Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1965, Az.: VI ZR 88/64
Umfang der Grundsätze hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs; Einbindung gerichtsbekannter Tatsachen in die Verhandlung; Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruches nach dem konkreten Schaden; Verjährungsfristen bei einem Anerkenntnis von Schadensersatzansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 88/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.12.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 1153-1155 (Volltext mit red. LS)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 2. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Am 16. Juli 1956 gegen 20.40 Uhr geriet der damals 31-jährige Kläger mit dem linken Fuß in einen etwa 40 cm tiefen, nicht abgedeckten Schacht, der vor einem Kellerfenster des Hauses V.straße ... in H./Westf. in dessen Breite etwa 1/2 Meter in den Bürgersteig hineinragt. Eigentümer des Hauses ist die Beklagte. Der Kläger erlitt Prellungen und Schwellungen am linken Bein. Eine Röntgenaufnahme des linken Fußes in zwei Ebenen war ohne Befund. In der Folgezeit hat der Kläger zu vielen Malen eine Reihe von Ärzten wegen des Zustandes seines linken Beines, den er auf den Unfall zurückführt, aufgesucht. Im Jahre 1953 hatte der Kläger wegen eines linksseitigen bis in das linke Bein ausstrahlenden Ischiasleidens Einspritzungen erhalten, nach denen sich 4 Wochen lang ein Taubheitsgefühl im Rücken des linken Fußes einstellte.
Der Kläger hat die Beklagte wegen Verdienstausfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen: Schon vor dem Unfall habe er ab Februar 1956 in H. ein Einzelhandelsgeschäft für Brot und Backwaren mit einer Verkäuferin betrieben. Von diesem Zeitpunkt ab habe er außerdem einen ambulanten Brothandel in der Art unterhalten, daß er nachmittags etwa ab 15 Uhr mit einem Dreirad Brot herumgefahren und abgeliefert habe. Vormittags habe er an 5 Tagen der Woche auf Märkten Brot und Backwaren verkauft. Drei Wochen nach dem Unfall habe er das Ladengeschäft schließen müssen, weil er es nicht mehr habe halten können. Den ambulanten Brothandel habe er nach dem Unfall vergeblich aufrecht zu erhalten versucht, weil er das Treppensteigen nicht ausgehalten habe. Seine Ehefrau betreibe in H. nach wie vor ein Ladengeschäft, deren Geschäftsräume er, solange er ein eigenes Geschäft unterhalten habe, teilweise als Absteilräume für seine Waren benutzt habe. Zur Zeit betätige er sich mit Kleinigkeiten, "gewissermaßen als Handlanger" im Ladengeschäft seiner Frau, soweit ihm das sein Gesundheitszustand erlaube, d.h. etwa 2 Stunden täglich.
Im ersten Rechtszug hat er den monatlichen Verdienstausfall auf 1.074 DM beziffert und dementsprechend für die Zeit vom 16. Juli 1956 bis 31. Januar 1957 die Zahlung von 6.981 DM abzüglich geleisteter 750 DM = 6.231 DM begehrt, und zwar, da die Forderung verschiedentlich abgetreten und gepfändet war, zu Händen näher bezeichneter Gläubiger.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Den Unfallhergang hat sie nicht in Abrede gestellt, aber bestritten, daß dem Kläger durch den Unfall ein Verdienstausfall entstanden sei. Eine ins Gewicht fallende unfallbedingte Erwerbsbeschränkung des Klägers habe nie, allenfalls für einen unwesentlichen Zeitraum bestanden. Der Kläger habe den Brothandel und das Ladengeschäft vor dem Unfall nur einen kurzen Zeitraum betrieben, der für die Ermittlung des Verdienstausfalls nicht maßgebend sein könne, zumal er noch kurze Zeit vorher den Offenbarungseid geleistet habe. Die sehr hohen Schulden des Klägers und die Maßnahmen der Gläubiger sowie des Finanzamts deuteten darauf hin, daß seine Einnahmen vor dem Unfall erheblich niedriger als von ihm jetzt angegeben gewesen seien.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4.420 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger behauptet, er sei noch arbeits- und erwerbsunfähig und habe weiterhin Schmerzen am linken Bein. Er hat den abgewiesenen Teil seiner erstinstanzlichen Klageforderung weiter verfolgt und außerdem die Befreiung von Verbindlichkeiten für ärztliche Behandlungen in Höhe von insgesamt 3.476,41 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - allen zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei seit dem 1. Januar 1957 voll arbeits- und erwerbsfähige Gegenüber den erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Ansprüchen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Dem ist der Kläger entgegengetreten.
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 mangels unfallbedingten Schadens für unbegründet gehalten. Die übrigen Schadensersatzforderungen hat es als verjährt angesehen.
I)
1.
Das Berufungsgericht stellt - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - fest, daß der Kläger ab 1. Januar 1957 in demselben Umfange arbeits- und erwerbsfähig wie vor dem Unfall war. Diese Überzeugung hat es aufgrund von sieben ärztlichen Gutachten intern-neurologischer, chirurgischer, orthopädischer und nervenfachärztlicher Art, von denen zwei als Obergutachten erstattet wurden, gewonnen. Den hiermit teilweise in Widerspruch stehenden Stellungnahmen des Oberarztes Dr. Matthiass in seinem Ergänzungsgutachten und des Chefarztes Dr. Lungmuss in seinem kurzen "fachchirurgischen Untersuchungsbefund" vom 31. Oktober 1963 ist das Berufungsgericht nicht gefolgt.
2.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)
Vergeblich rügt die Revision die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.
Nachdem sich das Berufungsgericht aufgrund der ärztlichen Gutachten von der vollen Erwerbsfähigkeit des Klägers seit dem 1. Januar 1957 überzeugt hat, führt es weiter aus, die vom Kläger über den Zustand seines linken Beines geäußerten Klagen halte es für stark übertrieben, wenn sie nicht überhaupt unzutreffend seien. Hierbei verweist es auf den Widerspruch, der nach seiner Meinung zwischen der persönlichen Einlassung des Klägers am 2. Dezember 1963 und seinem Verhalten im Termin vom 16. Februar 1961 besteht. Sodann fährt es fort, daß den Behauptungen und der Einlassung des Klägers nur mit großer Skepsis gefolgt werden könne, ergebe sich auch aus seinen Feststellungen im Urteil vom 8. April 1963 im Rechtsstreit des Klägers gegen die Oldenburger Dauersahne GmbH (OLG Hamm 3 U 225/62). Hierzu weist es auch auf sein in dem vorliegenden Rechtsstreit an die Prozeßbevollmächtigten am 29. April 1963 gerichtetes Schreiben hin, in dem es auf den widersprüchlichen Vortrag des Klägers in den beiden Verfahren aufmerksam macht.
Die Revision beanstandet die Verwertung des Urteils vom 8. April 1963, in der sie eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG erblickt.
Mit der Revision ist davon auszugehen, daß sich nach den zu Art. 103 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht darin erschöpft, daß den Parteien Gelegenheit gegeben wird, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen. Sie müssen vielmehr auch zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung nehmen können, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (BVerfGE 6, 12, 14 [BVerfG 25.10.1956 - 1 BvR 440/54]; 10, 177) [BVerfG 27.10.1959 - 2 BvL 5/56]. Demnach erstreckt sich die Pflicht zur Anhörung, wie der Revision zuzugeben ist, ebenfalls auf gerichtsbekannte Tatsachen. Ihre Offenkundigkeit entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, solche Tatsachen, will es sie verwerten, zum Gegenstand der Verhandlung zu machen (BGHZ 31, 43, 45) [BGH 03.09.1959 - VII ZR 87/58]. Es ist aber anerkannten Rechts, daß das Gericht auf die beabsichtigte Verwertung solcher gerichtsbekannter Tatsachen nicht ausdrücklich hinzuweisen braucht, die den Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit diese auch wissen (BGH a.a.O.). Insoweit kann es davon ausgehen, daß die Parteien auch ohne Hinweis hinreichende Gelegenheit zur Äußerung haben.
Hier hat das Berufungsgericht durch Schreiben vom 29. April 1963 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, daß aus dem Vorbringen des Klägers in dem vor dem gleichen Senat des Oberlandesgerichts schwebenden anderen Rechtsstreit des Klägers Bedenken gegenüber seinem widersprechenden Vorbringen in diesem Verfahren erwachsen könnten und hat ihm ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiermit war der Kläger darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht auch sein Vorbringen im anderen Verfahren im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten gedachte. Schon deshalb konnte das Berufungsgericht weiter davon ausgehen, daß der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 1963 hinreichend Gelegenheit hatte, auch zu den weiteren gegen ihn sprechenden Umständen sich zu äußern, die sich aus dem am 8. April 1963 ergangenen Urteil des anderen Verfahrens zu seinen Lasten ergaben.
b)
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen klar erkennen, aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht sich sein Urteil gebildet hat. Daß dem Tatrichter hierbei eine Überschreitung des ihm nach § 287 ZPO zukommenden Ermessensbereiches oder ein sonstiger Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt es keine Verletzung des § 287 ZPO dar, daß das Berufungsgericht sich bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses nicht im einzelnen mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17. Mai 1963 auseinandersetzt, in dem sich sein Prozeßbevollmächtigter als Antwort auf das gerichtliche Schreiben vom 29. April 1963 auf die wörtliche Wiedergabe des Schreibens des Klägers beschränkte (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Daß in ihm der aufgezeigte Widerspruch widerlegt sei, brauchte und vermochte das Berufungsgericht ihm nicht zu entnehmen.
c)
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich allerdings nach dem konkreten Schaden und nicht nach dem medizinisch festgestellten Grad der abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das gilt auch, wenn die Schadenshöhe wie hier nach § 287 ZPO geschätzt wird. Indessen hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz nicht verkannt. Es hat sich davon überzeugt, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1957 im wesentlichen in gleichem Umfange wie vor dem Unfall arbeits- und erwerbsfähig gewesen ist. Hierbei hat es gerade trotz der vom Sachverständigen Prof. Dr. Bürkle - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Küppermann - auf 10 % geschätzten abstrakten Erwerbsminderung seinen und den Ausführungen der anderen Sachverständigen entnommen, daß der Kläger ab 1957 wieder in vollem Umfang in der Lage war, seinen Geschäftsbetrieb durchzuführen und seinen Dreiradlieferwagen zu fahren. Hiermit hat es den Schaden konkret bewertet. Den teilweise entgegengesetzten Ausführungen der Sachverständigen Dr. Matthiass in seinem Ergänzungsgutachten und Dr. Langmuss ist das Berufungsgericht gerade nicht gefolgt. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken.
Dem widerspricht auch nicht seine Feststellung, der Kläger sei "im wesentlichen" in demselben Umfange wie vor dem Unfall arbeits- und erwerbsfähig. Hiermit meint es ersichtlich, daß allenfalls nur solche unwesentlichen Einschränkungen vorliegen, die sich für den Tätigkeitsbereich des Klägers gerade nicht auswirken.
d)
Zu Unrecht vermißt die Revision die Berücksichtigung einer Anlaufszeit nach Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit. Wenn der Kläger jedenfalls ab 1. Januar 1957 voll arbeits- und erwerbsfähig war, dann ist dieser Zustand nicht plötzlich eingetreten, worauf die Revision selbst hinweist. Vielmehr hat sich seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt stetig gesteigert. Demnach ist der Erwerbsschaden der Anlaufszeit bereits dadurch in zulässiger Weise (§ 287 ZPO) berücksichtigt, daß dem Kläger bis zum 31. Dezember 1956 der volle Verdienstentgang zugebilligt und nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt worden ist, daß er bis dahin nicht voll arbeitsunfähig war.
II.)
Die übrigen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Klageansprüche - auf Schuldbefreiung, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung hinsichtlich des zukünftigen Unfallschadens - hält das Berufungsgericht für verjährt.
Dem Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 12. September 1956 mißt es nur bestätigende (deklaratorische) und keine schuldbegründende (konstitutive) Bedeutung zu. Demzufolge hat es die laufende Verjährungsfrist für unterbrochen angesehen (§ 208 BGB) und als Ende der ab 13. September 1956 erneut begonnenen Frist des § 852 BGB den 12. September 1959 angenommen. Diesen Ausführungen tritt die Revision vergeblich entgegen.
1.
Soweit die Revision die Verletzung des § 781 BGB rügt und aus ihm die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB herleiten will, kann sie keinen Erfolg haben. Die im wesentlichen tatrichterlicher Feststellung und Auslegung unterliegende Frage nach dem Inhalt der brieflichen Erklärung des als Vertreter des Klägers handelnden Versicherers hat das Berufungsgericht in möglicher Weise dahin beantwortet, daß nach Wortlaut und Sinn des Schreibens das Anerkenntnis lediglich bestätigender Natur ist. Es sind keine Umstände erkennbar, die das Berufungsgericht annehmen lassen mußten, daß der Haftpflichtversicherer mit seiner Erklärung, er erkenne die Ansprüche des Klägers "aus Anlaß des Unfall vom 16. Juli 1956 dem Grunde nach" an, unabhängig von dem zugrundeliegenden Haftpflichttatbestand eine selbständige Rechtsgrundlage für die Schadensersatzansprüche des Klägers schaffen wollte. Der Kläger ist in erster Instanz selbst davon ausgegangen, daß trotz des Anerkenntnisses die Verjährung in drei Jahren ablief.
Selbst wenn man das Schreiben vom 12. September 1959 nicht nur als einseitige Erklärung, sondern im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers als Teil einer vertraglichen Vereinbarung über die Anerkennung der Ersatzpflicht dem Grunde nach betrachtet, war Sinn dieser Vereinbarung eben nicht eine Verselbständigung der bisherigen Schuld, sondern nur, daß die Parteien sich über den Grund der im Charakter unveränderten Verpflichtung nicht streiten wollten. Unter solchen Umständen verbleibt es bei Fehlen besonderer Umstände auch bei der Verjährungsfrist der bisherigen, nicht umgestalteten Schuld.
2.
Der Ablauf der Verjährungsfrist mit dem 12. September 1959 wurde nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch gehindert, daß der Kläger in den ersten Terminen einen allgemeinen Feststellungsantrag verlesen hat. In seinem späteren Verhalten erblickt es eine Rücknahme des Feststellungsbegehrens mit der Folge, daß die eingetretene Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gilt (§ 212 BGB).
Im Ergebnis bekämpft die Revision diese Auslegung ohne Erfolg.
a)
Allerdings ist in der Nichtwiederholung eines früher gestellten Antrags nicht notwendig dessen Zurücknahme zu finden. Ein derartiges Verhalten kann vielmehr - abgesehen von einem hier ausscheidenden Klageverzicht - auch dahin gedeutet werden, daß der Antrag vorläufig nicht weiter betrieben werden soll mit der Verjährungsfolge des § 211 BGB. Zu beachten ist auch, daß für die Annahme einer Rücknahme mehr als der Wille, nur einen Stillstand der Anspruchsverfolgung zu erstreben, ausgedrückt sein muß (vgl. RG Urt. vom 3. März 1921 VI 517/20 - N § 271/28; RG JW 1911, 769; RGZ 66, 12, 14; RG JW 1910, 827). Das ist aber hier der Fall.
b)
Welche Deutung dem Verhalten zukommt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (RGZ 66, 12; 75, 290; 136, 253; 142, 63 - teilweise zur Berufungsrücknahme; Stein-Jonas-Schönke § 271 I 1; Wieczorek § 271 I c). Da es sich um die Auslegung eines Verhaltens im Verfahren handelt, kann und muß sie vom Revisionsgericht ohne Bindung an die Auffassung des Tatsachengerichts vorgenommen werden (RGZ 168, 56 mit weiteren Nachweisen).
Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger in den Terminen vom 6. Dezember 1957 und vom 4. März 1958 außer um Zahlung von zunächst 1.900 DM um die allgemeine Feststellung der Ersatzpflicht gebeten hat, wurde hierdurch die Verjährung unterbrochen (§ 209 Abs. 1 EGB, § 281 ZPO). In den vier weiteren Terminen erster Instanz ab 23. Dezember 1958 - auch am 17. März 1959, wie die Feststellungen in der Sitzung vom 26. Mai 1959 ergeben - hat der Kläger nur noch einen der Hohe nach geänderten Zahlungsantrag genommen; eine Feststellung hat er nicht mehr begehrt. Hiermit brachte er aus besonderen Umständen zum Ausdruck, daß er insoweit nicht mehr auf Verhandlung und Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit bestand. Während er im Schriftsatz vom 8. August 1957 das Armenrecht für Leistungs- und Feststellungsantrag erbeten hatte, begehrte er es im Schriftsatz vom 29. August 1958 nur noch für den Leistungsantrag von jetzt 5.000 DM. Dementsprechend hat das Landgericht durch Beschluß vom 3. November 1958 auch nur hierüber befunden. Nur diesen Zahlungsantrag stellte er im Termin vom 23. Dezember 1958. Das entsprach seiner Äußerung im Schriftsatz vom 4. März 1958, der Feststellungsantrag werde (erst) nach Konkretisierung seiner Ansprüche wegen des künftigen Schadens gestellt werden.
Erst im Schriftsatz vom 26. Februar 1959 kündigte er als neue Anträge neben einer Zahlungsforderung über jetzt 6.231 DM ein Feststellungsbegehren für den Zukunftsschaden an. Hierin erblickte er selbst nicht die Wiederaufnahme seines früheren vom Berufungsgericht als Feststellungsantrag gedeuteten Begehrens, sondern die Ankündigung eines neuen Antrages. Das zeigt auch seine Begründung, am 15. Juli 1959 drohe die Verjährung gem. § 852 EGB und sein späterer Hinweis auf § 203 Abs. 2 BGB. Zudem machte er seine Geltendmachung abhängig von der Gewährung des zugleich beantragten Armenrechts. So verlas er den Feststellungsantrag auch nicht in den Terminen vom 17. März 1959 und vom 26. Mai 1959, ebenfalls nicht im letzten erstinstanzlichen Termin vom 5. Mai 1960. Ersichtlich war Grund die Vermeidung des Kostenrisikos. Bislang war ihm für das Feststellungsbegehren das Armenrecht nicht gewährt und im letzten Termin sogar versagt worden. Auf eigene Kosten wollte er den Rechtsstreit im wesentlichen nicht durchführen (vgl. Schrifts. vom 25. Mai 1959). Dementsprechend stellte er auch den Leistungsantrag nur beschränkt über 6.231 DM und nicht in Höhe der von ihm angekündigten 36.303 DM. Im Hinblick auf die Verjährung konnte in diesem Verhalten eine Gefahr nicht liegen, nachdem der Beklagte im letzten Termin ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte, "soweit es sich um den gesamten entgangenen Gewinn handelt, der in diesem Rechtsstreit teilweise eingeklagt wird". Denn nach seinem damaligen eigenen Vorbringen kam als Gegenstand des Feststellungsantrags nur zukünftiger Erwerbsschaden in Betracht.
Damit ist, im. Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, das Gesamtverhalten des Klägers dahin zu verstehen, daß er das Verfahren hinsichtlich des Feststellungsbegehrens - ebenso wie hinsichtlich des überschießenden Leistungsantrags - nicht nur vorläufig ruhen lassen, sondern auf seine Verhandlung und Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit verzichten wollte. Eine solche prozessuale Erklärung ist die (teilweise) Zurücknahme der Klage (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 271 I). Daß sie nicht ausdrücklich zu erfolgen braucht, ist anerkannten Rechts (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 271 III mit weiteren Nachweisen).
Hiervon ist der Kläger im übrigen auch selbst ausgegangene, Gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten im Berufungsverfahren hat er sich nicht etwa auf eine Unterbrechung durch den früheren Feststellungsantrag berufen, sondern nur auf die 30-jährige Verjährungsfrist des Anspruchs aus dem nach seiner Auffassung konstitutiven Anerkenntnis. Nachdem er in der Berufungsverhandlung vom 28. November 1960 zunächst die Schlußanträge erster Instanz - also ohne Feststellungsbegehren - angekündigt hatte, hat er im Verhandlungstermin vom 16. Februar 1961 einen neuen Feststellungsantrag gestellt. Für diesen "beabsichtigten" Feststellungsantrag hat er das Armenrecht erbeten.
c)
Die zur Rücknahme erforderliche Einwilligung (vgl. § 271 Abs. 1 ZPO) hat die Beklagte, was ausreicht (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 271 II 2 b), durch schlüssiges Verhalten erklärt. Nach der Niederschrift der Verhandlung vom 26. Mai 1959 hat auch ihr Prozeßbevollmächtigter erklärt, daß der Kläger den Feststellungsantrag weder in diesem noch im vorhergehenden Termin vom 17. März 1959 gestellt hat und daß auch sie, die Beklagte, hierzu nicht verhandele und nicht verhandelt habe. Daß hierin ihr Einverständnis zur Rücknahme lag, zeigt auch ihr weiteres Verhalten. Sie ist im folgenden sachlich und verfahrensmäßig auf das Feststellungsbegehren nicht mehr zurückgekommen. Ersichtlich ist sie im Termin vom 5. Mai 1960 bei Verzicht auf die Verjährungseinrede ebenso wie der Kläger davon ausgegangen, daß ein verjährungsunterbrechendes allgemeines Feststellungsbegehren nicht mehr rechtshängig war.
3.)
Somit sind die späteren Begehren auf Schadensersatz erst nach ihrer mit Ablauf des 12. September 1959 eingetretenen Verjährung rechtshängig geworden.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Schmerzensgeldanspruch auch für Schmerzen aus nicht verjährter Zeit gefordert wird. Nach den Feststellungen zur Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit liegen nach dem 1. Januar 1957 nur unwesentliche unfallbedingte Beeinträchtigungen vor. Zudem, gelten selbst nachträglich auftretende Schadensfolgen, auch Verschlechterungen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden als möglich voraussehbar waren, von diesem Zeitpunkt ab als bekannt i.S. des § 852 BGB. Das trifft in besonderem Maße für fortdauernde wiederkehrende Nachteile zu, sofern eine gewisse Dauer der Schadensfolgen als möglich zu erwarten war. Um völlig unvorhergesehene Unfallfolgen handelt es sich nicht.
Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Befreiung von - nach dem Vorbringen des Klägers unfallbedingter - Aufwendungen für ärztliche Behandlungen. Im übrigen sind diese Verpflichtungen teilweise bereits in den Jahren 1956 bis 1959 entstanden.
III.)
Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens