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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1971, Az.: VI ZR 137/70

Rentenversicherungsträger; Verjährungsfrist; Beginn; Leistungspflicht; Bindende Feststellung; Bescheid; Unanfechtbar; Berufsgenossenschaft; Hemmung der Verjährung; Rückgriffsanspruch; Anmeldung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1971
Aktenzeichen
VI ZR 137/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1972, 508 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 445-447 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 271-274 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Träger der Rentenversicherung beginnt die einjährige Verjährungsfrist des § 642 RVO jedenfalls dann nach dem Tag zu laufen, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt ist, wenn der Bescheid des Rentenversicherers früher ergangen und, unanfechtbar geworden ist als der Bescheid der Berufsgenossenschaft.

2. Die Hemmung der Verjährung nach Satz 4 des § 3 Nr. 3 PflVG gilt auch zugunsten eines Sozialversicherungsträgers, der seinen Rückgriffsanspruch aus § 640 RVO bei dem Versicherer angemeldet hat.