bemessung der dem Kläger gemäss §845 BGB für die entgehenden Dienste seiner Ehefrau zugesprochenen Rente den Unterhalt, den der Kläger seiner Ehefrau hätte gewähren müssen, abgezogen. Es gehöre zu den Grundsätzen des Schadensersatzrechts, dass der Schädiger nur den wirklichen Schaden zu ersetzen habe. Dieser bestehe bei Berechnung der Nachteile und Vorteile, die das schädigende Ereignis mit sich bringe, in dem noch verbleibenden Überschuss der Nachteile. Dieser Grundsatz gelte auch für den Anspruch aus §845 BGB. Das Reichsgericht habe zwar eine derartige Vorteilsausgleichung abgelehnt, weil es sich bei dem Anspruch aus §845 BGB nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht um einen echten Schadensersatzanspruch, sondern um einen Wertersatzanspruch handele. Der Grundgedanke des §845 BGB, seine Fassung und seine Stellung im Gesetz kennzeichneten den Anspruch jedoch als einen wahren Schadensersatzanspruch, auf welchen der Grundsatz der Vorteilsausgleichung Anwendung finde.
Die Revision greift diese Auffassung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts an (RGZ 152, 208; RGHRR 1933 Nr. 922; RGJW 1935, 117; 1937, 1490; 1938, 1724; RGDR 1944, 771; mit dieser Rechtsprechung stimmen überein Kammergericht VAE 7, 23; OLG Dresden, VAE 11, 55; OLG Tübingen in Deutsches Autorecht 1951, 144; BGB RGRK 9. Aufl. §845 Anm. 3; Achilles-Greiff BGB 19. Aufl. §845 Anm. 1; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Aufl. S. 941; Geigel, Haftpflichtprozess 5. Aufl. S. 51; Böhmer, Reichshaftpflichtgesetz 1950 S. 168 Anm. 21 und in Deutsches Autorecht 1951 S. 49; widerspruchsvoll Warneyer 12. Aufl. Anm. zu §845 BGB).
Die Entscheidung der Frage, ob der Unterhalt, den der Kläger seiner Ehefrau hätte gewähren müssen, auf seinen Anspruch auf Ersatz des Wertes dieser Dienste anzurechnen ist, hängt in erster Linie davon ab, ob §845 BGB einen reinen Vertersatzanspruch oder einen Schadensersatzanspruch gewährt. Nur bei einem Schadensersatzanspruch können ersparte Aufwendungen berücksichtigt werden, da es hier darauf ankommt, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Für einen Schadensersatzanspruch und damit für eine Anrechnung des ersparten Unterhalts haben sich ausgesprochen Carl JW 1938, 1696; Wussow DR 1939, 979; OLG Naumburg SeuffArch 88 Nr. 41; OLG Hamm DR 1940, 1192; OLG Dresden VAE 17, 58; OLG Köln JW 1937, 39; NJW 1949, 865; OLG Oldenburg in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 9. Mai 1951 - 2 U 18/51 -; Planck-Siber BGB §845 Anm. 2 c, 3 Abs. 2; Friese, Reichshaftpflichtgesetz 1950 S. 244; Geigel AkZ 1937 S. 216 in der Anm. zu der Entscheidung des Reichsgerichts vom 1. Oktober 1936. Gramm in Palandt hat sich in der 9. Aufl. in Anm. 3 d zu §845 BGB unter Aufgabe der früheren Ansicht der Auffassung des OLG Köln NJW 1949, 865 [OLG Köln 10.02.1949 - 5 U 164/48] angeschlossen; hiermit stehen allerdings noch nicht in Einklang die Bemerkungen auf S. 220 und 221 der Vorbem 7 vor §249 und auf S. 869 in Anm. 3 b zu §845 BGB. Oertmann [5. Aufl. Anm. 2 zu §845 BGB] und Staudinger [9. Aufl. Anm. 4. zu §845 BGB] nehmen noch keine Stellung zu der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, sind aber der Auffassung, dass die Gegenleistungen, die dem Dritten für den Empfang der Dienste obliegen, berücksichtigt werden müssen.
1.)
Der Wortlaut des §845 BGB lässt beide Deutungen zu, da die Ausdrucksweise des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht einheitlich ist. Das Gesetz verwendet die Worte Ersatz, Ersatzanspruch und Ersatzpflichtiger nicht nur bei Wertersatzansprüchen, z.B. in den §§256, 670 BGB, sondern auch als Abkürzung für Schadensersatz, Schadensersatzanspruch und Schadensersatzpflichtiger, wie z.B. in den §§249, 250, 251, 254 BGB. Mag es sich in diesen Vorschriften, die sich mit dem Umfang des Schadensersatzanspruchs befassen, um unmissverständliche Abkürzungen handeln, so verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch den Ausdruck Ersatz auch in anderen Vorschriften für Schadensersatz wie für Wertersatz. So ist z.B. in §1226 BGB einmal von Ersatzansprüchen des Verpfänders wegen Veränderung und Verschlechterung des Pfandes und dann von Ansprüchen auf Ersatz von Verwendungen die Rede. Im ersten Fall handelt es sich um Schadensersatzansprüche, im zweiten Fall um Wertersatzansprüche.
2.)
Auch aus der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich zumindest nicht zweifelsfrei, welchen Sinn die Gesetzesbestimmung des §845 BGB hat. Sowohl die erste wie die zweite Kommission haben den Anspruch des Dritten auf Ersatz als Schadenersatzanspruch angesehen. Die erste Kommission hat erörtert, ob bei der Feststellung des Ersatzes Vermögensvorteile, welche dem Ersatzberechtigten infolge der Tötung sonst zukommen, zu berücksichtigen seien. Man liess diese Frage aber unentschieden, da sie mit der allgemeineren Frage, ob und inwieweit bei Bestimmung einer Ersatzsumme, welche infolge einer unerlaubten Handlung zu zahlen sei, die durch dieselbe Tat eingetretenen Vermögensvorteile zu berücksichtigen seien, zusammenhänge und es nicht zulässig sei, diese Frage nur für den Fall der Tötung zu entscheiden (Mugdan, Materialien zum BGB 2. Bd. S. 438).
Die zweite Kommission hat die Bestimmung über den Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen geändert und die Einstellung eines §727 a beschlossen, wonach in Fällen der Tötung und Körperverletzung, wenn der Verletzte auf Grund eines familienrechtlichen Verhältnisses einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haushalt oder Gewerbe verpflichtet gewesen sei, der Ersatzpflichtige dem Dritten für die entgangenen Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten habe. Hierbei wurde erwogen, dass durch die Entziehung der Dienste in die Familie eine ähnliche Lücke gerissen werde wie durch die Entziehung der Tätigkeit des zur Unterhaltsleistung verpflichteten Familienmitglieds. Die Billigkeit verlange, dass auch dieser Schaden ersetzt werde. Es könne nicht geltend gemacht werden, dass es sich hier nicht um Schaden handle, der einen ökonomischen Wert hätte, und dass ein in Geld abschätzbarer Schaden dem Dritten nicht erwachsen sei. Die Dienste würden erfahrungsgemäss häufig gerade zu dem Zweck geleistet, um dem Dritten die Annahme einer Hilfskraft zu ersparen. Für die Ermittlung der Höhe des Schadens gebe der Lohn, der einem an Stelle des Getöteten oder Verletzten anzunehmenden Dienstboten unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse gezahlt werden müsse, einen gewissen Anhaltspunkt. Bei der Ermittlung des Schadens seien auch gewisse familienrechtliche Verhältnisse in Betracht zu ziehen, insbesondere die Gegenleistungen, welche der Dritte für den Empfang der Dienste zu gewähren hätte. Diese Schwierigkeiten seien indessen weder unüberwindlich noch dazu angetan, einen Ersatzanspruch zu versagen, den das moderne Rechtsbewusstsein fordere (Mugdan a.a.O. S. 1114). Auch die zweite Kommission hat demnach den Anspruch des Dritten als Schadensersatzanspruch angesehen und die Entscheidung der Anrechnung eines Vermögensvorteils auf diesen Anspruch der Wissenschaft und der Rechtsprechung überlassen.
Der von der zweiten Kommission eingefügte §727 a, in der der Fassung der Redaktionskommission §768, erhielt in dem Bundesratsentwurf, der sogenannten Reichstagsvorlage, als §829 die Fassung "ist dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten". In dieser Fassung ist die Vorschrift als §845 Gesetz geworden. Ob der Gesetzgeber bei der endgültigen Fassung des §845 BGB seine bisherige Auffassung des Anspruchs als Schadensersatzanspruch aufgegeben hat, ist ungewiss. In der Denkschrift zu dem Entwurf ist nicht angegeben, aus welchen Gründen die Änderung der Fassung vorgenommen wurde. Es erscheint zweifelhaft, ob der Gesetzgeber durch die Fassungsänderung seine bisherige Auffassung, dass es sich um einen Schadensersatzanspruch handle, geändert hat; denn in diesem Falle hätte es nahegelegen, auf eine derart bedeutende Änderung in der Denkschrift zu dem Entwurfe hinzuweisen. Es ist unter diesen Umständen eher anzunehmen, dass die Fassungsänderung nur aus rein sprachlichen Erwägungen erfolgte. Diese Annahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in §844 BGB der ursprüngliche Wortlaut "Schadensersatz" beibehalten wurde. Es ist nämlich denkbar, dass die Änderung in §845 BGB als nicht missverständliche Abkürzung aus sprachlichen Gründen erfolgte. Ebenso wie in den §§250 und 251 nur von Ersatz die Rede ist, nachdem §249 BGB grundsätzlich von Schadensersatz sprach, kann man der Auffassung sein, dass §845 BGB im Zusammenhang mit §844 BGB und §846 BGB zu lesen ist, in denen von Schadensersatz bzw. von der Entstehung des Schadens die Rede ist. Der Umstand, dass die Änderung der Fassung des §845 BGB in der Denkschrift mit keinem Worte erwähnt wird, spricht immerhin dafür, dass eine sachliche Änderung nicht beabsichtigt wurde. Trotzdem ist eine einwandfreie Klärung, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Änderung des §845 BGB vorgenommen hat, nicht möglich.
3.)
Da somit weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des §845 BGB einen eindeutigen Hinweis ergeben, ob es sich um einen Schadensersatz- oder einen Wertersatzanspruch handelt, kann die Lösung dieser Frage nur aus dem allgemeinen Aufbau des Gesetzes und dem Zweck des §845 BGB entnommen werden. Die Vorschrift des §845 BGB befindet sich im 25. Titel, der die Tatbestände und die Rechtsfolgen unerlaubter Handlungen regelt. Es ist mit Ausnahme des §845 BGB unstreitig, dass als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung in sämtlichen anderen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch gewährt wird. Während grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten Schadensersatzansprüche zustehen, werden in den §§844 ff BGB ausnahmsweise einem mittelbar Geschädigten Ansprüche zugebilligt. Der dem §845 BGB unmittelbar vorhergehende §844 BGB gewährt dem Dritten für die entgehenden Unterhaltsansprüche Schadensersatz; der nachfolgende §846 BGB spricht von dem Schaden, den der Dritte im Falle des §845 BGB erleide. Hieraus ist zu entnehmen, dass es sich auch in §845 BGB um einen Schadensersatzanspruch handeln muss. Dieser Annahme steht auch der mit der Einfügung, des §845 BGB vom Gesetzgeber verfolgte Zweck dieser Bestimmung nicht entgegen. Bei der Einfügung des dem §845 BGB entsprechenden §727 a durch die zweite Kommission war die Erwägung bestimmend, dass durch die Entziehung der Dienste in die Familie eine ähnliche Lücke gerissen werde, wie durch den Wegfall der Unterhaltsleistungen des hierzu gesetzlich verpflichteten Familienmitglieds und dass die Billigkeit die Ausgleichung auch dieses Schadens erfordere. Zweck dieser Vorschrift ist demnach der Ausgleich des durch den Wegfall der Dienste des Dienstverpflichteten in der Familie entstandenen Schadens. Dieser Ausgleich kann nicht nur durch einen Wertersatzanspruch, sondern auch durch einen Schadensersatzanspruch erfolgen. Es kann für die rechtliche Natur des in §845 BGB gewährten Anspruches nichts daraus gefolgert werden, dass es sich um den Ausgleich einer im Rahmen eines familienrechtlichen Verhältnisses entstandenen Vermögenseinbusse handelt. Ob die ersparten Aufwendungen bei der Berechnung des Anspruchs abgesetzt werden können, hängt von der Art des in §845 BGB gewährten Anspruchs ab. Es kann nicht umgekehrt, für die Rechtsnatur des Anspruchs entscheidend sein, ob die Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen unbillig erscheint.
Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Senat - entgegen der Ansicht des Reichsgerichts - mit dem Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass im Falle des §845 BGB ein Schadensersatzanspruch gegeben ist.
4.)
Bei Schadensersatzansprüchen ist der Schaden nicht einseitig nach der Höhe eines durch ein Schadensereignis verursachten Vermögensschadens, sondern nur unter Ausgleichung aller beiderseitigen, aus derselben Wurzel entsprungenen Vermögensabgänge und -zugänge zu berechnen (RGZ 54, 137 [140]; 146, 275 [278]).
Bei dem in §845 BGB gewährten Schadensersatzanspruch handelt es sich indessen um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art. Dass der Anspruch des §845 BGB gegenüber den sonstigen Schadenersatzansprüchen eine Eigenart aufweist, ergibt sich bereits daraus, dass nach dieser Bestimmung der Dritte nicht den gesamten, ihm durch den Wegfall des Getöteten entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann, sondern nur den Wert der Dienste. Diese Beschränkung des Anspruchs des Dritten zeigt, dass nicht alle Umstände, die mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehen und geeignet sind, den Schaden geringer erscheinen zu lassen, bei Berechnung des Schadens berücksichtigt werden können. Wenn nämlich nicht sämtliche durch das Schadensereignis verursachten Vermögensnachteile ersetzt werden, verbietet sich auch eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Vermögensersparnisse. Die Eigenart des in §845 BGB gegebenen Schadensersatzanspruchs bestätigt auch die in §845 Satz 2 BGB angeordnete entsprechende Anwendung des §843 Abs. 4 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass der Anspruch aus §845 BGB nicht davon abhängig ist, ob die Dienste nunmehr anstelle des Getöteten durch einen anderen Dienstverpflichteten geleistet werden. Wenn auch hieraus nicht geschlossen werden kann, dass der Anspruch auf Ersatz des Wertes der Dienste von allen wechselnden Umständen und wirtschaftlichen Auswirkungen unberührt bleiben soll. so zeigt diese Vorschrift doch, dass der Anspruch aus §845 BGB zum mindesten insoweit von der Entstehung eines Schadens unabhängig sein soll, als es nicht darauf ankommt, ob der Dienstberechtigte eine bezahlte Hilfskraft nimmt. Das Reichsgericht hat hieraus mit Recht gefolgert, dass der Anspruch des §845 BGB auch dann besteht, wenn nicht ein weiterer Dienstverpflichteter, sondern der Dienstberechtigte die Dienste nunmehr selbst verrichtet (RG HRR 1933 Nr. 922). Es kommt weiter hinzu, dass die Anrechnung des gesamten vom Dienstberechtigten dem Dienstverpflichteten gewährten Unterhalts, wie das Reichsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Wesen des familienrechtlichen Verhältnisses, auf Grund dessen der Anspruch gewährt wird, und dem Zweck der Bestimmung des §845 BGB widersprechen würde. Zwar werden bei derartigen familienrechtlichen Verhältnissen, bei denen das, was der eine Teil von dem anderen dauernd empfängt, zum grossen Teil, auf seelischem Gebiet liegt, auch rein vermögensrechtliche Leistungen erbracht. Diese vermögensrechtlichen Leistungen lassen sich jedoch nicht völlig von dem familienrechtlichen Verhältnis, auf Grund dessen sie gegeben werden, trennen. Es können daher nicht sämtliche mit dem Tod des Dienstverpflichteten zusammenhängende Ersparnisse im Wege der sog. Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Eine derartige Vorteilsausgleichung würde, wie der Senat in der an demselben Tage verhandelten Sache III ZR 83/51 - das am 13. Dezember 1951 verkündete Urteil ist zur Veröffentlichung bestimmt - ausgesprochen hat, dem Wesen der Ehe widersprechen da der Wegfall der Unterhaltspflicht infolge des Todes eines Angehörigen nicht als Vorteil bezeichnet werden kann.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der durch den Wegfall der Dienste eines Angehörigen entstandene vermögensrechtliche Schaden nur in den Aufwendungen besteht, die erforderlich sind, um sich gleichwertige Dienste beschaffen zu können. Bei der Prüfung, in welcher Höhe dem Dienstberechtigten ein Schaden entstanden ist, ist vom Zweck des §845 BGB auszugehen Durch die nach dieser Vorschrift zu gewährende. Rente soll die Lücke, die durch den Wegfall der Dienste des Getöteten in der Familie entstanden ist, geschlossen werden. Diese Lücke wird geschlossen, wenn der Dienstberechtigte die Aufwendungen, die er nach dem Tode des Dienstverpflichteten zusätzlich machen muss, um sich eine gleichwertige Hilfskraft zu beschaffen, ersetzt verhält. Diese zusätzlichen Aufwendungen bestehen in der Regel mindestens in dem zu zahlenden Barlohn und in den zu erbringenden sozialen Leistungen für die an die Stelle des Getöteten tretende Hilfskraft. Die der Hilfskraft zu gewährende Verpflegung stellt keine derartige zusätzliche Aufwendung dar, weil sie auch in gleicher Weise für den Dienstverpflichteten aufzuwenden gewesen wäre. Das gleiche gilt regelmässig für die Wohnung, sofern die Unterbringung der Hilfskraft nicht doch zusätzliche Aufwendungen erfordert. Darüberhinaus kann nicht berücksichtigt werden, was der Dienstberechtigte für den Dienstverpflichteten sonst aufgewendet hat und nun infolge des Todes nicht mehr aufzuwenden braucht. Insoweit ist eine "Vorteilsausgleichung" durch die besondere Natur des Schadensersatzanspruchs aus §845 BGB ausgeschlossen. Es würde dem Wesen dieses Anspruchs widersprechen, wenn sich der Ehemann einer an einer Herzkrankheit leidenden Frau auf seinen Ersatzanspruch wegen der entgehenden Dienste anrechnen lassen müsste, was er dadurch erspart, dass ein sonst regelmässig notwendiger Kuraufenthalt der Frau nicht mehr gewährt zu werden braucht. Andererseits darf weiter bei der Bemessung der Geldrente auch nicht ausser acht gelassen werden, dass die Dienste einer fremden Hilfskraft in der Regel nicht den Diensten eines Familienangehörigen gleichwertig sind. Fremde Hilfskräfte werden im allgemeinen weder das gleiche Interesse noch die gleiche Arbeitskraft wie eine Ehefrau für den Haushalt ihres Mannes oder ein Sohn für das Geschäft oder den Hof seines Vaters aufbringen. Der Wert der Dienste des Getöteten wird daher häufig, insbesondere wenn Ehegatten in einfachen Verhältnissen lebten oder wenn der getötete Familienangehörige in dem Erwerbsgeschäft oder der Landwirtschaft mitgearbeitet hatte, grösser sein als die Baraufwendungen für eine fremde Hilfskraft. Es muss daher jeweils geprüft werden, ob die Erstattung der für eine Hilfskraft notwendigen Aufwendungen wirklich einen vollständigen Ersatz für den Wegfall der Dienste eines Angehörigen darstellt.
Die Berücksichtigung der von dem Dienstberechtigten dem getöteten Dienstverpflichteten gewährten Verpflegung und Wohnung bei der Berechnung des Schadens entspricht auch der Billigkeit. Der Dienstberechtigte erhält die ihm durch den Verlust der Dienste wirklich entstandene Vermögenseinbusse ersetzt. Würden die Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung bei der Berechnung des Schadens nicht berücksichtigt, so würde der Dienstberechtigte einen ihm vom Gesetz nicht zugedachten Gewinn erzielen. Es würde nämlich nicht nur die durch den Wegfall der Dienste entstehende Vermögenseinbusse ausgeglichen, sondern dem Dienstberechtigten darüberhinaus ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Würden andererseits sämtliche mit dem Tod des Verpflichteten zusammenhängende Vermögensersparnisse angerechnet, so würde in vielen Fällen infolge der Höhe der Aufwendungen ein Anspruch auf Ersatz der Dienste entfallen, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat. Gegen die in der geschilderten Art vorzunehmende Schadensberechnung spricht nicht, dass unter Umständen derjenige, der eine Ehefrau getötet hat, geringeren Ersatz zu leisten hat als derjenige, der eine Ehefrau schwer verletzt hat. Auch in anderen Fällen kann jemand, der einen Menschen tötet, unter Umständen geringeren Ersatz leisten müssen, als derjenige, der einen Menschen verletzt.
5.)
Das Berufungsgericht ist bei Festsetzung der dem Kläger für die entgehenden Dienste seiner Ehefrau zugesprochene Rente nicht von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat ausgeführt, dass der Wert der dem Kläger entgangenen Dienste um 30 DM höher sei, als seine Ersparnisse an Unterhalt. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist unrichtig. Es hätte, um den Wert der dem Kläger entgehenden Dienste seiner Ehefrau zu ermitteln, den Barlohn zuzüglich der Sozialleistungen, die der Kläger für eine Hilfskraft, die in gleicher Weise wie seine verstorbene Ehefrau den Haushalt versorgen kann, aufzuwenden hat, feststellen müssen. Es hätte weiter prüfen müssen, ob dieser Betrag ausreicht, den Kläger für den Wegfall der Dienste seiner Ehefrau vollkommen zu entschädigen. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Betrag stellt den dem Kläger gemäss §845 SGB zustehenden Ersatz für die ihm durch den Tod seiner Ehefrau entgehenden Dienste dar. Der Kläger kann nicht darüber hinaus verlangen, was er für Beköstigung und Wohnung dieser Hilfskraft aufwenden muss. Er kann, wenn er die Hilfskraft nicht verpflegt und ihr, obwohl er hierzu ohne Mehraufwand in der Lage wäre, keine Unterkunft gewährt, auch nicht ersetzt verlangen, was er zur Abgeltung der Verpflegung und der Wohnung über den Barlohn hinaus leisten muss. Andererseits sind aber auch sonstige Aufwendungen des Klägers für seine verstorbene Ehefrau nicht zu berücksichtigen.
Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben. Da die zur Entscheidung notwendigen Feststellungen noch getroffen werden müssen, musste Zurückverweisung erfolgen.