Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1958, Az.: IV ZR 178/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 178/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 24.01.1958
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1959, 645 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Dr. Herbert David N. in M. (England), ... P. Road Road,
Prozessgegner
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13,
Amtlicher Leitsatz
Ausbildungskosten, die in der Zeit vor der Währungsreform in ausländischer Währung aufgewendet worden sind, sind in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen; im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1914 geborene Kläger ist Jude. Im März 1934 bestand er die Reifeprüfung am alten Gymnasium in Würzburg. Zum Universitätsstudium wurde er nicht mehr zugelassen. Infolgedessen wanderte er im Juli 1934 nach England aus und begann dort im Herbst des gleichen Jahres das zahnärztliche Studium an der Universität Manchester. Die Kosten des Studiums konnte ihm sein Vater nur für drei Monate bereitstellen. In der Folgezeit halfen ihm im Ausland lebende Verwandte. Da deren Zuwendungen zeitweilig ausblieben, mußte der Kläger von Juni 1935 bis April 1936 seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdienen. Im Herbst 1940 konnte er sein Studium abschließen und sich danach als Zahnarzt niederlassen.
Die auf diesen Sachverhalt gestützten Entschädigungsansprüche des Klägers wurden von der Entschädigungsbehörde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger die Entscheidung des Landgerichts angerufen und geltend gemacht, die Gesamtkosten seines Studiums beliefen sich auf 2.055 engl. Pfund. Bei einem Umrechnungskurs von 11,70 RM für das engl. Pfund betrage sein Ausbildungsschaden mehr als 24.000 RM. Er hat deshalb eine Entschädigung zum Ausgleich der Kosten dieser Ausbildung in Höhe von 10.000 DM begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung erzielte der Kläger einen Teilerfolg; das beklagte Land erkannte an, den Pauschalbetrag nach §116 Abs. 1 Satz 2 BEG in Höhe von 5.000 DM zu schulden. Am 26. September 1957 wurde das beklagte Land diesem Anerkenntnis entsprechend verurteilt.
Daraufhin hat der Kläger im Berufungsrechtszug weitere Ausbildungskosten in Höhe von 5.000 DM verlangt. Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Diesem Antrage entsprechend hat das Oberlandesgericht erkannt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Leistung einer weiteren Unterhaltsbeihilfe von 5.000 DM weiter.
Entscheidungsgründe:
1.
Da das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war, wurde nach §209 Abs. 3 Satz 2 BEG verfahren.
2.
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hat der Kläger keine über den Pauschalbetrag von 5.000 DM hinausgehende Ausbildungskosten nachgewiesen. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht gekommen, weil es auf die vom Kläger mit 2.053 engl. Pfd. berechneten Kosten seines zahnärztlichen Studiums die allgemeine Umrechnungsvorschrift des §11 BEG angewandt hat. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Kurses von 12,- RM für das englische Pfund während der Jahre 1934 bis 1940 betragen die Studienkosten des Klägers mehr als 24.000 RM, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt wird. Wird dieser Betrag, wie es das Berufungsgericht getan hat, nach §11 BEG im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umgerechnet, so bleiben die Aufwendungen für das Studium insgesamt unter dem Betrag von 5.000 DM. Infolgedessen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Erstattung von über die Pauschale hinausgehenden Kosten kein Raum.
3.
Die Revision wendet sich gegen die Anwendung der allgemeinen Umrechnungsvorschrift des §11 BEG in einem Falle, in dem der Verfolgte die Kosten seines Studiums in fremder Währung aufbringen mußte. Sie meint, unter diesen Umständen würde die Anwendung des §11 BEG die Gewährung der weiteren Ausbildungsbeihilfe nahezu immer ausschließen.
4.
Diese Bedenken greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nötigt der klare Wortlaut der unter die allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes eingereihten Bestimmung des §11 BEG zur Umrechnung von Forderungen in ausländischer Währung und deren Umstellung im Verhältnis 10 : 2. Dies gilt jedenfalls überall da, wo das Gesetz keine abweichende Sonderregelung getroffen hat, wie dies z.B. in den §§52, 54, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2 BEG geschehen ist. In den Entscheidungen des erkennenden Senats, die sich mit der Auslegung des §11 BEG befaßt haben, ist mehrfach betont worden, daß diese Vorschrift keinen Sinn gäbe, wenn sie für Geldansprüche in fremder Währung nicht gelten sollte (NJW RzW 1955, 118; 1957, 281 Nr. 28; 1957, 408 Nr. 27; 1958, 225 Nr. 18).
5.
In der zuletzt genannten Entscheidung hat sich der Senat auch mit den im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Auch die von Schwarz in NJW RzW 1957, 129, 130 ins Feld geführten Gesichtspunkte können den Senat nicht zu einer von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung dieses Falles veranlassen. Der auf Ersatz von Aufwendungen für die Ausbildung gerichtete Anspruch nach §116 Abs. 1 Satz 3 BEG kann nämlich nicht anders behandelt werden, als die im Gesetz an anderer Stelle behandelten Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Daß aber für Schaden an Eigentum und Vermögen die Grundregel des §11 BEG gilt, kann nicht zweifelhaft sein; dies bringt das Gesetz gerade dadurch zum Ausdruck, daß es für einige Sonderfälle dieser Tatbestände abweichende Umrechnungsvorschriften aufstellt (§§52, 54 Abs. 1, 56, 57 Abs. 2 BEG). Für die Anwendung der Grundregel des §11 BEG in allen übrigen Fällen spricht ganz besonders die Vorschrift des §56 Abs. 3 BEG, nach der auch bei Transfer schaden der Schaden in Reichsmark zu ermitteln und dann im Verhältnis 10 : 2 umzustellen ist.
6.
Es ist zwar nicht zu übersehen, daß der nach §11 BEG bedeutungsvolle Stichtag der Währungsumstellung keine Beziehungen zu Ansprüchen zum Ausgleich von Aufwendungen in fremder Währung aufweist. Daraus folgt aber nicht, daß die genannte Vorschrift nicht anzuwenden ist, und, wie der Kläger es für richtig hält, die Sonderregelung des §57 Abs. 2 BEG heranzuziehen ist. Zu berücksichtigen ist auch, daß das Bundesentschädigungsgesetz die Besonderheiten, die sich aus den Währungsverhältnissen fremder Länder bei der Entstehung und Entwicklung eines Schadenstatbestandes im Ausland ergeben können, nur in geringem Umfang berücksichtigt (vgl. etwa §12 Abs. 3 der 3. DV-BEG). Die überwiegende Geltung und Anwendung des §11 BEG ist gerechtfertigt, weil sonst die Festsetzung und Abwicklung der Entschädigung durch weitere Ermittlungen zum Nachteil der Verfolgten erschwert und verzögert werden würde.
Es ist auch nicht richtig, wie die Revision meint, daß diese Rechtsansicht die vom Bundestagsausschuß für Fragen der Wiedergutmachung beschlossene Verbesserung des Ausgleichs der Ausbildungsschäden nahezu wertlos mache. Diese Ergänzung des §116 BEG und die Erstattung höherer Ausbildungskosten hat jedenfalls bei Nachholung der Ausbildung im Gebiet der Bundesrepublik eine erhebliche praktische Bedeutung.
7.
Nach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge der §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurückgewiesen werden.