Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1958, Az.: BVerwG III B 157.56; BVerwG III C 199.58
Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem Gesetz über den Lastenausgleich wegen Ausbombung einer Wohnung; Anforderungen an die Existenzgrundlage eines Handelsvertreters i.R. dessen Kontakten zu seinem Kundenkreis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 157.56; BVerwG III C 199.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 17.02.1956 - AZ: II 296/55
Rechtsgrundlage
- § 339 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig in Lüneburg vom 17. Februar 1956 - II 296/55 - und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung, der Revision in diesem Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM, für das Beschwerde verfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1877 geborene Kläger war bis zum Jahre 1941 Handelsvertreter für Tabakwaren in Hamburg. Seine Wohnung war zugleich sein Büro. In ihr befanden sich seine Geschäftsbücher, seine Kundenkartei und sein Musterkoffer; außerdem bewahrte er dort die Unterlagen für eine noch nicht fertige Erfindung, eine Eicheln- und Bucheckern-Gewinnungsmaschine, auf.
Wegen der kriegsbedingten Kontingentierung des Tabaks nahm der Kläger im Jahre 1941 eine Stellung als Wachmann außerhalb von Hamburg an. Als seine Wohnung am 28. Juli 1943 durch Luftangriff zerstört wurde, kam er im Wege der Evakuierung zunächst nach Lüneburg; von dort wurde er im Jahre 1946 nach Zicherie im Landkreis Gifhorn evakuiert. Im Oktober 1950 zog er nach seinem jetzigen Wohnort Horst im Landkreis Harburg.
Am 20. Dezember 1952 beantragte der Kläger Unterhaltshilfe nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Als das Ausgleichsamt ablehnte, erhob er nach fruchtloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben. Zur Begründung trug er vor:
Durch die Ausbombung habe er seine Kartei, seinen Musterkoffer und die für einen Handelsvertreter notwendige gute Bekleidung verloren. Besonders geschädigt sei er dadurch, daß er nach der Evakuierung nicht nach Hamburg habe zurückkehren können. Hamburg sei für seinen Bezirk der zentrale Platz und sein Wohnsitz dort für die Geschäfts- und Reisekosten von entscheidender Bedeutung. Die weite Anreise von Zicherie und später von Horst, habe ihm die Wiederaufnahme seines Berufes unmöglich gemacht. Die vernichteten Gegenstände seiner Erfindertätigkeit hätten zwar noch keinen Ertrag abgeworfen, würden, aber früher oder später doch seine Existenzgrundlage beeinflußt haben; deshalb müßten auch sie berücksichtigt werden.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage ohne Zulassung der Revision als unbegründet abgewiesen. Es führt aus: Existenzgrundlage eines Handelsvertreters sei nicht sein Büro, sondern der Kontakt zu seinem Kundenkreis. Der Kläger habe selbst erklärt, daß er diesen Kontakt auch nach der Ausbombung noch aufrechterhalten habe; daraus folge, daß seine Existenzgrundlage durch die Ausbombung nicht vernichtet worden sei. Die Evakuierung sei kein Kriegssachschaden und damit nicht ursächlich für einen Existenzverlust im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes. Der Verlust der Unterlagen für die Erfindung des Klägers sei bei der Frage des Existenzverlustcs unerheblich; denn die Erfindung sei, als ihre Unterlagen verlorengegangen seien" noch nicht fertig gewesen und habe dementsprechend auch noch keinen Ertrag abgeworfen.
Der Kläger hat "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" erhoben und vorgetragen, daß er sich dazu wegen "wesentlicher Mängel des Verfahrens" und wegen sachlich-rechtlicher Unrichtigkeiten des Urteils veranlaßt sehe. Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm Unterhaltshilfe zu gewähren.
Im einzelnen führt er aus: Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht habe er wegen seiner dem Gericht schon früher mitgeteilten Schwerhörigkeit den Worten des Gegners nicht zu folgen vermocht. Er sei der Überzeugung gewesen, daß ihm in der mündlichen Verhandlung nur einige Fragen vorgelegt werden würden; sonst würde er sich wegen seiner Schwerhörigkeit einen Beistand mitgebracht haben. Er rügt ferner, das Landesverwaltungsgericht habe sich ohne Gutachten der Industrie- und Handelskammer keine zutreffende Vorstellung von der Bedeutung einer Kundenkartei machen können, die sozusagen das "Rückgrat" für die Tätigkeit eines Handelsvertreters sei; ebenso nicht davon, daß die gelegentlichen Kundenbesuche nach der Evakuierung - es seien nicht mehr als neun gewesen - keine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit, sondern allenfalls eine Vorbereitung dieser Tätigkeit bedeuteten. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wiederholt der Kläger die Begründung der Klage; er macht insbesondere geltend, daß er durch die Zerstörung der Kundenkartei die Voraussetzungen für die Ausübung seines Berufes verloren habe. Ergänzend trägt er vor, dem Luftangriff seien seine wertvollen Briefmarken- und Münzsammlungen zum Opfer gefallen, durch deren Verkauf er sich nach der Neuordnung der Währung das für die Wiederaufnahme seines Berufes notwendige Kapital hätte verschaffen können.
Der Beklagte hält das Vorbringen des Klägers für eine Beschwerde nach § 339 LAG; er beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, weil dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag.
II.
Der Angriff des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts enthält eine zulassungsfreie verfahrensrechtliche Revision nach § 339 LAG und eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in sachlich-rechtlicher Hinsicht nach derselben Bestimmung. Daß der Kläger Revision erhoben hat, ergibt sich aus seinem Antrage, den Beklagten zu verpflichten, Unterhaltshilfe zu gewähren, und aus dem Teil seiner Begründung, in dem er angebliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens - mündliche Verhandlung trotz seiner Schwerhörigkeit und Nichtanhörung der Industrie- und Handelskammer - rügt. Daß der Kläger auch Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben hat, ergibt sich aus den bereits wiedergegebenen Einleitungsworten seines Rechtsmittels und aus der Wiederholung der Klagebegründung.
1.
Die Revision ist nicht begründet.
Soweit sich der Kläger auf seine Schwerhörigkeit beruft, will er offensichtlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen die Beteiligten Gelegenheit gehabt haben (BVerfGE 6, 12 [BVerfG 25.10.1956 - 1 BvR 40/54] [14]). Diese Gelegenheit hatte der Kläger zunächst insoweit, als er durch die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, den Schriftwechsel mit den anderen Beteiligten und durch den ausführlichen, auf alle Einzelheiten eingehenden Beschluß des Landesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1955, mit dem dem Kläger die Bewilligung des Armenrechts versagt worden war, von allen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen Kenntnis erhalten hatte, die schließlich im angefochtenen Urteil berücksichtigt worden sind. Darauf mußte sich der Kläger einstellen. Seine Sache war es, sich eine richtige Vorstellung von dem Gang der mündlichen Verhandlung zu machen und zu entscheiden, ob er wirklich - allein auf sich gestellt - den Anforderungen im oben auf gezeigten Rahmen genügen könne. Ebenso wie es ihm freigestanden hätte, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ganz zu verzichten, stand es ihm frei, sich mit einer durch seine Hörfähigkeit beschränkten Teilnahme zu begnügen. Innerhalb dieses Rahmens hat der Kläger aber auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Hätte er Zweifel an seiner Fähigkeit gehabt, den Gang der mündlichen Verhandlung in sich aufzunehmen, so hätte er sie während der Verhandlung zum Ausdruck bringen müssen. Das hat er laut der Verhandlungsniederschrift nicht getan. Auch hat er mit der Revision nichts anderes vorgetragen.
Mit der Behauptung, das Landesverwaltungsgericht habe nicht davon absehen dürfen, die Industrie- und Handelskammer als Sachverständigeüber die Bedeutung der Kundenkartei eines Handelsvertreters zu hören, rügt der Kläger die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Die Rüge greift nicht durch. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Existenzverlust auf Grund eines Kriegssachschadens nur vor, wenn die verlorengegangenen Sachgüter für die Berufsausübung so wesentlich sind, daß der Beruf nur mit ihrer Hilfe ausgeübt werden kann (Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG III C 27.54 - BVerwGE 2, 47[BVerwG 31.03.1955 - III C 27/54] [48]; vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 23.54 -, vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 - Mtbl. BAA 1956 S. 516 = LA 1956 S. 350 - und vom 14. November 1957 - BVerwG III C 304.56 -). Daß zu diesen Sachgütern für den Kläger als allein arbeitenden Handelsvertreter Büroeinrichtung und Kundenkartei existenzbedingend sind, ist nicht einzusehen. In Wirklichkeit handelt es sich nicht um "wesentliche, die Existenz bedingende Voraussetzungen für die Ausübung" des Gewerbes. Die Existenzgrundlage des Klägers bestand vielmehr in seiner Vorbildung, seiner Geschäftserfahrung, der Kundenwerbung und der Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit den geworbenen Kunden - also in Tatbeständen, die durch die Vernichtung von Sachgütern zwar beeinträchtigt, aber nicht im ganzen beseitigt worden sind (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 55.55 - Mtbl. BAA 1956 S. 517 [518] = RLA 1956 S. 300 = LA 1956 S. 348 -; vom 1. August 1957 - BVerwG IV B 15.57 -; vgl. auch Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 23.54 -). Das Landesverwaltungsgericht brauchte hiernach, um der Bedeutung der Kundenkartei für den Betrieb des Klägers gerecht zu werden, keine Sachverständigen zu hören. Wenn der Kläger seine Existenzgrundlage nicht durch die Vernichtung der Karteiunterlagen verloren hat, so bedurfte es erst recht keines Gutachtens zu der. Frage, ob es sich bei den Kundenbesuchen des Klägers nach der Ausbombung um die Ausübung seiner Vertretertätigkeit oder nur um die Vorbereitung dazu gehandelt hat.
2.
Unbegründet ist auch die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision. Nach § 339 Abs. 1 LAG ist die Revision in Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Diese Bedeutung hat eine Sache dann, wenn durch das Revisionsverfahren eine der Klärung bedürfende Rechtsfrage zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kommen und Rechtsausführungen in dem zu erwartenden Urteil über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein würden (ständige Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts). Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Denn daß die Grundlage der Existenz eines Handelsvertreters im allgemeinen nicht auf den mit seiner Wohnung vernichteten Sachgütern, insbesondere nicht auf den Karteiunterlagen beruht, entspricht, wie schon dargelegt, der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Alles weitergehende aber kann nur den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls entnommen werden, ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit sich der Kläger auf die Folgen der Evakuierung beruft, handelt es sich gleichfalls nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung; denn die Evakuierung eines Ausgebombten und deren Folgewirkungen gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Schäden des Lastenausgleichsrechts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1954 - BVerwG IV C 42.54 - RLA 1955 S. 222 [BVerwG 01.10.1954 - BVerwG IV C 24.54] -, vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 - und Beschluß vom 27. Dezember 1957 - BVerwG III C 59.56 -). Wenn der Kläger schließlich vorträgt, er würde sich durch die Verwertung seiner Eicheln- und Bucheckern-Gewinnungsmaschine und durch den Verkauf seiner Briefmarken- und Münzsammlungen das erforderliche Kapital zur Wiederaufnahme seines Berufes haben beschaffen können, so entstehen auch dadurch keine der Klärung bedürfenden Rechtsfragen; denn bei der Feststellung eines Schadens als Verlust der beruflichen Existenzgrundlage können nur Gegenstände berücksichtigt werden, aus denen der Geschädigte schon zur Zeit des Schadenseintritts Einkünfte gezogen hat. Bloße "potentielle Einkünfte" - im Schädigungszeitpunkt noch nicht verwirklichte Möglichkeiten zur Gewinnerzielung - reichen nicht aus, um den Verlust der Existenzgrundlage zu begründen (Urteile vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 - BVerwGE 1, 152 [154] -; vom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 15.54 - RLA 1954 S. 372 [373] = LA 1954 S. 336, [337] - und vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 21.55 - BVerwGE 2, 170 [171-72] -). Zu den potentiellen Einkünften gehören hier die vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt zu erwartenden, beim Eintritt des Schadens aber noch nicht vorhandenen Einkünfte aus der unfertigen Erfindung des Klägers und seinen gleichfalls keinen Ertrag abwerfenden Sammlungen.
3.
Hiernach hat das Landesverwaltungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen, so daß Revision und Beschwerde mit der Kostenfolge aus§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen waren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM, für das Beschwerde verfahren auf 500 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Klein
Dr. Sieveking
Pütz