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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1958, Az.: IV ZR 337/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1958
Aktenzeichen
IV ZR 337/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 06.11.1957 - AZ: 9 U (E) 179/57

Fundstelle

  • MDR 1958, 319 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Dr. Herbert K., C. Receiving Hospital in C./Ohio,

Prozessgegner

die Freie und Hansestadt H., gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde in H., D. (Amt für Wiedergutmachung),

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf eine Beihilfe wegen Schadens in der beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung besteht nur, wenn der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (§64 Abs. 1 BEG). Maßgebend ist, ob der Verfolgte durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen unter Berücksichtigung der späteren Entwicklung seiner Verhältnisse im Ergebnis eine solche Benachteiligung erlitten hat. Zwar ist nicht der Nachweis von Aufwendungen in bestimmter Höhe, die bei Nachholung der Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind, erforderlich, doch hängt der Anspruch grundsätzlich davon ab, daß derartige Aufwendungen festgestellt werden können.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. von Werner, Wüstenberg und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. November 1957 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 2. Januar 1928 geborene Kläger, der Jude ist, besuchte vom April 1934 ab die Vorklassen einer Oberrealschule in Hamburg. Im September 1937 wanderte er mit seinen Eltern von Hamburg nach Palästina aus, wo er im Jahre 1946 seine vor berufliche Ausbildung mit dem Abitur an dem Balfour College in Tel Aviv abschloß. Nach 15 Monaten Freiwilligendienst in der jüdischen Hilfspolizei begann er an der Universität in Lausanne in der Schweiz mit dem Studium der Medizin, das er bei Ausbruch des Krieges in Israel für 15 Monate unterbrach, um sich der israelischen Armee zur Verfügung zu stellen. Im Juli 1954 promovierte er in der Schweiz zum Doktor der Medizin. Sein Pflichtassistentenjahr absolvierte er am United Hospital in Port-Chester in den Vereinigten Staaten von Amerika. Seit dem November 1955 war er als Assistenzarzt am Battersea General Hospital in London beschäftigt, um sich in seinem Spezialfach, der Inneren Medizin, zu vervollkommnen. Später war er an einem Krankenhaus in New York tätig.

2

Den Antrag des Klägers, ihm eine Beihilfe für den in der Ausbildung erlittenen Schaden zu gewähren, hat die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes abgelehnt.

3

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.000 DM zu zahlen.

4

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

5

Es hat vorgetragen, der Kläger würde, wenn er nicht zu dem Kreis der verfolgten Personen gehört hätte und in Deutschland geblieben wäre, wegen der vielfachen Unterbrechungen des Schulunterrichts vor und nach der Kapitulation die Reifeprüfung erst im Jahre 1947 haben ablegen können.

6

Das Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klagantrag verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird.

8

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erschienen ist, obwohl er in der Ladung auf die Vorschrift des §209 Abs. 3 Satz 2 BEG hingewiesen worden ist, ist, wie von ihm schriftlich beantragt, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des Beklagten entschieden worden.

10

2.

Der Kläger ist, wie der feststehende Sachverhalt ergibt, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von der erstrebten Schulausbildung ausgeschlossen worden, da seine Eltern sich wegen der in Deutschland durchgeführten Judenverfolgungen im Jahre 1937 veranlaßt sahen, mit ihm nach Palästina auszuwandern, und er deshalb seinen Schulbesuch abbrechen mußte (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juni 1957 - IV ZR 112/57 -, RsW 1957, 331). Das Berufungsgericht hat ihm gleichwohl den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe gemäß §116 BEG nicht zuerkannt. In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt:

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Der Schaden in der Ausbildung sei ein Unterfall des Schadens im beruflichen Fortkommen; infolgedessen sei von den für alle Schäden im beruflichen Fortkommen geltenden §§64, 65 BEG auszugehen. Aus beiden Vorschriften ergebe sich, daß der Verfolgter um eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung verlangen zu können, einen irgendwie materiell meßbaren Schaden erlitten haben müsse. Zwar habe der Gesetzgeber bei den Ausbildungsschäden das Schadendeckungsprinzip weitgehend verlassen, er habe es aber nicht ganz aufgegeben, wie aus den §§64, 65, 115 BEG hervorgehe. Es müsse hier also wenigstens festgestellt werden, daß die Unterbrechung der Schulausbildung des Klägers in Hamburg zu einer nicht nur geringfügigen Schädigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft geführt habe. Davon könne aber nicht die Rede sein. Der Kläger habe die von ihm erstrebte Ausbildung betreiben können und sie auch nicht später abgeschlossen, als es ohne die Verfolgung in Deutschland der Fall gewesen wäre. Die erzwungene Unterbrechung des Schulbesuchs in Hamburg habe zunächst nur eine potentielle Schädigung bedeutet. Dadurch, daß der Kläger die Ausbildung alsbald habe fortsetzen und zeitgerecht beenden können, habe sich der aus der Unterbrechung drohende Schaden nicht konkretisiert.

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Die Einwendungen, die die Revision gegen diese Ausführungen erhebt, sind unbegründet.

13

Es trifft nicht zu, daß der dem Verfolgten durch §116 BEG gegebene Anspruch auf eine Beihilfe ohne Rücksicht darauf besteht, ob die allgemeinen Voraussetzungen, von denen das Gesetz eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen abhängig macht, gegeben sind. Der erkennende Senat hat sich über das Verhältnis, das zwischen §64 und den §§115, 116 BEG besteht, bereits mehrfach geäußert. In dem schon erwähnten Urteil hat er ausgesprochen, aus §64 Abs. 1 BEG ergebe sich, daß auch in den Fällen des Ausbildungsschadens nicht der Grundsatz der unmittelbaren Verfolgung gelte, und ferner sei bei derartigen Schäden die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG anwendbar. In einer anderen Entscheidung hat er dargelegt, zwar setze der Anspruch auf eine Beihilfe nicht mehr den Nachweis von Aufwendungen in bestimmter Höhe voraus, doch hänge auch der Pauschalanspruch des §116 BEG grundsätzlich davon ab, daß solche Aufwendungen festgestellt werden könnten (Urteil vom 13. November 1957 - IV ZR 215/57 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

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An diesem in der letztgenannten Entscheidung aufgestellten Erfordernis ist festzuhalten. Aus §115 Abs. 1 in Verbindung mit §65 BEG ergibt sich, daß der Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung als eine Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft gilt, die ihrerseits einen Schaden im beruflichen Fortkommen darstellt. Anspruch auf Entschädigung wegen derartiger Schäden besteht aber nach §64 Abs. 1 BEG nur, wenn der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision geht aus dem Aufbau und dem Sinn des Entschädigungsgesetzes hervor, daß auch der in §116 BEG vorgesehene Anspruch von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen abhängt.

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Dafür, ob eine nicht nur geringfügige Benachteiligung eingetreten ist, kommt es nicht, wie die Revision meint, auf den Zeitpunkt der begonnenen Verfolgung an, vielmehr ist die gesamte spätere Entwicklung der Verhältnisse des Verfolgten zu berücksichtigen. Maßgebend ist es also, ob der Verfolgte durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Ergebnis eine nicht nur geringfügige Benachteiligung erlitten hat. Das entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der seinen Ausdruck auch in den Vorschriften des §9 Abs. 1, 5 BEGüber die Vorteilsausgleichung und die überholende Kausalität gefunden hat. Es muß, wenn der Verfolgte eine Beihilfe nach §116 BEG begehrt, feststehen, daß ihm bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind oder entstehen, die ihm ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären.

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Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sich trotz, der in jungen Jahren erlittenen Verfolgung der von ihm erstrebten Ausbildung unterziehen konnte, und daß er sie nicht später abschloß, als es ihm in Deutschland möglich gewesen wäre, wenn er nicht zu den Verfolgten gehört hätte. Der Kläger konnte den tiefgreifenden Einschnitt, den die erzwungene Auswanderung für seine Schulausbildung mit sich brachte, so rechtzeitig und so vollkommen ausgleichen, daß er nicht einen Beruf zu ergreifen brauchte, der dem für ihn nach Lage der Dinge in Betracht kommenden nicht gleichwertig war, und daß sich auch der Abschluß seiner Berufsausbildung nicht hinausschob. Er hat nicht vorgetragen, daß es dafür verfolgungsbedingter zusätzlicher Aufwendungen bedurft habe, insbesondere bei der Nachholung der vorberuflichen Ausbildung, und der Übergang auf die Schule in Tel Aviv ins Gewicht fallende besondere Kosten verursacht habe.

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Es fehlt also daran, daß dem Kläger durch die erzwungene Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung ein Nachteil, wie ihn das Entschädigungsgesetz für die Gewährung der Beihilfe nach §116 BEG voraussetzt, entstanden ist. Nicht entscheidend ist, daß andere Verfolgte möglicherweise die mit der Unterbrechung ihrer vorberuflichen Ausbildung verbundenen Schwierigkeiten nicht so schnell und so nachhaltig wie der Kläger zu überwinden vermochten und diese deshalb gegebenenfalls Ansprüche wegen Schadens in der Ausbildung haben könnten. Das rechtfertige es nicht, die Ausbildungsbeihilfe demjenigen zuzuerkennen, der wie der Kläger in der Lage war, ohne durch die Verfolgung veranlaßte Mehraufwendungen der Schwierigkeiten Herr zu werden, die die Verfolgung für seine vorberufliche und berufliche Ausbildung mit sich brachte (vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 1957 - IV ZR 266/57 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

18

3.

Die Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden, und die Revision des Klägers muß zurückgewiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.

Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg Wilden