Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1979, Az.: BVerwG 2 B 60.79
Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen Berufssoldaten ; Abweichungsrüge bei verschiedener Beurteilung eines unterschiedlichen Sachverhalts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 Entlastungsgesetz (EntlG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 60.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 11.11.1976 - AZ: 166 I 75
- VGH Bayern - 01.06.1979 - AZ: 11 III 77
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.919 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
"ob ein Beihilfeempfänger grundsätzlich und ohne Interessenabwägung bzw. Abwägung der vom Bundesverwaltungsgericht in anderen Fallgestaltungen aufgeworfenen Leitgedanken zur vollständigen Rückzahlung der Studienbeihilfe verurteilt werden kann",
ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Sie wäre in dieser Allgemeinheit in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil nur die vorliegende Fallgestaltung bedeutsam ist und auch nach der vom Beklagten am 21. Mai 1971 abgegebenen Verpflichtungserklärung die ihm gewährten Studienbeihilfen dann nicht zurückzuzahlen sind, wenn das Nichtbestehen der Abschlußprüfung auf von der Deutschen Bundesbahn anerkannte besondere Gründe zurückzuführen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist weitgehend auch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40]). Im übrigen ist nicht klärungsbedürftig, daß das sich aus dem - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - in Art. 2 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende Gebot der Vertragstreue grundsätzlich auch im öffentlichen Recht gilt. Durch die schon in dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, daß Studienförderungsverträge zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs der öffentlichen Hand zu sichern, dem öffentlichen Recht angehören und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67-, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68-, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 -; BVerwGE 40, 237 [239]). In diesen Entscheidungen ist ferner dargelegt, daß gegen die Zulässigkeit eines uneingeschränkt rückzahlbaren Darlehens keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Bindung an den Dienstherrn (Art. 12 Abs. 1 GG) erhoben werden können. Das gilt entsprechend auch für Vereinbarungen der vorliegenden Art, bei denen - gemäß der von vornherein für diesen Fall freiwillig abgegebenen Verpflichtungserklärung des Geförderten - vor Begründung eines Dienstverhältnisses und damit ohne Bindung an den Dienstherrn wegen Nichtbestehens der Abschlußprüfung die gewährten Studienbeihilfen zurückgefordert werden.
Das Vorbringen, "daß für die große Allgemeinheit von Studienbeihilfeempfängern die wirtschaftliche Folge der Entscheidung erheblich für die weitere Zukunft ist", vermag diese Beurteilung nicht zu beeinflussen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92] [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61]; Beschlüsse vom 10. November 1977 - BVerwG 6 B 10.77-, vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 - und vom 24. Januar 1979 - BVerwG 6 B 42.78 -).
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben.
Bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, daß das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von der in BVerwGE 30, 65 abgedruckten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1968 - BVerwG 2 C 70.67 - abweicht. Der Kläger vernachlässigt, daß eine Abweichung nur in Betracht kommt, wenn das Berufungsurteil bei einer konkreten Rechtsfrage in seinen tragenden rechtlichen Ausführungen von den tragenden rechtlichen Ausführungen in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG) abweicht, nicht aber, wenn ein unterschiedlicher Sachverhalt verschieden beurteilt wird (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128], vom 11. April 1975 - BVerwG 6 B 73.74-, vom 22. April 1975 - BVerwG 6 B 2.75-, vom 21. Februar 1977 - BVerwG 6 B 44.76 - und vom 28. Juni 1977 - BVerwG 6 B 52.76 -). Die in der Beschwerdeschrift zitierten Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG 2 C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.]) betreffen aber nur die Frage, ob - selbst bei Zugrundelegung der jenem Beklagten günstigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 13, 168 [174] [BAG 29.06.1962 - 1 AZR 343/61] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZß 100/62 - [JZ 1964, 183]), zu deren Übertragbarkeit auf die "Fernmeldeaspirantenverträge" der Deutschen Bundespost der beschließende Senat keine abschließende Entscheidung getroffen hat - die in den "Fernmeldeaspirantenverträgen" enthaltene (freiwillige) Beschränkung in der freien Wahl des Arbeitsplatzes mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Diese Problematik stellt sich jedoch, wie dargelegt, im vorliegenden Falle nicht, weil der Beklagte noch gar nicht in den Dienst der Klägerin getreten war. Das hat auch das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend dargetan. Der Vorwurf der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal in seine Erwägungen einbezogen, ist nicht gerechtfertigt. Auch soweit sie in diesem Zusammenhang weitere Abweichungen von dem Urteil vom 27. Juni 1968 geltend macht, müssen diese Rügen schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls die zumutbare Bindungsdauer an den Dienstherrn betreffen.
Das weitere Vorbringen der Beschwerde, der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weiche von einer in BVerwGE 39, 128 (141) abgedruckten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil er das Erfordernis des "geldwerten Vorteils" nicht erkannt habe, ist unerheblich. An der angegebenen Fundstelle ist keine einschlägige Entscheidung veröffentlicht. Sollte die Beschwerde insoweit eine Abweichung von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128 [141]) rügen wollen, so änderte dies am Ergebnis nichts. Denn eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann - wie auch die Abweichung von Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte, z.B. des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 11.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 159]) - die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1972 - BVerwG 6 B 65.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 89 - LS], vom 1. März 1974 - BVerwG 2 B 23.73 - [Buchholz 235.15 § 28 HessBG Nr. 2] und vom 31. Mai 1978 - BVerwG 7 B 36.78 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 92]). Abgesehen davon übersieht die Beschwerde, daß die Interessenabwägung in BVerfGE 39, 128 (141) [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung von Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) steht, der die besonderen Pflichten eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen Berufssoldaten statuiert und regelt. Er betrifft nicht wie der vorliegende Fall einen freiwillig abgeschlossenen Studienbeihilfenvertrag, der im konkreten Fall nicht zu einer Bindung an den Dienstherrn geführt hat und bei dem deshalb das in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht, einen gewählten Beruf frei beenden zu können, nicht berührt ist. Auch aus diesem Grunde geht der Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1976 - 5 AZR 399/75 - (NJW 1977, 973) fehl.
Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Beschwerde rügt zu Unrecht, daß eine Entscheidung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - nicht hätte ergehen dürfen, weil der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden gewesen sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hat das Berufungsgericht nach Lage der Sache zu entscheiden, ob es die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält. Erachtet es den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und die Rechtsfragen für hinreichend erörtert, so liegt in der einstimmigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluß kein Ermessensfehlgebrauch. Dieses Verfahren ohne mündliche Verhandlung bedarf zwar der vorherigen Anhörung, nicht aber der Zustimmung der Beteiligten. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör - und damit Bundesverfassungsrecht - nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht von der ihn durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und durch Beschluß zu entscheiden. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Hiervon kann der Gesetzgeber für bestimmte Fallgestaltungen auch zur Entlastung der Gerichte absehen (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 338.78 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 3], vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 CB 8.79 - [Buchholz 310 s 54 VwGO Nr. 26], vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 6], vom 16. Februar 1979 - BVerwG 6 B 94.78-, vom 28. März 1979 - BVerwG 2 B 73.78 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 2 B 79.78 -).
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.919 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.