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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.08.1976, Az.: 5 AZR 399/75

Ausbildungsbeihilfe; Erstattung von Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel; Ausscheiden vor Ablauf einer bestimmten Frist; Fortbildungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.08.1976
Aktenzeichen
5 AZR 399/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 18.12.1974 - 6 Sa 923/73

Fundstellen

  • BAGE 28, 159 - 168
  • DB 1976, 2260-2261 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 973-974 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer, der vor Ablauf einer bestimmten Frist aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet, die Erstattung von Ausbildungskosten auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung regelmäßig nur dann verlangen, wenn der Arbeitnehmer mit der Ausbildung eine angemessene Gegenleistung erhalten hat. Die Gegenleistung für die durch die Rückzahlungsklausel bewirkte Bindung kann darin liegen, daß der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren.

2. Auch bei Fortbildungsmaßnahmen erhält der Arbeitnehmer oftmals einen geldwerten Vorteil, der eine Bindung rechtfertigen kann, sei es, daß er bei seinem bisherigen Dienstherrn die Voraussetzungen einer höheren Tarifgruppe erfüllt, sei es, daß die erworbenen Kenntnisse sich auch für anderweitige Arbeitsverhältnisse nutzbar machen lassen.