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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1960, Az.: VI ZR 10/60

Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei deliktischen Ansprüchen; Anspruch auf Ersatz des durch einen Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens sowie auf Heilungskosten; Beginn der Verjährungsfrist bei allgemeiner Kenntnis von den schädlichen Folgen eines Unfalls ; Anforderungen an die Kenntnis eines durch einen Verkehrsunfall verursachten Schadens; Zurückweisung eines Beweisangebots durch das Berufungsgericht als verspätet; Hemmung der Verjährung bei Verhinderung an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt; Verstoß gegen Treu und Glauben durch Erhebung der Verjährungseinrede

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1960
Aktenzeichen
VI ZR 10/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. November 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte P. fuhr am 14. November 1955 mit dem Lastzug der Beklagten zu 1 über die Bundesstraße 322 durch Seckenhausen. Als er den vor dem Hause Nr. 84 parkenden Personenkraftwagen des Klägers erreicht hatte, schleuderte der Anhänger nach rechts, stieß gegen den Wagen des Klägers und schob ihn etwa 9 m vor sich her. Der Wagen drehte sich um etwa 90 Grad nach rechts. Durch den Anprall wurde die im Wagen sitzende Ehefrau des Klägers, die Klägerin Ruth M., verletzt.

2

Mit der Klage vom 24. Oktober 1957 hat der Kläger zunächst Ersatz seines Sachschadens und der Heilungskosten (475,07 DM) von beiden Beklagten und die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von dem Beklagten P. verlangt. Erst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1958, der am 22. Dezember 1958 bei Gericht eingegangen und den Beklagten am darauffolgenden Tage zugestellt worden ist, hat der Kläger wegen der ihm entgangenen Dienste seiner Ehefrau gegen den Beklagten P. eine monatliche Rente von 100 DM geltend gemacht und die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, die Beklagte zu 1 jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.

3

Die Beklagten haben 423,72 DM an den Kläger gezahlt und im übrigen ihre Haftung bestritten. Gegenüber den nachträglich erhobenen Ansprüchen haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Kläger 51,35 DM zu zahlen, und der Klägerin 2.000 DM Schmerzensgeld gegen den Beklagten P. zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

5

Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.

6

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1958 geltend gemachten Ansprüche weiter: Der Kläger also seinen Rentenanspruch gegen den Beklagten P. und die Klägerin ihren Feststellungsanspruch, gegen beide Beklagte.

Entscheidungsgründe

7

Nach Ansicht des Berufungsgerichts greift gegenüber den Ansprüchen, über die jetzt allein noch gestritten wird, die Einrede der Verjährung durch.

8

Die Kläger haben diese Ansprüche erstmals in ihrem am 22. Dezember 1958 eingegangenen Schriftsatz, also drei Jahre und 5 1/2 Wochen nach dem Unfall der Klägerin vom 14. November 1955 gerichtlich geltend gemacht. Zu dieser Zeit war die dreijährige Verjährungsfrist, die für die deliktischen Ansprüche gilt, bereits abgelaufen, wenn sie Kläger schon vor dem 22. Dezember 1955 die Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatten, auf die § 852 BGB es für den Beginn der Verjährung abstellt.

9

Ihnen war, wie auch die Revision nicht bestreitet, schon vom Unfalltage an bekannt, daß die Beklagten die für den Unfall verantwortlichen Halter und Fahrer des Lastkraftzuges sind. Streit herrscht zwischen den Parteien nur darüber, wann die Kläger die Kenntnis von dem Schaden erhalten haben, dessen Ersatz sie jetzt begehren.

10

1.

Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß dieser Schaden den Klägern am 7. Dezember 1955, jedenfalls aber vor dem 22. Dezember 1955 bekannt war. Das entnimmt es im wesentlichen ihrem eigenen Vorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt. Die Klägerin hat bei dem Unfall außer einer Gehirnerschütterung und mehreren Verletzungen, die bald ausgeheilt sind, eine Verschiebung des den Kopf tragenden ersten Halswirbels (Atlas) erlitten. Sie klagt seitdem über Schmerzen im Nacken, Hals und Kopf. Den Verdacht, daß bei dem Unfall eine Atlasverschiebung eingetreten sei, hat der Kläger schon am 30. November 1955 bei seiner Vernehmung durch die Polizei geäußerte Dieser Verdacht hat sich dann bei der Rötgenuntersuchung der Halswirbelsäule durch den Facharzt für Röntgenologie Dr. B. bestätigt. Nach dem Befund vom 7. Dezember 1955 zeigt die Spezialaufnahme des cranialen Endes eine deutliche Atlasverschiebung nach rechts. Dr. T., bei dem die Klägerin zunächst in Behandlung war, versuchte den ersten Halswirbel zu lockern (Roposition im chiropraktischen Sinne). Das gelang jedoch nicht. Die Behandlung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. F.-W. in der Zeit vom 26. Januar bis 18. Dezember 1956 und die Behandlung durch Dr. S., der ebenfalls Facharzt für Orthopädie ist, in der Zeit vom 14. und 25. Januar 1957 führten zu keiner wesentlichen Besserung. Allerdings glaubte Dr. B. bei seinen weiteren Röntgenuntersuchungen vom 18. Mai 1956 und 22. Februar 1957 keine Atlasfehlstellung mehr feststellen zu können, sondern nur noch gewisse pathologische Unregelmäßigkeiten der Halswirbelsäule. Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber eine Fehldiagnose. Es entnimmt dem Gutachten des Privatdozenten Dr. Harff, Oberarzt der orthopädischen Universitätsklinik in Hamburg vom 6. November 1958, daß die Atlasfehlstellung immer vorhanden war und auch aus sämtlichen Röntgenaufnahmen des Dr. B. "in konstanter Weise" zu erkennen ist. Sie ist, wie das Berufungsgericht feststellt, die Hauptursache für die Schmerzen und Beschwerden der Klägerin, die vom Unfalltage an bestanden haben und seitdem nicht abgeklungen sind.

11

2.

Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Kläger schon vor dem 22. Dezember 1955 eine allgemeine Kenntnis von den schädlichen Folgen des Unfalls hatten. Das aber genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierzu nicht erforderlich, daß der Verletzte den Umfang des Schadens im einzelnen, übersieht. Alle Folgezustände, die im Zeitpunkt der Kenntnis von dem Gesamtschaden auch nur als möglich vorauszusehen waren, gelten vielmehr von diesem Zeitpunkt an als bekannt (vgl. die Urteile des BGH vom 4. April 1957 - III ZR 213/55 - VersR 1957, 429 -, vom 14. Juni 1957 - VI ZR 168/56 - VRS 13, 247 = VersR 1957, 534 und vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 803 [805]).

12

Soweit es sich um den Anspruch des Klägers aus § 845 BGB handelt, ist für den Beginn der Verjährung maßgebend, wann dem Kläger bekannt geworden ist, daß durch den Unfall auch die Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau beeinträchtigt wurde, daß sie also nicht mehr imstande sein werde, in dem Maße in seiner Arztpraxis und im Haushalt mitzuarbeiten, wie sie es bis zum Unfall getan hatte. Das aber wurde jedenfalls für die erste Zeit sogleich nach dem Unfall deutlich, denn es ist unstreitig, daß die Klägerin drei Wochen das Bett hüten mußte und daß sie auch anschließend nicht in der Lage war, in der Praxis und im Haushalt mitzuhelfen. Es mag nun sein, daß die Dauer dieser Gesundheitsstörung zunächst nicht vorauszusehen war. Diese Ungewißheit über die Fortdauer des Schadens kann aber den Beginn der Verjährung nicht aufhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit der Möglichkeit, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für längere Zeit beeinträchtigt sein werde, jedenfalls von dem Zeitpunkte an zu rechnen, in dem der Bericht des Dr. B. vom 7. Dezember 1955 über das Ergebnis der Röntgenuntersuchung vorläge Hiernach konnte die Schwere der Verletzung nicht mehr zweifelhaft sein. Die Kläger haben in ihrer Klagschrift selbst hervorgehoben, daß es sich bei einer Verschiebung des Atlas, also des ersten Halswirbels, um eine Verletzung handelt, die sich von einem Genickbruch nur graduell unterscheidet. Selbst wenn sie auch hiernach zunächst noch gehofft haben, die Atlasfeblstellung werde bald behoben werden können, so wurde durch eine solche Hoffnung die Kenntnis des Schadens und damit der Beginn der Verjährung nicht ausgeschlossen, wenn mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß die ärztlichen Bemühungen keinen Erfolg haben werden und das Leiden daher von längerer Dauer sein werde. Daß bei der Art und der Schwere der Verletzung mit dieser Möglichkeit gerechnet werden mußte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen. Daraus folgt, daß die Verjährungsfrist sowohl für den Anspruch des Klägers aus § 845 BGB als auch für den Feststellungsanspruch der Klägerin vor dem 22. Dezember 1955 zu laufen Begonnen hat, weil die Kläger schon vor diesem Zeitpunkt eine allgemeine Kenntnis ihres Schadens hatten.

13

3.

Für den Beginn der Verjährung kann zwar, wie der Revision zuzugeben ist, von Bedeutung sein, ob der Verletzte bei der Schwere der erlittenen Verletzungen überhaupt in der Lage ist, das Unfallgeschehen und seine Folgen zu erfassen und zu überdenken. Auch wenn er nicht voll bewußtlos ist, kann seine Fähigkeit, diese Vorgänge zu erfassen, so beeinträchtigt sein, daß er sieh nicht sogleich ein für die Erhebung einer Klage ausreichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen vermag (Urteile des BGH vom 16. Januar 1959 - VI ZR 27/58 - VersR 1959, 445). Diese Grundsätze, die der Senat in einem Falle ausgesprochen hat, in dem ein Verletzter bei einem Unfall einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hat, können aber in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht zu einem der Klägerin günstigeren Verjährungsbeginn führen. Allerdings hat auch sie bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten. Es steht auch fest, daß sie drei Wochen lang das Bett hüten mußte. Dafür, daß sie bis zum 21. Dezember 1955 außerstande gewesen wäre, das Geschehene zu erfassen und zu überdenken, ist aber nichts dargetan. Die Kläger haben das in den Tatsacheninstanzen auch selbst nicht behauptet. Da feststeht, daß die Klägerin am 30. November 1955 von der Polizei über den Unfallverlauf vernommen worden und am 7. Dezember 1955 zur Röntgenuntersuchung bei Dr. B. erschienen ist, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß sie spätestens von diesem Zeitpunkt an auch imstande war, die zur Erhebung einer Klage erforderlichen Erwägungen anzustellen. Zu einer Anfrage nach § 139 ZPO hatte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß.

14

4.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Verjährungsbeginn nicht auf den 7. Dezember 1955 festlegen dürfen, ohne festzustellen, daß der Bericht des Dr. B. über die erste Röntgenuntersuchung den Klägern auch an diesem Tage mitgeteilt worden ist. Die Kläger haben nie bestritten, daß sie das Ergebnis der Röntgenuntersuchung vom 7. Dezember 1955 wenn nicht schon am selben Tage, so aber doch kurze Zeit darauf erfahren haben. Das entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Daher war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, hierüber eine genaue Feststellung zu treffen. Für die Frage der Verjährung kam es nur darauf an, daß der Befund des Röntgenarztes den Klägern vor dem 22. Dezember 1955 bekannt geworden ist. Daß dies der Fall war, zweifelt aber auch die Revision nicht an.

15

5.

Soweit die Revision behauptet, der Zustand der Klägerin habe sich später verschlimmert und es seien neue schädliche Folgen eingetreten, setzt sie sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch, die für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Krankheitsbild stets gleichgeblieben. So wie zu Anfang hat die Klägerin auch in der Folgezeit über Schmerzen in Nacken, Hals und Kopf geklagt. Daß andere und neue Krankheitserscheinungen hervorgetreten seien, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet.

16

6.

Allerdings hat sich, wie der Revision zuzugeben ist, insofern eine Änderung ergeben, als Dr. B. bei seinen späteren Röntgenuntersuchungen zu dem Ergebnis gekommen ist, im Bereich des Atlas sei eine Gefügestörung nicht mehr festzustellen. Diese Beurteilung durch den Röntgenarzt kann aber den Lauf der Verjährungsfrist nicht beeinflussen. Da feststeht, daß die Schmerzen und Beschwerden der Klägerin weiter bestanden haben, hat sich an der Kenntnis der Kläger von den schädlichen Folgen des Unfalls nichts geändert.

17

7.

Für die Fortdauer der Verjährung ist es auch ohne Belang, ob Dr. F.-W., wie die Kläger behaupten, im Dezember 1956 am Ende seiner Behandlung erklärt hat, der Schaden der Klägerin werde sich "in Zukunft bessern und auf die Dauer ganz abklingen und damit auch gleichzeitig, auf die Dauer gesehen, eine Linderung der subjektiven Beschwerden eintreten". Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Behauptung der Kläger für unerheblich gehalten. Da seit dem Unfall bereits über ein Jahr vergangen war, ohne daß sich an dem Zustande der Klägerin etwas geändert hatte, und da weiter feststeht, daß sich das Leiden der Klägerin auch durch die ärztliche Behandlung nicht gebessert hatte, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Kläger durch eine solche allgemein gehaltene und unbestimmte Äußerung des Arztes nicht ernstlich davon abgehalten werden konnten, gegen die Beklagten auf Zahlung einer Rente und auf Feststellung zu klagen.

18

8.

Fehl geht auch die Rüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht den Arzt Dr. B. nicht als Zeugen darüber vernommen hat, ob er den Klägern am 22. Februar 1957 erklärt hat, die Beschwerden der Klägerin würden alsbald völlig abklingen. Das Berufungsgericht hat dieses Beweisangebot der Kläger in erster Linie nach § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Ob gegen diese Entscheidung rechtliche Bedenken zu erheben sind, kann auf sich beruhen, denn sie ist jedenfalls auf Grund der Hilfserwägung gerechtfertigt, mit der das Berufungsgericht das Beweisangebot der Kläger für unerheblich erklärt. Dr. B. soll die Erklärung über das baldige Abklingen der Beschwerden am 22. Februar 1957, also in einem Zeitpunkt abgegeben haben, in dem seit dem Unfall schon 1 1/4 Jahr vergangen war. Da nicht zweifelhaft sein kann, daß die Verjährungsfrist in diesem Zeitpunkt schon seit langem lief, kann es sich nur um die Frage handeln, welchen Einfluß eine solche Äußerung des Arztes auf den Lauf der Verjährungsfrist hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sie nur als Grund für eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Hiernach ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert ist. Auch eine unrichtige Belehrung durch einen Arzt, bei der es sich nicht nur um einen tröstlichen Zuspruch, sondern um ein bestimmtes und ernstgemeintes ärztliches Urteil über den Charakter des Leidens handelt, kann im Einzelfall zu der Annahme führen, daß der Patient durch höhere Gewalt verhindert war, rechtzeitig Klage zu erheben. Bei dem Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist, hat das Berufungsgericht aber mit Recht Bedenken getragen, das Vorliegen höherer Gewalt zu bejahen. Die Klägerin ist in der Zeit, die bis zu der angeblichen Äußerung des Dr. B. vergangen war, von zwei Fachärzten für Orthopädie - Dr. F.-W. und Dr. S. - ohne nennenswerten Erfolg behandelt worden. Da ihre Schmerzen und Beschwerden nach wie vor weiterbestanden, erscheint es dem Berufungsgericht zweifelhaft, ob die angebliche Äußerung des Arztes überhaupt geeignet war, die Kläger derart zu beeinflussen, daß sie nun nicht mehr mit der Möglichkeit künftigen Schadens zu rechnen brauchten. Das Berufungsgericht konnte diese Frage unentschieden lassen, denn es hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Kläger jedenfalls nicht innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert waren, wie es § 203 BGB als Voraussetzung der Verjährungshemmung weiterhin fordert. Das Berufungsgericht entnimmt der Klagschrift vom 24. Oktober 1957, daß die Kläger zumindest schon in diesem Zeitpunkt, also acht Monate nach der angeblichen Äußerung des Dr. B., selbst nicht mehr daran geglaubt haben, daß die Atlasfehlstellung durch die späteren Behandlungen beseitigt worden sei. Sie heben in ihrer Klage selbst hervor, daß trotz ärztlicher Behandlung keine Besserung eingetreten sei und daß sich die Dauer der Beschwerden nicht übersehen lasse. Haben die Kläger aber im Oktober 1957 selbst nicht mehr die Ansicht vertreten, daß die Beschwerden der Klägerin alsbald völlig abklingen würden, so kann nicht gesagt werden, daß sie innerhalb der letzten sechs Monate der im Dezember 1958 ablaufenden Verjährungsfrist wegen der angeblichen Erklärung des Dr. Bürgstein vom 22. Februar 1957 durch höhere Gewalt an der weiteren Rechtsverfolgung verhindert waren. Daher ist entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den Arzt Dr. B. als Zeugen zu vernehmen.

19

9.

Soweit das Berufungsgericht die Tatsache würdigt, daß die Parteien bis Ende März 1956 eine gütliche Beilegung der Sache versucht haben, lassen seine Ausführungen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Für die Dauer dieser Vergleichsverhandlungen war nur die für die Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz geltende zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG gehemmt (§ 14 Abs. 2 StVG). Sie hat erst Anfang April 1956 zu laufen begonnen, als der Versuch einer gütlichen Bereinigung gescheitert war, und war daher schon abgelaufen, als die Klägerin im Dezember 1958 ihren Feststellungsanspruch gerichtlich geltend machte.

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Die Revision irrt, wenn sie meint, durch diese Vergleichsverhandlungen sei auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gehemmt worden, die für die weitergehenden Ansprüche der Klägerin und für den nur aus § 845 BGB herzuleitenden Rentenanspruch des Klägers gilt. § 14 StVG und § 6 SHpflG, die für die Dauer von Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der Verjährung vorsehen, sind Sondervorschriften, die nur die Ansprüche betreffen, die auf das Straßenverkehrsgesetz und das Sachschadenhaftpflichtgesetz gestützt werden können und unanwendbar sind, soweit die Ansprüche nicht aus diesen Gesetzen, sondern nur aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB hergeleitet werden können (Urteil des BGH vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - NJW 1955, 1834 Nr. 2 = VRS 9, 404 Nr. 171). Gegenüber diesen deliktischen Ansprüchen wird zwar die Erhebung der Verjährungseinrede in der Regel zumindest so lange gegen Treu und Glauben verstoßen, als die Parteien über die Abwicklung des Schadensfalles miteinander verhandeln. Dieser Einwand unzulässiger Rechtsausübung gewinnt aber erst Bedeutung, wenn die Vergleichsverhandlungen der Parteien sich so lange hinziehen, daß die Verjährungsfrist abzulaufen droht oder bereits abgelaufen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Die Verhandlungen der Parteien über eine gütliche Bereinigung der Sache sind schon Ende März 1956 gescheitert. Da die Verjährungsfrist erst im Dezember 1958 ablief, stand den Klägern ausreichend Zeit zur Verfügung, um ihre weiteren Ansprüche rechtzeitig bei Gericht geltend zu machen. Sie waren vor allem nicht gehindert, das bereits im Oktober 1957 zu tun, als sie mit ihrer Klage vom 24. Oktober 1957 ihre sonstigen Schäden geltend machten. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Beklagten mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoßen haben.

21

Nach alledem ist das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß die nachträglich erhobenen Ansprüche der Kläger verjährt sind. Daher war die Revision der Kläger zurückzuweisen.

22

Die Kosten der Revision waren nach § 97 ZPO den Klägern aufzuerlegen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer