Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1957, Az.: BVerwG IV B 15/57
Verwaltungsrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Existenzverlustes; Entschädigungsansprüche wegen Zerstörung des Büros eines Versicherungsvermittlers durch einen Fliegerangriff im Zweiten Weltkrieg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 15/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Neustadt an der Weinstraße - 19.10.1956 - K 190/55
Rechtsgrundlagen
- § 13 LAG
- § 272 LAG
- § 273 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Unterhaltshilfe
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
am 1. August 1957
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 19. Oktober 1956 - K 190/55 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Existenzverlustes. Seit Ausbruch des zweiten Weltkrieges befaßte er sich ausschließlich mit der Vermittlung von Versicherungen für die Deutsche Beamtenversicherung Berlin. Hierzu legte er eine Versicherungskartei an, in der Versicherte und Interessenten vermerkt waren. Seine Geschäfte betätigte er von seiner Hamburger Wohnung aus, von der ein Raum als Büroraum eingerichtet war, wozu Schreibtisch, Schreibmaschine, Bücherschrank und ein Konferenztisch gehörten.
Im Juli 1943 wurde die Wohnung bei einem Fliegerangriff zerstört. Weitere Schäden erlitt der Kläger im Februar 1945 an den Evakuierungsorten Mainz und Wiesbaden. - Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab, da aus der Vernichtung der Versicherungskartei und der sonstigen Gegenstände kein Existenzverlust hergeleitet werden könne.
Die Beschwerde blieb erfolglos. Die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, Unterhaltshilfe werde nur gewährt, wenn der Sachschaden unmittelbar durch Kriegshandlungen als Verlust der Existenzgrundlage entstanden sei. Ein solcher Schaden liege nicht vor. Der Verlust von Wohnraum sei insoweit nicht ausgleichsfähig. Die Grundlage der Existenz des Klägers sei auch nicht die Sachnutzung seines Hausrats, sondern seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler gewesen. Der Kläger habe lediglich in seinem Hausrat gelebt, aber daraus keinerlei Einnahmen gezogen. Der Verlust der Beziehungen des Klägers zu seinem Kundenkreis beruhe in erster Linie auf der durch den Verlust seiner Wohnung bedingten Evakuierung aus Hamburg. Durch die Zerstörung der Büroeinrichtung und der Kundenkartei sei die Weiterführung des Berufes nicht unmöglich gemacht worden. Die Sachgegenstände hätten zwar die Berufsausübung nicht unwesentlich erleichtert, seien aber für die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht unumgänglich notwendig gewesen. Für den Beruf des Klägers seien in erster Linie persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, wie Vorbildung, Kenntnisse, Kundenwerbung sowie Fühlungnahme mit den Kunden notwendig. Diese persönlichen Eigenschaften seien aber durch das schädigende Ereignis nicht verlorengegangen. Es liege daher kein Kriegssachschaden vor, auf dem der Existenzverlust beruht habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 19. Oktober 1956 legte der Kläger fristgemäß Beschwerde ein. Die Streitfrage, ob ein selbständiger Kaufmann, der in dieser Eigenschaft völlig selbständig Versicherungen der hier in Rede stehenden Art vermittle, durch den Verlust von Wohnung, Büro, Kundenkartei und damit aller Verbindungen existenzgeschädigt sei, habe für eine Reihe gleichgelagerter Fälle Bedeutung. Die §§ 13 und 272 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I. S. 446) - LAG - seien falsch und rein formal ausgelegt worden. Dies solle nach Zulassung der Revision noch näher erörtert werden. Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde nicht zuzulassen.
Die von dem Kläger angeschnittene Streitfrage sei bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfend geklärt. - Der Beigeladene schließt sich dieser Auffassung an. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht erklärt, sich einer Zulassung der Revision im Interesse einer weiteren Klärung des Begriffs Existenzverlust durch Kriegssachschaden bei Kaufleuten nicht widersetzen zu wollen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. in den Entscheidungen vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 55.55 - und vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 23.54 - ausgeführt, für die berufliche Existenzgrundlage eines Handelsvertreters seien Vorbildung, Kenntnisse, Kundenwerbung und Aufrechterhaltung der Fühlungnahme mit dem Kunden wesentlich. Auf diesen Eigenschaften und auf dem angeworbenen Kundenkreis beruhe die Existenzgrundlage dieser Berufsgruppe, die durch einen Kriegssachschaden an den Einrichtungsgegenständen nicht berührt werde. Der Verlust des Kundenkreises betreffe weder Sachschaden noch überhaupt einen solchen, der unmittelbar durch das schädigende Ereignis eingetreten sei. Ein Kriegssachschaden als Verlust der Existenzgrundlage liege nur vor, wenn durch den Schadensfall die wesentlichsten, existenzbedingenden Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs weggefallen seien. - Auch im vorliegenden Falle sind die von dem Kriegssachschaden betroffenen Gegenstände, wie Kundenkartei und Bürogegenstände, nicht "die wesentlichsten, die Existenz bedingenden Voraussetzungen" für die Ausübung des Gewerbes eines Versicherungsvertreters, dessen Tätigkeit sich im wesentlichen nicht von dem eines selbständigen Handelsvertreters unterscheidet. Die Kundenkartei hätte ohne weiteres durch Vermittlung der vertretenen Versicherungsgesellschaft ersetzt werden können. Die Interessentenlisten sind nur Anhaltspunkte für mögliche, zu tätigende Abschlüsse gewesen, auf denen naturgemäß nicht die Existenzgrundlage beruht haben kann. Die Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung beruht vielmehr auf der Evakuierung des Klägers. Daß Evakuierungsschaden keine Schäden sind, die lastenausgleichsrechtlich erheblich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits entschieden (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1954 - BVerwG IV C 42.54 -). Es bedarf hiernach keines Revisionsverfahrens, um in diesem Zusammenhang weitere, von dem Einzelfall unabhängige grundsätzliche Fragen zu klären.
Daß der Kläger wegen Verlustes von Gegenständen, die zur Ausübung seines Gewerbes erforderlich waren, u.U. Unterhaltshilfe wegen Vermögensverlustes, ggf. auf Zeit, erhalten kann (vgl. §§ 272, 273 LAG), und daß es Aufgabe der Ausgleichsbehörde ist, von Amts wegen zu prüfen, welche Art der Leistung zu gewähren ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und im übrigen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Aufklärungspflicht der Behörden. Auch insoweit bedarf es daher keiner Klärung von grundsätzlichen Fragen. Dem Kläger bleibt es hiernach unbenommen, sich nochmals an die Ausgleichsbehörde zu wenden und darum zu bitten, seinen Antrag erneut zu überprüfen.
Die Entscheidung über die Kosten und über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 65 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1200 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller