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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1977, Az.: III ZR 46/75

Amtshaftungsklage wegen Verstoßes eines Landes gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht im Rahmen eines Beratungsverfahrens; Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Einkommenseinbußen infolge unterbliebener Beförderung; Beweislastverteilung für den Ursachenzusammenhang; Ernennung zur Oberstudiendirektorin bei amtsgemäßem Verhalten; Wahrscheinlichkeit einer Gehaltsverbesserung nach mutmaßlichem Geschehensablauf ; Schutzpflicht eines Dienstherrn bei Angriff eines Beamten wegen seiner dienstlichen Tätigkeit durch unwahre oder entstellte Presseberichte; Absprechen der Eignung für die angestrebte Schulleiterstelle ohne vorherige Information des Bewerbers; Anwendbarkeit des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO); Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1977
Aktenzeichen
III ZR 46/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.01.1975

Fundstellen

  • DVBl 1978, 412-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1978, 741 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1978, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Amtspflichten der oberen Schulaufsichtsbehörde gegenüber einem Beamten in dem Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle.

Zur Frage der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem amtspflichtwidrigen Verhalten einer Behörde gegenüber einem Beamten, der sich um eine Beförderungsstelle bewirbt, und dem ihm ungünstigen Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1977
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Ersatzansprüche geltend, weil sie amtspflichtwidrig nicht zur Oberstudiendirektorin befördert worden sei.

2

Die Klägerin ist Studiendirektorin und seit dem Jahre 1969 ständige Vertreterin des Schulleiters des Carolinevon-H.-Gymnasiums in Mi.. Die Oberstudiendirektorstelle des Schulleiters war zum 1. August 1973 neu zu besetzen. Um die ausgeschriebene Stelle bewarben sich die Klägerin und fünf weitere Lehrer. Das Schulkollegium beim Regierungspräsidenten in Münster teilte durch den Oberschulrat O. am 2. Februar 1973 dem Schul amt der Stadt Minden, die Schulträger des Gymnasiums ist, mit, es halte die Klägerin und die Bewerber Dr. B. und R. für "gleichwertig geeignet".

3

Am 3. Februar 1973 erschien in der örtlichen Presse der Leserbrief einer - namentlich nicht genannten - "einfachen Schülerin". Er befaßte sich kritisch mit Reformversuchen am Caroline-von-H.-Gymnasium und erhob - ohne Namensnennung - gegen die Klägerin "als die verantwortliche Initiatorin" des Modellversuchs den Vorwurf einer "Fehleinschätzung hinsichtlich des Fächerbedarfs und des Lehrerangebots". Ein weiterer, von "Schülerinnen des Caroline-von-H.-Gymnasiums" eingesandter und am 6. Februar 1973 veröffentlichter Leserbrief beschäftigte sich mit dem bevorstehenden Wechsel in der Schulleitung. In dem Brief wurde die Klägerin - wiederum ohne Namensnennung - angegriffen und ihre Eignung zur Leitung des Caroline-von-H.-Gymnasiums in Zweifel gezogen.

4

Am 5. Februar 1973 fand an dem Gymnasium eine Lehrerkonferenz statt, in der sich die Bewerber vorstellten. Die anschließende Abstimmung ergab 20 Stimmen für die Klägerin, 23 Stimmen für den auswärtigen Dr. B. und insgesamt 5 Stimmen für 2 andere Bewerber.

5

Am selben Tag trat der Schulausschuß des Rates der Stadt Mi. zusammen, die als Schulträger ein Vorschlagsrecht für die zu besetzende Schulleiterstelle besaß. Der Ausschuß wurde über das Ergebnis der Abstimmung unterrichtet; er vertagte sich, nachdem u.a. eine Stichwahl in der Lehrerkonferenz angeregt worden war, auf den 12. Februar 1973.

6

Oberschulrat O. wies am 9. Februar 1973 den Schulleiter an, gegen die Einsenderin der beiden Leserbriefe - angeblich eine Schülerin - nichts zu unternehmen. Das Lehrerkollegium des Caroline-von-H.-Gymnasiums beschloß am selben Tage die Veröffentlichung einer - am folgenden Tage in der Presse erschienenen - Gegenerklärung gegen die erwähnten Leserbriefe.

7

Am Abend des 9. Februar 1973 suchte der Ehemann der Klägerin die Eltern der Schülerin W. auf, die einen der beiden Leserbriefe bei der Zeitungsredaktion abgegeben haben sollte. Die Schülerin verweigerte Angaben dazu und rief schließlich Oberschulrat O. an. Am 10. oder 12. Februar 1973 erschien der Ehemann der Klägerin mit dem Vater der Schülerin im Gymnasium, um dessen Leiter zu sprechen. Sie hielten sich zunächst im Dienstzimmer der Klägerin auf und verließen die Schule schließlich wieder unverrichteter Dinge. Währenddessen hörte der Schulleiter die Schülerin W. an. Schließlich begaben sich Oberschulrat O. und und der Schulleiter zu dem Bürgermeister Rathert, der zugleich Mitglied des Schulausschusses war. O. erklärte R., das Schulkollegium sehe die Klägerin im Hinblick auf ihr Verhalten in den voraufgegangenen Tagen und wegen der Reaktion ihres Ehemannes auf die Leserbriefe für die Schulleiterstelle als nicht mehr geeignet an.

8

Am 11. Februar 1973 fand eine Besprechung zwischen dem Bürgermeister R. einigen Kollegen seiner Fraktion, die im Rat der Stadt Mi. und im Schulausschuß die Mehrheit hatte, der Klägerin und ihrem Ehemann, einem Parteifreund R., statt. Nach Darstellung der Klägerin hat O. am 12. Februar 1973 dem Schuldezernenten der Stadt fernmündlich mitgeteilt, die Klägerin werde, auch wenn sie von der Stadt vorgeschlagen werde, von dem Schulkollegium nicht akzeptiert.

9

Der Schulausschuß beschloß in seiner Sitzung am 12. Februar 1973, bei dem Schulkollegium zunächst eine schriftliche Begründung dafür einzuholen, weshalb es der Klägerin nunmehr die Eignung für die Schulleiterstelle abspreche. Daraufhin begründete Oberschulrat O. in einer Besprechung im Schulamt der Stadt Mi. am 15. Februar 1973 den Meinungswandel des Schulkollegiums im wesentlichen damit, daß aufgrund des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin die Gefahr bestehe, er werde sich künftig in innerschulische Belange des Gymnasiums einmischen, wenn die Klägerin mit dessen Leitung betraut werde.

10

In der Sitzung des Schulausschusses vom 19. Februar 1973 wurden eine Notiz über die Besprechung im Schulamt und ein Brief der Anwälte der Klägerin an den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1973, der sich gegen die Änderung der Beurteilung des Schulkollegiums richtete, verlesen. Der Ausschuß beschloß, dem Rat der Stadt den Bewerber Dr. B. zu empfehlen. Der Rat schloß sich dem an. Die Oberstudiendirektorenstelle wurde Dr. B. übertragen.

11

Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen: Oberschulrat Q. und das Schulkollegium hätten sich ihr gegenüber amtspflichtwidrig verhalten. Das Vorgehen ihres Ehemannes gegen die Schülerin W. und deren Eltern, das von ihr nicht gebilligt worden sei, habe ihr nicht angelastet werden dürfen. Die Annahme des Schulkollegiums, ihr Ehemann werde sich in den inneren Schulbetrieb einmischen, entbehre der Grundlage. Vor allem hätte das Schulkollegium sie anhören müssen, bevor es darüber entschieden habe, ob ihre Eignung für das angestrebte Beförderungsamt angesichts der Vorgänge im Zusammenhang mit den Leserbriefen nicht mehr bejaht werden könne. Schließlich habe Oberschulrat O. mit der Erklärung, das Schulkollegium werde sie, auch wenn sie von der Stadt vorgeschlagen werde, nicht akzeptieren, seine Aufgabe, die Stadt im Besetzungsverfahren lediglich zu beraten, überschritten.

12

Die Amtspflichtverletzungen seien dafür ursächlich, daß sie nicht zur Oberstudiendirektorin ernannt worden sei.

13

Die Mehrheitsfraktion im Schulausschuß habe sie zunächst favorisiert und auch noch, nachdem sie bei der Wahl in der Schulkonferenz unterlegen gewesen sei, nach einem Weg gesucht, über eine Stichwahl in der Konferenz zu erreichen, daß sich die Stadt für sie entscheide. Allein durch das pflichtwidrige Verhalten des Schulkollegiums und des Oberschulrats O. sei der Schulausschuß veranlaßt worden, dem Rat der Stadt, der in solchen Fällen üblicherweise dem Ausschuß folge, Dr. B. zu empfehlen.

14

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, sie besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, als wäre sie zum 1.8.1973 zur Oberstudiendirektorin als Leiterin eines zweizügig voll ausgebauten Gymnasiums - des Caroline-von-H.-Gymnasium s in Mi. - ernannt worden.

15

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.

16

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

17

I.

Die Klägerin stützt ihre Amtshaftungsklage (§ 839 BGB, Art. 34 GG) darauf, daß das beklagte Land ihr gegenüber seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Mai 1970 [GV NW S. 344]) im Rahmen des Beratungsverfahrens nach § 23 Abs. 1 Buchst. a des nordrhein-westfälischen Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 (GV NW S. 241) verletzt habe.

18

Es ist anerkannt, daß die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht einen eigenständigen unmittelbaren Schadensersatzanspruch und daneben einen Amtshaftungsanspruch begründen kann (BVerwGE 13, 17; BGHZ 43, 178; Wolff/Bachof VerwR II 4. Aufl. § 116 II c 1, 2; Ule Beamtenrecht § 48 BRRG Rdn. 7; Ossenbühl Staatshaftungsrecht S. 225). Während der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vor die Verwaltungsgerichte gehört (vgl. § 126 BRRG), ist für Amtshaftungsansprüche der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. BVerwGE 18, 181, 183 f; Kopp VwGO 3. Aufl. § 40 Anm. 11 a.E. und 12).

19

II.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

20

Der Klägerin stünden keine Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land zu. Zwar könne eine amtspflichtwidrige Einflußnahme des Oberschulrats O. auf den Schulausschuß unterstellt werden. Ein solches Verhalten sei aber nicht ursächlich dafür, daß die Klägerin nicht zur Oberstudiendirektorin am Caroline-von-H.-Gymnasium befördert worden sei.

21

Der Schulausschuß pflege sich, wenn er dem Rat der Stadt Empfehlungen für die Besetzung von Beförderungsstellen an weiterführenden Schulen erteile, allgemein dem Votum des Lehrerkollegiums anzuschließen. Dieses Votum sei hier jedoch mit einem Stimmenverhältnis von 23: 20 zugunsten des Dr. B. und zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Die Abstimmung habe auch bereits stattgefunden, bevor das amtspflichtwidrige Verhalten O. begonnen habe. Es könne allerdings davon ausgegangen werden, daß einige Mitglieder der Fraktion, die im Rat und im Ausschuß die absolute Mehrheit besessen habe, geneigt gewesen seien, die Klägerin trotz des ihr ungünstigen Abstimmungsergebnisses vorzuschlagen. Diese Fraktion habe sich aber wegen Kommunalwahlen, die damals bevorstanden, nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, ihre Parteianhängerin zu protegieren. Deshalb sei eine Stichwahl zwischen der Klägerin und Dr. B. ins Auge gefaßt worden.

22

Wenn man die pflichtwidrige Einwirkung O. auf den Ausschuß hinwegdenke, hätten folgende Möglichkeiten bestanden:

23

Die Mehrheitsfraktion hätte sich ohne Rücksicht auf den kommenden Wahlkampf über das Votum der Lehrerschaft hinwegsetzen und die Klägerin dem Rat empfehlen können. Diese Möglichkeit sei unwahrscheinlich, da nicht einzusehen sei, warum der Ausschuß nicht schon in seiner (ersten) Sitzung am 5. Februar 1973 so verfahren sei. Zudem hätte sich damals der Rat, der den Schulpersonalfragen nicht so nahestehe wie der Ausschuß, wegen der kommenden Kommunalwahlen stärker von der Erwägung leiten lassen, welchen Eindruck seine Personalentscheidung in der Bevölkerung hervorrufe. - Die Ausschußmehrheit hätte auch versuchen können, die Lehrerschaft zu einer erneuten Abstimmung (Stichwahl) zu veranlassen. Wenn das Lehrerkollegium dem entsprochen hätte, wäre es angesichts der früheren Abstimmungsniederlage der Klägerin unwahrscheinlich gewesen, daß sie nun die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hätte, zumal kein Umstand vorgelegen habe, der auf einen Meinungsumschwung im Kollegium hingedeutet habe. - Schließlich bleibe als dritte - für die Klägerin ebenfalls ungünstige - Möglichkeit, daß die Lehrerschaft es abgelehnt hätte, in eine Stichwahl einzutreten.

24

III.

Das Berufungsgericht ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, davon ausgegangen, daß die Klägerin für den behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt (Einkommenseinbüßen infolge unterbliebener Beförderung) in vollem Umfange beweispflichtig sei.

25

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.

26

1.

Der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte hat grundsätzlich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist (Senatsurteil in NJW 1962, 1767, 1768; BGH-LM § 282 ZPO [Beweislast] Nr. 27 = BGHWarn 1974 Nr. 63). Wenn allerdings eine Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, so braucht der Geschädigte im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen; er kann vielmehr der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dieser Grundsatz vermag aber der Klägerin nicht weiterzuhelfen; denn er gilt nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; andernfalls muß der Kläger beweisen, daß sein Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden ist (Senatsurteile in VersR 1960, 905, 906 = WM 1960, 1150, 1151 und NJW 1974, 453, 454 f m.w.Nachw.; RG HRR 1934 Nr. 255; vgl. auch BGH LM § 282 ZPO [Beweislast] Nr. 27 = BGHWarn 1974 Nr. 63).

27

Im vorliegenden Falle spricht jedoch, wie den - unter diesem Blickwinkel rechtsbedenkenfreien - Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, die allgemeine Lebenserfahrung nicht dafür, daß das weitere Besetzungsverfahren, wenn die Amtspflichtverletzungen unterblieben wären, einen bestimmten, nämlich der Klägerin günstigen Verlauf genommen hätte. Es bestand zwar die Möglichkeit, daß die Stadt die Klägerin zur Ernennung vorgeschlagen hätte; diese Entwicklung war aber, insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der Abstimmung in der Lehrerkonferenz, nicht durch die Erfahrung vorgezeichnet.

28

2.

Die Revision vertritt den Standpunkt, der Klägerin komme die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute mit der Folge, daß das beklagte Land den Gegenbeweis führen müsse, die Klägerin wäre auch bei pflichtmäßigem Verhalten O. nicht befördert worden. Entgegen der Auffassung der Revision liegen jedoch hier die Voraussetzungen, unter denen der Beklagtenseite nach dieser Vorschrift der Entlastungsbeweis aufgebürdet wird, nicht vor.

29

Zwar ist anerkannt, daß die Vorschrift des § 252 BGB auch auf Amtshaftungsansprüche Anwendung findet (vgl. Senatsurteil in BGHZ 14, 363, 365; Staudinger/Schäfer 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 328). Indes kann hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Rede davon sein, es habe "nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge" (§ 252 Satz 2, erste Alternative, BGB) erwartet werden können, daß die Klägerin ohne das amtspflichtwidrige Verhalten Oettings zur Oberstudiendirektorin ernannt worden wäre.

30

Soweit die Revision geltend machen will, eine Beförderung der Klägerin sei "nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen" (§ 252 Satz 2, zweite Alternative, BGB) mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, verkennt sie die Tragweite der Vorschrift und den Umfang der Darlegungs- und Beweis- last der Klägerin. Der Richter benötigt als "Ausgangssituation" für seine Prognose greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie sich die Dinge, wenn das als schadensstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, nach menschlicher Erfahrung weiter entwickelt hätten. Diese tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung muß die klagende Partei darlegen und im Streitfalle beweisen. Erst wenn dies geschehen ist, kann die weitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden. Der Richter muß daher aufgrund jenes Sachverhalts die Überzeugung erlangen, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn (hier also die mit der Beförderung verbundene Gehaltsverbesserung) mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 54, 44, 55; BGH NJW 1964, 661, 662). Eine derartige Ausgangslage hat das Berufungsgericht, wie bereits oben unter 1 ausgeführt, in tatrichterlicher Würdigung rechtsbedenkenfrei verneint.

31

3.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Umkehr der Beweislast entsprechend dem Rechtsgrundsatz des § 282 BGB berufen. Diese Vorschrift mag zwar Anwendung finden, wenn der aus einer verwaltungsrechtlichen Sonderverbindung, dem Beamtenverhältnis, abgeleitete unmittelbare Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht wird (BGH NJW 1952, 1373/1374). Soweit jedoch der Amtshaftungsanspruch auf eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gestützt wird, verbleibt es bei den oben erörterten allgemeinen Grundsätzen über die Beweislastverteilung (Senatsurteil LM § 839 (Fd) BGB Nr. 12; Palandt/Heinrichs BGB 36. Aufl. § 839 Anm. 11 d). Das entspricht der Regel, daß sich die in § 282 BGB für Verträge normierte Umkehr der Beweislast nicht auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung erstreckt (Palandt/Heinrichs a.a.O. Vorbem. 8 c aa vor § 249 m.w.Nachw.). § 282 BGB ist zwar auch auf Ansprüche aus culpa in contrahendo (vgl. etwa Senatsurteil MDR 1977, 734) und Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen mit vertragsähnlichem Charakter (OLG Köln OLGZ 1972, 21, 26; OLG Hamburg VersR 1970, 110 und VersR 1972, 658) angewandt worden. Bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen ist die Umkehr der Beweislast bezüglich der Kausalität jedoch auf die Fälle der Produzentenhaftung (BGHZ 51, 91, 104), der Arzthaftung wegen grober Behandlungsfehler (vgl. etwa BGH NJW 1968, 1185) und der Haftung wegen Verletzung sonstiger Berufspflichten, soweit sie auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind (BGH NJW 1962, 959; BGH NJW 1971, 241; OLG Köln OLGZ 1970, 311; Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. Vorbem. 7 f dd vor § 284) beschränkt geblieben.

32

IV.

1.

Zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führt die Anwendung des § 287 ZPO. Diese Vorschrift greift hier bei der Beurteilung der Frage ein, welchen Verlauf das Stellenbesetzungsverfahren ohne die behaupteten Amtspflichtverletzungen genommen hätte. Denn es handelt sich hierbei um die Frage der sog. haftungsausfüllenden Kausalität, also des Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung, von der die Klägerin betroffen worden ist (dem konkreten Haftungsgrund), und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGH LM § 282 ZPO [Beweislast] Nr. 27 = BGHWarn 1974 Nr. 63 m.w. Nachw.). Im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität ist der Richter von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern befreit, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann (BGH LM § 287 ZPO Nr. 39 = JZ 1971, 228 mit Anm. Klauser; LM § 287 ZPO Nr. 43; NJW 1976, 1145, 1146). Für die Überzeugungsbildung müssen allerdings gewisse gesicherte Grundlagen gegeben sein. Es genügt aber, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BGH LM § 823 [Aa] BGB Nr. 21 und § 287 ZPO Nr. 43 sowie BGH NJW 1976, 1145, 1146). Das hat an sich auch das Berufungsgericht nicht verkannt.

33

Die Revision rügt jedoch im Ergebnis mit Recht, daß das Berufungsgericht den Streitstoff nicht erschöpfend behandelt und die Beweislastverteilung verkannt habe.

34

Dem Revisionsgericht sind allerdings bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Würdigung im Anwendungsbereich des § 287 ZPO enge Grenzen gezogen. Es kann nur prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen und offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 39, 198, 219).

35

a)

Das Berufungsgericht hat sich zwar mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Mehrheitsfraktion habe - trotz des ungünstigen Ausgangs der Wahl in der Lehrerkonferenz - versucht durchzusetzen, daß die Stadt Mi. die Klägerin nach einer Stichwahl im Lehrerkollegium dem Kultusminister als Schulleiterin vorschlage. Das Berufungsgericht durfte auch das Ergebnis der Wahl im Lehrerkollegium am 5. Februar 1973 zum Nachteil der unterlegenen Klägerin werten. Entgegen der Ansicht der Revision bestand keine Amtspflicht des Oberschulrates O., schon vor jener Wahl vor der Lehrerkonferenz den Ausführungen in dem Leserbrief vom 3. Februar 1973 entgegenzutreten. Allerdings kann es die Fürsorgepflicht je nach Sachlage gebieten, daß der Dienstherr sich schützend vor einen Beamten stellt, wenn dieser wegen seiner dienstlichen Tätigkeit durch unwahre oder entstellte Presseberichte angegriffen wird (Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand März 1974, § 85 NW LBG Rdn. 18; Plog/Wiedow/Beck BBG 2. Aufl. § 79 Rdn. 20; Ule a.a.O. § 48 BRRG Rdn. 4; Wolff/Bachof a.a.O. § 116 II b 2). Hier kann eine Verpflichtung Oettings, vor der Wahl die Klägerin gegenüber der Lehrerkonferenz vor den in dem Leserbrief vom 3. Februar 1973 gegen sie erhobenen Anwürfen in Schutz zu nehmen, jedoch nicht bejaht werden. Denn das Kollegium war mit den Fragen des Reformversuchs, mit denen sich der Brief befaßte, aus eigener Anschauung vertraut, so daß es keiner Richtigstellung durch O. mehr bedurfte. Im übrigen zeigt die Revision auch nicht auf, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen dargelegt hätte, inwieweit der Leserbrief vom 3. Februar 1973 die Abstimmung im Kollegium zu ihren Ungunsten beeinflußt haben sollte. Dazu hätte es einer näheren Erläuterung um so mehr bedurft, als ein solcher Einfluß unwahrscheinlich ist, weil sich das Kollegium am 9. Februar 1973 von den beiden Leserbriefen distanziert hat.

36

b)

Das Berufungsgericht hat bei der Verneinung des Ursachenzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden maßgeblich darauf abgestellt: Es sei angesichts des Ergebnisses der Wahl in der Lehrerkonferenz vom 5. Februar 1973 "und des Fehlens eines die Klägerin begünstigenden neuen Umstandes", der einen "Stimmungsumschwung zu ihren Gunsten in der Lehrerschaft" hätten bewirken können, unwahrscheinlich, daß sie in einer Stichwahl den Sieg über Dr. B. davongetragen hätte. Das Berufungsgericht hat diese, der Klägerin nachteilige Schlußfolgerung nicht näher belegt. Dessen hätte es jedoch bedurft, da nach dem Stimmenverhalten der Konferenz am 5. Februar 1973 zwar keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür sprach, daß die Klägerin in einer Stichwahl obgesiegt hätte, ein solches Ergebnis aber immerhin möglich, der Ausgang einer erneuten Abstimmung mithin offen war. Denn der Bewerber Dr. B. hatte bei der Wahl am 5. Februar 1973 nur einen Vorsprung von drei Stimmen vor der Klägerin erzielt, und bei einer Stichwahl wären fünf (auf andere Kandidaten entfallene) Stimmen neu zu verteilen gewesen. Bei dieser Sachlage läßt es sich nicht ausschließen, daß die Folgerung des Berufungsgerichts, ein Abstimmungssieg der Klägerin sei unwahrscheinlich gewesen, darauf beruht, daß es unter Verstoß gegen § 287 ZPO die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht der Klägerin überspannt hat.

37

2.

Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, kann die Frage, wie weit die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO bei der Prüfung der (haftungsausfüllenden) Kausalität reichen, nur im Blick auf bestimmte Amtspflichtverletzungen beantwortet werden. Der Umfang der Beweiserleichterung im Einzelfall richtet sich nämlich nach den Umständen, insbesondere nach dem sachlichen Gewicht der zu entscheidenen Tatfrage (BGH LM § 287 ZPO Nr. 39 = JZ 1971, 228 unter Hinweis auf Klauser JZ 1968, 167, 171). Das Berufungsgericht hat zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten O. unterstellt, ohne jedoch im einzelnen anzugeben, welche (unterstellten) Tatsachen es jeweils der Prüfung der Ursächlichkeit zugrunde legt.

38

Nach dem Klagevorbringen stellt es eine Amtspflichtverletzung dar, daß das Schulkollegium ohne die gebotene Sachaufklärung, ohne vorherige Anhörung der Klägerin und ohne daß sich hierfür aus den Personalakten der Klägerin rechtfertigende Umstände ergeben hätten, seine zunächst positive Beurteilung abänderte und der Klägerin - ohne ihr dies zu eröffnen - die Eignung für die angestrebte Schulleiterstelle absprach. Die Klägerin behauptet überdies, daß O. den ihr abträglichen Beurteilungswechsel nicht einmal mit seiner Abteilungsleiterin im Schulkollegium erörtert habe. Schließlich hat O., wie die Klägerin weiter vorgetragen und der Zeuge Rathert bestätigt hat, den Organen der Stadt erklärt, das Schulkollegium werde die Klägerin, auch wenn die Stadt sie zur Ernennung als Schulleiterin vorschlage, "nicht mehr akzeptieren". Diese Äußerung ist nach dem Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen, daß das Schulkollegium unter Überschreitung seiner Beratungsaufgaben nach § 23 Abs. 1 Buchst. a des Schulverwaltungsgesetzes zum Ausdruck brachte, es werde sich als obere Schulaufsichtsbehörde im weiteren Besetzungsverfahren ungeachtet eines etwaigen positiven Votums der Stadt gegen eine Beförderung der Klägerin wenden und sie zu verhindern versuchen. Diese Erklärung hat, wie die Klägerin weiter behauptet und auch der Zeuge R. bekundet hat, bei den zuständigen Beschlußgremien der Stadt den Eindruck erweckt, sie gerate sogar in einen Konflikt mit dem Schulkollegium, wenn sie trotz dessen ablehnender Stellungnahme die Klägerin vorschlage.

39

3.

Das amtspfiichtwidrige Verhalten O., insbesondere die gänzliche Abqualifizierung der Klägerin und seine Erklärung, das Schulkollegium werde die Klägerin in keinem Falle mehr "akzeptieren", haben nach deren Vorbringen dazu geführt, daß von der beabsichtigten Stichwahl in der Lehrerkonferenz abgesehen wurde. Dadurch wurden, wie die Klägerin geltend macht, ihre Chancen auf Beförderung zur Schulleiterin des Caroline-von-H.-Gymnasiums vereitelt. Durch diese (hier unterstellte) Verletzung der Fürsorgepflicht ist die Klägerin, die - wie oben ausgeführt - nach dem Ergebnis der ersten Abstimmung in der Lehrerkonferenz in einer Stichwahl keineswegs chancenlos gewesen wäre, in Beweisnot gebracht worden. Denn es entzieht sich naturgemäß ihrer Kenntnis, wie eine Stichwahl ausgegangen und das weitere Besetzungsverfahren verlaufen wäre.

40

a)

Dieser besonders schwierigen Beweislage der Klägerin hätte das Berufungsgericht zunächst dadurch Rechnung tragen müssen, daß es alle Möglichkeiten der Wahrheitserforschung ausschöpfte und in diesem Rahmen auch die relevanten Indiztatsachen näher würdigte. Darin hat es das Berufungsgericht fehlen lassen; es hat die Prüfung der Kausalitätsfrage zu früh abgebrochen, weil es - wie dargelegt - bei der Beurteilung des mutmaßlichen Ausgangs einer Stichwahl einseitig auf "das Fehlen eines die Klägerin begünstigenden Umstandes" abgehoben hat.

41

b)

Ferner muß unter den gegebenen Umständen die Beweisnot der Klägerin, in die sie durch das amtspflichtwidrige Verhalten der Beamten der Beklagten gebracht worden ist, durch eine sachgerechte Beweislastverteilung gemildert werden. Das Berufungsgericht bürdet der Klägerin das gesamte Beweisrisiko auf, das sich daraus ergibt, daß das Ergebnis einer - hypothetischen - geheimen Stichwahl möglicherweise nicht mehr zu ermitteln ist. Es hat dabei jedoch nicht genügend beachtet, daß die Vorschrift des § 287 ZPO auch dazu bestimmt ist, Unbilligkeiten zu mildern, die sich aus der Beweislast des Geschädigten für den Ursachenzusammenhang ergeben können (BGH LM § 287 ZPO Nr. 39 = JZ 1971, 228 mit Anm. Klauser). Das bedeutet zwar nicht, daß die Unaufklärbarkeit einer Frage niemals zu seinen Lasten gehen dürfe. Vielmehr ist schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß nach dem Sinn der Vorschrift für einzelne Fallgruppen durchaus verschieden beurteilt werden muß, wie weit die Beweiserleichterung im einzelnen geht (BGH a.a.O.). Darüber hinaus muß angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles der Klägerin sogar ein Teil des Beweisrisikos abgenommen und der Beklagten, die die Beweisschwierigkeiten der Klägerin verursacht hat, auferlegt werden. Der Streitfall ist dadurch geprägt, daß der Dienstherr der Klägerin (wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist) in ein schwebendes Beförderungsverfahren grob pflichtwidrig dadurch eingegriffen hat, daß er ein vorgesehenes Wahl- oder Abstimmungsverfahren, dessen Ausgang - wenn überhaupt - nur unter erheblichen Schwierigkeiten aufgeklärt werden kann, gänzlich unterbunden hat. Der Schutzzweck der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht würde verfehlt, wenn der Dienstherr bei einer solchen Sachlage in der Beweisfrage Vorteile daraus ziehen dürfte, daß er durch eine schwerwiegende Pflichtverletzung den Beamten in eine besonders schwierige Beweissituation gebracht hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier im Hinblick auf das Ergebnis der Abstimmung vom 5. Februar 1973 - die Beweislage, wenn man das amtspflichtwidrige Verhalten hinwegdenkt, für die Klägerin keineswegs aussichtslos, sondern durchaus "offen" war. Daher ist es geboten, dem beklagten Land das Risiko der etwaigen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts insoweit aufzuerlegen, als die Beweislage der Klägerin durch die Fürsorgepflichtverletzung entscheidend verschlechtert worden ist. Diese Umkehr der Darlegungs- und Beweislast greift aber nicht Platz, soweit die Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten für die Klägerin nicht zu Beweisschwierigkeiten geführt hat; insoweit verbleibt es vielmehr bei den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast.

42

Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei erneuter tatrichterlicher Würdigung unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten und nach etwaiger Erhebung weiterer Beweise zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

43

V.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

44

1.

a)

Die Klägerin trägt auch nach der hier vertretenen Auffassung die Beweislast dafür, daß der Schulausschuß in seiner Mehrheit eine Stichwahl in der Lehrerkonferenz herbeiführen wollte und daran nur durch die Amtspflichtverletzungen O. und des Schulkollegiums gehindert wurde. Insoweit kommt der Klägerin jedoch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Das Berufungsgericht wird in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen haben, daß sich die Schulkonferenz im Hinblick auf die Regelung des § 7 Ziff. 20 der Allgemeinen Konferenzordnung des Kultusministers vom 19. Oktober 1969 (ABl KM S. 404) schwerlich einer Stichwahl hätte entziehen können, wenn der Schulausschuß darum nachgesucht hätte.

45

Auch die Beweislast für den mutmaßlichen Ausgang einer etwaigen Stichwahl trifft grundsätzlich die Klägerin. Sie wird daher darzulegen und in sachdienlicher Weise - notfalls durch Zeugnis der damaligen Mitglieder der Lehrerkonferenz - unter Beweis zu stellen haben, welches Ergebnis eine derartige Stichwahl gehabt hätte. Wenn jedoch nach erschöpfender Erhebung dieser - von der Klägerin vollständig anzutretender - Beweise und nach umfassender Würdigung noch Zweifel am Ausgang einer erneuten Abstimmung verbleiben, gehen sie zu Lasten des beklagten Landes, soweit sie, was naheliegen wird, auf der Verschlechterung der Beweislage durch die Amtspflichtverletzungen beruhen.

46

b)

Für die Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs können die - bisher vom Berufungsgericht nicht gewürdigten - Behauptungen der Klägerin Bedeutung erlangen, sie habe, anders als Dr. B., im Jahre 1973 als stellvertretende Schulleiterin bereits über mehrjährige Verwaltungserfahrung verfügt; diesen wesentlichen Umstand habe Oberschulrat Q. dem Schulausschuß verschwiegen; er habe es überhaupt unterlassen, aus Anlaß ihrer Bewerbung eine neue, auf die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle abhebende Beurteilung abzugeben.

47

Für eine Würdigung des mutmaßlichen Ausgangs einer Stichwahl müssen alle Einflüsse auf das Lehrerkollegium, die sich aus einem pflichtwidrigen Verhalten O. und des Schulkollegiums ergeben können, ausgeschieden werden. Das bedeutet: Das Lehrerkollegium muß als ein informiertes Gremium angesehen werden, das nicht unter dem Eindruck einseitiger Schlußfolgerungen zum Nachteil der Klägerin stand, sondern Kenntnis von den wirklichen Vorgängen (Verhalten des Ehemannes der Klägerin; Anteil der Klägerin hieran) hatte. Das kann es gebieten, die von der Klägerin hierfür angebotenen Beweise zu erheben.

48

c)

Die Klägerin hat auch Gelegenheit, ihr Vorbringen über angebliche Abweichungen des Schulausschusses vom Votum der Schulkonferenz wieder aufzugreifen und zu verdeutlichen. In diesem Zusammenhang können allerdings auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Haltung der Ausschußmehrheit im Hinblick auf die damals bevorstehenden Kommunalwahlen und zu den Sachargumenten für die Ernennung eines auswärtigen Bewerbers wegen der Polarisierung im Lehrerkollegium durchaus ihr Gewicht behalten.

49

2.

Das Berufungsgericht wird nunmehr auch klären müssen, ob die - bisher nur unterstellten - Amtspflichtverletzungen wirklich geschehen sind. In diesem Zusammenhang kann es auch auf das unter Beweis gestellte Vorbringen der Parteien über das Verhalten des Ehemannes der Klägerin gegenüber der Schülerin W. und ihren Eltern ankommen.

50

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem amtspflichtwidrigen Verhalten geben insoweit zu Bedenken Anlaß, als das Berufungsgericht meint, die unterbliebene Anhörung der Klägerin vor dem Beurteilungswechsel des Schulkollegiums sei "bereits dadurch eliminiert, daß die Klägerin vor den maßgeblichen Gremien hinreichend Gehör hatte"; sie habe sich nicht nur am 11. Februar 1973 zu einer Besprechung mit Mitgliedern der Mehrheitsfraktion getroffen, sondern es sei auch ihr Brief an den Kultusminister vom 13. Februar 1973 im Schulausschuß verlesen worden. Dabei verkennt das Berufungsgericht das Gewicht der Stellungnahme des Schulkollegiums als oberer Schulaufsichtsbehörde. Erfahrungsgemäß hat ein Beamter größere Beförderungsaussichten, wenn ihm sein Dienstherr sogleich die Eignung für die angestrebte Stelle zubilligt, als wenn er sich selbst in die Lage versetzt sieht, zunächst einmal eine ihm ungünstige Beurteilung in den vorschlagsberechtigten Gremien widerlegen zu müssen.

Krohn
Tidow
Lohmann
Kröner
Boujong