Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1983, Az.: III ZR 189/82
Fürsorge- und Hinweispflicht des Dienstherrn nach Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis; Schadensersatzanspruch eines Bediensteten wegen verzögerter Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Beratungsverpflichtung bezüglich Ansprüchen auf Besoldung und Versorgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 189/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.10.1982
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 647 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 936-938 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
ehemaliger Realschullehrer z.A. Hartmut S. L. straße 4, C.
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, V. Straße 49, Düsseldorf 1,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kann einen eigenständigen unmittelbaren Schadensersatzanspruch und daneben einen Amtshaftungsanspruch des Bediensteten begründen. Soweit auch nach der Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis Nachwirkungen des beendeten Beamtenverhältnisses zu regeln und abzuwickeln sind, besteht die Verpflichtung zur Gewährung von Schutz und Fürsorge fort.
- 2.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann darin bestehen, dass ein Dienstherr bei Entlassung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit diesen nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Sozialversicherungsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erst vom Beginn des Antragsmonats an gewährt werden kann, wenn der Antrag später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gestellt wird, und dass es sich deshalb für ihn empfiehlt, vorsorglich einen solchen Antrag zu stellen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1983
durch
die Richter Kröner, Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. Oktober 1969 an als Realschullehrer z.A. Beamter auf Probe des beklagten Landes. Nach mehrfacher Dienstunfähigkeit wegen psychischer Störungen wurde er zum Ende des Monats März 1975 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. In dem Entlassungsbescheid vom 20. Januar 1975 wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag in Aussicht gestellt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entlassung blieben erfolglos.
Mit Schreiben vom 10. März 1977 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidenten in Münster die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. Das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte mit Bescheid vom 30. Mai 1978 den Antrag ab und teilte dem Kläger gleichzeitig mit, stattdessen werde die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt und er werde darüber weiteren Bescheid erhalten. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 1979 um Auskunft über die Durchführung der Nachversicherung gebeten hatte, teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung ihm unter dem 30. Januar 1979 mit, eine Bescheinigung gemäß § 124 Abs. 6 AVG sei erteilt und die entsprechenden Beträge seien an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) überwiesen worden. In diesem Schreiben heißt es weiter:
"Nach Abschluß des Verfahrens, das erfahrungsgemäß seitens der BfA längere Zeit in Anspruch nimmt und auf das von hier kein Einfluß genommen werden kann, erhalten Sie von dort eine Aufrechnungsbescheinigung. Evtl. Antragen hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung wollen Sie unmittelbar mit dem für Sie zuständigen Versicherungsträger klären."
Die BfA bestätigte dem Kläger am 14. Juni 1979 den Eingang der Nachversicherungsbeiträge.
Am 6. Februar 1980 beantragte der Kläger bei der BfA die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die BfA holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über den Kläger ein; der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger seit seiner Entlassung berufs-/erwerbsunfähig sei. Daraufhin gewährte die BfA dem Kläger für die Zeit ab 1. Februar 1980 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger ist der Ansicht, die seinen Fall bearbeitenden Bediensteten des beklagten Landes hätten ihn unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bei seiner Entlassung oder spätestens nach seinem Antrag auf Unterhaltsbeitrag unverzüglich darauf hinweisen müssen, daß er für den Fall der Ablehnung seines Antrages vorsorglich sofort einen Rentenantrag bei der BfA stellen müsse, weil Renten erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend gewährt würden. Deshalb sei das Land verpflichtet, ihm die dadurch entgangenen Rentenbeträge für die Zeit bis zum 31. Januar 1980 als Schadenersatz zu leisten, die er zunächst auf 52.356,50 DM und später (für die Zeit ab 1. März 1977) auf 47.380,30 DM beziffert hat.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 52.356,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1981 zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Klagabweisung gebeten. Es hat eine Verpflichtung seiner Bediensteten zu den vom Kläger vermißten Hinweisen und einen Kausalitätszusammenhang zwischen der späten Ablehnung eines Unterhaltsbeitrages und dem Verlust von Rentenansprüchen verneint und außerdem Mitverschulden des Klägers eingewandt.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Der Kläger stützt seine Amtshaftungsklage darauf, daß das beklagte Land ihm gegenüber seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) verletzt habe.
Es ist anerkannt, daß die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht einen eigenständigen unmittelbaren Schadensersatzanspruch und daneben einen Amtshaftungsanspruch begründen kann (BVerwGE 13, 17; BGHZ 43, 178; vgl. auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl., S. 229). Während der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vor die Verwaltungsgerichte gehört (vgl. § 126 BRRG), ist für Amtshaftungsansprüche der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. BGH DVBl. 1978, 412; BVerwGE 18, 181, 183 f.).
II.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das beklagte Land bei der Entlassung oder spätestens nach Stellung des Antrags auf Unterhaltsbeitrag unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gehalten war, den Kläger darauf hinzuweisen, daß anstelle der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auch eine Nachversicherung in Betracht komme, dahingestellt sein lassen, weil die Unterlassung eines solchen Hinweises jedenfalls nicht ursächlich dafür gewesen sei, daß der Kläger erst verspätet einen Rentenantrag bei der BfA gestellt habe. Letzteres hat es daraus hergeleitet, daß der Kläger - auch nachdem er mit Schreiben vom 30. Mai 1978 und 30. Januar 1979 auf die Durchführung der Nachversicherung hingewiesen worden war - erst nach mehr als einem Jahr, nämlich am 6. Februar 1980, die Gewährung einer Rente beantragt habe.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
III.
1.
Das beklagte Land war dem Kläger auch nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu Schutz und Fürsorge verpflichtet, soweit Nachwirkungen des beendeten Beamtenverhältnisses zu regeln und abzuwickeln waren.
Der Kläger stand von 1969 bis 1975 als Beamter auf Probe im Dienst des beklagten Landes und hatte diesem gegenüber einen Anspruch auf Leistung der vom Dienstherrn nach § 85 LBG jedem seiner Beamten gegenüber geschuldeten Fürsorge. Das Beamtenverhältnis ist ein gegenseitiges Treueverhältnis; der Treuepflicht des Beamten entspricht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten (OVG Münster NDBZ 1960, 178, 179). Diese Fürsorgepflicht begründet ein subjektives Recht des Beamten auf Fürsorge (Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 4. Aufl. 1982, S. 371). Sie stellt zugleich eine dem Beamten gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar (vgl. BGHZ 15, 185, 187; 29, 310, 313; BVerwGE 13, 17, 25; Kreft in RGRK, 12. Aufl., § 839 BGB Rn. 244).
Die Amtspflicht zur Fürsorge besteht nicht nur während der Dauer des Beamtenverhältnisses, sondern nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes auch nach dessen Beendigung (§ 85 LBG).
2.
Zum Inhalt der Fürsorge, die nach § 85 LBG geschuldet wird, gehört auch die Beratung des Beamten in Angelegenheiten seines Dienstverhältnisses, insbesondere seiner Besoldung und Versorgung (Scheerbarth/Höffken, a.a.O. S. 375). Der Dienstherr hat die berechtigten Belange der Beamten zu wahren, Irrtümer über ihre Rechtsverhältnisse aufzuklären und ihnen vor Abgabe verbindlicher Erklärungen Rechtsbelehrungen zu erteilen, soweit das Beamtenverhältnis berührt wird (OVG Münster NDBZ 1960, 178, 179). Er verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er erkennt, daß der Beamte sich über seinen Rechtsstand irrige Vorstellungen macht - es sei denn, es geht um Kenntnisse, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden dürfen oder die er sich unschwer beschaffen kann -, und dies nicht zum Anlaß nimmt, ihn darüber ausdrücklich zu belehren (BVerwG RiA 1977, 72, 73 [BVerwG 09.12.1976 - BVerwG II C 36.72]).
Ebenso wäre es mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unvereinbar, wenn der Dienstherr einen "erkennbaren" Irrtum des Beamten über seine Rechte und Pflichten nicht beseitigen würde (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 124.64 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 9). War der Irrtum erkennbar, so wird eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht dadurch ausgeschlossen, daß der mit der Sache befaßte Bedienstete ihn aus Fahrlässigkeit tatsächlich nicht erkannt hat.
Eine Pflicht zur Belehrung des Beamten, um vermeidbaren Schaden von ihm fernzuhalten, kann auch durch besondere Umstände im Verhalten des Dienstherrn zum Beamten begründet werden (BGHZ 10, 303, 305[BGH 21.09.1953 - III ZR 347/52]; 14, 122, 130; BVerwG Urteil vom 31. Oktober 1963 - BVerwG VI C 175.62 = Buchholz 234 § 24 c G 131 Nr. 2). Einen solchen Umstand, der zu Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB führen kann, hat der Bundesgerichtshof in der irreführenden Belehrung über den Lauf einer Rechtsmittelfrist gesehen (BGHZ 10, 303, 305 f) [BGH 21.09.1953 - III ZR 347/52], ebenso in "hinhaltenden, immer wieder auf weitere Prüfung der Rechtslage verweisenden Erklärungen" des Dienstherrn (BGHZ 14, 122, 131 f).
3.
Ob ein Dienstherr bei Entlassung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit diesen stets darauf hinweisen muß, daß eine Sozialversicherungsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erst vom Beginn des Antragsmonats an gewährt werden kann, wenn der Antrag später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gestellt wird (§ 67 Abs. 2 AVG), und daß es sich deshalb für ihn empfiehlt, vorsorglich einen solchen Antrag zu stellen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn es liegen besondere Umstände vor, die dem beklagten Land jedenfalls gegenüber dem Kläger eine solche Pflicht auferlegten.
a)
Ein Unterhaltsbeitrag konnte nach § 128 LBG, der im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers galt, ebenso wie nach § 15 BeamtVG, der am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist und somit zur Zeit des von dem Kläger am 10. März 1977 gestellten Antrags galt, einem Beamten auf Probe gewährt werden, der wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurde. Er konnte auf Zeit oder auf Lebenszeit gewährt werden. Welche dieser beiden Möglichkeiten zu wählen war, hing nach Nr. 3 der in beiden genannten Zeitpunkten geltenden Richtlinien zu § 128 LBG vom 27. August 1962 (MBl NW S. 1539), von denen die zuständigen Behörden nur mit Zustimmung des Finanzministers und des Innenministers abweichen durften (Schütz/Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 1969, Bd. II, § 165 LBG Rn. 15 ff., 18) davon ab, ob zur Zeit der Entlassung der Versicherungsfall bereits eingetreten war oder nicht (vgl. auch Fürst GKÖD Bd. I, K § 120 Rn. 9, 10).
Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auf Lebenszeit war nach Nr. 4.2 dieser Richtlinien, daß der Beamte die Mindestdienstzeit von zwei Jahren erfüllt hatte und die Nachversicherung für den Dienstherrn höhere Kosten verursacht hätte, als sie bei Bewilligung eines solchen Unterhaltsbeitrags voraussichtlich entstanden.
b)
Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor. Die Mindestdienstzeit hatte er zwar erfüllt. Im Hinblick auf die trotzdem nicht sehr lange Dauer seines Beamtenverhältnisses waren aber die für einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit voraussichtlich aufzuwendenden Beträge, wie später auch das für die Versorgung des Klägers zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 1978 mitteilte, erheblich höher als die Kosten der Nachversicherung. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Lebenszeit kam daher nach den Richtlinien nicht in Betracht. Dies war für die Personalsachbearbeiter beim Regierungspräsidenten ohne Schwierigkeiten erkennbar.
Diese haben, indem sie dem Kläger zunächst einen Unterhaltsbeitrag in Aussicht stellten, in ihm die falsche Vorstellung erweckt, auch nach der Entlassung von seinem früheren Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgt zu werden. Dieser Irrtum wurde verstärkt durch die Wiederholung des (falschen) Hinweises im Widerspruchsbescheid. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere auch im Blick auf die Erkrankung des Klägers, lag die Möglichkeit nicht fern, daß dieser annahm, sich um eine andere (nicht beamtenrechtliche) Versorgung nicht kümmern zu müssen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 2 AVG, nach der eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht stets mit Rückwirkung zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer sachlichen Voraussetzungen gewährt wird, sondern erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits mehr als drei Monate früher begonnen hat, ist eine Spezialvorschrift, deren Kenntnis von einem Beamten, der im Hinblick auf seine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft mit den Einzelheiten des Sozialversicherungsrechts normalerweise nicht vertraut zu sein braucht, nicht erwartet werden kann.
4.
Die für die Bearbeitung der Personalangelegenheit des Klägers zuständigen Beamten waren hier jedenfalls verpflichtet, den Kläger zugleich mit dem Bescheid vom 20. Januar 1975, in dem ihm der Unterhaltsbeitrag in Aussicht gestellt wurde, darauf hinzuweisen, daß die endgültige Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag ungewiß und es deshalb für ihn zweckmäßig sei, für den Fall einer Ablehnung einen evtl. Rentenantrag bei der BfA vorsorglich alsbald zu stellen.
5.
Die Hinweise auf die Nachversicherung in den Schreiben des LBV vom 30. Mai 1978 und 30. Januar 1979 waren nicht geeignet, den Irrtum des Klägers zu beseitigen und ihn mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Notwendigkeit eines sofortigen Rentenantrags hinzuweisen. In dem Bescheid vom 30. Mai 1978 heißt es lediglich, es sei veranlaßt worden, daß die Nachversicherung durchgeführt werde, und hierüber erhalte der Kläger von der dafür zuständigen Stelle des LBV weiteren Bescheid. Obwohl aus dem Schreiben des Klägers vom 15. Januar 1979, mit dem er eine Mitteilung über die Nachversicherung anmahnte, erkennbar war, daß er eigene Schritte zur Erlangung einer Rente nicht für erforderlich hielt ("Ich ... erwarte von Ihnen Auskunft darüber, wann ich mit der Zahlung meiner Rente rechnen kann."), enthielt die Mitteilung des LBV über die Nachversicherung Formulierungen, die wiederum den Eindruck erweckten, das Verfahren nehme seinen Gang und der Kläger möge sich gedulden, er selbst brauche nichts zu veranlassen.
IV.
Die Annahme des Berufungsgerichts, das Unterbleiben etwa erforderlicher Hinweise sei für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden, ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
1.
Ursächlich für die als Schaden geltend gemachten Nachteile ist eine festgestellte Pflichtverletzung dann, wenn diese Nachteile bei pflichtgemäßer Handhabung nicht entstanden wären, wenn also die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten günstiger wäre als sie es tatsächlich ist (BGH LM § 839 BGB [D] Nr. 2 und Nr. 5).
Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann der Kausalzusammenhang nur angenommen werden, wenn das gebotene pflichtgerechte Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH NJW 1974, 453, 455 [BGH 29.11.1973 - III ZR 211/71]; Kreft a.a.O. § 839 Rn. 555 m.w.Nachw.). Ob das der Fall gewesen wäre, ist vom Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO zu beurteilen (BGH LM § 839 BGB [Fd] Nr. 19; BGH NJW 1978, 1522, 1523; Kreft a.a.O. § 839 Rn. 302 m.w.Nachw.).
Den Nachweis dafür, daß er bei pflichtmäßigem Vorgehen finanziell besser stünde, als das tatsächlich der Fall ist, hat grundsätzlich der Geschädigte zu führen. In bestimmten Fällen tritt aber zu seinen Gunsten eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr ein (vgl. dazu insbesondere Senatsurteile vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75 - LM § 839 BGB [Fd] Nr. 19 - und vom 29. November 1973 - III ZR 211/71 - NJW 1974, 453, 455 m.w.Nachw.; zuletzt Beschl. vom 14. Oktober 1982 - III ZR 176/81 - sowie Kreft a.a.O. § 839 Rn. 553 m.w.Nachw.). Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür begründet, daß das weitere Verfahren bei zutreffendem Hinweis einen dem Geschädigten günstigen Verlauf genommen hätte.
2.
Das Berufungsgericht stützt sich auf die Tatsache, daß der Kläger eine Rente erst am 6. Februar 1980 beantragt hat, obwohl er mit Schreiben vom 30. Mai 1978 auf die Durchführung der Nachversicherung hingewiesen und mit Schreiben vom 30. Januar 1979 über ihre Durchführung unterrichtet worden ist und die BfA ihm eine Bestätigung der Nachversicherung vom 14. Juni 1979 übersandt hat. Daraus folgert es, daß ein früherer Hinweis auf die Nachversicherung nicht ausgereicht hätte, um den Kläger zu einem Rentenantrag zu veranlassen. Dabei wird verkannt, daß Gegenstand des Hinweises nicht die Möglichkeit der Nachversicherung als solche, sondern die Notwendigkeit der Wahrung der Dreimonatsfrist des § 67 Abs. 2 AVG durch einen vorsorglichen Antrag hätte sein müssen.
V.
Das angefochtene Urteil kann demnach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar. Insbesondere kann das Verschulden der Bediensteten des beklagten Landes nicht mit der Begründung verneint werden, daß das Berufungsgericht - und damit ein Kollegialgericht - eine Amtspflichtverletzung verneint hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 27, 338, 343 f; 73, 161, 164[BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; LM BGB § 839 [B] Nr. 20) kann allerdings einem Beamten aus seinem Verhalten dann grundsätzlich kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dieser Grundsatz findet hier jedoch keine Anwendung, weil das Berufungsgericht - wie unter III dargelegt - den Tatsachenstoff nicht erschöpfend gewürdigt hat (Kreft a.a.O. § 839 Rn. 298 m.w.Nachw.).
VI.
Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Da zu einer abschließenden Entscheidung noch weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beklagte dem Kläger ein Mitverschulden entgegenhalten kann.
Tidow
Engelhardt
Halstenberg
Werp