Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1955, Az.: BVerwG III C 21.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 21.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 30.11.1954 - AZ: II a VGL 500/54
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG
- § 235 LAG
- § 239 LAG
- § 261 Abs. 3 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 2, 170 - 172
- AS II, 170
- LA 1955, 306
- NJW 1955, 1569-1570 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1955, 378
- ZLA 1955, 187
Amtlicher Leitsatz
Ist ein "nicht werbendes Vermögen" durch Kriegshandlungen verlorengegangen, so ist darin regelmäßig nicht der Verlust der Existenzgrundlage i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG zu sehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Holland, Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Dr. Dr. Schröcker
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 1954 - II a VGL 500/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der im 87. Lebensjahr stehende einkommenslose Kläger hat bis zum 30. Juni 1953 für sich und seine Ende 1953 verstorbene Ehefrau Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz - SEG - bezogen und begehrt nunmehr wegen eines Kriegssach- und Währungsschadens Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -.
Bis zum Herbst 1939 hatte der Kläger eine seit 1875 in Familienbesitz befindliche Vergolderwerkstatt mit Ladengeschäft betrieben. Er hatte sich, ohne daß Einzelheiten restlos aufgeklärt sind, verpflichtet, den Betrieb "mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 mit allen Aktiven und Passiven" einschließlich Einrichtungsgegenständen und Werkzeugen gegen Zahlung einer zeitlich und ziffernmäßig begrenzten Rente einem Herrn T., der zunächst einige Zeit als Geselle bei ihm gearbeitet hatte, zu übertragen. Der Kläger behielt sich das Recht zur Mitarbeit im Geschäft vor. T. wurde alsbald nach Kriegsbeginn - wann genau, ist unbestimmt - eingezogen. Was aus diesem Anlaß zwischen dem Kläger und T. vereinbart worden ist, ist nicht festgestellt. Jedenfalls hat der Kläger nach dem angefochtenen Urteil behauptet, nach der Stillegung seines früheren Geschäfts noch Handel geführt und in anderen Werkstätten Arbeiten ausgeführt zu haben. Im Jahre 1943 ging der im Kriege stillgelegte Betrieb durch Fliegerschaden verloren.
Auf diesen Kriegssachschaden sowie einen Währungsschaden an einem Sparguthaben von 2.253,80 RM und zwei Giroguthaben von zusammen 5.627,20 RM hat der Kläger seinen Antrag gestützt. Dieser wurde durch Bescheid des Ausgleichsamtes Hamburg-Nord vom 6. Juli 1953 abgelehnt.
In seiner Beschwerde berief sich der Kläger auf den Verlust seiner Warenvorräte im Werte von 9.360 RM. Sie seien, so führte er aus, in dem Vertrage mit T. nicht erwähnt worden, weil dieser sie später Stück für Stück habe erwerben sollen. Noch bevor T. den Vertrag habe antreten können, sei er zum Wehrdienst einberufen werden.
Die Beschwerde wurde mit Beschluß der Beklagten vom 28. Juni 1954 zurückgewiesen mit der Begründung: Der Sparerschaden sei bereits durch die soforthilferechtlichen Unterhaltszahlungen abgegolten; die Giroguthaben könnten nicht berücksichtigt werden, und der Fliegerschaden habe nicht die Existenz des Klägers vernichtet. Zurückgelegte Warenbestände könnten nicht als Existenzgrundlage angesehen werden. Im übrigen habe der Kläger hieraus nicht Einkünfte von mehr als 35 DM monatlich bezogen.
Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag,
den Beschluß der Beklagten vom 28. Juni 1954 sowie den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 6. Juli 1953 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, in die Zahlung einer Unterhaltshilfe auf Zeit gemäß § 273 LAG einzuwilligen.
Durch Urteil vom 30. November 1954 hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg dem Hauptantrage entsprochen. Es führt aus: Daß der Kläger durch den Verlust der ihm nach dem Verkauf seines Geschäftes verbliebenen Warenvorräte seine berufliche Existenzgrundlage verloren habe, sei nicht erwiesen. Aus Bekundungen des Sohnes des Klägers folgert es, der Kläger habe diese Vorräte bis zur Ausbombung "unangetastet" liegengelassen, mit ihnen also keinen Handel getrieben. Er habe zwar hin und wieder in den Werkstätten von Kollegen kleine handwerkliche Arbeiten vorgenommen; hierin sei aber keine echte Berufsausübung zum Zwecke des Erwerbs der Lebensgrundlage zu sehen. Wenn die vom Kläger vorbehaltenen Warenvorräte auch nicht seine berufliche Existenzgrundlage hätten darstellen können, so verkörperten sie aber doch neben den Spar- und Girokonten einen wesentlichen Teil des Privatvermögens und seien daher eine "sonstige" Existenzgrundlage im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes. Es könne zweifelhaft sein, ob nicht allein der Verlust des Warenlagers, dessen Wert nur geringfügig unter der in § 272 LAG bestimmten Mindestgrenze von 10.000 RM liege, ausreiche, um den Anspruch des Klägers zu begründen. Auf jeden Fall werde diese Schadensgrenze erreicht, weil der Sparerschaden unbeschadet seiner soforthilferechtlichen Abgeltung mit anzurechnen sei. Es sei bedeutungslos, daß der Kläger zur Zeit der Schädigung noch nicht begonnen habe, seine Warenvorräte zu verwerten. Vielmehr genüge es daß er jederzeit über sie habe verfügen können.
Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte form- und fristgerecht Revision eingelegt und begründet. Nach ihrer Begründung kann es dahingestellt bleiben, ob "sonstiges Vermögen" im Sinns des Bewertungsgesetzes, das weder Zinsen trägt noch zu irgendwelcher einnahmen führte eine Lebensgrundlage darstellt; denn der Feststellung eines solchen Verlustes stehe bereits entzogen, daß nicht Einkünfte von mehr als 35 RM monatlich verlorengegangen seien (§§ 235, 239 LAG).
Sie beantragt,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 1954 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Landesverwaltungsgericht Hamburg zur weiteren Tatsachenermittlung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils bei, wendet sich aber gegen die tatsächlichen Feststellungen, er habe eine berufliche Existenzgrundlage nicht verloren. Insofern führt er aus, die Warenvorräte hätten weiterhin seine berufliche Existenzgrundlage gebildet, ihr Verlust stelle einen Kriegssachschaden im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG dar. Im übrigen seien die Warenvorräte "Betriebsvermögen" im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, denn ihr Hauptzweck sei gewesen, dem geschäftlichen Betriebe des Klägers zu dienen.
II.
1)
Auf die zulässige, ordnungsmäßig eingelegte und begründete Revision, mußte gemäß dem Hilfsantrag das angefochtene Urteil aufgehoben werden, da seine tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluß rechtfertigen, der Kläger sei kriegssachgeschädigt im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG.
2)
Insofern stellt das angefochtene Urteil - für das Revisionsgericht bindend (vgl. § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG -) - fest, die Warenvorräte des Klägers hätten "weder unmittelbar dem erwerbsmäßigen Handel" gedient, noch könnten sie "als Vermögen eines arbeitenden Betriebes angesehen werden"; sie verkörperten jedoch einen wesentlichen Teil seines Privatvermögens und stellten daher eine sonstige Existenzgrundlage dar.
Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilenvom 4. November 1954 - BVerwG III C 16.53 - (vgl. NJW 1955 S. 515) undvom 31. März 1955 - BVerwG III C 28.54 - "als kriegssachgeschädigt im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG nur denjenigen angesehen, der ein Recht an der Sache hatte und mit der Zerstörung der Sache durch den damit verbundenen Untergang der Sachnutzung seine existenzbedingenden Einkünfte verloren hat". Wenn in diesen Entscheidungen auch die Frage der Unmittelbarkeit eines Existenzverlustes im Vordergrund stand, so kommt doch auch schon zum Ausdruck, daß ein Existenzverlust "den Fortfall der Einkünfte aus der vernichteten Sache" voraussetzt. Von dem Verlust einer "sonstigen Existenzgrundlage" durch Vernichtung eines Sachinbegriffs kann also nur die Rede sein, wenn dieser Sachinbegriff bereits zur Zeit des Schadenseintritts die wirtschaftliche Grundlage für den Bezug der zum Lebensunterhalt dienenden Mittel gebildet hat. Jedenfalls reicht der Umstand, daß einem Antragsteller im Zeitpunkt des Schadenseintritts eine Vermögensmasse zustand, die irgendwelche welche laufenden Nutzungen nicht abwarf, nicht aus, um einen "Existenzverlust" im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes zu begründen. Der Verlust einer Existenz kann vielmehr nur an etwas bereits vorhanden gewesenen eintreten.
Die bis zum Verlust nicht realisierte, infolgedessen lediglich gedacht vorhandene Möglichkeit, aus einer Vermögensmasse einmal Nutzungen zu ziehen und diese oder aber die Verwertung der Substanz später zur Grundlage der Existenz zu machen, reicht im allgemeinen nicht aus, um den Verlust der Vermögensmasse zum Verlust der Existenzgrundlage werden zu lassen.
Das ergibt sich nicht nur aus einer Auslegung des Wortes "Existenzgrundlage" im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG, sondern auch aus anderen Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes (vgl. §§ 235 bis 239 LAG und in Zusammenhang damit § 261 Abs. 3 LAG). Jedenfalls ist nach § 239 Abs. 1 LAG "... von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte ... bezogen und durch die Schädigung verloren hat". Auch danach kommt es also nur darauf an, ob ein Geschädigter ein Vermögen verloren hat, das "ihn ernährt" hat.
Daß "potentielle" Einkünfte nicht Grundlage einer Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz sein können, entspricht übrigens der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sieheUrteile vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 - undvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 15.54 -).
3)
Nach alledem beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsirrtum. Die Revision ist infolgedessen begründet.
Indessen vermag der Senat nicht in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. § 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG), weil der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt eine solche Endentscheidung nicht rechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt, soweit überhaupt, nur dahin aufgeklärt, daß dem Kläger ein "Vermögen" im angeblichen Gesamtbetrag von über 10.000 RM zugestanden hat. Es hat - von seinem (freilich irrigen) Standpunkt aus zutreffend - nicht aufgeklärt, ob dieses Vermögen nicht doch im Zeitpunkt seiner Vernichtung noch als "werbendes" Vermögen echte Grundlage der Existenz des Klägers war (§ 272 Abs. 1 letzter Halbsatz in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG).
Insofern mag auf die Einwendungen des Klägers gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der bei den Akten befindlichen Abschriften der Verträge des Klägers mit T. verwiesen werden. Unklar ist weiterhin, wieweit der Vertrag des Klägers mit Ther der angeblich lediglich eine Verpflichtung des Klägers enthielt wirklich schon restlos im oben Ziffer 2 gekennzeichneten Sinne erfüllt worden ist und wieweit infolge des alsbald ausbrechenden Krieges und der damit möglicherweise in Zusammenhang stehenden Einziehung des T. der Vertrag noch vor seiner endgültigen Vollziehung wieder rückgängig und damit der Kläger wieder zum Herrn des "Betriebes" gemacht worden ist.
Das Landesverwaltungsgericht wird sich möglicherweise insofern mit der Rechtsprechung des früheren Reichsfinanzhofs auseinanderzusetzen haben, wonach ein gewerblicher Betrieb nicht schon mit der Einstellung der eigentlichen werbenden Tätigkeit beendet ist, sondern erst, wenn alle Wirtschaftsgüter eines Betriebes veräußert oder in das Privatvermögen des früheren Inhabers übernommen worden sind oder die Liquidation beendet ist (Reichsfinanzhof vom 22. September 1933 - III A 196/33 - Reichssteuerblatt 1934 S. 54).
4)
Danach rechtfertigt sich der Ausspruch dieses Urteils.
Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein
Dr. Dr. Schröcker