Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1959, Az.: IV ZR 18/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 18/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 27.10.1958
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1959, 830 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
Prozessgegner
den Anwaltsassessor Josef B. in D., Du. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Schließung einer Privatschule (hier einer Klosterschule), die wegen ihrer religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung vorgenommen wurde, kann eine gegen die Schüler der Schule gerichtete Verfolgungsmaßnahme sein. Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung kann jedoch von den Schülern deswegen nur verlangt werden, sofern sie durch die Schließung der Schule gehindert worden sind, ihre Schulausbildung überhaupt fortzusetzen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Oktober 1958 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im ... 1923 geborene Kläger besuchte von 1935 bis 1938 die Schule im Missionshaus St. A., ein als Internat geführtes Gymnasium des Ordens der St. Missionare (SVD) in M. in Ostpreußen. Ostern 1938 wurde das Internat durch staatliche Verfügung geschlossen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt das Studium in der Untertertia beendet. Seine in P./Ostpreußen wohnhaften Eltern, die bis dahin nur 20 RM monatlich an Internatskosten hatten aufbringen müssen, konnten die Kosten für eine Fortsetzung des Schulunterrichts in dem nächstgelegenen Gymnasium in A. nicht aufbringen. Der Kläger besuchte deshalb nunmehr die Mittelschule in P., die er 1940 mit dem Zeugnis der Mittleren Reife verließ. Er trat als Anwärter für die Laufbahn eines Beamten des gehobenen Dienstes in den Dienst der Reichspost. Im Jahre 1942 wurde der Kläger Soldat. 1945 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück. Am 23. März 1948 bestand der Kläger ohne weiteren Schulbesuch vor dem staatlichen Prüfungsausschuß des Landes Niedersachsen die Reifeprüfung. Anschließend studierte er Rechtswissenschaft. Am 4. September 1957 bestand er vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen die Zweite juristische Staatsprüfung.
Der Kläger verlangt eine Entschädigung für den ihm entstandenen Ausbildungsschaden. Die Entschädigungsbehörde hat seinen Anspruch durch Bescheid vom 4. Oktober 1957 abgelehnt. Mit der daraufhin erhobenen Klage beansprucht der Kläger als Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm durch die Nachholung der Ausbildung erwachsen sind, einen Betrag von 10.000,- DM abzüglich bereits erhaltener sonstiger Leistungen aus öffentlicher Hand in Höhe von 4.520,- DM.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nicht Ordensangehöriger gewesen sei und daß das Vorgehen staatlicher Stellen gegen das Missionshaus des St. Ordens in M. sich daher nicht gegen ihn gerichtet habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist gemäß den §§64 Abs. 1, 115 Abs. 1 BEG, daß er im Zuge einer gegen ihn gerichteten Verfolgung von der vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung, die er erstrebte, ausgeschlossen worden ist und dadurch einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat (vgl. Urteile des Senats vom 28. Februar 1958 LM Nr. 6 zu §64 BEG und vom 28. Januar 1959 - IV ZR 422/58 -). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger durch die Schließung der Klosterschule im Jahre 1938 selbst unmittelbar verfolgt worden sei. Diese Maßnahme habe nicht nur der weiteren Betätigung der Lehrer an dieser Schule ein Ende setzen, sondern vor allem auch den Schülern die weitere Ausbildung auf dem eingeschlagenen religiösen Weg unmöglich machen sollen. Das Abdrängen der Schüler von diesem Weg sei nicht eine unbeabsichtigte Nebenfolge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme gewesen, wie sie darin würde erblickt werden können, daß etwa (weltliche) Angestellte des Missionshauses durch dessen Schließung ihre Stellung verloren hätten. Der Ausschluß des Klägers und seiner Mitschüler von der weiteren Klosterausbildung sei vielmehr das ausgesprochene Ziel der vom nationalsozialistischen Staat getroffenen Maßnahme gewesen. Die Schüler hatten von ihren Lehrern getrennt und dadurch dem Einfluß des Ordens entzogen werden sollen. Der Kampf des Nationalsozialismus gegen die geistlichen Orden habe sich notwendig vor allem gegen den Nachwuchs richten müssen. Denn diesen Nachwuchs habe der Nationalsozialismus für sich gewinnen wollen. Es sei daher für den nationalsozialistischen Staat keine nur in Kauf genommene Nebenfolge gewesen, daß der Kläger nach der Schließung der Klosterschule in M. den Ausbildungsgang zum Ordensgeistlichen oder Missionar nicht mehr habe fortsetzen können.
Diesen Ausführungen ist im wesentlichen zuzustimmen. Die Ausbildung, die die Schüler der Klosterschule in M. erhielten, war nach den auf den Angaben des Klägers beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts wesentlich durch die besondere Zielsetzung gekennzeichnet, den Schülern neben der Vermittlung von Wissensstoff und neben der Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern auch eine Unterweisung und Erziehung nach den Erziehungsgrundsätzen der katholischen Kirche und im besonderen des Ordens der St. Missionare zuteil werden zu lassen. Dabei sollte womöglich auch das Interesse für den Ordensberuf, insbesondere für den Beruf eines Missionars, in den Schülern geweckt und diese bereits auf ein späteres Ordensleben vorbereitet werden.
Ein solches an einem christlichen Welt- und Menschenbild ausgerichtetes Bildungs- und Erziehungsziel galt den Machthabern des totalitären nationalsozialistischen Regimes als "artfremd" und mit dem Wesen und der Bestimmung des deutschen bzw. des nordischen Menschens, so wie sie ihn auf Grund ihres Mythos von "Blut und Boden" verstanden, unvereinbar. Als totalitärer Weltanschauungsstaat duldete der NS-Staat nur solche Schulen, in denen die jungen Menschen nach seinem Welt- und Menschenbild geformt wurden. Schulen anderer - sei es religiöser, sei es weltanschaulicher - Richtungen wurden, sofern sie nicht "gleichgeschaltet" werden konnten, geschlossen.
Dabei ging es den NS-Machthabern naturgemäß nicht darum, die Schüler der von ihnen gleichgeschalteten oder geschlossenen Schulen, soweit sie nicht Juden waren, von einer Schulausbildung überhaupt auszuschließen. Sie gaben sich vielmehr der Erwartung hin, daß es ihnen gelingen werde, die Jugend in den unter ihrem Einfluß stehenden öffentlichen Schulen in ihrem Geiste zu erziehen und notfalls umzuerziehen, um sie so, wie das Berufungsgericht ausführt, für sich zu gewinnen.
Dieser Umstand schließt aber nicht, wie die Revision meint, die Annahme aus, daß die von der Schließung einer Schule betroffenen Schüler verfolgt sein können. Eine derartige Maßnahme bedeutet einen mit Mitteln staatlichen Zwanges durchgeführten Eingriff in den Bildungsweg der Schüler zu dem Zweck, diese dem Einfluß der religiösen oder weltanschaulichen Bildungswerte, die auf einer solchen Schule besonders gepflegt wurden, zu entziehen und sie statt dessen im Sinne der Ideologie der Machthaber des totalitären Regimes zu beeinflussen. Auf den Willen und die Gewissensüberzeugung der Erziehungsberechtigten und der Schüler selbst wurde dabei keine Rücksicht genommen. Ihr Interesse an einer bestimmten Art der Ausbildung, wie sie diese Schule gewährte, wurde, da es dem Bildungsziel des nationalsozialistischen Staats widersprach, nicht als berechtigt anerkannt. Alle Erziehung und Ausbildung sollte letztlich auf das Ziel ausgerichtet sein, die Schüler zur Aneignung und Bejahung der nationalsozialistischen Ideologie zu bestimmen und so der Machtbehauptung und Machtentfaltung des NS-Regimes zu dienen. Dabei wurde, wie unter allen totalen Machtsystemen, die ja ihre Ideologie stets für eine Heilslehre ausgeben, erklärt, daß eine auf dieses Ziel ausgerichtete Erziehung und Ausbildung auch das Wohl der Schüler am besten fördere. Diese selbst standen solchen staatlichen Lenkungs- und Beeinflussungsmaßnahmen mehr oder weniger wehrlos gegenüber, so daß dadurch in ihnen einerseits vielfach wertvolle Ansätze einer seelischen und geistigen Entwicklung der Verkümmerung preisgegeben wurden, andererseits eine ungeistige, überhebliche und ehrfurchtslose Gesinnung gegenüber den Mitmenschen, insbesondere den Menschen anderer Rassen und Nationen, geweckt und gefördert und die Entwicklung zu einem echten, Menschentum, das auf der Ehrfurcht vor den höchsten Lebenswerten, insbesondere vor der Wurde der menschlichen Person, beruht, aufs schwerste gefährdet wurde.
Die Schließung einer privaten Schule der hier in Betracht kommenden Art bedeutete deshalb grundsätzlich auch eine gegen die Schüler dieser Schulen gerichtete aus Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durchgeführte Verfolgungsmaßnahme.
Ein Entschädigungsanspruch wegen der durch solche Maßnahmen angerichteten Schäden in der Ausbildung besteht jedoch nach dem Bundesentschädigungsgesetz nur, sofern die betroffenen Schüler dadurch gehindert wurden, ihre Ausbildung überhaupt (an einer anderen Schule) fortzusetzen und das von ihnen erstrebte oder ein gleichartiges Ausbildungsziel zu erreichen. Denn nach dem Bundesentschädigungsgesetz sollen Ausbildungsschäden nur ersetzt werden, sofern sie sich als Schäden in der "Nutzung der Arbeitskraft" darstellen, durch die der Geschädigte in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt worden ist (§65 BEG). Schäden, die lediglich die innere Entwicklung des Verfolgten betreffen und nicht zu einem Schaden in seinem beruflichen Fortkommen geführt haben, können als solche nicht Gegenstand von Entschädigungsansprüchen sein, zumal kaum jemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, inwieweit sie durch die eigene Einstellung und Entscheidung des Geschädigten mit verursacht sind.
Der Kläger hat zwar nach der Schließung der Klosterschule in M. seine vorberufliche Ausbildung zunächst auf der Mittelschule in P. fortsetzen können. Entsprechend seinem Vortrag hat aber das Berufungsgericht angenommen, daß er im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern nicht die Möglichkeit gehabt habe, weiterhin ein Gymnasium zu besuchen, so daß er seine Schulausbildung lediglich bis zur Erlangung der Mittleren Reife im Jahre 1940 habe fortsetzen und es nicht mit der Reifeprüfung habe abschließen können. Dies sei eine Folge der gegen die Klosterschule und damit auch gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gewesen, denn auf der Klosterschule habe er wegen des geringen Entgelts, das er dort für Unterbringung, Verpflegung und Unterricht zu zahlen gehabt habe, sein Studium bis zum Abitur fortsetzen können. Die Klosterschule in M. habe zwar auch nur bis zur Mittleren Reife geführt, nach ihrer Absolvierung habe er jedoch unter den gleichen günstigen wirtschaftlichen Bedingungen sein Studium bis zum Abitur auf einer Klosterschule des St. Ordens in N. fortsetzen können.
Nach diesen Feststellungen ist der Kläger in der Tat vom Jahre 1940 an von seiner vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden, denn ohne die Verfolgung hätte er auch nach 1940 noch sein Studium auf der Klosterschule in N. fortsetzen können.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich dabei um einen Ausschluß von der vorberuflichen und nicht von der beruflichen Ausbildung des Klägers gehandelt hat. Durch den Besuch der Klosterschule in M. oder in N. und durch den Aufenthalt in einem Internat des Ordens wurde der Kläger noch nicht zu einem Ordensangehörigen. Die Eingliederung in einen Orden der katholischen Kirche erfolgt durch Ablegung der Ordensgelübde (die sogenannte Profeß), der eine Vorbereitungszeit von mindestens einjähriger Dauer (das sogenannte Noviziat) vorausgeht (vgl. dazu im Lexikon für Theologie und Kirche die Abhandlungen zu den Stichworten: "Profeß" und "Noviziat"). Eine solche Vorbereitungszeit hatte für den Kläger noch nicht begonnen und sollte offenbar auch in Neiße für ihn noch nicht beginnen. Aufbau und Lehrstoff der Klosterschulen entsprachen nach den Angaben des Klägers denen eines Gymnasiums. Neben der Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern hatte zwar die religiöse und aszetische Ausbildung ein starkes Gewicht. Die Ausbildung kann aber deswegen noch nicht als Ausbildung für den Beruf eines Ordensgeistlichen oder Missionars angesehen werden. Hierzu würde erst das Theologiestudium und allenfalls die Ausbildung während eines Noviziats zu rechnen gewesen sein.
Zu einem Ausschluß des Klägers von der erstrebten Berufsausbildung hat die Schließung der Klosterschule in M. demnach nicht geführt. Als die Schule Ostern 1938 geschlossen wurde, hatte der Kläger die Untertertia abgeschlossen. Bei einem normalen Fortgang seines Studiums hätte er danach frühestens zu Ostern 1943 die Reifeprüfung ablegen können. Um diese Zeit war er jedoch zum Wehrdienst eingezogen. Es muß angenommen werden, daß seine Einberufung im Jahre 1942 auch erfolgt wäre, wenn er zu dieser Zeit noch die Klosterschule in N. besucht hätte, so daß zu diesem Zeitpunkt auch ohne die Verfolgung eine Unterbrechung seines Studiums eingetreten wäre. Dies ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, gemäß §9 Abs. 5 BEG für die Frage, inwieweit für einen Schaden im beruflichen Fortkommen Entschädigung gewährt werden kann, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Senats vom 13. November 1957 - IV ZR 215/57 - RzW 58, 102; vom 7. Januar 1959 - IV ZR 139/58 - RzW 59, 166; und vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 -). Ob der Kläger in Neiße noch vor seiner Einberufung die Reifeprüfung - gegebenenfalls als Notabitur - hätte ablegen können, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Da es sich offenbar bei der Ordensschule in Neiße nicht um ein staatlich anerkanntes Gymnasium handelte, war möglicherweise die Erlangung des Reifezeugnisses für die Zöglinge der Schule erschwert. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß der Kläger vor seiner Einberufung die Reifeprüfung hätte ablegen können, so hätte er nunmehr auch ohne die Verfolgungsmaßnahme seine Berufsausbildung erst nach dem Kriege - frühestens im Wintersemester 1945/46 - beginnen können. Zu dieser Zeit aber war er nicht mehr von einer Berufsausausbildung ausgeschlossen. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß er eine Berufsausbildung, von der er ausgeschlossen gewesen sei, nachgeholt habe. Nachgeholt hat er die vorberufliche Ausbildung, die ihm infolge der Schließung der Klosterschule bei seiner Entlassung aus dem Wehrdienst fehlte. Wie der Senat bereits in seiner oben erwähnten zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 - ausgeführt hat, ist für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen wurde. Wurde die vorberufliche Ausbildung durch eine nationalsozialistische Maßnahme betroffen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur geringfügig geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen.
Zu den Aufwendungen, die dem Kläger bei der Nachholung dieser Ausbildung erwachsen sind, steht ihm gemäß §116 BEG eine Beihilfe zu, sofern die Benachteiligung, die er durch Ausschluß von der vorberuflichen Ausbildung erlitten hat, nicht nur geringfügig gewesen ist (§64 BEG). Hierüber hat das Gericht unter Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände gemäß §287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Annahme eines nur geringfügigen Schadens könnte im vorliegenden Falle möglicherweise, insbesondere dann begründet sein, wenn der Kläger auch ohne die Verfolgung bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst das Reifezeugnis nicht erlangt und sich infolgedessen auch ohne die Verfolgung noch nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft auf das Abitur hätte vorbereiten müssen. Es ist zwar anzunehmen, daß er in diesem Falle mit einer geringeren Vorbereitungszeit ausgekommen wäre und auch dabei geringere Kosten hätte aufwenden müssen. Andererseits könnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Aufbringung dieser Kosten für ihn möglicherweise erheblich schwieriger gewesen wäre, wenn er nicht die - durch die Verfolgungsmaßnahme bedingte - Möglichkeit gehabt hätte, zunächst seine Laufbahn im Dienst der Post fortzusetzen, der er sich ohne die Verfolgung nicht zugewandt haben würde.
Über die Höhe der Aufwendungen, die ihm durch die Nachholung seiner vorberuflichen Ausbildung tatsächlich entstanden sind, hat der Kläger bisher keine näheren Angaben gemacht. Wie der Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, sind diese Kosten, soweit sie, wie hier, vor der Währungsreform entstanden sind, in Reichsmark zu berechnen und gemäß §11 BEG im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzustellen (Urteile vom 10. November 1958 - IV ZR 178/58 - RzW 59, 181 und vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 -).
Sofern dem Kläger hiernach gemäß §116 BEG ein Anspruch auf eine Beihilfe zusteht, sind auf diese die Leistungen anzurechnen, die er nach anderen deutschen Gesetzen aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat. Die Anrechnung hat unabhängig davon zu geschehen, ob ihm solche Leistungen für seine nachgeholte Ausbildung gewährt sind oder ob sie einen späteren nicht mehr eine nach geholte Ausbildung darstellenden Ausbildungsabschnitt betreffen. Auch das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1957 - IV ZR 266/57 - LM Nr. 1 zu §116 BEG, auf deren Begründung hier verwiesen werden kann, ausgesprochen.
Nach allem bedarf es noch näherer Feststellungen, bevor die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe zusteht, entschieden werden kann.
Der Rechtsstreit war deshalg an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.