Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1957, Az.: III ZR 213/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1957
Aktenzeichen
III ZR 213/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Bonn - 29.06.1955

Prozessführer

der Rauchtabakfabrik Walter F. GmbH, Lo. L., vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter F., ebenda,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 29. Juni 1955 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist eine Rauchtabakfabrik, die ihren Betrieb in Ostpreußen verloren und nach dem Kriege in Schleswig-Holstein neu aufgebaut hat. Sie ist angeblich durch die Einfuhr vom steuerbegünstigtem Berliner Tabak stark geschädigt worden.

2

Das Landesfinanzamt West-Berlin ermäßigte nämlich iia Hinblick auf die durch die Währungsverhältnisse begünstigte Konkurrenz der sowjetisch besetzten Zone zur Förderung der westberliner Rauchtabakindustrie ohne Mitwirkung des Bundesfinanzministers durch Anordnung vom 13. Oktober 1949 die Tabaksteuer für gewisse Feinschnitte und ließ Preisklassen zu, die in der Bundesrepublik nicht erlaubt waren.

3

Als von den steuerbegünstigten Berliner Feinschnitten gewisse Mengen auch auf den westdeutschen Markt kamen, beschossen die Vertreter der Länder-Finanzminister unter dem Vorsitz des Bundesfinanzministers am 23./24. November 1949, von Maßnahmen nach den § § 200, 200 a Reichsabgabenordnung (RAbgO) gegen den im Westen abgesetzten, steuerbegünstigten Berliner Feinschnitt abzusehen, da der Vertreter West-Berlins erklärt hatte, daß nur geringe, für den Gesamtabsatz des Bundesgebiets nicht ins Gewicht fallende Mengen in die Bundesrepublik geliefert würden.

4

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart vom 21. Juli 1951 (BGBL I, 469) wurde jedoch dieser Berliner Feinschnitt weitgehend in Westdeutschland abgesetzt. Den Berliner Rauchtabakherstellern blieb gegenüber den westdeutschen Herstellern ein Mehrerlös von 7 und 8 DM je kg.

5

Die Klägerin behauptet, die ungehinderte Einfuhr steuerbegünstigter Berliner Feinschnitte habe ihr einen Schaden von mehreren 100.000 DM verursacht.

6

Sie meint, die Beklagte habe sich ihr gegenüber dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig genacht, daß sie von Maßnahmen nach § § 200, 200 a RAbgO gegen den Absatz der verbilligten Berliner Tabakwaren abgesehen habe, Hilfsweise stützt sie ihre Klage auf § § 74, 75 EinLALR. Auch angesichts der Notlage der Berliner Industrie sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, einer besonderen Gruppe der westdeutschen Industrie gewissermaßen ein besonderes "Notopfer Berlin" zugunsten der notleidenden Berliner Tabakindustrie aufzuerlegen.

7

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Teilbetrag von 6.000 DM zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, daß die Klägerin einen Schaden von mehreren 100.000 DM erlitten habe. Keinesfalls hafte sie für einen solchen Schaden, Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, da die angeblich schädliche, ungleiche Besteuerung in Berlin und in der Bundesrepublik spätestens im Sommer 1951 ihr Ende gefunden habe.

9

In der gleichen Sache hatte die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht durch einstimmigen Beschluß vom 13. Mai 1953 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Handlungen bezeichnen können, die der Bundesminister der Finanzen ohne Verletzung des damals geltenden Rechts habe vornehmen können, um von dem Beschwerdeführer Schaden abzuwenden, und auf die gerade dieser einen Anspruch gehabt habe. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer auch die Untätigkeit des Gesetzgebers rügen wollen. Auch dann sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es verneint Ansprüche aus Amtshaftung wie aus Aufopferung (enteignungsgleichem Eingriff). Mit Einwilligung der Beklagten, deren schriftliche Erklärung der Revisionsschrift beigefügt ist, hat die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil form- und fristgerecht Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 6.000 DM zu verurteilen, weiter verfolgt.

11

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Soweit der Klaganspruch aus Aufopferung hergeleitet wird, unterliegt das klagabweisende Urteil nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren. Der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht 6.000 DM (§ 546 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich nicht um die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und für so begründete Entschädigungsansprüche sind die Landgerichte nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig (§ 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 GVG und § 39 PrAGGVG). Demnach ist die Sprungrevision insoweit nicht statthaft (§ 566 a ZPO). Auf das, was in Abschnitt V der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt wird, ist deshalb nicht einzugehen.

13

II.

Das angefochtene Urteil kann nur insoweit nachgeprüft werden, ale ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Präge steht (§ 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

14

Die Frage, ob der Bundesminister der Finanzen durch sein Verhalten eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und damit den von der Klägerin behaupteten Schaden verursacht hat, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus Amtshaftung entstanden wäre, würde dessen Geltendmachung gegenüber die Einrede der Verjährung durchgreifen.

15

Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung verjähren nach § § 839, 852 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Die Revision macht geltend, das den Schaden der Klägerin verursachende Verhalten des Bundesministers der Finanzen habe über das Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Juli 1951 hinaus fortgewirkt. Infolge der - gesetzwidrigen - Konkurrenz der Berliner Tabakwarenerzeuger sei der Umsatz der Klägerin immer mehr zurückgegangen, von DM 2.300.000 im Jahre 1949 auf DM 130.000 im Jahre 1952. Die Klägerin habe deshalb, auch nachdem die Einfuhr steuerbegünstigter Tabake aus Berlin infolge des Gesetzes vom 21. Juli 1951 aufgehört habe, nicht das nötige Betriebskapital besessen, um die eingetretenen Verluste durch große Reklame wieder wett zu machen. Da ihr Schaden weiterhin angedauert habe, beginne die Verjährungsfrist nicht mit dem Erlaß des Gesetzes vom Juli 1951 an zu laufen.

16

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach herrschender Auffassung und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit Kenntnis vom Umfang des Schadens Erforderlich ist lediglich, daß der Verletzte den als Einheit aufgefaßten Gesamtschaden gekannt hat. Unnötig ist volle Übersehbarkeit von Umfang und Höhe. Auch nachträglich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden als möglich voraussehbar waren, gelten von diesem Zeitpunkt ab als bekannt. In einer Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vom 20. November 1951 schreibt die Klägerin, seit Januar 1950 betrage ihre "Nothilfe" für die Berliner Tabakwarenerzeugung monatlich 10.000 DM und habe die Wirkung, daß sie ihren Betrieb aufgeben müsse, wenn ihr nicht schnellstens geholfen werde. Der Klägerin war also länger als 3 Jahre vor der am 30. Dezember 1954 erfolgten Einreichung ihrer Klage genau bekannt, daß ihr Umsatz durch die Einführung der steuerbegünstigten Berliner Tabakwaren erheblich zurückgegangen und daß die Fortführung ihres Betriebes dadurch gefährdet war. Daß andauernder erheblicher Rückgang des Umsatzes das Betriebskapital schwächen und sich auch über das Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Juli 1951 hinaus nachteilig auswirken würde, war voraussehbar und, wie ihre Eingabe vom 20. November 1951 zeigt, von der Klägerin auch erkannt worden. Den als Einheit aufgefaßten Gesamtschaden kannte die Klägerin somit früher als 3 Jahre vor der Einreichung ihrer Klage.

17

Das Gleiche gilt hinsichtlich ihrer Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. Die Revision führt dazu aus, die Klägerin sei erst durch den die Verfassungsbeschwerde verwerfenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 1953 darüber belehrt worden, daß die Bundesrepublik, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, ersatzpflichtig sei. Zumindesten müsse man ihr einen entschuldbaren Rechtsirrtum hinsichtlich des Ersatzpflichtigen zubilligen.

18

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat von vornherein auf dem Standpunkt gestanden, daß der Bundesminister der Finanzen gesetzwidrig handele. Sie spricht schon in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 18. Juli 1951 von einer Diktatur des Bundesministers der Finanzen, dem beigebracht werden müsse, wie er sich nach der Verfassung zu verhalten habe, und sie schreibt in der schon erwähnten Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vom 20. November 1951, daß der Bundesminister der Finanzen seit Januar 1950 dauernd auf sein gesetzwidriges Verhalten aufmerksam und ersatzpflichtig gemacht worden sei, und daß er trotz ihrer dauernden Warnungen verfassungswidrig gehandelt habe. Es kann also keine Rede davon sein, daß die Klägerin eine andere Stelle als den Bundesminister der Finanzen für das Verhalten als verantwortlich angesehen hätte, aus dem sie ihre Schadensersatzansprüche herleitet. Dass Vorbringen der Revision, die Klägerin sei erst durch das Bundesverfassungsgericht darüber belehrt worden, daß die Bundesrepublik ersatzpflichtig sei, ist nicht richtig. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers sei eingestandenermaßen, vom Bundesfinanzminister Schadensersatz für die ihm durch wirtschaftspolitische Maßnahmen der öffentlichen Gewalt angeblich zugefügte geschäftliche Schädigung zu erlangen. Ursprünglich habe er diese Schadensersatzforderung beim Bundesverfassungsgericht selbst geltend machen wollen. Nicht darüber, daß die Bundesrepublik ersatzpflichtig sei, wurde die Klägerin vom Bundesverfassungsgericht belehrt, sondern darüber, daß die Verfassungsbeschwerde nicht das rechte Mittel sei, um eine Grundlage für Schadensersatzansprüche zu schaffen und daß es ihr unbenommen sei, diese angeblichen Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen.

19

Daß anstelle des Bundesministers der Finanzen, aus dessen Verhalten die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch herleitet, die Bundesrepublik haftet, war ihr vermutlich bekannt. Entscheidend kommt es darauf nicht an, denn bei der Amtshaftung gehört das Wissen, daß anstelle des Beamten der Staat haftet, nicht zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (RGZ 142, 348).

20

Alle die Umstände, aus denen die Klägerin den Klaganspruch herleitet, waren ihr früher als drei Jahre vor Einreichung ihrer Klage beim Landgericht so hinreichend bekannt, daß sie damals schon zumindesten eine Feststellungsklage hätte erheben können. Dann aber greift die Einrede der Verjährung durch. Die Berufung darauf, daß die Verjährung durch Einreichung der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unterbrochen worden sei, versagt. Nur wirksame Klagerhebung vor den bürgerlichen Gerichten ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen; denn eine Verfassungsbeschwerde ist keine Klage auf Befriedigung eines Anspruchs (§ 209 BGB).

21

Die Klägerin kann gegenüber der Einrede der Verjährung auch nicht mit dem Arglisteinwand gehört werden. Der Arglisteinwand ist entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dann begründet, wenn der Fiskus es unterlassen hat, auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr ist die Ausübung des Rechtes, die Verjährungseinrede zu erheben, nur dann unzulässig, wenn der Schuldner im Gläubiger die Vorstellung erweckt hat, er brauche auf die Verjährungsvorschriften nicht Rücksicht zu nehmen, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht erheben und wenn der Gläubiger deshalb entschuldbar von rechtzeitiger Klagerhebung abgesehen hat. Der Kläger hat aber in der Tatsacheninstanz nichts über ein solches Verhalten des Bundesministers der Finanzen vorgetragen; es fehlt an allen tatsächlichen Behauptungen über Äußerungen des Bundesministers oder seiner Beamten, die im Kläger den Eindruck hätten erwecken können, er brauche die drohende Verjährung nicht zu beachten. Auch den Akten ist in dieser Richtung kein Anhalt zu entnehmen. Ebenso läßt der Umstand, daß die Verjährungseinrede "hilfsweise" erhoben worden ist, in dieser Beziehung keine Schlüsse zu. Bei dieser prozessualen Lage kann der Arglisteinwand daher mangels entsprechenden Tatsachenvortrages nicht durchgreifen.

22

Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist somit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verjährung aufrecht zu erhalten. Deshalb muß die Revision zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Senatspräsident Dr. Geiger ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Beyer Dr. Hußla