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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1973, Az.: VI ZR 4/72

Umfang und Höhe des Schadens; Beginn der Verjährung; Spätfolgen; Folgeschäden; Kausalität mit dem Schadenereignis; Ursächlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1973
Aktenzeichen
VI ZR 4/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart

Fundstellen

  • MDR 1973, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 44, 401
  • VersR 1973, 371-372 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Für den Beginn der Verjährung ist die volle Überschaubarkeit des Schadensumfangs und der Schadenhöhe nicht notwendig.

Es ist ausreichend, wenn bei allgemeiner Kenntnis des Schadens die Möglichkeit von Spätfolgen absehbar war. Lediglich für Spätfolgen, die nach scheinbar leichten Verletzungen später auftraten und deshalb nicht vorhersehbar waren, läuft seit ihrem Bekanntwerden und des Wissens um ihren Kausalzusammenhang mit dem Schadensereignis eine besondere Verjährungsfrist.