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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1956, Az.: BVerwG III C 55.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 55.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 20.01.1955 - AZ: 7 K 4/54

Fundstellen

  • LA 1956, 348
  • MtBl BAA 1956, 517
  • RLA 1956, 300

Amtlicher Leitsatz

Die berufliche Existenzgrundlage eines Handelsvertreters wird durch den Verlust seines Hausrats nicht betroffen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Fürst, Klein und Gecks
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig - VI. Kammer - vom 20. Januar 1955 - 7 K 4/54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt eine Kriegsschadenrente. Die Ausgleichsbehörde lehnte seinen Antrag ab. Seine Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Beschluß des Beklagten vom 23. Oktober 1953 und den Bescheid des Ausgleichsamtes in Heide vom 20. März 1953 aufzuheben, wies das Landesverwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 20. Januar 1955 ab. Das Urteil stellt folgendes fest:

2

Der Kläger habe in Hamburg, wo er bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst im April 1940 als Handelsvertreter tätig gewesen sei, eine Zweizimmerwohnung bewohnt. Im Jahre 1943 habe er durch einen Bombenschaden seine Wohnung und Teile seines Hausrats verloren. Die Familie des Klägers sei daraufhin nach L./Holstein evakuiert worden, wo sie noch heute ansässig sei. Der Kläger sei über 50 v.H. erwerbsunfähig im Sinne von § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und auch bedürftig, da er mit seinen fünf Kindern von Fürsorgeunterstützung lebe.

3

Das Urteil führt sodann aus: Der Kläger habe seine berufliche oder sonstige Existenzgrundlage nicht durch einen lastenausgleichsfähigen Schaden verloren. Auf einen angeblichen Sparerschaden könne er sich nicht berufen. Für den Verlust von Wohnraum und damit für Evakuierungsschäden billige das Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich keine Kriegsschadenrente zu. Übrig, bliebe als Schadenstatbestand allein der teilweise Verlust des Hausrats. Die Existenzgrundlage des Klägers als Handelsvertreter habe indessen nicht in der Nutzung des Hausrats bestanden, wobei dahinstehen könne, ob dieser Verlust überhaupt 50 v.H. des vorhandenen Hausrats überstiegen habe. Hieran ändere auch nichts, daß der Kläger die schriftlichen Arbeiten für seinen Beruf in der Wohnung ausgeführt und darin gelegentlich Kunden empfangen habe. Die Existenzgrundlage als Handelsvertreter bestehe in der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes mit seinen Kunden und in der Hereinbringung von Aufträgen, wobei die Bürotätigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei. Hinzu komme, daß im Zeitpunkt des Schadens die Vertretertätigkeit des Klägers über drei Jahre nicht ausgeübt worden sei. Ein Kontur und ein Warenlager habe der Kläger aber nicht unterhalten, so daß auch Kriegssachschaden an Betriebsvermögen und an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich seien, nicht festgestellt werden könne.

4

Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Februar 1955 zugestellte Urteil die in ihm zugelassene Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt und gleichzeitig eine Abschrift der Revisionsschrift beim Landesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden,

evtl. die angefochtene Entscheidung samt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Nach seiner Meinung ist der Verlust der beruflichen und sonstigen Existenzgrundlage als selbständiger ausgleichsfähiger Tatbestand anzusehen, weil sonst jene Berufe vom Lastenausgleichsgesetz ausgeschlossen würden, deren Grundlage - wie bei einem Handelsvertreter - nicht auf der Nutzung materieller, sondern immaterieller Güter beruhten. Zu beachten sei, daß vielfach wegen Mangel an gewerblichen Räumen Wohnräume zu Berufszwecken verwendet worden seien. Gerade die Unterhaltung eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes mit den Kunden fordere bei einem Handelsvertreter einen festen Standort und auch einen gewissen Sachbesitz wie bei dem Kläger, der in seiner Wohnung schriftliche Arbeiten ausgeführt, Kunden empfangen und nicht abgesetzte Ware aufbewahrt habe. Zu Unrecht habe das Landesverwaltungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Existenzverlust verneint, weil der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung zum Wehrdienst eingezogen gewesen sei. Sein Vertretervertrag sei durch seine Einberufung nicht beendet gewesen, und er habe auch noch während seiner Wehrdienstzeit gelegentlich für seine Firma Aufträge abschließen können, wofür Beweis angeboten worden sei.

6

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte weist darauf hin, daß der Antrag des Klägers auf Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz inzwischen unanfechtbar abgelehnt worden sei, weil dem Kläger mit der ihm seinerzeit gewährten Entschädigung mehr als 50 v.H. des nach der Kriegssachschädenverordnung entschädigungsfähigen Verlustes erstattet worden sei.

8

II.

1.

Die Revision ist durch das Landesverwaltungsgericht zugelassen und deshalb statthaft. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden.

9

2.

Die Revision ist indessen unbegründet. Das angefochtene Urteil hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger trotz des Ausmaßes seiner Erwerbsunfähigkeit mit über 50 v.H. und trotz seiner Bedürftigkeit eine Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht gewährt werden kann, weil es an dem Nachweis der sachlichen Voraussetzungen für einen dahingehenden Anspruch fehlt.

10

a)

Eine Kriegsschadenrente kann nach § 261 Abs. 1 LAG nur zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und Sparerschäden gewährt werden. Der Kläger, bei dem die anderen Schadensarten ausscheiden, beruft sich zu Unrecht darauf, einen Kriegssachschaden im Sinne dieser Bestimmungen erlitten zu haben. Denn § 261 Abs. 3 LAG bestimmt ausdrücklich, daß der Verlust von Hausrat - von einer noch zu erörternden Ausnahme abgesehen - und der Verlust von Wohnraum nicht ausgleichsfähig sind. Hierdurch hat die gesetzliche Begriffsbestimmung über die Schäden, die als Kriegssachschäden anzusehen sind und zu denen der Verlust an Hausrat und der Verlust an Wohnraum zählen, im Bereich der Regelung der Kriegsschadenrente eine wesentliche Einschränkung erfahren. Schäden dieser Art können nicht in diesem Bereich, sondern nur in der an anderer Stelle des Lastenausgleichsgesetzes (§§ 293, 298) vorgesehenen Weise ausgeglichen werden. Sie scheiden als Voraussetzung für die Gewährung einer Unterhaltshilfe aus. Soweit dem Kläger deshalb durch den Verlust der Wohnung und durch die durch ihn bedingte Evakuierung Schäden allgemeiner und insbesondere beruflicher Art entstanden sind, besteht keine rechtliche Handhabe ihres Ausgleichs durch eine von ihm beanspruchte Unterhaltshilfe.

11

b)

Nach § 261 Abs. 3 LAG kann Unterhaltshilfe wegen Verlustes von Hausrat nur gewährt werden, soweit dieser Verlust für die Vernichtung der Existenzgrundlage ursächlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1954 - BVerwGE 1, 152 -). Die berufliche Existenzgrundlage des Klägers hat jedoch, wie die tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts und ihre rechtliche Würdigung rechtsirrtumsfrei ergeben, nicht in einer Sachnutzung seines Hausrats, sondern in seinem Beruf als Handelsvertreter bestanden. Für diesen Beruf sind in der Tat Vorbildung, Kenntnisse, Kundenwerbung und Aufrechterhaltung der Fühlungnahme mit dem Kunden wesentlich. Auf diesen persönlichen Eigenschaften und auf dem von ihm angeworbenen Kundenkreis beruhte die Existenzgrundlage des Klägers. Die persönlichen Eigenschaften für seinen Beruf sind aber durch den Kriegssachschaden nicht berührt worden, und der Verlust des Kundenkreises betrifft weder einen Sachschaden noch überhaupt einen solchen, der unmittelbar durch das schädigende Ereignis eingetreten ist. Gegenüber diesen die berufliche Existenzgrundlage kennzeichnenden Merkmalen tritt die Nutzung des Hausrats durch Kundenempfang und Erledigung von schriftlichen Arbeiten völlig zurück, wobei der Verlust der Wohnung und damit die gelegentliche Aufbewahrung nicht verkaufter Ware, wie dargelegt, bei der Frage, ob ein Existenzverlust eingetreten ist, außer Betracht zu bleiben hat. Dem angefochtenen Urteil ist deshalb beizupflichten, daß der Verlust des Hausrats wegen seiner teilweisen und gleichzeitigen Verwendung zu beruflichen Zwecken nicht ursächlich für den Verlust der beruflichen Existenzgrundlage des Klägers ist. Damit bedarf es keiner Stellungnahme mehr zu den von der Revision angegriffenen Ausführungen des Urteils, ob außerdem noch dem Umstand Bedeutung zukommt, daß der Kläger seinen Beruf im Zeitpunkt der Schädigung wegen seiner Einberufung zum Wehrdienst längere Zeit nicht oder nur gelegentlich hat ausüben können.

12

c)

Außer Wohnung und Hausrat hat der Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die übrigens von der Revision nicht angegriffen werden, einen weiteren Kriegssachschaden nicht erlitten. Ohne einen durch Kriegshandlungen an Sachen entstandenen Schaden ist aber ein kriegsbedingter Verlust der Existenzgrundlage aus dem Gesichtspunkt eines Kriegssachschadens nicht ausgleichsfähig; denn Abs. 1 Nr. 4 von § 13 LAG, auf den die Revision sich für ihre gegenteilige Auffassung beruft, kann nur im Zusammenhang mit den Eingangsworten verstanden werden und diese besagen, daß nicht jeder Kriegsschaden, sondern nur ein Kriegssachschaden, auf dem der Existenzverlust beruht, ausgleichsfähig ist.

13

Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Holland
Dr. Kniesch
Dr. Fürst
Klein
Gecks