Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1977, Az.: BVerwG 3 B 11.75; BVerwG 3 C 11.75
Zulassung der Revision; Divergenz; Beklagte Behörde; Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 11.75; BVerwG 3 C 11.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 08.10.1974 - AZ: 7 A 193/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 159
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abweicht. In diesen Fällen kann aber eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommen.
- 2.
Die örtliche Zuständigkeit der beklagten Behörde kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als begründet angesehen werden, wenn die Behörde gegenüber einer gegen sie gerichteten Klage unter Berufung auf ihre fehlende Zuständigkeit zu Recht beantragt hat, die Klage abzuweisen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1974 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, daß der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1973 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. September 1973 nichtig sind. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 154 467 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Revision können keinen Erfolg haben. Die Revision ist unzulässig, so daß auch hierüber - ebenso wie über die Beschwerde - durch Beschluß entschieden werden kann (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Mit ihrer Klage haben die Kläger in objektiver Klagenhäufung zwei selbständige Ansprüche geltend gemacht,über die das Verwaltungsgericht in einem Urteil entschieden hat. Da die Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts in seiner Gesamtheit mit der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision angegriffen haben, ist für jeden selbständigen Klaganspruch zu prüfen, ob die Beschwerde und die Revision zulässig und begründet sind (vgl. Urteil vom 30. September 1959 - BVerwG 5 C 150.59 - [MDR 1960, 70 = DVBl. 1960, 140]).
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision sind unzulässig, soweit sie sich gegen den - der Klage stattgebenden - Teil des angefochtenen Urteils richten, mit dem die Nichtigkeit des Bescheides über die einheitliche Schadensfeststellung an Anteilsrechten vom 4. Mai 1973 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 27. September 1973 festgestellt werden.
Die Kläger sind durch das angefochtene Urteil insoweit nicht beschwert. Dabei kann offenbleiben, ob der Umstand, daß der für eine Schadensfeststellung an Anteilsrechten gemäß § 1 FG notwendige Feststellungsantrag der Kläger fehlte, zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheides vom 4. Mai 1973 oder nur zu seiner Vernichtbarkeit wegen Rechtswidrigkeit führte. Ebenso kann - aufgrund der dem Rechtsmittelvorbringen sinngemäß zu entnehmenden Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO - unentschieden bleiben, ob die Beseitigung des Bescheides vom 4. Mai 1973 nur mit einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erreicht werden konnte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob dies auch mit einer Klage auf Aufhebung dieses Bescheides verfolgt werden konnte, wie es die Kläger beantragt hatten. Jedenfalls fehlt es an einer Beschwer der Kläger deshalb, weil sie ihr Klageziel, nämlich die Beseitigung der Schadensfeststellung an Anteilsrechten, durch die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Feststellung der Nichtigkeit der Behördenentscheidungen erreicht haben. Sie haben damit nicht weniger zugesprochen erhalten, als sie erhalten hätten, wenn das Verwaltungsgericht die Bescheide lediglich wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hätte. Daß ihnen nicht "alles Begehrte" zugesprochen worden, nämlich ihr weiteres Klagebegehren erfolglos geblieben ist, die Beklagte zu einer Schadensfeststellung an Betriebsvermögen zu verpflichten, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Denn das "nicht Zugesprochene" betrifft allein den zweiten Klaganspruch der Kläger. Eine Beschwer der Kläger wäre nur dann gegeben, wenn die Rechtskraftwirkung des angefochtenen Urteils, soweit es die Nichtigkeit der Behördenentscheidungen feststellt, geringer wäre als bei deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit. Das ist jedoch nicht der Fall. Bei Annahme der Nichtigkeit steht fest, daß der Verwaltungsakt von Anfang an keine Rechtswirkungen entfaltet hat; bei einer Aufhebung des Verwaltungsakts wegen Rechtswidrigkeit tritt diese Wirkung aufgrund der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit Wirkung ex tune ein. Im einen wie im anderen Fall ergeben die zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraftwirkung heranzuziehenden Urteilsgründe, daß die Beklagte bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine von den Klägern nicht beantragte Feststellung von Entziehungsschäden an Anteilsrechten zu unterlassen hat. Im Ergebnis steht damit ein wegen Rechtswidrigkeit aufgehobener Verwaltungsakt einem nichtigen Verwaltungsakt gleich.
Hiernach erweisen sich die Beschwerde und die Revision mangels Beschwer der Kläger als unzulässig, soweit im angefochtenen Urteil die Nichtigkeit der Behördenentscheidungen festgestellt wird.
II.
Soweit sich die Beschwerde und die Revision der Kläger gegen den klagabweisenden Teil des angefochtenen Urteils richten, müssen beide Rechtsmittel ebenfalls erfolglos bleiben.
I)
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
a)
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Abweichungen von Entscheidungen anderer Gerichte recht- fertigen eine Zulassung wegen Divergenz nicht (vgl. u.a. Beschluß vom 12. April 1972 - BVerwG 6 B 65.71 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 89], Beschluß vom 1. März 1974 - BVerwG 2 B 23.73 - [Buchholz, a.a.O., Nr. 118]). Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, soweit das Verwaltungsgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Ausgleichsamts der Beklagten abgewiesen habe, ist somit nicht statthaft.
b)
Die Revision kann allerdings nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, wenn die gerügte Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorliegen würde (vgl. etwa Beschluß vom 16. November 1971 - BVerwG 6 B 7.71 - [Buchholz, a.a.O., Nr. 85]). Darüber hinaus kann eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommen, wenn der Rechtssache wegen der sinngemäß dargelegten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob die örtliche, Unzuständigkeit der Beklagten durch deren Antrag auf Klagabweisung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt wird. Auch insoweit liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor:
aa)
Das angefochtene Urteil weicht nicht von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1960 (RzW 1960, 404 Nr. 72) und vom 12. April 1961 (RzW 1961, 410 Nr. 44) befassen sich mit der Zulässigkeit einer zunächst mangels Bescheides unzulässige Klage, die als nachträglich zulässig geworden angesehen wurde, weil in dem aus sachlichen Gründen gestellten Klagabweisungsantrag der beklagten Behörde die Nachholung des fehlenden Bescheides - als Voraussetzung für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens -gesehen wurde. Eine solche Rechtsfrage war im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Im übrigen stimmen die von den Klägern angeführten Entscheidungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei fehlendem Vorverfahren in der rechtlichen Aussage überein (vgl. Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 41.70 - [Buchholz 406.11 § 30 Nr. 5 = NJW 1972, 1435] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. zuletzt auch Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 43.75 -). Danach ist das nach§ 68 VwGO vor Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage notwendige Vorverfahren dann entbehrlich, wenn der Beklagte durch seine Sachanträge in der mündlichen Verhandlung eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er auch bei durchgeführtem Vorverfahren nicht anders entschieden haben würde. Eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage ist somit nicht dargelegt.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1965 (RzW 1965, 468 Nr. 22) ab. Diese Entscheidung wird von der Rechtsauffassung getragen, daß ein wegen Fehlens eines rechtswirksamen Bescheides der Behörde zunächst unzulässiges gerichtliches Verfahren zulässig werden kann, wenn die beklagte Behörde durch ihr prozessuales Verhalten - nämlich: durch ihren Antrag auf Klagabweisung aus sachlichen Gründen - zu erkennen gegeben habe, daß sie den angegriffenen Bescheid als Bescheid ihrer zuständigen Behörde gelten lassen wolle. Ein so begründeter Klagabweisungsantrag der Beklagten liegt hier nicht vor. Denn die Beklagte hat den Klagabweisungsantrag, soweit der Anspruch auf Schadensfeststellung an Betriebsvermögen in Rede steht, ausdrücklich mit ihrer fehlendenörtlichen Zuständigkeit begründet. Sie hat damit, anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, gerade durch ihr prozessuales Verhalten klar zu erkennen gegeben, daß die Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Kläger nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt und sie sich aus diesem Grunde an dem Erlaß eines dahin gehenden Bescheides gehindert sieht.
Daraus folgt, daß die örtliche Zuständigkeit der beklagten Behörde unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als begründet angesehen werden kann, wenn die Behörde gegenüber einer gegen sie gerichteten Klage unter Berufung auf ihre fehlende Zuständigkeit zu Recht beantragt hat, die Klage abzuweisen. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage erscheint somit auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung im Sinne der vorstehenden Ausführung eindeutig ist.
2)
Die ohne Zulassung eingelegte Revision kann nur auf Mängel des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestützt werden (§ 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine über geltend gemachte Verfahrensmängel hinausgehende Prüfung ist dem Senat verwehrt, da nicht zugleich die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorliegen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Das angefochtene Urteil beruht hinsichtlich seines klagabweisenden Teils allein auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ausgleichsamt der Beklagten sei für die Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen Örtlich unzuständig. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit lediglich in materiellrechtlichen Rügen, die im Rahmen der zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht statthaft sind. Inwiefern die Annahme des Verwaltungsgerichts, die örtliche Zuständigkeit des Ausgleichsamts der Beklagten sei nicht gegeben, unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein soll, wird mit der Revision nicht aufgezeigt. Mit dem Hinweis, der unmittelbar Geschädigte sei bereits vor dem 1. April 1952 verstorben, greifen die Kläger die nicht entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil an, für die von ihnen begehrte Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen sei das Ausgleichsamt Hamburg-Mitte zuständig. Die Revision legt jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise dar, daß dieser Umstand geeignet sei, die örtliche Zuständigkeit des Ausgleichsamts der Beklagten für die Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen des unmittelbar Geschädigten zugunsten der Kläger - aus dem von diesem abgeleiteten Recht - zu begründen. Die weiteren Verfahrensrügen beziehen sich auf den ersten Klaganspruch, für dessen Weiterverfolgung im Rechtsmittelverfahren es jedoch - wie dargelegt - an einer Beschwer der Kläger fehlt. Die Revision erweist sich hiernach auch insoweit als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG und Art. 5 § 2 Abs. 1 Satz 1 ÄndG GKG vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189).