Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1973, Az.: VI ZR 4/72
Umfang und Höhe des Schadens; Beginn der Verjährung; Spätfolgen; Folgeschäden; Kausalität mit dem Schadenereignis; Ursächlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 4/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1973, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 44, 401
- VersR 1973, 371-372 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Für den Beginn der Verjährung ist die volle Überschaubarkeit des Schadensumfangs und der Schadenhöhe nicht notwendig.
Es ist ausreichend, wenn bei allgemeiner Kenntnis des Schadens die Möglichkeit von Spätfolgen absehbar war. Lediglich für Spätfolgen, die nach scheinbar leichten Verletzungen später auftraten und deshalb nicht vorhersehbar waren, läuft seit ihrem Bekanntwerden und des Wissens um ihren Kausalzusammenhang mit dem Schadensereignis eine besondere Verjährungsfrist.