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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1959, Az.: IV ZR 46/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1959
Aktenzeichen
IV ZR 46/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 28.01.1959

Prozessführer

der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54 (Amt für Wiedergutmachung),

Prozessgegner

Ralph Ewald C., J. Al., B. A., Ar.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Januar 1959 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1921 in Ha. geborene jüdische Kläger hat in dieser Stadt die Be.-Schule und das H.-He.-Realgymnasium besucht. Im Juli 1934 mußte er die Schule verlassen, weil seine Eltern wegen ihrer jüdischen Abstammung mit ihm nach Holland auswanderten. Der Kläger besuchte in Am. das Am. Ly., wanderte aber bereits im Jahre 1935 mit seinen Eltern nach B. A. aus, wo er die E. Arg. M., eine Privatschule, besuchte. Nachdem er im Jahre 1938 die Abschlußprüfung abgelegt hatte, studierte er an der Technischen Hochschule in B. A. und bestand gemäß dem Diplom vom 15. März 1945 das Examen als Industrie-Ingenieur.

2

Der Kläger hat beantragt, ihm Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zu gewähren. Durch Bescheid vom 6. Februar 1958 hat das beklagte Land diesen Antrag abgelehnt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben seiner Klage, ihm wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung von 5.000,- DM zu gewähren, stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,

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die Klage abzuweisen,

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weiter.

5

Der Kläger beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision ist unbegründet. Die Angriffe der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts gehen fehl.

8

1.

Nach §116 BEG gilt als Schaden im beruflichen Fortkommen auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat. Der Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens hängt, wie sich aus der Qualifizierung dieses Anspruchs als eines Anspruchs wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen ergibt, davon ab, daß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig geschädigt worden ist (so BGH vom 28. Februar 1958 - IV ZR 337/58 - abgedruckt bei LM Nr. 2 zu §115 BEG, ebenso auch BGH vom 28. Januar 1959 - IV ZR 222/58 - ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Falle ist der Kläger in seiner vorberuflichen Ausbildung geschädigt worden. Denn er mußte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das H.-He. Realgymnasium in Ha. im Juli 1934 wegen der verfolgungsbedingten Auswanderung seiner Eltern aus Deutschland verlassen. Der Kläger hat die unterbrochene vorberufliche Ausbildung in Am. und im Anschluß daran in B. A. nachgeholt. Denn hier legte er im Jahre 1938 die Abschlußprüfung ab. Der Kläger hat diese Prüfung nicht verspätet abgelegt, denn er befand sich im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung in einem Alter, in dem er auch ohne Verfolgung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Reifeprüfung in Deutschland abgelegt hätte.

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Der Kläger hat danach seine vorberufliche Ausbildung nicht später abgeschlossen, als es ihm ohne die Verfolgung möglich gewesen wäre. Ihm steht daher kein Entschädigungsanspruch wegen verspäteter Nachholung der Ausbildung zu. Ebensowenig vermag er seinen Anspruch damit zu begründen, daß er ohne die Verfolgung einen anderem Berufsweg eingeschlagen hätte. Auszugehen ist davon, daß ein dreizehnjähriger Schüler sich nur in den seltensten Fällen über sein Berufsziel im klaren zu sein pflegt, obwohl im vorliegenden Falle der Beruf seines Vaters eine andere Beurteilung als möglich erscheinen lassen könnte. Ein Entschädigungsanspruch kann jedenfalls aus dem vereitelten Berufsziel nicht hergeleitet werden, denn die Feststellung, daß ein im jugendlichen Alter stehender Schüler eine bestimmte Berufsausbildung erstrebt habe, läßt sich nach der Lebenserfahrung jedenfalls nur in dem allgemeinen Sinne treffen, daß er eine akademische oder eine einer akademischen gleichwertige Ausbildung erstrebt habe (vgl. so BGH vom 26. November 1958 - IV ZR 183/58 -). Der Gedanke, sich der Banklaufbahn zu widmen, mag im Hinblick auf den Beruf des Vaters nahegelegen haben. Ob aber gegenüber diesem äußeren Motiv nicht eine möglicherweise in dem entscheidenden Alter hervortretende, in eine andere Richtung weisende Neigung und Begabung den Ausschlag geben würde, muß nach der Lebenserfahrung als völlig ungewiß angesehen werden. Da der Kläger im vorliegenden Falle sein Studium an der Technischen Hochschule in B. A. mit Erfolg abgeschlossen hat und nach Ablegung des Examens als Industrie-Ingenieur als solcher im Beruf sieben tätig ist, kann er den Entschädigungsanspruch nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, darauf stützen, daß er ohne die Verfolgung einen anderen Beruf ergriffen hätte.

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Dem Kläger steht daher der Anspruch auf die Entschädigung von 5.000,- DM wegen Ausbildungsschadens gemäß §116 BEG nur dann zu, wenn er für die Beendigung der vorberuflichen Ausbildung, die er durch die Verfolgung unterbrechen mußte, nicht nur unerhebliche Mehraufwendungen gemacht hat, die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären. Die Entschädigung des §116 BEG ist zwar eine Pauschalentschädigung, der Anspruch hängt jedoch grundsätzlich davon ab, daß nicht nur geringfügige zusätzliche Aufwendungen festgestellt werden konnten (so BGH a.a.O.). Wenn das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung die vorstehend genannten rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat, solche zusätzlichen und nicht unerheblichen Aufwendungen festgestellt hat, so hat es damit die zur Anspruchsvoraussetzung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in einer Weise getroffen, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen ist. Denn das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm als glaubwürdig bezeichneten Angaben des Klägers und der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger für seine vorberufliche Ausbildung in Am. und B. A. durch den Besuch von privaten Kursen wesentlich höhere Beträge verausgabt hat, als er sie für seine Ausbildung in Deutschland hätte verausgaben müssen. Hierbei hat das Berufungsgericht auch den vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 28. Januar 1959 - IV ZR 222/58 - aufgestellten Grundsatz beachtet, daß Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten erforderlich waren, nur dann als Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung im Sinne des §116 Abs. 1 BEG zu betrachten sind, wenn sie ohne die Verfolgung nicht entstanden wären. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das im vorliegenden Falle derartige, nicht nur geringfügige zusätzliche Aufwendungen bejaht hat, sind daher keine Bedenken zu erheben. Ohne Rechtsirrtum vertritt das Berufungsgericht grundsätzlich auch die Auffassung, daß die Erlernung der spanischen Sprache in Argentinien kein Vorteil sei, der gemäß §9 Abs. 1 BEG für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein würde. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die Erlernung der spanischen Sprache in Argentinien notwendig war, um dem Kläger Überhaupt die Ausübung des von ihm ergriffenen Berufs zu ermöglichen.

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Nach alledem war die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.

Ascher Raske Johannsen Wilden Dr. Loewenheim