Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1976, Az.: VI ZR 7/75
Klage auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall; Ersatz des Verdienstausfalls; Streit über die Höhe der Erwerbsunfähigkeit; Zahlung von Schmerzensgeld; Verjährung der Ansprüche auf Ersatz künftiger Schäden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 7/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 02.12.1974
- LG Trier
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 67, 372 - 378
- DB 1977, 2093 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 532-533 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 52, 172
- VersR 1977, 282
Amtlicher Leitsatz
Die in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG angeordnete Hemmung der Verjährung betrifft den mittels Direktklage angemeldeten Haftpflichtanspruch des Geschädigten und nicht den Deckungsanspruch. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz als auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, geht also über § 14 Abs. 2 StVG hinaus.
Redaktioneller Leitsatz
Die Vorschrift des § 3 Nr.3 Satz 3 PflVG geht insofern über den § 14 Abs.2 StVG hinaus, als daß sie sich sowohl auf Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz als auch aus unerlaubter Handlung bezieht. Die darin angeordnete Verjährungshemmung betrifft den mittels Direktklage angemeldeten Haftpflichtanspruch des Geschädigten und nicht den Deckungsanspruch.
Siehe NJW 1977, 143; BGH v. 23. 3. 1982, VersR 1982, 651.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Schaffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Feststellungsklage abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der 1919 geborene Kläger verfolgt Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26. Juli 1968 aus alleinigem Verschulden des Erstbeklagten ereignete. Die Zweitbeklagte ist dessen Haftpflichtversicherer. Der Kläger erlitt an beiden Kniegelenken Prellungen und Gelenkergüsse; außerdem trug er einen Bruch der rechten Kniescheibe und Platzwunden am linken Kniegelenk davon. Er mußte zweimal operiert werden. Die stationäre Behandlung dauerte bis 31. August und nochmals vom 17. bis 23. Oktober 1968. Zur Zeit des Uhfalls war er als Autoverkäufer für die Firma C. tätig und zwar für Angehörige der in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte der Bereiche Wittlich, Saarburg, Trier, Bitburg, St. Wendel und Zweibrücken. Nach dem Unfall übernahm er zunächst einen räumlich engeren Vertretungsbezirk der Firma C. und wechselte dann als Autoverkäufer zur Firma F. über.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug Schmerzensgeld (er hat zunächst 50.000 DM gefordert, hält dann aber einen Betrag von 15.000 DM für angemessen) und Verdienstausfall, insgesamt (nach Abzug der von der Zweitbeklagten erbrachten Leistungen) einen Betrag von 17.415,32 DM nebst Zinsen sowie eine monatliche Verdienstausfallrente eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger außerdem Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich etwaiger künftiger Schäden begehrt.
Die Beklagten haben sich gegenüber dieser Klageerweiterung auf Verjährung berufen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht führt zum Verdienstausfall aus: Die vom Kläger angewandte pauschale Berechnung entsprechend dem Grad seiner angeblichen Erwerbsminderung sei unzulässig. Er habe aber auch keine ausreichenden tatsächlichen Schadensgrundlagen vorgetragen, die ihm die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO hätten eröffnen können. Seine Behauptung, er, der vor dem Unfall monatlich mindestens 1.500 DM verdient habe, hätte dieses Einkommen ohne den Unfall auch weiter erzielt, reiche nicht aus, einen dem Grunde nach an sich berechtigten Verdienstausfallschaden zuzuerkennen. Da er die Höhe seines Einkommens nur für die Jahre 1968 und 1969 angegeben habe, fehle es an den zum Vergleich notwendigen Zahlen für die Folgejahre. Er habe seine Behauptung auch nicht durch Vorlage der Geschäftsbücher und Einkommen sunt erlagen belegt und selbst nicht geltend gemacht, hierzu aus zwingenden Gründen außerstande zu sein. Darum sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß er in den Jahren nach dem Unfall überhaupt - über die von den Beklagten der Zeit und der Höhe nach anerkannten und bezahlten Beträge hinaus - eine Minderung seines Einkommens erlitten habe, abgesehen davon, daß er auch nicht hinreichend dargelegt habe, daß eine etwaige Verdienstminderung gerade aufgrund der Unfall Verletzungen eingetreten sei. Besonders im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten, allein der Abbau der französischen Stationierungskräfte in Deutschland habe den Firmenwechsel des Klägers ausgelöst, habe dieser die von ihm behauptete Unfallbedingtheit des Firmenwechsels und die damit angeblich verbundene schlechtere Gestaltung seiner Verdienstmöglichkeiten näher darlegen müssen.
2.
Diese Begründung des angefochtenen Urteils greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.
Für die Zeit behaupteter 100 %-iger Erwerbsunfähigkeit, d.h. bis 26. Februar 1969, hat die Zweitbeklagte dem Kläger den in Höhe von monatlich 1.500 DM geltend gemachten Verdienstausfall ersetzt. Im Streit ist somit nur ein angeblicher Verdienstausfall ab 27. Februar 1969. Der Kläger beruft sich darauf, ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. März 1970 zu 30 % und ab 1. April 1970 für dauernd zu 25 % erwerbsgemindert zu sein. Dementsprechend hat er seinen Verdienstentgang, und zwar auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von 1.500 DM, berechnet.
a)
Eine derartige abstrakte, nach dem Grad der medizinisch festgestellten Erwerbsunfähigkeit ausgerichtete Berechnung des nach § 249 BGB zu ersetzenden Verdienstausfallschadens ist - anders als im Sozialversicherungsrecht - nicht zulässig. Die Beeinträchtigung der Arbeitskraft eines Menschen als solche ist noch kein Schaden im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Haftungsrechts (BGHZ 54, 45, 50). Vielmehr greift die Ersatzpflicht des Schädigers nur dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft auch die Arbeitsleistung gemindert oder gar weggefallen und dadurch ein konkreter Schaden im Vermögen des Verletzten entstanden ist (Senatsurteile vom 27. April 1965 - VI ZR 203/63 = VersR 1965, 979; v. 28. September 1965 - VI ZR 88/64 = VersR 1965, 1153; v. 7. Oktober 1966 - VI ZR 26/65 = VersR 1966, 1158; v. 9. Juni 1970 - VI ZR 155/68 = VersR 1970, 860).
b)
Das Berufungsgericht wendet bei der Ermittlung des vom Kläger behaupteten Verdienstausfallschadens zu dessen Gunsten die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO an. Dennoch weist es seinen Anspruch ab. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
aa)
Der Kläger braucht zwar nicht die Gewißheit, ohne den Unfall künftig mehr verdient zu haben, zu beweisen, sondern nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGHZ 29, 393, 397), wobei das Gericht dann die Höhe dieses Verlustes nach freier Überzeugung schätzen kann. Beide Vorschriften entheben aber den Kläger nicht davon, dem Richter die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er muß die Unterlagen beibringen, ausreichende Anhaltspunkte vortragen und die für die Wahrscheinlichkeitsprüfung und für die Schätzung beachtlichen Gesichtspunkte darlegen (Urt. v. 9. Juni 1970 a.a.O. m.w.Nachw.). Dies ist hier nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht geschehen.
bb)
Die Revision rügt, dabei habe das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt, die es bei einem freiberuflichen Vertreter an die Darlegungslast stellen dürfe; auch habe es nicht das gesamte Vorbringen des Klägers berücksichtigt und alle Möglichkeiten der Aufklärung genutzt.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Zwar hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht vollständig erfaßt, der nicht behauptet hat, im Schadenszeitraum weniger als früher verdient zu haben, sondern geltend gemacht hat, ohne die Uhfallbehinderung erheblich mehr als früher verdient zu haben. Jedoch treffen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch auf diesen Sachvortrag zu. Zu Recht hat es vom Kläger verlangt, daß er seine tatsächliche Einkommensentwicklung im einzelnen konkret offenlegt. Ferner hätte er die behauptete bessere Einkommensmöglichkeit durch Vergleichspersonen unter Beweis stellen können. Denn die Beantwortung der Frage, ob er eine Vermögenseinbuße erlitten hatte, hängt wesentlich von einem Vergleich des ohne den Unfall erzielbaren Einkommens mit dem nach dem Unfall tatsächlich erzielten ab (§ 252 BGB).
Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise (seine Parteivernehmung und Vernehmung seiner Büroangestellten) dafür, daß er seinen Tätigkeitsbereich wegen der Unfallverletzungen habe einschränken müssen, nicht erhoben hat. Ein Erfahrungssatz dahingehend, daß eine Einschränkung des Vertreterbezirks zwangsläufig zu einer Erwerbseinbuße führen muß, kann jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht, und schon gar nicht bei einem Firmenwechsel, anerkannt werden. Hierzu hätte es konkreter Angaben bedurft, daß gerade einkommensgünstige Bezirke verlorengegangen waren und die Verkleinerung nicht durch Intensivierung der Tätigkeit in den verbliebenen Bezirken ausgeglichen worden war. Zudem war die Vernehmung des Klägers und der Zeugin zu diesem Beweisthema nur sinnvoll, wenn er vorher die angebliche Erwerbseinbuße durch Vorlage sachdienlicher und geeigneter Schätzungsunterlagen im wesentlichen belegt hatte. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht, ohne gegen § 287 ZPO zu verstoßen, diesem Beweisantrag nicht stattzugeben.
Ebensowenig liegt ein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe den von ihm behaupteten Schaden nicht in solch substantiierter Form vorgetragen, daß Anlaß bestand, seine Behauptungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erhärten. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Kläger habe sich mit seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens der ihm zuvörderst obliegenden Darlegungspflicht nicht entziehen können; vielmehr sei er verpflichtet gewesen, nähere Angaben über die Verdienstchancen zu machen, insbesondere die Provisionsabsprachen und tatsächlich erzielten Verkaufsergebnisse offenzulegen. Auch das kann nicht beanstandet werden.
II.
Auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers haben die Beklagten 5.000 DM bezahlt. Einen weitergehenden Anspruch weist das Berufungsgericht mit der Begründung ab, der geleistete Betrag stelle eine angemessene und ausreichende Entschädigung dar.
Auch diese Entscheidung hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Belastung des Klägers, der neben Prellungen und Blutergüssen einen Bruch der rechten Kniescheibe erlitten hatte (die operative Behandlung erforderte insgesamt einen 6-wöchigen Krankenhausaufenthalt), habe keinen außergewöhnlichen Umfang erreicht, rechtfertige daher keinen überdurchschnittlichen Ausgleich.
Da die Bemessung des Schmerzensgeldes in erster Linie dem Tatrichter obliegt, ist dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung besondere Zurückhaltung auferlegt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die durch einen Bruch der Kniescheibe normalerweise bewirkten Spätfolgen (z.B. arthrotische Veränderungen) außer Betracht gelassen hätte. Es wäre Sache des Klägers gewesen, etwaige besondere Umstände des konkreten Heilungsverlaufs, die eine darüber hinausgehende erhöhte Gefahr von Verletzungsfolgen begründen könnten, im einzelnen darzulegen. Dies ist nicht geschehen und brauchte darum auch nicht berücksichtigt zu werden.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht die Verletzungsfolgen den Behauptungen des Klägers folgend unterstellt hat, ohne über deren Art und Umfang ein Sachverständigengutachten - wie der Kläger es beantragt hatte - einzuholen. Da sich im Streitfall nicht die Frage stellte, welcher Schmerzensgeldbetrag, nach oben und unten abgegrenzt, angemessen erscheint, sondern es nur darum ging, ob der bereits gezahlte Betrag von 5.000 DM zu niedrig bemessen ist, durfte das Berufungsgericht, wenn es die vom Kläger behaupteten Beschwerden zu seinen Gunsten als tatsächlich vorliegend unterstellte, von einer Überprüfung seiner Behauptungen durch einen Sachverständigen absehen. Hierbei geht es davon aus, daß die Funktionsfähigkeit des Knies eingeschränkt, wenn auch nicht völlig entfallen ist, und räumt ein, daß die vom Kläger dargelegten Verletzungsfolgen, wie rasche Ermüdung beim Gehen, Autofahren und Gepäck tragen glaubhaft erscheinen und einen Verlust an Berufsfreude zur Folge haben können. Es hält aber diese Nachteile ebenso wie eine Beeinträchtigung seiner Freizeitbeschäftigung (dem Fischen) durch die gezahlte Summe für abgegolten. Dies ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.
III.
Das Berufungsgericht hält die von den Beklagten gegen den mit der Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden erhobene Einrede der Verjährung für begründet.
1.
Insofern geht es zutreffend davon aus, daß die Klage, mit der der Kläger zunächst nur Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend gemacht hat, die Verjährung nur hinsichtlich dieser Ansprüche unterbrochen hat und nicht auch hinsichtlich eines Ersatzanspruches, der etwaige künftige Schäden betraf. Der gesamte, aus einer unerlaubten Handlung (einschl. der Gefährdungshaftung) entspringende Schaden ist hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis als eine Einheit und nicht als Summe einzelner selbständiger Schadensfolgen aufzufassen (BGHZ 33, 112, 116; Senatsurt. v. 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371); daher kann - trotz Erhebung einer Leistungsklage - der (erst später erhobene) "Feststellungsanspruch" verjähren (Senatsurt. v. 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 = VersR 1957, 534).
Da der Kläger schon am Unfalltage Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, war, als er die Feststellungsklage am 3. Oktober 1973 erhob, sowohl die für unerlaubte Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB als auch die für Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist (§ 14 Abs. 1 StVG) abgelaufen.
Das Berufungsgericht prüft daher, ob die Verjährung aufgrund von Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten nach § 14 Abs. 2 StVG gehemmt gewesen war. Hierzu hatte es in der ursprünglichen Fassung des Urteils ausgeführt, die Beklagten hätten "unwidersprochen" behauptet, die Frage künftiger Schadensfolgen sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Diese Begründung hat es jedoch dahingehend berichtigt, der Kläger habe dies ausdrücklich bestritten. Damit ist die die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grundlage fortgefallen. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
2.
Der Kläger scheint jedoch seine Ersatzansprüche alsbald bei der Zweitbeklagten angemeldet zu haben, wie aus deren bei den Akten befindlichen Antwortschreiben vom 19. August 1968 entnommen werden kann. Damit aber wäre, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat, die Verjährung nach Satz 3 des § 3 Nr. 3 PflVG "bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers" gehemmt.
Dem Hinweis in der Amtl. Begründung (BT-Drucks IV/2252 S. 16 Nr. 3): "sie entspreche § 12 Abs. 2 VVG" könnte allerdings entnommen werden, daß diese Regelung nur die Entscheidung des Versicherers zum Versicherungsvertrag betrifft, d.h. die Frage, ob er, falls ein Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht, Deckung zu gewähren habe. Die Vorschrift bringt nicht so deutlich, wie etwa § 63 Abs. 2 des österreichischen Kraftfahrgesetzes 1967, zum Ausdruck, daß es sich bei der schriftlichen Entscheidung des Versicherers um eine solche "über die Ablehnung des Schadensersatzanspruchs" handelt. Einer solchen Begrenzung könnte insbesondere für Klagen der Sozialversicherungsträger aus einem "kranken Versicherungsverhältnis", denen gegenüber der Versicherer seine nur subsidiäre Haftung (§ 3 Nr. 6 PflVG) geltend machen kann (vgl. dazu BGHZ 63, 51, 55), eine gewisse Bedeutung zukommen. Doch kann weder dem Wortlaut noch dem Sinngehalt der Vorschrift eine derartige Eingrenzung der Verjährungsregelung entnommen werden.
a)
§ 3 Nr. 3 PflVG behandelt den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer. Dieser Direktanspruch ist kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, sondern ein Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur, mag er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweisen (BGHZ 57, 265, 270 m.w.Nachw.; vgl. auch Wussow WI 1973, 45). Die Anmeldung des Anspruchs des Versicherungsnehmers (§ 12 Abs. 2 VVG) ist von der Anmeldung des Anspruchs des Geschädigten (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG) scharf zu trennen. Die Entscheidung des Versicherers über den Direktanspruch des Dritten kann z.B. anders ausfallen als seine Stellungnahme zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers (s. Wussow WI 1976, 129 ff), da dem Dritten aus der Störung des Versicherungsverhältnisses grundsätzlich kein Nachteil entstehen soll (BGH Urt. v. 30. April 1975 - IV ZR 190/73 = VersR 1975, 558, 560). Die Novellierung des Pflichtversicherungsgesetzes bezweckte in erster Linie eine wirksame Gestaltung des Schutzes der Verkehrsopfer (vgl. BGH Urt. v. 14. Juli 1976 - IV ZR 235/74 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
b)
Es könnte allerdings bezweifelt werden, ob sich der Gesetzgeber dessen bewußt war, daß er mit Satz 3 des § 3 Nr. 3 PflVG die bis dahin nach dem Gesetz unterschiedlich geregelte Auswirkung von Vergleichsverhandlungen auf den Ablauf der Verjährungsfrist - je nachdem, ob es sich um Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz oder um solche aus unerlaubter Handlung handelte - im wesentlichen beseitigt hat. Aus den Materialien, insbesondere der Amtl. Begründung, ist dazu nichts zu entnehmen. Daraus dürfte sich auch erklären, daß die verjährungshemmende Wirkung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG leicht übersehen und auch von den einschlägigen Kommentaren bei Erörterung der Verjährungshemmung nicht mit angeführt wird (vgl. hierzu Probst AnwBl 1976, 123, 124). Während nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nunmehr stets bei Anmeldung von Ersatzansprüchen des Geschädigten beim Versicherer, also auch bei solchen aus unerlaubter Handlung, die Verjährung solange gehemmt wird, bis dieser die Ansprüche (schriftlich) ablehnt, kamen nach bisherigem Recht Vergleichsverhandlungen lediglich für die nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemachten Ansprüche verjährungshemmende Wirkung zu; diese Bestimmung des § 14 Abs. 2 StVG gilt aber nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Senatsurt. v. 8. November 1960 - VI ZR 10/60 = VersR 1960, 1144; Walser, VersR 1960, 580, 581). Insoweit kann der Geschädigte, wenn der Schädiger sich auf Verjährung beruft, nur die Gegeneinrede unzulässiger Rechtsausübung geltend machen (Senatsurt. v. 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 = VersR 1955, 695 st.Rspr.), nämlich dann, wenn der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ihn durch Vergleichsverhandlungen von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hatte. Aber auch dann steht ihm nach Abbruch der Verhandlungen nur noch eine, in aller Regel kurz zu bemessende Frist zur Verfügung, innerhalb derer er die Verjährungseinrede nicht hinnehmen muß (so zuletzt wieder Senatsurt. v. 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 = VersR 1976, 565 m.w.Nachw.). Diese Frist wäre im Streitfall, da die Verhandlungen seitens des Klägers spätestens mit Klageerhebung eindeutig abgebrochen waren, keinesfalls gewahrt gewesen: er hat die Feststellungsklage erst rund 1 1/2 Jahre später erhoben. Nach dem bis zum 1. Oktober 1965 geltenden Recht hätte diese Klage daher, soweit sie auf unerlaubte Handlung gestützt ist, abgewiesen werden müssen.
Diese verjährungsrechtliche Benachteiligung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist nunmehr, wenn sie beim Versicherer angemeldet worden sind, durch Satz 3 des § 3 Nr. 3 PflVG behoben. Das beruht darauf, daß mit der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes im Jahre 1965 - hier mit der Regelung in Satz 3 des § 3 Nr. 3 - die Regelung in Art. 8 Abs. 2 S. 1 des Anh. I zu dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl II 1965, 282, 289, 291) übernommen worden ist (vgl. Prölss NJW 1965, 1737, 1739), der in deutscher Übersetzung lautet: "Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen". Es war der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers, mit dieser Neufassung das nationale Recht an das von der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1959 unterzeichnete Europäische Übereinkommen, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 (BGBl II 281) zugestimmt wurde, anzugleichen (vgl. Begründung zum PflVG 1965 in BT-Drucks IV/2252; s. auch Deiters ZVersWiss 1967, 329, 333). Art. 8 Abs. 2 Satz 1 regelt aber eindeutig die Hemmung der Verjährung des Direktanspruchs und nicht die des Deckungsanspruchs. Wenn die Amtl.Begründung zu Nr. 3 des § 3 PflVG sagt, diese Regelung "entspreche § 12 Abs. 2 VVG", so ist damit nur gemeint, daß die Formulierung dessen, was in der neuen Vorschrift bestimmt ist, dem § 12 Abs. 2 VVG entlehnt ist; die Begründung hebt selbst eingangs hervor, daß es sich um die Verjährung des Direktanspruchs handelt und nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, auf den § 12 VVG anzuwenden wäre.
Somit wird gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung des unmittelbaren Anspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer durch die Anmeldung beim Versicherer gehemmt. Dies hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21. Dezember 1971 (VI ZR 137/70 = VersR 1972, 271) und vom 19. November 1974 (VI ZR 205/73 = VersR 1975, 279) - wenn auch ohne nähere Begründung - angenommen (ebenso OLG München VersR 1975, 510 und VersR 1976, 153; OLG Düsseldorf VersR 1976, 674; vgl. ferner Deiters a.a.O. S. 332; Wussow WI 1972, 33; Voigt DAR 1976, 206, 207 und Probst AnwBl 1976, 123, 124). Dadurch wird offensichtlich die Bedeutung des § 14 Abs. 2 StVG erheblich zurückgedrängt; inwieweit dies der Fall ist, braucht hier nicht erörtert zu werden.
3.
Da im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage ein ablehnender Bescheid der Zweitbeklagten noch nicht vorlag, ist der mit dieser Klage geltend gemachte Anspruch dann nicht verjährt, wenn er von der Anmeldung der Ersatzansprüche beim Versicherer mit umfaßt war. Dies abschließend zu beurteilen, sah sich der Senat jedoch nicht in der Lage. Denn das Schreiben, mit dem der Kläger seine Ansprüche bei der Zweitbeklagten angemeldet hat, ist bisher nicht vorgelegt. Dies wird vor dem Berufungsgericht nachzuholen sein, an das die Sache insoweit zurückzuverweisen war.
Sollte sich die Anmeldung nicht auf künftige Schadensersatzansprüche erstreckt haben, so wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob und ggfl. inwieweit die zu § 14 Abs. 2 StVG entwickelten Grundsätze über die Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkung von Vergleichsverhandlungen auf den vom Kläger "konkretisierten Schaden" übernommen werden können, ferner, ob dem Gesichtspunkt, daß es sich bei der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage gleichsam nur um die Verlängerung der von ihm bereits geltend gemachten Ansprüche in die Zukunft hinein handelt, Bedeutung zukommt.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt