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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1953, Az.: III ZR 347/52

Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Ruhegehaltsbezüge; Versäumung der Klagefrist; Einwand unzulässiger Rechtsausübung; Unterscheidung zwischen Verwaltungsgerichtsverfahren und Zivilgerichtsverfahren; Wirkung von Formmängeln; Bedeutung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Irreführende Erteilung einer nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung; Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1953
Aktenzeichen
III ZR 347/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 14.07.1952
LG Kiel - 25.09.1951

Fundstellen

  • BGHZ 10, 303 - 306
  • DVBl 1954, 64 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1953, 767-768
  • MDR 1953, 738-740 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1669-1670 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Polizeimeister a.D. Otto K. in L., S. strasse ...

Prozessgegner

Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Innenminister in K.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Verpflichtung des Dienstherrn, die im Gesetz nicht vorgeschriebene Belehrung über das Klagerecht des § 143 DBG unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des § 36 DBG ungefragt zu erteilen, besteht im allgemeinen nicht.

  2. 2.

    Eine irreführende Belehrung über die Klagefristen des § 143 DBG ist auf den Fristenlauf ohne Einfluß sie kann nur zu Schadensersatzansprüchen führen.

Hat das Landgericht den Klageanspruch zugesprochen, das Berufungsgericht aber die Klage als unbegründet abgewiesen und führt die Revision, mit der der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt, dazu, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird, so hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1953,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Wolany
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juli 1952 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 25. September 1951 dahin abgeändert, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte als Polizeimeister auf Lebenszeit in A. bei S. seit 1940 sein Gehalt aus der Besoldungsgruppe A 7 a bezogen. Nach dem Zusammenbruch wurde er am 1. Juli 1945 in Schleswig-Holstein zum Polizeidienst in L. herangezogen. Er erhielt auch bis zum 30. November 1945 Gehalt als Polizeimeister aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe, ohne daß er jedenfalls schriftlich in eine Planstelle eingewiesen wurde. Am 20. Dezember 1945 erklärte er vor seinem Kommando:

2

Ich bin damit einverstanden, daß ich

  1. 1.

    bei der Schutzpolizei L. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs beschäftigt werde und

  2. 2.

    für die Dauer der Beschäftigung ab 1. Dezember 1945 an Stelle der mir dienstgradmässig zustehenden Besoldung höchstens das Endgehalt der Besoldungsgruppe A 8 a erhalte.

3

Nach Erreichung der durch §.16 des Finanzsicherungsgesetzes (FinSG) vom 21. Dezember 1948 (GVBl SchlH 1949 S 39) bestimmten Altersgrenze von 60 Jahren wurde er durch Erlaß des Landesministers des Innern vom 10. März 1950 unter Berufung auf die Vorschrift des § 76 Abs. 2 DBG als Beamter auf Widerruf mit Ablauf des 31. März in den Ruhestand, versetzt. Mit Verfügung vom 24. März 1950 setzte der Landesminister des Innern die Versorgungsbezüge des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 8 a fest. Am 15. April 1950 teilte der Landesminister für Finanzen - Pensionsregelungsbehörde - dem Kläger die Festsetzung der Bezüge auf 232,88 DM mit der Belehrung mit, daß er vom Tage der Zustellung an innerhalb von 6 Monaten Beschwerde einlegen und gegen die Beschwerdeentscheidung innerhalb von 6 Monaten bei dem, Landgericht in K. Klage erheben könne. Die Urkunde vom 15. April 1950 über die Zustellung der Festsetzungsverfügung weist als Absender den Landesminister des Innern aus. Die auf Erlangung der höheren Dienstbezüge aus der Gruppe A 7 a gemäß § 90 Abs. 1 DBG gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Landesminister des Innern durch Bescheid vom 6. Oktober 1950 zurück, der dem Kläger am 10. Oktober mit der Belehrung zugestellt wurde, er könne gemäß § 143 Abs. 1 DBG gegen diesen Bescheid innerhalb von 6 Monaten Klage bei dem Landgericht in K. erheben.

4

Mit seiner am 7. März 1951 bei Gericht eingegangenen - Klageschrift vom 5. März hat der Kläger zunächst beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger das Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 a seit dem 1. April 1950 zu zahlen.

5

Am 19. März 1950 reichte er einen geänderten Klageantrag dahin ein,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an den Kläger das Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 a seit dem 1. April 1950 zu zahlen.

6

Beide Schriftsätze wurden dem beklagten Lande am 16. bezw. 28. März ohne Terminsbestimmung zur Stellungnahme auf das mit der Klage verbundene Armenrechtsgesuch des Klägers zugestellte Zur Verhandlung geladen wurde das beklagte Land am 30. April 1951. Es hat beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht, die höheren Bezüge stünden dem Kläger nicht zu, weil sein Beamtenverhältnis sich aus dem mit den früheren Bezügen verbundenen Amte nicht ohne Unterbrechung in sein letztes Amt fortgesetzt habe.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger sei durch die Einweisung in die Planstelle eines Polizeiwachtmeisters, die damals mit einer. Versetzung gleichbedeutend gewesen sei, am 1. Dezember 1945 nach §§ 35, 166 DBG in den Dienst der damaligen Provinz Schleswig-Holstein übergetreten und mit der Bildung des Landes Schleswig-Holstein automatisch dessen Landesbeamter geworden. Eine Neubegründung des Beamtenverhältnisses liege mangels Aushändigung einer. Ernennungsurkunde nicht vor. Der Übertritt in das mit geringeren Dienstbezügen verbundene Amt sei nicht auf Antrag des Klägers erfolgt und habe nicht lediglich im dessen Interesse gelegen, sondern auch im Interesse des Landes, in dem damals grosser. Mängel an erfahrenen Polizeibeamten geherrscht habe. Demnach stehe dem Kläger nach § 90 DBG Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 7 a zu.

8

Im Berufungsverfahren hat das beklagte Land geltend gemacht, der Klageweg sei wegen Versäumung der Frist des § 143 Abs. 2 DBG verschlossen. Eine Versetzung liege nicht vor. Der Kläger sei nach Unterbrechung seines früheren Rechtsverhältnisses lediglich Widerrufsbeamter des Landes geworden, wenn er nicht sogar nur einen Beschäftigungsauftrag erhalten habe. Belange der Verwaltung seien mit seiner Heranziehung zum Dienst nicht verfolgt worden. Es, fehle auch an der in solchem Falle notwendigen Mitteilung nach den Ausführungsbestimmungen Satz 3 zu § 90 DBG.

9

Der Kläger hat geltend gemacht, das beklagte Land habe ihn in seiner bisherigen Stellung als Beamter auf Lebenszeit übernommen. Mit seiner Herabstufung im Gehalt habe er sich nur ohne. Präjudiz für den Fall seiner Pensionierung einverstanden erklärte solange er in Schleswig-Holstein beschäftigt werde, wo er nicht habe bleiben wollen. Die Versagung der höheren Ruhegehaltsbezüge verstosse auch, gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn einer Reihe anderer Beamter sei bei gleicher Sachlage Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 7 a zugebilligt worden.

10

Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. In der Revision Verhandlung hat der Kläger seinen Klageantrag auch auf Verletzung Fürsorgepflicht nach § 36 DBG durch falsche Rechtsmittelbelehrung gestützte. Das beklagte. Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Daß die ordentlichen Zivilgerichte zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis auch nach Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts zuständig sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1953 (BGHZ 10, 30) bereits entschieden. Die Voraussetzung für eine Feststellungsklage hat das Berufungsgericht mit Recht als gegeben angesehene.

12

II.

Den Hinweis des beklagten Landes darauf, daß der Kläger die Klagefrist des § 143 Abs. 2 DBG versäumt und dadurch sein Klagerecht verloren habe, hat das Berufungsgericht mit folgenden Ausführungen zurückgewiesen: Die am 15. April 1950 erfolgte Zustellung des Bescheids vom 24. März 1950 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge habe den Klageweg eröffnet. Da das beklagte Land den Kläger fälschlich dahin belehrt habe, daß zunächst innerhalb von sechs Monaten Beschwerde einzulegen sei und erst gegen die Beschwerdeentscheidung innerhalb weiterer sechs Monate Klage erhoben werden könne, sei die Anschlußfrist des § 143 Abs. 2 DBG nicht in Lauf gesetzt worden. Jedenfalls müsse es dem beklagten Land nach den Grundsätzen des Einwandes unzulässiger. Rechtsausübung (§ 242 BGB.) verwehrt sein, sich auf die Versäumung der Frist zu berufen, welche es selbst durch falsche Rechtsmittelbelehrung herbeigeführt habe. Eine von der Zustellung des Bescheids vom 6. Oktober 1950 (10. Oktober 1950) an gerechnete Ausschlußfrist von sechs Monaten sei durch die Zustellung der Klageanträge vom 7. und 19. März 1951 (16. und 28. März 1951) gewahrt worden ohne daß es auf die erst nach Ablauf der Frist am 30. April 1951 vollzogene Ladung des beklagten Landes zum Verhandlungstermin ankomme. Denn ein etwaiger Mangel der Zustellung der Klageschrift ohne gleichzeitige Terminsladung sei gemäß § 295 ZPO durch rügelose Einlassung auf die Klage im Verhandlungstermin geheilt worden Selbst die Jahresfrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG seit der Zustellung des Festsetzungsbescheids vom 24. März 1950 (15. April 1950) sei demnach gewährt.

13

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die die Klageanträge enthaltenden Schriftsätze am 16. und 28. März 1951 so rechtzeitig zugestellt worden sind, daß eine vom 10. Oktober 1950 (Zustellung des Bescheids vom 6. Oktober 1950) laufende Sechsmonatsfrist und eine vom 15. April 1950 (Zustellung des Bescheids vom 24. März 1950) an zu rechnende Jahresfrist nach § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG gewahrt worden ist, obgleich die Ladung zum Verhandlungstermin mit der Zustellung nicht verbunden war (vgl. BGHZ 4, 328 [335]). Es fragt sich aber, ob nicht schon vom 15. April 1950 ab eine Ausschlußfrist von nur sechs Monaten lief, die bei Zustellung der Klageanträge sicher abgelaufen war. Da es sich bei der Einhaltung der Ausschlußfristen des § 143 DBG um eine von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung handelt, ist der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß der Geltendmachung des Fristablaufs der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe, verfehlt. Die Fristen sind einer Parteivereinbarung nicht zugäng, und es besteht kein Raum dafür, sich auf ihren Ablauf zu "berufen". Der dem sachlich-rechtlichen Gebiet angehörende Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr ist hier nicht anwendbar (RGZ 146, 35 [38]; Fischbach. Deutsches Beamtengesetz nebst Bundespersonalgesetz 1951, Bd. II § 143 Anm. -III- 2).

14

Entscheidend ist demnach, ob die Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 2 Satz 2 DBG mit der Zustellung des Bescheids vom 24. März 1950 am 15. April 1950 in Lauf gesetzt worden ist oder ob dem die Beifügung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung entgegensteht, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Eine Rechtsmittelbelehrung ist in §§ 126, 163 DBG nicht, vorgeschrieben. § 35 der Brit. Militärregierungsverordnung Nr. 165 (§ 32 der Süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze), wonach die Rechtsmittelfrist erst mit Zugang einer Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt, gilt nur für das Verwaltungsgerichts Verfahren, nicht für das Verfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten. Die Belehrungspflicht greift nur innerhalb eines einheitlichen Rechtsweges Platz, auf Rechtsbehelfe aus einem anderen selbständigen Rechtsweg braucht nicht verwiesen zu werden (vgl. Eyerman-Fröhler Verwaltungsgerichtsgesetze 1950 § 32 Anm. I 1).

15

In der Entscheidung OGHZ 2, 250, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, ist ausgeführt, daß das Fehlen einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung einen Bescheid nicht rechtsunwirksam mache, daß vielmehr nur die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt werde. Eine allgemeine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ist dort nicht aufgestellt. Das Reichsgericht hat in RGZ 102,4 entschieden, daß die Zustellung eines Bescheids ohne richtige Rechtsmittelbelehrung den Fristenlauf nicht eröffne. Dabei handelte es sich um eine Verfügung, für die eine Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angeordnet war. Auch die Plenarentscheidung, des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 3. Dezember 1920 (Reger 41, 135), wonach eine falsche oder unzulängliche Rechtsmittelbelehrung, die von der entscheidenden Behörde selbst ausgeht, als Ausserachtlassung der wesentlichsten Förmlichkeit des mit der Zustellung verknüpften Verfahrens den Fristenlauf nicht beginnen läßt, bezieht sich auf einen Fall, in dem die Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben war. Das gleiche gilt für das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1948 VerwRspr 1950 Nr. 36), denn Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetz ist für den Einspruchsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung in § 40 vorgeschrieben.

16

Nach Jellinek (VerwRecht 1948 S 270) beginnt der Fristenlauf beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nur dann nicht zu laufen, wenn die Belehrung "wesentlich" ist. Auch Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts 2. Aufl 1951 § 12) ist der gleichen Ansicht. Er behandelt die Folgen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung unter den Formmängeln bevorgeschriebenen Formtypen (S 192) und läßt die Rechtsmittelfrist erst mit der Behebung des Mangels zu laufen beginnen, wenn die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (S 101).

17

Ein allgemeiner Satz, daß Verwaltungsverfügungen über die Vorschrift in § 35 BritMilRegVO Nr. 165 (§ 32 der Süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze) hinaus über alle möglichen Rechtsbehelfe, auch über solche ausserhalb des Verwaltungsrechtsweges Belehrungen zu enthalten haben, besteht nicht. Es läßt sich auch aus Rechtsprechung und Schrifttum der Satz nicht herleiten, daß bei nicht vorgeschriebener, aber unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung Ausschlußfristen wie die des § 143 DBG nicht zu laufen beginnen.

18

Auch für das besondere Verhältnis zwischen Dienstherrn, und Beamten ist eine allgemeine Verpflichtung des Dienstherrn, bei Mitteilung von Verfügungen, gegen die ein Rechtsbehelf gegeben ist, den Beamten über dessen Geltendmachung zu belehren, aus der Fürsorgepflicht des § 36 DBG nicht herzuleiten. Besondere Umstände können allerdings den Dienstherrn verpflichten, solche Belehrung zu erteilen, so wenn sie vom Beamten erbeten wird (RGZ 146, 35 [40]; vgl. BGHZ 7, 69 [74]). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Es ist einem Beamten, der einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn verfolgen will, zuzumuten, sich über die dafür gegebenen Vorschriften zu unterrichten. Das kann von ihm bei der Verfolgung eines vermögensrechtlichen Anspruchs umso unbedenklicher gefordert werden, als er zu dessen gerichtlicher Geltendmachung wegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landgerichte (§ 71 GVG) und des bei diesen bestehenden. Anwaltszwanges (§ 78 ZPO) an sich schon anwaltschaftlicher Beratung bedarf. Die Jahresfrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz DBG läuft überdies vom Zugang des Antrags bei der obersten Dienstbehörde an, ganz unabhängig davon, ob daraufhin eine Entscheidung ergangen ist und folglich ganz unabhängig vom Fehlen einer Rechtsbelehrung über Form und Frist der Geltendmachung des Anspruchs vor Gericht (vgl. RGZ 166, 299 und die nichtabgedruckte Entscheidung des Senats III ZR 155/52 vom 19. März 1953).

19

Besteht keine Belehrungspflicht, so fragt sich doch welche Folgen eintreten, wenn, wie hier, eine, nicht vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung irreführend so erteilt worden ist, daß der Beamte annehmen konnte, er brauche - entgegen der Vorschrift in § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 DBG - nicht, schon innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung des Ruhegehaltsfestsetzungsbescheides Klage zu erheben. Es ist ein allgemein gültiger Satz im Verwaltungsrecht, daß eine Behörde, wenn sie schon eine Auskunft erteilt, zu der sie nicht verpflichtet ist, diese richtig, vollständig und sachgemäß, erteilen muß (RGZ 146, 35 [40]). Im Verhältnis des Dienstherrn zum Beamten entspringt diese Verpflichtung überdies der Fürsorgepflicht des § 36 DBG (vgl. BGHZ 7, 69 [74] und die dortigen Zitate). Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB und § 36 DBG führen. Die falsche Belehrung hat aber nicht die Folge, daß die gesetzlichen Anschlußfristen nicht zu laufen beginnen, sie löst nur sachlich-rechtliche Folgen aus, nicht verfahrensrechtliche. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat nach alledem der Lauf der sechsmonatigen Klagefrist am 15. April 1950 mit der Zustellung des Festsetzungsbescheides begonnen, ihr Ablauf ist durch die irreführende Belehrung nicht beeinträchtigt worden.

20

Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB oder § 36 DBG hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Erst in der Revisionsverhandlung hat er seine Forderung auch auf Verletzung der Fürsorgepflicht gestützte. Damit will er seiner Klageforderung eine andere Anspruchsgrundlage unterschieben. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig. (RGZ 160, 204; Stein-Jonas ZPO 17. Aufl § 268 VI, § 561 II 1). Deshalb kann über die Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, im anhängigen Verfahren nicht entschieden werden. Bemerkt sei jedoch, daß sich der Senat mit der Frage der Übernahme eines verdrängten Polizeibeamten als schleswig-holsteinischen Landesbeamten in ein Amt mit niedrigerem Grundgehalt in dem ähnlich liegenden Falle Land Schleswig-Holstein gegen Schelwat -III ZR 6/50 - (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50]) befaßt hat und voraussichtlich demnächst wieder befassen wird, nachdem diese Sache, die an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, erneut in die Revisionsinstanz gekommen ist (III ZR 114/53).

21

Da, wie ausgeführt, die Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 2 Satz 2 am 15. Mai 1950 zu laufen begonnen hatte und ihr Lauf durch die irreführende Rechtsmittelbelehrung nicht berührt wurde, hatte der Kläger bei der Klageerhebung im März 1951 sein Klagerecht bereits wieder verloren. Deshalb ist es gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert hat. Es war aber nicht gerechtfertigt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Für eine solche sachlich-rechtliche Entscheidung über die verfahrensrechtlich unzulässige Klage war kein Raum, denn die Versäumung der Klagefrist ließ die sachlich-rechtlichen Beziehungen der Anspruchsbeteiligten unberührt (RGZ 146, 35 [38]). Deshalb ist auf die Revision des Klägers hin das Berufungsurteil aufzuheben und auf die Berufung des beklagten Landes die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen, weil infolge Verschliessung des Klageweges der gestellte Klageantrag in vollem Umfang abgewiesen wird, mag es auch für den Kläger möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg darstellen, daß die Klage nicht als sachlich-rechtlich unbegründet, sondern nur als verfahrensrechtlich unzulässig abgewiesen wird (§§ 91, 97 ZPO).

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Weber
Wolany