Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1959, Az.: IV ZR 22/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 22/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/M. - 04.07.1958
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1959, 830 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Eliahu Alwin G., wohnhaft in H. (I.),
Prozessgegner
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Amtlicher Leitsatz
Wurde die vorberufliche Ausbildung durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme betroffen, so ist grundsätzlich für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1922 geborene jüdische Kläger hat mit seinen Eltern im Dezember 1933 Deutschland verlassen. Vom Jahre 1929 bis zur Auswanderung im Dezember 1933 hat der Kläger die Volksschule und anschließend die Realschule in F./M. besucht. Vom Jahre 1934 bis 1938 besuchte er zunächst wiederum die Volksschule, und zwar in der Schweiz und später in Israel. Vom Jahre 1938 bis zum Jahre 1941 besuchte er das Gymnasium in Israel. Vom Jahre 1941 bis zum Jahre 1945 bereitete er sich auf sein juristisches Studium vor. Vom Jahre 1946 bis zum Jahre 1951 studierte er zunächst an der Universität in London, später in Jerusalem die Rechtswissenschaften. Seit dem Jahre 1954 ist der Kläger Rechtsanwalt in C.
Der Kläger behauptet, seine Ausbildung sei durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen unterbrochen worden. Er habe die Ausbildung nachgeholt. Hierdurch seien ihm Kosten in ausländischer Währung in Höhe eines 18.608 DM entsprechenden Betrages entstanden. Nach der in den Akten der Entschädigungsbehörde - I 6 W 39446/22/A - Gl.Bl. 34 - befindlichen Aufstellung gliedern sich diese Aufwendungen wie folgt:
| 1938 bis 1941 | 1.200,- DM |
|---|---|
| 1943 bis 1945 | 5.400,- DM |
| 1946 bis 1947 | 2.400,- DM |
| 1949 bis 1951 | 720,- DM |
| Prüfungsgebühren | 288,- DM |
| Lebenskosten während des Rechtsstudiums in Jerusalem | 8.600,- DM |
| Gesamtausgabe: | 18.608,- DM |
Durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 25. April 1957 hat der Kläger eine Ausbildungsbeihilfe von 5.000,- DM erhalten. Mit der Klage verlangt er eine weitere Beihilfe von nochmals 5.000,- DM. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.
Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung gemäß den Vorschriften der §§115 ff BEG geltend. Da er wegen der auf Gründen rassischer Verfolgung beruhenden Auswanderung seiner Eltern aus Deutschland im Jahre 1933 seine Schulausbildung unterbrechen mußte, steht nach §115 BEG ein Anspruch wegen erzwungener Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung des Klägers in Frage. Da der Anspruch wegen Ausbildungsschadens nach §115 Abs. 1 BEG als ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen im Sinne von §65 BEG gilt, setzt er, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, voraus, daß der Kläger durch die Unterbrechung der vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung oder den Ausschluß davon nicht nur geringfügig geschädigt worden ist (BGH vom 28. Februar 1958 - IV ZR 337/58 -, abgedruckt bei LM Nr. 2 zu §115 BEG; ebenso BGH vom 28. Januar 1959 - IV ZR 222/58 -). Da der Kläger die vorberufliche Ausbildung unterbrechen mußte, hängt die Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch davon ab, ob er in dieser (schulischen) Ausbildung einen nicht nur unerheblichen Schaden erlitten hat. Der Kläger hat nach den ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Gymnasium in Israel bis zum Jahre 1941 besucht. Er hat daher die unterbrochene vorberufliche Ausbildung nachgeholt, und, wie das Berufungsgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, nicht wesentlich später beendet, als ihm dies in Deutschland ohne Verfolgung möglich gewesen wäre. Ein Anspruch wegen unterbrochener vorberuflicher Ausbildung steht dem Kläger bei diesem Sachverhalt nur zu, wenn ihm durch die Nachholung der unterbrochenen Ausbildung Aufwendungen entstanden sind, die er ohne die Verfolgung nicht gehabt hätte (BGH vom 28. Januar 1959 - IV ZR 222/58 -). Das gilt insbesondere auch für Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten notwendig gewesen wären. Wenn daher nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, daß dem Kläger durch die Nachholung der Ausbildung im Ausland wesentlich höhere Kosten entstanden sind, als er hätte aufwenden müssen, wenn er nicht verfolgt worden wäre, so sind gegen diese tatsächlichen Feststellungen, die der sachlichen Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen sind, keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die Frage, ob der Kläger durch die Verfolgung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, betrifft die Höhe des Schadens. Hierüber entscheidet gemäß §287 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Zutreffend ist in der Würdigung des Berufungsgerichts insbesondere, daß auch im Bereich der Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung die Vorschrift des §11 BEG gilt und demgemäß die dem Kläger in Israel vor der Währungsreform in ausländischer Währung entstandenen Kosten in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzustellen sind. Dies hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 10. Dezember 1958 - IV ZR 178/58 - ausgesprochen. Auch nach erneuter Prüfung besteht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Da der Kläger die für die Beendigung seiner vorberuflichen Ausbildung aufgewendeten Kosten bis zum Jahre 1949 selbst mit 1.200,- DM angegeben hat, begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, ihm seien durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung im Ausland keine wesentlich höheren Aufwendungen entstanden, als er sie ohne die Verfolgung zu dem gleichen Zweck in Deutschland hätte verausgaben müssen, im übrigen auch keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
2.
Rechtsirrig ist die Meinung des Berufungsgerichts, es komme für die Frage der Entschädigungsberechtigung nicht darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei. Das Gesetz unterscheidet in §115 BEG ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflicher Ausbildung. Für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist daher grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen wurde. Wurde, wie in dem vorliegenden Fall, die vorberufliche Ausbildung des Klägers durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme betroffen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob er hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung ins Auge zu fassen.
3.
Aus diesem Grunde ist die berufliche Ausbildung des Klägers, die seine Ausbildung als Rechtsanwalt zum Gegenstand hatte, außer acht zu lassen. Die Frage, ob anders zu entscheiden ist, wenn die Verfolgungsmaßnahme, die die vorberufliche Ausbildung betroffen hat, für den Schaden in der beruflichen Ausbildung adäquat kausal und der Verfolgung eigentümlich ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Der Kläger ist nach den ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch dann nicht wesentlich geschädigt worden, wenn die vorberufliche und die berufliche Ausbildung als ein Ganzes betrachtet werden. Denn das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß auch dann, wenn man ohne Berücksichtigung der Umstellungsvorschrift des §11 Abs. 1 BEG von dem vom Kläger als Kosten der Ausbildung errechneten Betrag von 18.608,- DM ausgeht, dieser Betrag nicht, keinesfalls aber wesentlich, die Kosten übersteigt, die der Kläger in dem fraglichen Zeitraum von 14 Jahren in Deutschland für seine Ausbildung und im Zusammenhang damit hätte ausgeben müssen. Zu dieser Bewertung ist das Berufungsgericht gleichfalls gemäß §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gelangt. Allgemeine Erfahrungssätze rechtfertigen die Auffassung des Berufungsgerichts, so daß es weiterer Feststellungen insoweit nicht bedurfte.
Schließlich kann der Kläger auch seinen Anspruch auf Zubilligung des Ausbildungsschadens nicht darauf stützen, daß er seine Ausbildung als Rechtsanwalt infolge der Verfolgungsmaßnahmen des Nationalsozialismus erst später habe beenden können, als ihm dies ohne die Verfolgung möglich gewesen wäre. Denn insoweit ist, wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - IV ZR 215/57 - RzW 1958 S. 102 - ausgeführt hat, zu berücksichtigen, daß der Kläger ohne die Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst einberufen worden wäre, so daß er auch ohne die Verfolgung seine Ausbildung als Rechtsanwalt nicht wesentlich früher hätte beenden können. Das gilt, insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach dem Zusammenbruch angesichts der damaligen Hochschulverhältnisse in Deutschland nicht alsbald seine Studien hätte fortsetzen können.
Bei dieser Sach-Rechtslage bestehen erhebliche Bedenken dagegen, daß dem Kläger überhaupt ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung zusteht. Ein Anspruch über die gewährte Pauschalentschädigung von 5.000,- DM hinaus wegen nachgewiesener höherer Ausbildungskosten steht ihm jedenfalls nicht zu.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus den §§97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.