Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1957, Az.: BVerwG III C 304.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 304.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 09.08.1955 - AZ: A 143/55
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Zweite Kammer - vom 9. August 1955 - A 143/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1876 geborene Klägerin spanischer Staatsangehörigkeit begehrt die Bewilligung von Kriegsschadenrente wegen Existenzverlustes durch Kriegssachschaden.
Nach den Feststellungen des angefochtenen. Urteils lebte sie von 1933 bis 1943 in ... bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn und hatte in dessen vierräumiger Wohnung ein Zimmer mit eigenen Möbeln inne. 1943 wurde sie wegen der Fliegergefahr mit der Familie ihres Schwiegersohnes von ... aus ins Elsaß evakuiert. Von dort kam sie erst im April 1953 in die Bundesrepublik. Einige Monate nach der Evakuierung wurde die ... Wohnung und damit die Wohnungseinrichtung, darunter auch die Arbeitsgeräte der Klägerin, zerstört. Für diesen Sachschaden hat der Schwiegersohn der Klägerin im Juli 1944 Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung beantragt, und zwar auch hinsichtlich des der Klägerin gehörenden Inventars, und einen Teilbetrag von 1.000 RM erstattet erhalten.
Die Klägerin behauptet, sie habe bis zur Evakuierung durch künstlerisch hochwertige Hand- und Maschinenarbeiten monatlich etwa 150 RM verdient, und zwar 100 RM für Maschinenarbeiten, 50 RM für reine Handarbeit. Hiervon habe sie ihren Lebensunterhalt bestritten.
Auf ihre Klage hat das Landesverwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 9. August 1955 die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten vom 17. Februar 1955 und des Ausgleichsausschusses vom 28. August 1954 aufgehoben. Es sieht, insbesondere auf Grund der Zeugenaussage des Schwiegersohns der Klägerin, als erwiesen an, daß die Klägerin, die vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland ein einträgliches Kunstgewerbe in ... betrieben habe, ihr Gewerbe 1934 in ... vorschriftsmäßig angemeldet und mit Hilfe einer Singer-Spezialmaschine ausgeübt habe. Durch Verkauf ihrer Erzeugnisse an die Kaufhäuser ... und ... (später Hertie) und vereinzelt auch an Private (im spanischen Club) habe sie soviel verdient, daß sie, ohne von Tochter oder Schwiegersohn abhängig zu sein, bis zur Evakuierung ihren Lebensunterhalt allein habe bestreiten können. Die von dem Zeugen bei seiner Vernehmung vorgewiesenen Arbeiten der Klägerin, die von großem künstlerischen und handwerklichen Können zeugten, hätten dem Gericht volle Gewißheit über die Dichtigkeit der Aussagen des Zeugen verschafft. Für die Frage, ob, als Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit, die Existenzgrundlage auf die Dauer vernichtet worden sei, komme es nach Nr. 9 des Rundschreibens betr. Zweifelsfragen bei der Auslegung der Vorschriften über die Kriegsschadenrente vom 3. September 1953 - Mtbl. BAA 1953 S. 311 f. - und Ziff. 8 des Rundschreibens betr. endgültige Einweisung in die Unterhaltshilfe vom 15. April 1954 - Mtbl. BAA 1954 S. 111 f. - nicht auf die Höhe des Vermögensverlustes an, sondern allein darauf, welche Einkünfte der Geschädigte aus der Existenz bezogen und durch die Schädigung verloren habe. Da die Voraussetzungen des § 261 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - im übrigen unstreitig vorlägen, sei die beantragte Unterhaltshilfe, zu gewähren gewesen, wenn die Existenzgrundlage der Klägerin durch Kriegsschaden vernichtet worden sei. Irrig sei die Auffassung des Beklagten, die vernichteten Gegenstände hätten zur Zeit ihres Unterganges deswegen nicht mehr die Existenzgrundlage der Klägerin dargestellt, weil diese kurz vor diesem Zeitpunkt evakuiert worden sei. Vielmehr seien diese Gegenstände auch während der Abwesenheit der Klägerin von ihrem Wohnsitz ... ihre Existenzgrundlage geblieben; denn die Klägerin habe nach wie vor damit gerechnet, daß sie nach Beendigung der erzwungenen Evakuierung mit ihnen wieder ihren Lebensunterhalt verdienen werde, wenn sich nicht gar schon früher die Möglichkeit, geboten haben sollte, das Arbeitsgerät an den Evakuierungsort zu bringen. Es habe sich hier demnach keineswegs um eine potentielle, sondern um eine echte Existenzgrundlage gehandelt, deren Vernichtung erst mit der Zerstörung des Arbeitsgeräts durch Kriegssachschaden eingetreten sei. Daß die in Verlust geratenen Gegenstände zwischenzeitlich infolge kriegsbedingter Gründe nicht zu Erwerbszwecken benutzt worden seien, stehe der Annahme des Existenzverlustes nicht entgegen. Auch an stillgelegten Betrieben könne, wie Nr. 10 des oben erwähnten Rundschreibens vom 3. September 1953 anerkenne, Existenzverlust durch Kriegssachschaden eingetreten sein.
Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte ordnungsmäßig die nachträglich zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 13 Abs. 1 Nr. 4 und 272 Abs. 1 LAG und mangelnde Sachaufklärung insbesondere hinsichtlich der Frage, welchen Wert die verlorengegangene Nähmaschine mit den Spezialzusatzgeräten gehabt und welche Einkünfte die Klägerin aus ihrer Heimarbeit vor ihrer Evakuierung im Jahr 1943 erzielt habe.
Sie beanstandet weiterhin, der Verlust der Nähmaschine komme dem Grundentschädigungsbetrag gemäß § 266 LAG auch nicht im entferntesten nahe. Ein trotz allem anzunehmender Existenzverlust sei darüber hinaus schon deshalb unerheblich, weil er sich nicht mehr auswirke. Denn wenn die Klägerin die Nähmaschine behalten haben würde, so würde sie eine "Existenzhilfe", die etwa auf einer damit verbundenen Tätigkeit beruht habe, angesichts ihres Alters nicht haben aufrechterhalten können. Zudem hätten die von ihr belieferten Firmen ihren Geschäftsbetrieb ohnedies infolge der weiteren durch den Krieg verursachten Umwälzungen eingestellt - und nur dadurch sei möglicherweise der Klägerin eine sonst fortdauernde Verdienstmöglichkeit genommen.
Der Beklagte macht sich diese Ausführungen mit Schriftsatz vom 29. September 1956 zu eigen und stellt ebenfalls den Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt - mit Schriftsatz vom 9. Juli 1957 -,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf §§ 272 Abs. 1 Satz 2, 264, 239 LAG und führt aus, sie habe vor 1934 im Ausland, danach bis zu ihrer Ausbombung 1943 in Deutschland durch ihre kunstgewerblichen Arbeiten - Anfertigung künstlerisch wertvoller Handarbeiten und Stickereien nach eigenen Entwürfen - ihren Lebensunterhalt bestritten. Auf die Größe des Betriebes komme es nicht an. Jedenfalls habe er auf dem Besitz ihres Spezialwerkzeuges, d.h. der Spezialnäh- und Stickmaschine, sowie des zugehörigen Meß- und sonstigen Spezialgerätes beruht, wobei es nicht auf den Wert dieses Geräts ankomme. Das Gerät sei jedenfalls für die endgültige Herstellung der Arbeiten der Klägerin nicht zu entbehren gewesen. Andererseits - und insoweit wendet sich die Klägerin gegen eine Gleichstellung mit dem den Urteilendes erkennenden Senats vom 31. März 1955 - BVerwG III C 27.54 - undvom 10. November 1955 - BVerwG III C 69.54 - zugrunde liegenden Sachverhalt - könne ihre Tätigkeit nicht den Arbeiten einer einfachen Näherin oder eines Schneiders oder einer Heimarbeiterin gleichgestellt werden, bei denen der Verlust des Werkzeugs nicht den Verlust der Existenzgrundlage bedeute.
Ihr Existenzverlust sei auch nicht auf die Evakuierung zurückzuführen, sondern allein auf den Verlust der Maschine und ihres Werkzeuges. Ihre berufliche Betätigung, die beruht hätte auf ihrer individuellen künstlerischen Begabung, ihrer besonderen persönlichen Befähigung, ihre künstlerischen Entwürfe mit geeigneten maschinellen Hilfsmitteln umzusetzen, sei auch nicht an ein bestimmtes Alter gebunden gewesen. Vielmehr würde sie, so führt die Klägerin aus, auch trotz vorgerückten Alters jedenfalls noch im Zeitpunkt des Schadenseintritts und auch der Schadensmeldung bei Vorhandensein der nötigen Werkzeuge ihr Gewerbe haben ausüben können, zumal Werke von Künstlern erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter wertvoller würden. Jedenfalls sei für die Berufsausübung der Klägerin in ihrem Kunstgewerbe der Besitz der Spezialmaschine so wesentlich gewesen, daß sie ohne sie ihren Beruf nicht mehr habe ausüben können. Demzufolge wirke sich auch der durch den Verlust dieser Maschine eingetretene Verlust der Existenzgrundlage nach wie vor aus.
II.
Die Revision der Beteiligten mußte Erfolg haben. Das angefochtene Urteil ist rechtsirrig.
1.
Bereitsim Urteil vom 31. März 1955 - BVerwG III C 27.54 (u.a. BVerwGE 2, 47) hat der erkennende Senat für die Bewilligung von Unterhaltshilfe wegen Existenzverlustes auf Grund eines Kriegssachschadens (vgl. dazu § 272 LAG i.V.m. § 13 LAG) - und nur ein solcher kommt für die Klägerin in Frage - entschieden: Ein solcher lastenausgleichsrechtlich erheblicher Verlust könne nur dann bejaht werden, wenn die Sachgüter des Geschädigten, die durch den Krieg verlorengegangen seien, für seine Berufsausübung so wesentlich gewesen seien, daß der Beruf, den der Geschädigte gehabt habe, nur mit ihrer Hilfe habe ausgeübt werden können.
Der erkennende Senat hat darüber hinausim Urteil vom 10. November 1955 - BVerwG III C 69.54 - die Ausführungen eines angefochtenen Urteils dahin, die Existenzgrundlage einer Schneiderin beruhe nicht so sehr auf dem Vorhandensein einer Nähmaschine, sondern darauf, daß sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, außerdem Beziehungen zu einem Kundenkreis habe, für richtig gehalten.
Schließlich hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß kriegsbedingte Unterbrechungen eines Gewerbebetriebes unerheblich sind im Rahmen der Frage, ob ein Kriegssachschaden für einen Existensverlust ursächlich ist oder nicht. Mit Recht hat daher das angefochtene Urteil ausgeführt, daß die Evakuierung der Klägerin aus Berlin in das Elsaß der Annahme eines Existenzverlustes durch Kriegssachschaden nicht entgegenstehe.
2.
Die erneute Überprüfung der Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen ein Existenzverlust auf einen Kriegssachschaden zurückzuführen ist, ergibt folgendes:
Wenn es auch nicht unbedingt auf die Höhe einer durch Sachverlust eingetretenen Vermögenseinbuße ankommen mag, so muß doch auf alle Fälle der Sachbesitz als solcher die eigentliche Grundlage der Existenz eines später Geschädigten gewesen sein, um die Annahme zu rechtfertigen, ein Kriegssachschaden sei "als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage" (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG) erheblich. Weiter muß der Existenzverlust gerade auf den Sachverlust zurückzuführen sein, nicht aber darauf, daß infolge der allgemeinen, durch den Krieg verursachten wirtschaftlichen Veränderungen, durch Nachlassen der Fähigkeiten des Antragstellers usw. die unter den früheren Verhältnissen vorhanden gewesene Existenz nicht weitergeführt werden konnte.
Unerheblich sind jedenfalls die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 1957 insoweit, als sie die Gleichstellung ihrer kunstgewerblichen Tätigkeit mit den Arbeiten einer einfachen Näherin oder eines Schneiders oder gar einer Heimarbeiterin bekämpft. Ihr Begehren nach Unterhaltshilfe kann, wenn überhaupt, nur gerechtfertigt sein, wenn ihre jetzige Bedürftigkeit auf einen Kriegssachschaden (§ 13 LAG), damit aber auf einen materiellen Substanzverlust zurückzuführen ist. Auf eine mehr oder weniger ideelle Bewertung einer Arbeit, wie sie der Klägerin anscheinend vorschwebt, kommt es nach der Rechtslage nicht an.
3.
Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren, insbesondere im Schriftsatz vom 9. Juli 1957 neue Tatsachen vorgebracht hat, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist das Bundesverwaltungsgericht an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, da in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind.
4.
Diese Feststellungen aber rechtfertigen, entgegen der vom Urteil gezogenen Schlußfolgerung, nicht die Annahme, der Existenzverlust der Klägerin sei auf den ihr widerfahrenen Sachverlust - Verlust der angeblichen Spezialstickereimaschine - zurückzuführen.
Das angefochtene Urteil begnügt sich mit der Feststellung, die Klägerin habe vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland ein einträgliches Kunstgewerbe in ... betrieben, ihr Gewerbe im Jahr 1934 in ... vorschriftsmäßig angemeldet und mit Hilfe einer Singer-Spezialmaschine ausgeübt. Welcher Art diese "Spezialmaschine" war, welchen Wert sie hatte, inwieweit die Anfertigung der Arbeiten der Klägerin nur durch die Benutzung dieser einen Maschine ermöglicht wurde oder ob insbesondere die angebliche künstlerische Betätigung der Klägerin, etwa der Entwurf der Handarbeiten ohne die Maschine möglich gewesen wäre, andererseits die Klägerin ihre Entwürfe auch unter Zuhilfenahme anderer Maschinen tatsächlich hätte weiterhin ausführen können, bleibt offen. Damit ist aber mindestens jetzt noch nicht geklärt, daß ein Kriegssachschaden ursächlich für die jetzige Bedürftigkeit der Klägerin ist.
5.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking