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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1965, Az.: VI ZR 203/63

Anforderungen an die Bemessung eines Schadens bei einem Erwerbsausfall; Ermittlung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem konkreten Haftungsgrund und dem Eintritt eines Schadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1965
Aktenzeichen
VI ZR 203/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 23.04.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 979-980 (Volltext mit red. LS)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr., Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. April 1963 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages von 47.697,58 DM nebst Zinsen abgewiesen und dem Kläger Kosten der Berufungsinstanz auferlegt hat.

Soweit das Berufungsurteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger befuhr am 13. Februar 1957 mit seinem. Mercedes-Personenkraftwagen die Elbchaussee in Richtung Blankenese. Ihm entgegen kam die Beklagte Ingrid L. mit dem Volkswagen der inzwischen in Konkurs geratenen D. T.-Vertriebs-Gesellschaft Klaus M. & Co. In Höhe des Grundstücks Elbchaussee 281 a geriet der Volkswagen ins Schleudern und stieß frontal gegen das Fahrzeug des Klägers. Dieser wurde verletzt. Er lag vom 13. Februar bis zum 18. April 1957 im Krankenhaus. Sein Wagen wurde stark beschädigt.

2

Die Beklagten streiten nicht, für den Schaden des Klägers ersatzpflichtig zu sein; sie wenden sich aber gegen die Höhe der vom Kläger beanspruchten Beträge.

3

Der Kläger unterhält in H.-D. ein Einzelhandelsgeschäft in Herren- und Damenmodeartikeln sowie eine Herren- und Damenschneiderei. Zur Zeit des Unfalls stellte er unter der Firmenbezeichnung "S. Modellkonfektion" modische Damenkonfektion her und vertrieb sie im Großhandel. In O. unterhielt er ein Filialgeschäft.

4

Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 5.000 DM, die Kosten der Heilbehandlung sowie Ersatz des Sachschadens an Kleidung und Kraftwagen, der Mehrkosten in den Gewerbebetrieben (Ersatzkraft und Überstunden der Angestellten) und des Verdienstausfalls abzüglich schon gezahlter 8.000 DM verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

6

Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.096,99 DM, 2.548,46 DM und 40.857,41 DM zu zahlen. In Höhe von 2.187,75 DM und hinsichtlich des weiteren Schmerzensgeldes hat es die Klage abgewiesen. Schließlich hat es dem Antrag des Klägers, die weitere Ersatzpflicht, der Beklagten festzustellen, stattgegeben.

7

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung und der Kläger auch Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage in Höhe von 10.096,99 DM, 2.548,46 DM und 30.077,56 DM abzuweisen. Der Kläger hat mit der Berufung weitere 630 DM Zinsen sowie ein weiteres Schmerzensgeld abzüglich der schon gezahlten 5.000 DM und mit der Anschlußberufung weitere 64.382,30 DM Verdienstausfall nebst Zinsen verlangt.

8

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts wie folgt geändert:

9

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen:

  1. 1.)

    für Verdienstausfall 31.272,75 DM nebst 4 % Zinsen auf 39.272,75 DM vom 1. Januar 1959 bis zum 14. Dezember 1959 und 4 % Zinsen auf 31.272,75 DM seit dem 15. Dezember 1959; diese Klagforderung wird in Höhe von 9.584,66 DM nebst Zinsen abgewiesen.

  2. 2.)

    für Lohnkosten einschließlich der sozialen Abgaben und restliche Kosten aus der 4. und 5. Kurreise 3.996,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1958; in Höhe von 8.649,34 DM nebst Zinsen wird diese Klagforderung abgewiesen.

  3. 3.)

    auf Restkosten für den Krankenhausaufenthalt und die 1. und 2. Kurreise 195 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1958.

  4. 4.)

    ein den gezahlten Betrag von 5.000 DM übersteigendes Schmerzensgeld von 2.000 DM.

10

Die Anschlußberufung des Klägers ist zurückgewiesen und der mit ihr verfolgte weitere Klageanspruch abgewiesen worden.

11

Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß die Beklagten zur Zahlung von weiteren 47.697,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1959 verurteilt werden. Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Der Kläger greift das Berufungsurteil nur in zwei Punkten an. Er verlangt als Verdienstausfall für das Ladengeschäft in H. D.straße außer den zuerkannten 8.779,75 DM weitere 47.220,75 DM. Ferner beansprucht er weitere 421,20 DM an Mehrkosten (Überstunden) für den Zuschneider P. sowie die hierauf entfallenden Sozialabgaben in Höhe von 56,63 DM. In beiden Fragen sind die Bedenken berechtigt, die die Revision gegen das Berufungsurteil erhebt.

13

1.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger für das Ladengeschäft in der D.straße Schadensersatz nur für die Zeit vom 13. Februar 1957 (Tag des Unfalls) bis zum 31. Mai 1957 zugesprochen. Dabei ist es mit den ärztlichen Gutachten davon ausgegangen, daß der Kläger nur für diese Zeit infolge des Unfalls voll arbeitsunfähig war. Er konnte in der Zeit vom 1. Juni 1957 bis zum 1. Juli 1958 halbtags arbeiten und war von diesem Zeitpunkt an wieder imstande, in vollem Umfang seinem Erwerb nachzugehen. Das Berufungsgericht entnimmt dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß die Aufsicht in dem Ladengeschäft von der Angestellten M. geführt worden ist, die neben anderen Verkäuferinnen die Kunden auch mitbedient hat. Der Kläger selbst hat nicht bedient. Seine Leitung erstreckte sich darauf, daß er außer einer allgemeinen Kontrolltätigkeit den Einkauf für das Geschäft zusammen mit Fräulein M. bearbeitete. In dieser Tätigkeit, so führt das Berufungsgericht aus, sei der Kläger ab 1. Juni 1957 durch seinen Gesundheitszustand nicht mehr behindert gewesen. Er habe von diesem Zeitpunkt an wieder halbtags im Geschäft tätig sein können. Wenn man berücksichtige, daß der Kläger die S.-Modellkonfektion nicht wieder aufgenommen habe, so müsse diese halbtägige Tätigkeit ausgereicht haben, um das Ladengeschäft wie in der Zeit vor dem Unfall zu leiten, zumal ihn Fräulein M. zur Seite gestanden habe, die beim Einkauf die Vorbesprechungen geführt und unter den Angeboten eine Vorauswahl getroffen habe. Bei der Berechnung des Erwerbsausfalls hat sich das Berufungsgericht der Ansicht des Sachverständigen K. angeschlossen, daß dem Kläger in den Jahren 1957 bis 1958 ein Gewinn von je 28.000 DM entgangen sei. Hiervon ausgehend errechnet es für die Zeit vom 13. Februar bis 31. Mai 1957, also für 3 1/2 Monate einen Gewinnausfall von 8.167 DM. Es hat diesen Betrag auf 8.779,75 DM erhöht, weil die Beklagten einen Gewinnausfall aus dem Ladengeschäft in dieser Höhe zugestanden haben.

14

Diese Art, den Schaden zu berechnen, ist in einem Falle, wie er hier gegeben ist, verfehlt. Bei der Bemessung des Erwerbsausfalls ist von § 252 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen. Nach dieser Bestimmung gilt der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, im besonderen nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Diese Regelung gewährt dem Geschädigten eine Erleichterung des Beweises, denn hiernach ist nicht die volle Gewißheit erforderlich, daß der Gewinn erzielt worden wäre; es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (BGHZ 29, 393, 397, 398) [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58]. Das Berufungsgericht hat sich der Annahme des Sachverständigen K. angeschlossen, daß dem Kläger in den Jahren 1957 und 1958 ein Gewinn von je 28.000 DM entgangen ist. Es ist also ersichtlich mit diesem Sachverständigen der Meinung, daß der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den getroffenen Vorkehrungen in seinem Ladengeschäft an Stelle des tatsächlich erzielten Gewinnes von jährlich rund 3.000 DM mit Wahrscheinlichkeit einen Gewinn von 31.000 DM zu erwarten hatte. Damit stellt sich die Frage, inwieweit der Gewinnentgang von jährlich 28.000 DM auf die Unfallverletzungen des Klägers zurückzuführen ist und wieweit er auf anderen Gründen beruht. Diese Frage war nach § 287 ZPO zu entscheiden, denn es ist anerkannte Rechtsprechung, daß diese Vorschrift auch für die Ermittlung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und den Eintritt des Schadens gilt. Das Berufungsgericht hatte sich daher unter Würdigung des gesamten Prozeßstoffes nach freier Überzeugung ein Urteil darüber zu bilden, inwieweit der von ihm angenommene Gewinnentgang eine Folge der Unfallverletzungen des Klägers ist und wieweit er in anderen Dingen seine Ursache hat. Dieser Aufgabe wird die schematische Schadensberechnung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Es hat den Kläger nur für die ersten 3 1/2 Monate nach dem Unfall, in denen er in dem Geschäft voll ausgefallen ist, Schadensersatz zugebilligt und den Verdienstausfall schematisch in der Weise berechnet, daß es ihm einen dem Zeitraum von 3 1/2 Monaten entsprechenden Teil des entgangenen Jahresgewinnes zugesprochen hat. Für die Zeit ab 1. Juni 1957 gewährt es ihm dagegen für das Ladengeschäft keinen Gewinnausfall mehr. Dabei geht es ersichtlich von der Annahme aus, daß sich der Ausfall des Klägers nur in den 3 1/2 Monaten, in denen er völlig arbeitsunfähig war, nachteilig auf das Geschäft ausgewirkt hat. Diese Betrachtungsweise wird den wirtschaftlichen und kaufmännischen Verhältnissen eines solchen Geschäftsbetriebes und auch dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat u.a. behauptet, er habe infolge seines Ausfalls im Geschäft den Einkauf stoppen müssen, um den Betrieb finanziell halten zu können. Er hat ferner vorgetragen, durch den Unfall hätten im Geschäft die erforderlichen Geldmittel gefehlt; der wirtschaftliche Engpass, in den er durch den Unfall gekommen sei, habe ihn gezwungen, den Geschäftsumfang immer weiter zurückzustecken. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auf diese Behauptungen des Klägers nicht eingegangen ist. Sie waren erheblich. Würde sich dieses Vorbringen als richtig erweisen, so könnte dem Kläger ein höherer Verdienstausfall zustehen, als das Berufungsgericht zugesprochen hat. Hiernach kann das angefochtene Urteil, soweit es den vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfall für das Ladengeschäft aberkennt, mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Das Berufungsurteil war vielmehr in diesem Punkte aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

2.

Hinsichtlich des zweiten Schadenspostens, um den die Parteien noch streiten, ist die Revision ebenfalls begründet.

16

Das Berufungsgericht hat dem Kläger an Mehrkosten für Überstunden des Zuschneiders P. 1.170 DM zugesprochen (20 Wochen mit je 13 Überstunden zu 4,50 DM). Es hält für bewiesen, daß P. zeitweise auf seine einstündige Mittagspause verzichten und abends 1 1/2 Stunde länger im Geschäft bleiben mußte, um in Bereitschaft für Kunden zu sein, denen der Kläger vor seinem Unfall in dieser Zeit zur Verfügung stand. Es hat die weitergehende Forderung des Klägers von 702 DM und 56,63 DM Sozialabgaben abgelehnt, weil der Kläger nach dem 1. Juni 1957 abgesehen von der Zeit, in der er in Kur war, wieder halbtags habe arbeiten können und P. ihn daher in der Bereitschaft für die Kunden nicht mehr habe zu vertreten brauchen. Demgegenüber verweist die Revision mit Recht darauf, daß der Kläger nach dem 1. Juni 1957 nur halbtags arbeitsfähig war und deshalb nicht an demselben Tag sowohl mittags als auch abends im Geschäft tätig sein konnte. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Kläger in dieser Zeit vorwiegend am Vormittag oder am Nachmittag gearbeitet hat. Je nach Ergebnis der Feststellungen sind dem Kläger für die noch streitige Zeit die Mehrkosten der mittäglichen oder der abendlichen Überstunden des Zuschneiders P. zuzusprechen.

17

3.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem weiteren Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens