Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1959, Az.: IV ZR 139/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 139/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 26.02.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1959, 287 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Friedrich N. in H., W.straße ...,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in K.,
Amtlicher Leitsatz
Auch bei Ausbildungsschäden ist die Vorschrift des §9 Abs. 5 BEG anzuwenden. Feststellungen des Berufungsgerichts über Schäden, die auch ohne eine Verfolgung entstanden wären, sind grundsätzlich entsprechend der Vorschrift des §561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 26. Februar 1958 wird in Höhe eines Betrages von 1.400 DM als unzulässig verworfen, im übrigen zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1924 geborene Kläger ist väterlicherseits jüdischer Abstammung. Ostern 1942 bestand er die Reifeprüfung. Wegen seiner halbjüdischen Abstammung wurde er zum Wehrdienst nicht einberufen. Dagegen wurde er im April 1944 zur Organisation Todt eingebogen. Bei dieser kam er zu einem Einsatz in Frankreich. Wegen seiner Einziehung zur Organisation Todt hat der Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 1.350 DM erhalten.
Der Kläger hat nach dem Kriege Rechtswissenschaft studiert. Nach bestandenem Referendarexamen ist er Kaufmann geworden. Er begehrt in dem vorliegenden Verfahren eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung mit der Begründung, er sei wegen seiner halb jüdischen Abstammung von einem Hochschulbesuch ausgeschlossen worden und habe sein Studium erst im Jahre 1945 beginnen können.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung versagt, weil er ohne die Verfolgung mit Sicherheit zum Wehrdienst einberufen worden wäre und daher mit dem erstrebten Studium nicht vor Beendigung des Krieges hätte beginnen können. Dagegen hat das Landgericht unter Abweisung seines weitergehenden Anspruchs das beklagte Land auf Grund des §54 BErgG zur Zahlung eines Betrages von 1.200 DM als Zuschuß zu den Kosten der Berufsausbildung verurteilt. Die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung eines weiteren Betrages von 2.400 DM erstrebt hat, hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des beklagten Landes ist vielmehr die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung einer Entschädigung für Schaden in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Mit dem im Revisionsrechtszug gestellten Antrag hat der Kläger seine im Berufungsrechtszuge zuletzt geltend gemachte Forderung um einen Betrag von 1.400 DM erweitert. Eine derartige Erweiterung ist unzulässig (vgl. Stein/Jonas/Schönke Anm. II 1 zu §561 ZPO sowie Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. zu §142 II 1 S. 683), In Höhe dieses Betrages mußte daher die Revision als unzulässig verworfen werden.
II.
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger auch ohne die rassische Verfolgung sein Studium frühestens im Jahre 1945 hätte beginnen können. Nach einer Auskunft des Bundesarchivs sei der Geburtsjahrgang des Klägers ab März 1942 zum Reichsarbeitsdienst und ab Oktober 1942 zum aktiven Wehrdienst einberufen worden. Da der Kläger wehrdiensttauglich gewesen sei, so wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ostern 1942 zum Reichsarbeitsdienst und im Herbst 1942 zum Wehrdienst eingezogen worden, wenn er sich nicht bereits vorher freiwillig zum Wehrdienst gemeldet hätte, wie dies damals oft geschehen sei. Mit Studienurlaub hätte der Kläger nicht rechnen können, da er die hierzu erforderlichen Voraussetzungen infolge Abgangs von der Schule erst im Jahre 1942 nicht erfüllt habe. Eine Ausnahme, wie sie bei Dienstuntauglichkeit oder Verwundung gemacht worden sei, könne zu Gunsten des Klägers nicht in Rechnung gestellt werden. Infolgedessen greife §9 Abs. 5 BEG durch, der auch für Ausbidlungsschäden zu gelten habe, unabhängig davon, ob diese mit einem Pauschalbetrag entschädigt würden.
Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe sind nicht begründet. Mit den erhobenen Ansprüchen will der Kläger einen Schaden in der Ausbildung gemäß den Vorschriften der §§115 ff BEG geltend machen. Auch auf derartige Ansprüche ist die Bestimmung des §9 Abs. 5 BEG anzuwenden, derzufolge für Schäden, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären, eine Entschädigung nicht geleistet wird. Denn §9 BEG gehört, wie seine Aufnahme in den 1. Abschnitt des BEG zeigt, zu den allgemeinen Vorschriften, die für alle Schadenstatbestände zu gelten haben, soweit nicht in den nachfolgenden Abschnitten abweichende Bestimmungen getroffen sind. Hinsichtlich der Ausbildungsschäden hat das Gesetz etwas Abweichendes nicht bestimmt. Daß das Bundesentschädigungsgesetz für bestimmte Schäden sogenannte Pauschalentschädigungen gewährt, hindert eine Anwendung des §9 BEG grundsätzlich nicht. Die Anordnung einer Pauschalentschädigung kann allerdings zur Folge haben, daß §9 Abs. 5 BEG nicht durchgreift, wenn auch nur ein Teil des Schadens nicht ohne die Verfolgung eingetreten wäre (vgl. hierzu van Dam/Loos S. 145 Anm. 4 b zu §9 BEG, der im übrigen aber auch auf S. 148 Anm. 4 c a.E. die Auffassung vertritt, daß der Grundsatz der überholenden Kausalität für Ausbildungsschäden zu gelten habe. Vgl. auch die Entscheidung RzW 1958, 11737 = LM Nr. 6 zu §210 BEG).
In der Bestimmung des §9 Abs. 5 BEG liegt auch keine unzulässige Änderung gegenüber der früher in §3 Abs. 3 BErgG getroffenen Regelung, da der dort enthaltene letzte Halbsatz nur etwas Selbstverständliches sagte (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 1949 S. 98 zu §6 a.E.).
Zuzustimmen ist der Revision, daß auch für einen Ausbildungsschaden die Vorschrift des §64 Abs. 2 BEG gilt (vgl. auch RzW 1957, 33130 = LM Nr. 1 zu §115 BEG und RzW 1958, 19136 = LM Nr. 6 zu §64 BEG 1956). Voraussetzung für ihre Anwendung ist jedoch, wie in der zuletzt angeführten Entscheidung ausgeführt ist, daß ein nicht geringfügiger Schaden tatsächlich vorliegt und daß dieser nicht auch ohne Verfolgung entstanden wäre.
Das Berufungsgericht hat somit, in der Annahme, daß durch den Ausschluß des Klägers von dem erstrebten Studium und dessen Nachholung erst 3 1/2 Jahre später ein Schaden entstanden sei, zu Recht geprüft, ob ein derartiger Schaden dem Kläger auch entstanden wäre, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Hierbei ist vom Berufungsgericht der Begriff der überholenden Kausalität im Sinne des §9 Abs. 5 BEG nicht verkannt (vgl. die Entscheidungen RzW 1957, 8631 = LM Nr. 1 zu §88 BEG 1956; RzW 1957, 28127; RzW 1958, 10220 = LM Nr. 7 zu §9 BEG 1956 sowie RzW 1958, 19136, 36120 und 36529). Es hat auch nicht gegen den in der Entscheidung RzW 1955, 5537 ausgesprochenen Grundsatz über Ziel und Zweck des Entschädigungsgesetzes und dessen Auslegung verstoßen. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit anerkannt, daß ein Wehrdienst zu berücksichtigen sei, der ohne den Fall der Verfolgung in Frage gekommen wäre (vgl. die oben angeführten Entscheidungen). Die vom Berufungsgericht getroffenen, wenn auch in dieser Hinsicht nur hypothetischen Feststellungen sind ihrem Wesen nach Feststellungen von Tatsachen, die grundsätzlich entsprechend dem §561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend sind. Diese Feststellungen sind daher im Revisionsrechtszuge nur insoweit angreifbar, als sie auf Verfahrensverstößen beruhen oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Derartige Verstöße liegen aber nicht vor.
Wenn die Revision rügt, daß der Kläger, wenn er als Nichtverfolgter eingezogen wäre, auch hätte verwundet werden können (und damit wohl die Möglichkeit gehabt hätte, einen Studienurlaub zu erhalten), so übersieht sie, daß das Berufungsgericht auch diesen Fall in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, ihn jedoch als eine für den Kläger zutreffende Möglichkeit nicht für gegeben erachtet hat. Hierzu war aber das Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des §287 ZPO berechtigt (vgl. die Entscheidung RzW 1958, 10220 sowie BGHZ 10, 6 ff). Die Frage einer eventuellen militärischen Beförderung ist unerheblich, da diese nichts über die Möglichkeit eines Studiums besagt. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe ohne jede Angabe von Gründen unterstellt, der Kläger sei wehrdiensttauglich gewesen, ist nicht gerechtfertigt. Denn das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, worauf es seine Annahme von der Wehrdiensttauglichkeit des Klägers stützt, nämlich auf die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere auf dem Gebiet der Leichtathletik und des Turnens, in seinem Reifezeugnis. Schließlich ist auch nicht gegen §176 BEG verstossen, da die Feststellungen über die Einberufung des Geburtsjahrganges des Klägers auf einer Auskunft des Bundesarchivs beruhen.