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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1957, Az.: BVerwG III C 59.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 59.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 31.01.1956 - AZ: 5 KL 217/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
am 27. Dezember 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz und Dr. Sieveking
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg - 5. Kammer - vom 31. Januar 1956 - 5 KL 217/55 - wird unter Ablehnung ihres Gesuches um Gewährung des Armenrechts als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1891 geborene Klägerin begehrt Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - auf Grund der Vernichtung der von ihr mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern in Dortmund bewohnten Vierzimmerwohnung, von der aus sie einen Handel mit Seifenwaren, Kurzwaren, Spitzen und Wäsche betrieben und dabei im Jahre 1938 einen Ertrag von 400, im Jahre 1939 einen Ertrag von 1.100 RM erzielt haben will.

2

Das zuständige Ausgleichsamt lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 18. September 1954 mit der Begründung ab, daß sie durch den Verlust ihres geringwertigen Warenlagers, ihrer Wohnung und ihres Kundenkreises nicht ihre Existenz verloren habe. Da sie von ihrem Ehemann auch nicht dauernd getrennt lebe, müsse sie sich die Rente, die dieser von der Landesversicherungsanstalt beziehe, mit in Ansatz bringen lassen. Die Beschwerde wurde durch Beschluß vom 17. Mai 1955 zurückgewiesen. Der Beschwerdeausschuß hielt es für fraglich, ob es sich bei den Einnahmen aus dem Textilhandel der Klägerin, die im gemeinsamen Hanshalt mit ihrem Ehemann gelebt habe, überhaupt um mehr als zusätzliche Einnahmen gehandelt habe. Jedenfalls sei aber die Existenzgrundlage der Klägerin nicht auf die Dauer vernichtet worden, da sie auch, nachdem sie von ihrem Ehemann räumlich getrennt lebe, von diesem unterhalten worden sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Landesverwaltungsgericht Arnsberg durch Urteil vom 31. Januar 1956 ohne Zulassung der Revision mit der Begründung ab, daß die Klägerin, wenn sie auch vor dem Schadensereignis am 24. Mai 1943 ihre Existenzgrundlage in ihrem Textilhandel gefunden und daraus die von ihr angegebenen Einkünfte erzielt habe, diese nicht durch das schädigende Ereignis für die Dauer verloren habe. Sie habe nämlich mit Hilfe des ihr angeblich zur Verfügung stehenden Eigenkapitals das geringwertige Warenlager leicht ersetzen und sich auch zur Fortführung ihres Gewerbes einen Geschäftsraum mieten können. Bei dem Hausierhandel, den die Klägerin im Jahre 1938 angemeldet habe, komme es auf einen festen Kundenstamm nicht an. Auf die Evakuierung könne die Klägerin sich nicht berufen, da diese keinen Kriegssachschaden darstelle. Im übrigen habe die Klägerin von ihrem Evakuierungsort Erndtebrück aus lange Zeit einen Handel in Textil- und Kurzwaren und dazu auch mit Zeitungen und Zeitschriften betrieben und sich durch die hieraus erzielten Einkünfte von ihrem Ehemann unabhängig gemacht, sich jedenfalls in den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden wie vor dem angeblichen Existensverlust. Da sie den Handel in Erndtebrück allein aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der jetzt geltend gemachten Bedürftigkeit. Die Klägerin habe schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Unterhaltshife, ohne daß es noch darauf ankomme, ob der Klägerin nach der Schädigung noch größeres Eigenkapital zur Verfügung gestanden habe. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob sie nicht jederzeit einen realisierbaren Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann gehabt und ihre Existenz nicht überhaupt auf diesem Unterhaltsanspruch beruht habe, in welchem Falle ein gegen den Ehemann bestehender Unterhaltsanspruch nicht unberücksichtigt bleiben könne.

3

Gegen das der Klägerin am 4. Februar 1956 zugestellte Urteil hat diese am 16. Februar 1956 "Revision" eingelegt, weil ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt würden. In einem am 17. März 1956 eingegangenen Schriftsatz trägt sie zur Begründung der Revision vor: Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung habe sie ihre Existenzgrundlage sehr wohl auf die Dauer verloren. In Dortmund hätte sie ihr Gewerbe nicht fortführen können, da die Stadt völlig zerstört gewesen sei und auch ihre Lieferanten diese hätten verlassen müssen. Auch ein Hausierhandel beruhe auf einem festen Kundenstamm. Im übrigen habe sich bei ihrem Handel nach kurzer Zeit ein festes Etagengeschäft entwickelt. Der Handel in Erndtebrück sei nur eine der Notlage entsprechende, vorübergehende Existenz gewesen, was sich auch daraus ergebe, daß sie diesen Ort am 1. Oktober 1952 wieder verlassen habe. Ihre Tätigkeit in Erndtebrück stehe der Annahme eines dauernden Verlustes ihrer Dortmunder Existenzgrundlage um so weniger im Wege, als sie irrtümlich in der Klageschrift angegeben habe, in Erndtebrück einen Textil- und Kurzwarenhandel betrieben zu haben, und der Ertrag aus dem Zeitschriftenhandel geringfügig gewesen sei. Sie habe zur Deckung ihres Lebensunterhalts zusätzlich u.a. auf ihr gerettetes Kapital von ca. 3.000 RM zurückgreifen müssen. Vor dem Schadensereignis wie auch danach bis zur Währungsumstellung sei sie von ihrem Ehemann finanziell völlig unabhängig gewesen, so daß ihre Existenzgrundlage keinesfalls in dessen Unterhaltsverpflichtung, sondern in ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit gelegen habe.

4

In einem am 5. Juli 1956 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz erklärt die Klägerin, in Verkennung der Rechtslage irrtümlich Revision anstatt Beschwerde eingelegt zu haben. Sie bittet das Gericht, weiterhin ihr zu helfen, auf den richtigen Weg zu kommen, und ihr unter Bewilligung des Armenrechts einen Armenanwalt beizuordnen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zu verwerfen,

6

weil es an Verfahrensrügen fehle.

7

Der Beteiligte stellt den gleichen Antrag.

8

II.

Das von der Klägerin ausdrücklich als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist nicht zulässig. Es hätten mit der Revision ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden müssen. Das hat die Klägerin zwar angekündigt, jedoch nicht getan. Sie rügt vielmehr in ihrem weiteren Vorbringen die Auffassung des Gerichts über den Verlust ihrer Existenz, also die Würdigung der von ihr vorgebrachten Tatsachen. Abgesehen davon, daß sie damit, wie aus ihrem späteren Schriftsatz hervorgeht, die von ihr eigentlich gemeinte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründen will, läßt die Tatsachenwürdigung des Landesverwaltungsgerichts auch keinen Verstoß gegen Erfahrungsgrundsätze und Denkgesetze erkennen, der allenfalls als Verfahrensmangel der Revision zum Erfolg hatte verhelfen können. Das angefochtene Urteil beruht nämlich in erster Linie auf folgender Überlegung: Die Zerstörung der Wohnung der Klägerin könne nicht die Vernichtung ihrer Existenz zur Folge gehabt haben; denn das in ihr aufbewahrte Warenlager sei geringwertig gewesen und hätte mit den der Klägerin zur Verfügung stehenden Mitteln ersetzt werden können. Der Wohnungsverlust als solcher werde ebenso wie die Evakuierung eines Ausgebombten als Kriegssachschaden nicht anerkannt; im übrigen habe bei einem Gewerbe, wie es die Klägerin betrieben habe, ein fester Kundenstamm keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Selbst wenn also der von der Klägerin in Erndtebrück betriebene Handel mit Zeitschriften keineswegs eine gesicherte, geschweige denn ihrer Dortmunder Tätigkeit vergleichbare Existenzgrundlage gewesen ist und das angefochtene Urteil vielleicht insoweit angreifbar sein sollte, so tragen doch die übrigen Feststellungen das angefochtene Urteil. Dieses beruht daher nicht auf Aufklärungsmängeln und in seinen Schlußfolgerungen nicht auf Denkfehlern.

9

Auch eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde, wie sie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Juli 1956 dem Sinne nach anregt, könnte diesem nicht zum Erfolge verhelfen, weil die vorliegende Streitsache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Klärung im zugelassenen Revisionsverfahren erwartet werden könnte (§ 339 LAG). Die oben angegebene Grundlage des angefochtenen Urteils beruht allein auf den Umständen des Einzelfalles. Gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils, das Warenlager der Klägerin sei geringwertig gewesen und würde mit Hilfe des vorhandenen Kapitals leicht zu ersetzen gewesen sein, hat die Klägerin nichts vorgebracht. Es liegt im Bereiche der Tatsachenbeurteilung, wenn das Gericht zu der Auffassung kommt, die Klägerin hätte sich in Dortmund einen neuen Geschäftsraum mieten kennen. Im übrigen kann der Verlust von Wohnraum nur dann zur Vernichtung einer Existenzgrundlage führen, wenn die Existenz gerade auf der Ausnutzung des Wohnraumes beruht hat, und es entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine Evakuierung keinen lastenausgleichsfähigen Schaden darstellt (vgl. Urteile des IV. Senatsvom 1. Oktober 1954 - BVerwG IV C 42.54 - [RLA 1955 S. 222] undvom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 - [Mtbl. BAA 1956 S. 516]).

10

Auf die hilfsweise angestellten Erwägungen des angefochtenen Urteils über die Wiedergewinnung einer Existenzgrundlage in Erndtebrück kommt es schon deshalb nicht an, weil das angefochtene Urteil nach den obigen Darlegungen nicht darauf beruht. Im übrigen liegen auch diese Feststellungen auf tatsächlichem Gebiet. Somit ergibt sich aus dem Sachverhalt keine Rechtsfrage, die nicht schon durch das Gesetz oder die Rechtsprechung - in einem der Klägerin ungünstigen Sinne - geklärt ist, die also grundsätzliche Bedeutung erlangen konnte. Es mag der Klägerin hart erscheinen, daß der Verlust ihres Textilhandels infolge der Zerstörung von Dortmund keine Anerkennung finden kann. Sie teilt dieses Schicksal jedoch mit denjenigen, die nicht infolge eines Kriegssachschadens, sondern infolge Evakuierung aus ihrem Tätigkeitsbereich entfernt wurden und daher ihrem Erwerb nicht mehr nachgehen konnten.

11

Somit war die Revision als unzulässig zu verwerfen. Das Armenrecht mußte der Klägerin versagt werden, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 75 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozeßordnung). Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Holland
Dr. Buchholz
Dr. Sieveking