Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1982, Az.: III ZR 176/81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verteilung der Beweislast für die Ausräumung des Vorwurfs eines Paßvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 176/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.09.1981 - AZ: 7 U 211/79
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Psychologe Karl S., H.straße 11-12, B.,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Auswärtigen, A.-Allee 99-102, B.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
am 14. Oktober 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 1981 - 7 U 211/79 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 358.040 DM.
Gründe
1.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, sondern wirft nur Fragen auf, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben.
2.
Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Kläger beweisfällig dafür geblieben ist, daß er bei einer sofortigen Paßbestätigung durch die deutsche Botschaft früher aus der Haft entlassen worden wäre. Das Berufungsgericht hat bei dieser Feststellung die Beweislast nicht falsch verteilt; denn grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, daß die vorgeworfene Pflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Es liegen auch keine besonderen Umstände oder Erfahrungssätze vor, die hier eine Beweiserleichterung rechtfertigten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, daß bei Ausräumung des Vorwurfs des Paßvergehens die Strafe etwas niedriger ausgefallen wäre, spricht keine Vermutung tatsächlicher Art dafür, daß die Entlassung aus der Haft früher erfolgt wäre. Die Freilassung des Klägers erfolgte einige Tage vor der Revisionsverhandlung, was eher für einen Zusammenhang mit dem Verfahrensfortgang als für einen Zusammenhang mit der genauen Strafhöhe spricht. Rechtsfehlerfrei ist daher auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei Ausräumung des Vorwurfs des Paßvergehens ein Gnadengesuch ebenfalls nicht zu einer früheren Haftentlassung geführt hätte. Im übrigen wäre wegen des Aufenthaltsverbots auch bei einer früheren Haftentlassung mit einer sofortigen Abschiebung des Klägers zu rechnen gewesen, so daß der geltend gemachte materielle Schaden in gleichem Maße eingetreten wäre.
Da das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei die Ursächlichkeit des Vorwurfs des Paßvergehens für den Schaden verneint hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob der deutschen Botschaft ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß sie nicht intensiver bei der Ausräumung dieses Vorwurfs mitgewirkt hat. Im übrigen nimmt die Revision zu Unrecht an, daß die Botschaft von sich aus hätte tätig werden und die Notwendigkeit einer schriftlichen Paßbestätigung erkennen müssen. Es reichte vielmehr aus, daß sie dem Kläger einen vertrauenswürdigen Verteidiger beschaffte. Sie durfte sich darauf verlassen, daß dieser sich an sie wenden würde, falls ihre weitere Mitwirkung erforderlich werden würde. Im übrigen hatte sie der Strafverfolgungsbehörde auf Antrage erklärt, daß ein Deutscher zwei Pässe besitzen dürfe. Sie konnte daher annehmen, daß sie insoweit das Erforderliche getan hatte und gegebenenfalls von den Strafverfolgungsbehörden oder dem Verteidiger um weitere Auskünfte gebeten werden würde. Einer etwaigen Bitte des Gefängnisgeistlichen um eine Paßbestätigung brauchte sie nicht nachzukommen. Das Berufungsgericht konnte daher dahingestellt sein lassen, ob der Gefängnisgeistliche tatsächlich auch wegen des Klägers um eine Paßbestätigung gebeten hatte.
b)
Das Berufungsgericht hat auch hinsichtlich der Entsendung eines Prozeßbeobachters ohne Rechtsfehler eine Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden verneint.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Entsendung eines Prozeßbeobachters nicht generell, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände geboten ist. Solche besonderen Umstände ergeben sich nicht daraus, daß in Marokko stets mit einer Behinderung "ungläubiger" Ausländer durch die Gerichte zu rechnen sei; denn ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt, ob im konkreten Fall eine solche Befürchtung gegeben war. Hierfür lagen, wie das Berufungsgericht im einzelnen fehlerfrei festgestellt hat, keine Anhaltspunkte vor. Solange aber eine Behinderung des anwaltlich geschützten Klägers im konkreten Fall nicht zu befürchten war, brauchte die Botschaft keinen Prozeßbeobachter zu entsenden, und zwar auch nicht auf Bitten des Gefängnisgeistlichen und der Mutter des Mitangeklagten.
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolgsaussicht dagegen, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit zwischen dem Strafausspruch und dem Fehlen eines Prozeßbeobachters verneint hat. Entgegen der Revision kann nicht als selbstverständlich angenommen werden, daß die Anwesenheit eines Prozeßbeobachters zu einem für den Kläger günstigeren Prozeßverlauf geführt hätte. Vielmehr kann bei Gerichten, die in der von dem Kläger behaupteten Weise voreingenommen und unsachlich vorgehen, die Anwesenheit eines derartigen Prozeßbeobachters auch die entgegengesetzte Wirkung haben, daß nämlich der Fall hochgespielt wird und das Gericht besonders streng gegen den Angeklagten vorgeht.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 358.040 DM.
Krohn
Boujong
Scholz-Hoppe
Halstenberg