Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1957, Az.: IV ZR 112/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1957
Aktenzeichen
IV ZR 112/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 08.01.1957
Landgerichts in Trier - 23.04.1956

Prozessführer

des Chaim S., T. A.-J., Au.str. ...,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen als Vertreter des Landesinteresses in Mainz, Aliceplatz 4,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wandern die jüdischen Eltern eines im vierten Volksschuljahr stehenden Schülers aus Gründen rassischer Verfolgung aus Deutschland aus und kann nach den Umständen des Falles und der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, daß der Schüler, falls die Eltern nicht verfolgt worden wären, später in Deutschland die höhere Schule besucht hätte, so ist er durch die auf rassischen Gründen beruhenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen von der erstrebten Schulausbildung ausgeschlossen worden. Es ist nicht notwendig, daß die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen sich unmittelbar gegen den Schulbesuch des Klägers richteten.

  2. 2.

    Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß die höhere Schulausbildung bessere Verdienstmöglichkeiten und günstigere Berufsaussichten eröffnet als der bloße Besuch der Volksschule. Konnte der Kläger nach seiner Auswanderung die höhere Schule nicht mehr besuchen, mußte er sich vielmehr im Auswanderungsland mit dem Besuch der Volksschule begnügen, so kann auch ohne konkrete Feststellungen davon ausgegangen werden, daß er durch den erzwungenen Ausschluß von der Schulausbildung einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Berufungsurteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Januar 1957 wird aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers wegen des Anspruchs auf Zahlung von 5.000 DM zurückweist und über die Kosten entscheidet. Insoweit wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 23. April 1956 zugestellte Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Trier geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.000,- DM zu zahlen.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1925 geborene Kläger ist Jude. Er besuchte seit Ostern 1931 die jüdische Volksschule in T.. Er ist regelmäßig versetzt worden und hatte gute Schulzeugnisse. Seine Eltern, die in dieser Stadt ein Möbelgeschäft betrieben, wanderten im Jahre 1934 zusammen mit dem Kläger, der damals im vierten Schuljahr war, nach Israel aus. Hier besuchte der Kläger ebenfalls die Volksschule. Nachdem er eine dreijährige Lehre als Radiomechaniker beendet hatte, richtete er im Jahre 1947 eine eigene Werkstatt ein, die er seitdem betreibt.

2

Der Kläger erhebt wegen Schadens in der Ausbildung Entschädigungsansprüche nach dem BEG. Er behauptet, er würde, falls seine Eltern nicht mit ihm hätten auswandern müssen, in Deutschland die höhere Schule besucht und anschließend studiert haben mit dem Ziel, Diplom-Ingenieur zu werden. Eine gleiche Ausbildung in Israel sei wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage seiner Eltern nicht möglich gewesen. Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden, da er als Radiomechaniker schlechtere Verdienstmöglichkeiten habe, als wenn er in Deutschland den Beruf eines Diplom-Ingenieurs hätte ausüben können. Sowohl die Entschädigungsbehörde als auch das Landgericht und das Oberlandesgericht haben seine Ansprüche abgelehnt. Nachdem das Revisionsgericht auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts vom 8. Januar 1957 die Revision durch Beschluß vom 22. Februar 1957 für zulässig erklärt hatte, hat der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts Revision mit dem Antrag eingelegt,

3

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.000,- DM zu zahlen und dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

4

Den in den Tatsacheninstanzen gestellten Zinsanspruch hat er im Revisionsrechtszug nicht aufrecht erhalten.

5

Das beklagte Land hat beantragt,

6

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

1.

Nachdem der erkennende Senat die Revision durch Beschluß vom 22. Februar 1957 zugelassen hat, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken mehr. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden.

8

2.

Die Revision ist auch gerechtfertigt.

9

Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Ansicht, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen erlittenen Ausbildungsschadens nicht zustehe, folgendes aus:

Zwar liegt bei den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Eltern des Klägers vor ihrer Auswanderung die Annahme einigermaßen nahe, daß der Kläger in T. die höhere Schule besucht hätte, wenn nicht vorher die Auswanderung erfolgt wäre. Der jetzt für die Beurteilung des Klageanspruchs maßgebende §115 BEG begründet aber eine Entschädigungspflicht für Ausbildungsschäden nicht schlechthin, sondern nur, wenn diese Schäden durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung entstanden sind. Allerdings ist auch dann ein Schaden unbedenklich als durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung entstanden anzusehen, wenn dem Verfolgten die Ausbildung oder deren Fortsetzung nicht unmittelbar durch Verbot unmöglich gemacht worden ist. Es genügt, wenn die Teilnahme des Verfolgten an der Ausbildung von den nationalsozialistischen Machthabern derart geregelt worden ist, daß diesem die Teilnahme nicht mehr zugemutet werden konnte, oder wenn man dem Verfolgten die Ausbildung infolge der wirtschaftlichen Lage, in die er durch Verfolgungsmaßnahmen geraten war, nicht mehr möglich war. Aber auch bei dieser Auslegung der Vorschrift des §115 BEG kann dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht zuerkannt werden.

Der Kläger besuchte bis zur Auswanderung im November 1934 die jüdische Volksschule in T.. Er hat selbst nicht behauptet, daß sich dem weiteren Besuch dieser Schule durch ihn damals Schwierigkeiten entgegengestellt hätten. Die Frage, ob sich dem Besuch der höheren Schule durch den Kläger Hindernisse der vorstehend erörterten Art entgegengestellt hätten, bedarf im vorliegenden Fall nicht der Prüfung, weil der Kläger und seine Eltern ausgewandert sind, bevor ein Übergang des Klägers auf die höhere Schule in Betracht kam. Offenbar haben die Eltern des Klägers auch mit ihrer Auswanderung nicht etwa Schwierigkeiten im Hinblick auf die weitere Ausbildung des Klägers ausweichen wollen; vielmehr ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers anzunehmen, daß sie durch die allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gegen die Juden in Deutschland zur Auswanderung veranlaßt worden sind.

Wenn der Kläger in Israel eine schlechtere Ausbildung erhalten hat, als sie ihm in Deutschland zugedacht war, so ist dies zweifellos ursächlich auf die durch die Judenverfolgung veranlaßte Auswanderung zurückzuführen. Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausbildungsschaden genügt aber nicht, um den Entschädigungsanspruch nach den §§115 ff BEG auszulösen. Vielmehr müßten nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen festzustellen sein, die sich gerade ungünstig auf die Ausbildung des Klägers ausgewirkt hätten. Wäre der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausbildung genügend zur Begründung des Entschädigungsanspruchs, so hätte, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, auch ein zur Zeit der Auswanderung nicht einmal schulpflichtiges Kind häufig Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden. So weitgehende Entschädigungsansprüche hat aber §115 BEG nach seinem eindeutigen Wortlaut und Sinn nicht begründen wollen. Der Verfolgte, der bereits ausgewandert war, bevor sich die judenfeindlichen Maßnahmen in Deutschland überhaupt nachteilig auf seine Ausbildung auswirken konnten, kann aus dieser Vorschrift keine Ansprüche herleiten, weil sie Maßnahmen voraussetzt, durch die der Verfolgte von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen oder deren Unterbrechung erzwungen worden ist.

10

Diese Ausführungen tragen das Berufungsurteil nicht. Nach der Vorschrift des §115 Abs. 1 BEG gilt als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von §65 BEG auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat. Daß sich der Kläger, der die 4. Klasse der jüdischen Volksschule besuchte, in der vorberuflichen Ausbildung befand, kann nicht zweifelhaft sein. Jede schulische Ausbildung ist eine vorberufliche Ausbildung, gleichgültig, ob es sich um den Besuch einer Volksschule, einer mittleren Schule oder einer höheren Schule handelt. In jedem Fall soll sich der Schüler durch den Besuch einer dieser Schulen die für seine spätere berufliche Ausbildung notwendigen Kenntnisse verschaffen. Da der Besuch der Volksschule im allgemeinen die notwendige Voraussetzung für den späteren Besuch der mittleren oder höheren Schule ist, ist gerade der Besuch dieser Schule ein Regelfall der vorberuflichen Ausbildung. Der Kläger ist auch von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden. Die Frage, welche Ausbildung ein Verfolgter erstrebt hat, wird allerdings nur selten mit Gewißheit beantwortet werden können, zumal dann, wenn - wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall - der Verfolgte noch am Beginn seiner vorberuflichen Ausbildung stand. Die richterliche Überzeugung wird sich daher mit einer größtmöglichen Wahrscheinlichkeit begnügen müssen. Das Berufungsgericht bezeichnet es bei den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Eltern als einigermaßen naheliegend, daß der Kläger die höhere Schule besucht hätte, wenn nicht vorher die Auswanderung erfolgt wäre. Wenn hierzu noch kommt, daß der Kläger regelmäßig versetzt worden ist und gute Schul Zeugnisse erhielt und wenn man schließlich die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt, daß wohlhabende jüdische Eltern ihren Kindern regelmäßig eine höhere Schulausbildung zuteil werden ließen, so kann für die Revisionsinstanz unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Kläger ohne die Auswanderung nach Israel die höhere Schule besucht hätte. Wenn daher die Frage der schließlichen Berufswahl auch nicht mit Sicherheit geklärt werden kann, so steht doch fest, daß der Kläger von der erstrebten Ausbildung, nämlich dem Besuch der höheren Schule, ausgeschlossen worden ist.

11

Der Ausschluß ist auch durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG erfolgt. Der Begriff des Ausschlusses von der erstrebten Ausbildung im Sinne des §115 Abs. 1 BEG verlangt nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, daß auf den Kläger ein unmittelbarer Zwang ausgeübt wurde, sei es, daß er durch eine Anordnung des Schulleiters von der Volksschule verwiesen wurde, oder sei es auch, daß ihm durch allgemeine Anordnungen städtischer oder staatlicher Behörden oder politischer Dienststellen der weitere Besuch der Volksschule und anschließend die weitere Ausbildung auf der höheren Schule untersagt und damit unmöglich gemacht wurden. Erzwungen waren die Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung und der Ausschluß von der erstrebten Ausbildung vielmehr auch deshalb, weil die jüdischen Eltern des Klägers wegen der Rassepolitik der NS-Gewalthaber zur Rettung ihrer Freiheit und vielleicht auch zur Bewahrung ihres Lebens im Jahre 1934 Deutschland verlassen mußten. Daß der Kläger, der damals 9 Jahre alt war, nicht in Deutschland zurückbleiben konnte, sondern seinen Eltern in die Emigration folgen mußte, ergibt sich nicht nur zwingend aus seinem jugendlichen Alter, sondern vor allem aus der berechtigten Befürchtung, daß er bei einem längeren Verbleiben in Deutschland allen Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, die seine Eltern gerade durch ihre Auswanderung vermeiden wollten. Wie berechtigt die Befürchtungen der Eltern des Klägers waren, zeigt die spätere tatsächliche Entwicklung der Judenverfolgung, die zwar im Jahre 1934 in ihrer ganzen Furchtbarkeit von vielen noch nicht erkannt werden konnte, die aber in ihrer Unerbittlichkeit und selbst vor der Vernichtung der jüdischen Kinder nicht zurückschreckenden Konsequenz bereits voraussehbar war. Aus diesen Gründen steht auch fest, daß nicht nur die Eltern des Klägers, sondern auch dieser selbst Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG sind. Keine Stütze im Gesetz findet die Meinung des Berufungsgerichts, es müßten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen festgestellt werden, die sich unmittelbar gerade ungünstig auf die Ausbildung des Klägers ausgewirkt hätten. Der im Siebenten Titel des Gesetzes unter Nr. 6 geregelte "Schaden in der Ausbildung" ist, was das Berufungsgericht übersehen hat, begrifflich ein Schaden im beruflichen Fortkommen. Für diese Schäden gilt aber, was sich aus §64 Abs. 1 BEG ergibt, nicht der Grundsatz der unmittelbaren Verfolgung in dem Sinne, daß die den Schaden verursachende Verfolgung unmittelbar gegen den individuellen Verfolgten und gerade auf die Herbeiführung des eingetretenen Schadens gerichtet sein mußte. Es genügt vielmehr zur Begründung des Anspruchs dem Grundsatz nach, daß der Verfolgte im Zuge einer Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist. Verkannt hat das Berufungsgericht auch, daß zu Gunsten des Klägers die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG gilt. Da der Kläger Jude ist, gehörte er zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Die Vermutung geht dahin, daß der Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Für eine Widerlegung dieser Vermutung ergibt der festgestellte oder der aus den Akten ersichtliche Sachverhalt nichts.

12

Dem Kläger ist auch durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung ein Schaden entstanden. Zwar hat das Berufungsgericht die Entstehung eines solchen Schadens nicht ausdrücklich festgestellt. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wird jedoch ausgeführt, wenn der Kläger in Israel eine schlechtere Ausbildung erhalten habe, als sie ihm in Deutschland zugedacht worden sei, so sei dies zweifellos ursächlich auf die durch die Judenverfolgung veranlaßte Auswanderung zurückzuführen Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der erfolgreiche Besuch einer höheren Schule und die Erlangung des Reifezeugnisses günstigere Verdienstmöglichkeiten und bessere Zukunftsaussichten eröffnen als der bloße Besuch einer Volksschule, ergibt sich jedoch für die Revisionsinstanz, daß der Kläger durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung einen beruflichen Schaden erlitten hat, gleichgültig, ob er sich nun dem Beruf eines Diplom-Ingenieurs zugewandt oder das von seinen Eltern betriebene Möbelgeschäft übernommen hätte. Denn auch in einem kaufmännischen Beruf sind im Regelfall die beruflichen Aussichten für einen Abiturienten besser als für den Absolventen einer Volksschule. Dieser Schaden ist auch nicht geringfügig (§64 BEG). Auf den Nachweis der Höhe der erlittenen wirtschaftlichen Nachteile kommt es für den Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung nicht an. Der Entschädigungsanspruch des §118 Abs. 1 BEG in der festen Höhe von 5.000,- DM ist ein Anspruch auf Ersatz für die fehlende Ausbildung.

13

Aus der Klage geht nicht eindeutig hervor, ob der Kläger die fehlende Ausbildung nachholen will und den Beihilfeanspruch des §116 Abs. 1 BEG geltend macht oder ob er seinen Anspruch als Ersatzanspruch für die fehlende Ausbildung gemäß §118 Abs. 1 BEG verfolgt. Es fehlen auch ausdrückliche Feststellungen des Berufungsgerichts hierüber. Der erkennende Senat hat jedoch insbesondere unter Berücksichtigung des dem Oberlandesgericht vorgetragenen Inhalts der Akten des Entschädigungsamts, vor allem des in ihnen befindlichen Lebenslaufs des Klägers keinen Zweifel daran, daß dieser den Anspruch aus §118 Abs. 1 BEG verfolgt. Dafür, daß er als verheirateter Mann, der in sehr bescheidenen Verhältnissen lebt, die fehlende Ausbildung heute noch nachholen will, bestehen bei seinem Alter und seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

14

Nach alledem war dem Klagebegehren auf Zahlung von 5.000,- DM zu entsprechen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO und §225. Abs. 1 BEG.

Schmidt Ascher v. Werner Maaß Wilden