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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1959, Az.: IV ZR 133/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1959
Aktenzeichen
IV ZR 133/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe - 12.11.1958

Prozessführer

der Renate K. W. ...th Street, N., N./USA,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1935 geborene Klägerin ist Jüdin. Am 22. Oktober 1940 wurde sie mit ihren Eltern und ihrer Schwester von Karlsruhe nach Südfrankreich deportiert. Im Januar 1946 wanderte sie in die Vereinigten Staaten von Amerika aus.

2

Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen:

3

Sie sei in Frankreich bis zum 3. Februar 1941 in dem Konzentrationslager Gurs festgehalten worden und anschließend in einem französischen Kinderheim gewesen, wo kein geordneter Unterricht stattgefunden habe. Ihre Eltern seien am 10. August 1942 nach Auschwitz überführt worden und von dort nicht zurückgekehrt. Seit dem 7. September 1946 befinde sie sich bei ihrem Vormund in New York, der sie seitdem unterhalte und es ihr ermöglicht habe, vom September 1946 bis zum Januar 1950 eine Junior High School und von Anfang 1950 bis Anfang 1953 eine High School zu besuchen; seit dem Februar 1953 studiere sie an dem Hunter College. Sie wolle Lehrerin werden. Nur dadurch, daß sie von ihrem Vormund die erforderlichen Mittel erhalten habe, die sie ihm wieder zurückgezahlt habe, sei es ihr möglich gewesen, sich dieser Ausbildung zu unterziehen. Durch ihre Deportation und diejenige ihrer Eltern sei sie in Deutschland nicht nur von der Volksschulausbildung, sondern auch von der Oberschul- und Universitätsausbildung ausgeschlossen worden, die ihre Eltern ihr ohne die Verfolgung bei ihren guten wirtschaftlichen Verhältnissen hätten zugute kommen lassen.

4

Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5.000 DM zu zahlen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine laufende, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen der nachzuholenden Ausbildung zu zahlen.

5

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Es hat geltend gemacht, die Klägerin habe keinen Schaden in der Ausbildung gehabt, da sie bei dieser keine Verzögerung erlitten habe. Ihr Vater habe ihr bei seiner wirtschaftlichen Lage auch ohne die Verfolgung kein Universitätsstudium ermöglichen können.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter.

9

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach §209 Abs. 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für die Klägerin niemand erschienen. Nach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens der Klägerin entschieden worden.

11

II.

1.

In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1959 IV ZR 120/59 hat der erkennende Senat im Anschluß an eine LM BEG 1956 §64 Nr. 7 mitgeteilte Entscheidung daran festgehalten, daß einem Kind, das aus Verfolgungsgründen zur Auswanderung gezwungen worden ist, bevor es das schulpflichtige Alter erreicht hat, und das deshalb später in Deutschland nicht die Schule hat besuchen können, kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens durch Ausschluß von der beruflichen Ausbildung zusteht, weil es nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 von der Verfolgung, soweit sein berufliches Fortkommen in Betracht kommt, erfaßt worden ist. Allein daraus, daß die Klägerin das Reichsgebiet aus rassischen Gründen verlassen mußte, bevor für sie ein Schulbesuch in Frage kam, läßt sich deshalb ein Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nicht herleiten.

12

2.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Klägerin, als sie fünf Jahre alt war, aus dem Reichsgebiet nach Südfrankreich deportiert. Die Klägerin hielt sich in Frankreich auf, als sie das schulpflichtige Alter erreichte. Erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft wanderte sie im Alter von zehn Jahren in die Vereinigten Staaten von Amerika aus.

13

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Tatsachen nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens zu begründen. Das trifft jedoch nicht ohne weiteres zu.

14

Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist derjenige, der von den nationalsozialistischen Machthabern unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze in ein besetztes Gebiet außerhalb der Reichsgrenzen verbracht und dort festgehalten wurde, hinsichtlich seiner Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen so zu behandeln, als ob ihm das, was er im besetzten Gebiet durch Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§1, 2 BEG erlitten hat, im Reichsgebiet widerfahren wäre (LM BEG 1956 §64 Nr. 3). In einem solchen Fall muß derjenige, der gegen seinen Willen unrechtmäßig in einen außerhalb des Reichsgebiets liegenden Teil des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus gebracht und dort festgehalten worden ist und Verfolgungsschaden erlitten hat, ebenso entschädigt werden, als ob er von der Verfolgung im Reichsgebiet erfaßt worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verfolgte durch die Deportation seinen Wohnsitz im Inland nicht verloren hat, und daß damit für das Recht die Beziehung zum Inland nicht aufgehoben, sondern als fortbestehend zu behandeln ist (Urteil des Senats RzW 1959, 467). Diese Fälle liegen grundsätzlich anders als die, in denen Verfolgte sich nach der erzwungenen Auswanderung in einem Gebiet niedergelassen haben, das nicht der nationalsozialistischen Herrschaft unterstand und in dem sie deshalb keinen Gewaltmaßnahmen mehr ausgesetzt waren (Urteile des Senats RzW 1959, 321, 322, sowie vom 21. Oktober 1959 IV ZR 120/59, zur Veröffentlichung bestimmt).

15

Was für den Schaden im beruflichen Fortkommen gilt, muß auch für die Ansprüche wegen Schadens in der Ausbildung (§§115 bis 118 BEG) gelten. Die Deportation der Klägerin nach Frankreich war eine auf Verfolgungsgründen beruhende Unrechtsmaßnahme. Schäden, von denen sie nach der Erreichung des schulpflichtigen Alters durch den verfolgungsbedingten Ausschluß von der vorberuflichen Ausbildung oder durch deren verfolgungsbedingte Unterbrechung in Frankreich betroffen worden ist, begründen deshalb, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, einen Entschädigungsanspruch.

16

Dieser kann daher gegeben sein, wenn die Klägerin in ihrer vorberuflichen Ausbildung dadurch geschädigt worden ist, daß sie nach der Erreichung des schulpflichtigen Alters in Frankreich durch dort getroffene neue nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in ihrer Schulausbildung beeinträchtigt worden ist. Dem steht es gleich, wenn dort ohne neue Gewaltmaßnahmen solche Beeinträchtigungen als adäquate und der Verfolgung eigentümliche Folgen der aus rassischen Gründen vorgenommenen Deportation eingetreten sind (vgl. Urteile vom 6. Mai 1959 IV ZR 288/58 und vom 6. Mai 1959 IV ZR 289/58). Unerheblich ist es, ob die Klägerin von der Verfolgung, soweit diese einen Ausschluß von der vorberuflichen Ausbildung oder deren Unterbrechung herbeigeführt hat, in den von den deutschen Truppen besetzten Gebieten oder in dem der abhängigen Vichy-Regierung unterstehenden Teil Frankreichs erfaßt worden ist, und ob das geschehen ist, als sie sich in einem Konzentrationslager oder in einem Kinderheim, aber jedenfalls noch im nationalsozialistischen Machtbereich befand.

17

Eine weitere Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach §116 BEG ist, daß der Verfolgte eine nicht nur geringfügige Benachteiligung in der Ausbildung erlitten hat. Da hier nur eine Schädigung in der vorberuflichen Ausbildung in Betracht kommt, ist allein deren Beeinträchtigung und ihre Nachholung zu berücksichtigen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn die vorberufliche Ausbildung in Auswirkung der Verfolgung wesentlich später abgeschlossen worden ist, als es sonst geschehen wäre, wozu auch mehrfach notwendig gewordener Schulwechsel und dadurch hervorgerufene Ausbildungsschwierigkeiten in dem Aufnahmeland beigetragen haben können, oder wenn durch die Nachholung der versäumten oder unzureichenden vorberuflichen Ausbildung Aufwendungen entstanden sind, die der Verfolgte ohne die Verfolgung nicht gehabt hätte (Urteile RzW 1959, 458, 472 sowie Urteil vom 19. Juni 1959 IV ZR 46/59). Sieht der Verfolgte davon ab, eine vorberufliche Ausbildung nachzuholen, die der seinerzeit von ihm erstrebten gleichwertig ist, so kommt ein Anspruch nach §118 BEG in Betracht.

18

Da der Sachverhalt in diesen Richtungen nicht geprüft worden ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

19

3.

In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Umständen auch zu untersuchen haben, ob der Klägerin, deren Eltern nach ihren Angaben durch die Verfolgung das Leben verloren haben, nach §119 BEG eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen, die ihr bei der Nachholung der Ausbildung - hier nicht nur der vorberuflichen - erwachsen, zusteht. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Senats, das LM BEG 1956 §119 Nr. 1 veröffentlicht ist, sowie auf das bereits erwähnte Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 120/59 - zu verweisen.

Ascher Raske v. Werner Wüstenberg Dr. Loewenheim