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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1966, Az.: BVerwG II C 124.64

Bemessung des Ruhegehalts eines Beamten nach Zusicherung einer Beförderung zum Amtmann; Öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht; Verhinderte Weiterleitung eines Antrags auf Befreiung von dem Beförderungshindernis; Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Altershindernis bei Beförderung eines Beamten; Ausnahmebewilligung bei "außergewöhnlichen dienstlichen Gründen"; Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 124.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 30.10.1964 - AZ: 2 A 73/64

Amtlicher Leitsatz

Die oberste Dienstbehörde verletzt nicht ihre Fürsorgepflicht, wenn sie wegen fehlender außergewöhnlicher dienstlicher Gründe davon absieht, beim Bundespersonalausschuß eine Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot zu beantragen, einen Beamten nach Vollendung des 62. Lebensjahres zu befördern.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz vom 30. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 27. Dezember 1896 geborene Kläger hatte beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs (9. Mai 1945) das Amt eines Technischen Oberinspektors bei einer Heeresabnahmestelle inne. Danach war er in der Privatwirtschaft tätig. Im Jahre 1958 trat er in den Dienst des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung. Am 7. Dezember 1958 wurde er unter Berufung in das Peamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Technischen Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Gleichzeitig wurden ihm die Obliegenheiten eines Technischen Regierungsamtmanns übertragen. Nach einem Jahr erhielt er eine nichtruhesehaltfähige Stellenzulage nach § 21 des Bundesbesoldungsgesetzes vorr. 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern nach den Besoldungsgruppen A 10 und A 11.

2

Durch Bericht vom 16. März 1960 schlug das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung dem Bundesminister der Verteidigung vor, den Kläger zum Technischen Regierungsamtmann zu befördern und im Hinblick darauf, daß der Kläger bereits das 63. Lebensjahr vollendet hatte, bei dem Bunaespersonalausschuß eine Ausnahme von dem Beförderungsverbot des § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) - BLV - zu erwirken. Der Bundesminister der Verteidigung lehnte die Weiterleitung des Vorschlags an den Bundespersonalausschuß mit der Begründung ab, der Kläger könnte zwar für die Beförderung in Frage kommen, es sei aber nicht festzustellen, daß außergewöhnliche dienstliche Gründe für seine Beförderung vorlägen deren Vorliegen werde nach den bisherigen Erfahrungen auch der Bundes Personalausschuß verneinen. Am 31. Dezember 1961 trat der Kläger in den Ruhestand; er erhält Versorgung unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 10.

3

Durch Eingabe vom 6. Juli 1962 bat der Kläger, der Bemessung seines Ruhegehalts die Besoldung eines Amtmannes (Besoldungsgruppe A 11) zugrunde zu legen. Er machte geltend, daß ihm vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis die Beförderung zum Amtmann zugesichert worden sei und daß der Dienstherr die ihm obliegende Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt habe. Der Bundesminister der Verteidigung lehnte das Besuch durch Bescheid vom 4. Februar 1963 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

4

Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 4. Februar 1963 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1963 die beklagte Bundesrepublik zu verpflichten, ihn, den Kläger, hinsichtlich seines Ruhegehalts und der Nebenbezüge einem Technischen Regierungsamtmann gleichzustellen.

5

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 28. April 1964 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers nach Zeugenvernehmung durch Urteil vom 30. Oktober 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

6

Auf die Nichterfüllung einer Beförderungszusage könne der Klage - anspruch schon deshalb nicht gegründet werden, weil dem Kläger nicht von der zuständigen Stelle eindeutig in verbindlicher Weise die Beförderung zum Amtmann zugesagt worden sei. Der Kläger selbst habe dies in der Berufungsverhandlung nicht mehr behauptet, sondern nur angegeben, daß bei seiner Einstellung von der Möglichkeit einer Beförderung gesprochen worden sei; dies stehe mit den Zeugenaussagen im Einklang.

7

Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger auch nicht wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. Diese Fürsorgepflicht - die den Dienstherrn nötige, den Beamten wohlwollend zu behandeln, ihn vor Schaden zu bewahren und ihn in seinem Fortkommen nicht zu behindern - sei nicht dadurch verletzt worden, daß der Bundesminister der Verteidigung den Beförderungsvorschlag vom 16. März 1960 nicht an den Bundespersonalausschuß zur Befreiung von dem Beförderungshindernis des § 9 Abs. 3 Nr. 3 BLV weitergeleitet habe. Dem Minister sei auf Grund gleichgelagerter Fälle bekannt gewesen, daß die Weiterleitung keine Aussicht auf Erfolg bot. Nach § 42 Abs. 2 BLV werde nur bei außergewöhnlichen dienstlichen Gründen eine Befreiung von dem Altershindernis gewährt; ein solcher Tatbestand habe in der Person des Klägers nicht vorgelegen. Zwar sei der Kläger ein guter und brauchbarer Fachbeamter gewesen. Diese Tatsache die allein rechtfertige indessen nicht die Annahme außergewöhnlicher dienstlicher Gründe, weil eine gute Beurteilung stets Voraussetzung für die Beförderung zum Amtmann sei und deshalb nichts Außergewöhnliches darstelle. Die Entscheidung des Ministers werde mit Rücksicht auf die erwähnte laufbahnrechtliche Vorschrift; durchaus von sachgerechten Erwägungen getragen. - Auch in der Nichtbelehrung des Klägers über das Altershindernis und die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung sei eine Fürsorgepflichtverletzung nicht zu erblicken. Der Dienstherr dürfe davon ausgehen, daß ein Beamter des gehobenen Dienstes sich selbst hinreichende Kenntnisse des Beamtenrechts verschaffe. Eine Belehrungspflicht komme allenfalls in Betracht, wenn der Beamte darum nachsuche oder sich erkennbar im Irrtum befinde. -

8

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen.

9

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich; er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.

12

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

13

In erster Linie richtet sich die Revision gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sei nicht darin zu finden, daß der Bundesminister der Verteidigung es unterlassen habe, den ihm vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im Frühjahr 1960 vorgelegten Beförderunssvorschlag an den Bundespersonalausschuß mit dem Antrag weiterzuleiten, gemäß § 42 Abs. 2 BLV eine Ausnahme vom Beförderungsverbot des § 9 Abs. 3 Nr. 3 BLV zuzulassen. Dieser Revisionsangriff geht jedoch fehl.

14

Nach der hier einschlägigen Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 BVL in der bis zur Neufassung dieser Vorschrift durch § 1 Nr. 3 der Zweiten Änderungsverordnung vom 14. April 1965 (BGBl. I S. 320) geltenden ursprünglichen Fassung ist eine Beförderung innerhalb von drei Jahren vor der Altersgrenze nicht zulässig. Im Hinblick auf diese Regelung geht auch die Revision zutreffend davon aus, daß der Kläger im Frühjahr 1960 nur nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 42 Abs. 2 BLV hätte befördert werden dürfen, weil er zu den Beamten gehörte, die mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden (§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes), und weil er damals schon das 63. Lebensjahr vollendet hatte.

15

§ 42 Abs. 2 BLV bestimmt, daß der Bundespersonalausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde für Einzelfälle Ausnahmen von § 9 Abs. 3 Nr. 3 BLV zulassen kann, wenn "außergewöhnliche dienstliche Gründe" für die Beförderung innerhalb von drei Jahren vor der Altersgrenze vorliegen. Das Vorbringen der Revision, daß der Bundesminister der Verteidigung sich "angemaßt" habe, die Entscheidung des Bundespersonalausschusses durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen, und damit die "Existenz" des Bundespersonalausschusses "illusorisch" gemacht habe, beruht ersichtlich auf einer Verkennung des § 42 Abs. 2 BLV. Die Revision übersieht, daß diese Vorschrift eine nur auf entsprechenden Antrag der obersten Dienstbehörde zu treffende Ermessensentscheidung des Bundespersonalausschusses über die Bewilligung einer Ausnahme von der Regel des § 9 Abs. 3 Nr. 3 BLV vorsieht. Diese dem Bundespersonalausschuß obliegende Ermessensentscheidung nahm der Bundesminister der Verteidigung hier keineswegs durch eine eigene Entscheidung vorweg. Er prüfte lediglich, ob "außergewöhnliche dienstliche Gründe" für die Beförderung des Klägers innerhalb von drei Jahren vor der Altersgrenze, ob also die gesetzlichen Voraussetzungen für die vor. Bundespersonalausschuß zu treffende Ermessensentscheidung vorlagen. Hierzu war er nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet. Der in § 42 Abs. 2 BVL vorgesehene Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist nämlich mehr als die bloße mechanische Weiterleitung eines der obersten Dienstbehörde zugegangenen Beförderungsvorschlages. Er hat nicht nur den Zweck, daß die oberste Dienstbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens prüft, ob sie den Beamten befördern würde, wenn das Beförderungshindernis des § 9 Abs. 3 Nr. 3 BLV nicht entgegenstände. Das Antragserfordernis soll außerdem sicherstellen, daß auch die oberste Dienstbehörde sich mit der Frage befaßt, ob "außergewöhnliche dienstliche Gründe" der in § 42 Abs. 2 BLV umschriebenen Art vorliegen. Dies folgt schon aus der Erwägung, daß gerade die oberste Dienstbehörde dazu in der Lage ist, das Vorliegen dienstlicher Gründe für die Beförderung zu ermitteln und ihre Außergewöhnlichkeit darzulegen. Obliegt ihr aber auch insoweit eine Prüfungs- und Darlegungspflicht, dann kann eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorge-Pflicht nicht schon darin erblickt werden, daß sie in den Fällen, in denen es an den von § 42 Abs. 2 BLV geforderten "außergewöhnlichen dienstlichen Gründen" fehlt, den Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht stellt. Dieser Auffassung steht der Umstand, daß der Bundespersonalausschuß die nachgesuchte Ausnahmebewilligung im Einzelfall mit der Begründung versagen kann, es fehle schon an den erforderlichen - von der obersten Dienstbehörde bejahten - "außergewöhnlichen dienstlichen Gründen", nicht entgegen. Denn diese Voraussetzung gilt - wie ausgeführt - für den Antrag der obersten Dienstbehörde und für die Entscheidung des Bundespersonalausschusses gleichermaßen.

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Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Überzeugung des Bundes - Ministers der Verteidigung (oberste Dienstbehörde), daß es an den erforderlichen "außergewöhnlichen dienstlichen Gründen" für die Beförderung fehle, sei objektiv richtig gewesen. Es hat nämlich dargelegt, daß der Kläger zwar "ein guter und brauchbarer Fachbeamter" gewesen sei, daß "diese Tatsache allein" aber nicht ausreiche, die Feststellung; "außergewöhnlicher" dienstlicher Gründe für die Beförderung zu rechtfertigen, weil eine gute Beurteilung stets Voraussetzung für die Beförderung in das Amt eines Regierungsamtmannes sei. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ob hiergegen tatsächliche Bedenken bestehen, darf das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht prüfen; denn die Revision hat nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise gerügt, daß der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt worden sei, etwa weil das Berufungsgericht den tatsächlichen Behauptungen des Klägers nicht in vollem Umfang nachgegangen sei und den als entscheidungserheblich vorgetragenen Sachverhalt nur unvollständig aufgeklärt habe. Die Revision hat gegen die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen lediglich vorgebracht, der Kläger sei einer der ganz wenigen Fachleute auf dem Gebiet des besonderen Sprengstoffeinsatzes und auf diesem Fachgebiet sogar hervorragend; deshalb sei die beklagte Bundesrepublik daran interessiert gewesen, sich seine Dienste zu erhalten. Dies sind jedoch bloße - im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtliche - Gegenbehauptungen zu den im angefochtenen Urteil getroffenen, eben angeführten tatsächlichen Feststellungen.

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Die hiernach für das Revisionsgericht verbindlichen Darlegungen in angefochtenen Urteil, die zu dem Ergebnis führen, daß "außergewöhnliche" dienstliche Gründe für die Beförderung des Klägers innerhalb von drei Jahren vor der Altersgrenze nicht vorlagen, rechtfertigen den rechtlichen Schluß, daß die Beklagte durch die oberste Dienstbehörde die ihr der. Kläger gegenüber obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht dadurch verletzt hat, daß der Antrag auf Erteilung der in § 42 Abs. 2 BLV vorgesehenen Ausnahmebewilligung unterblieben ist. Es erübrigt sich daher, auf die von dem Oberbundesanwalt erörterte Frage einzugehen, ob eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorge - Pflicht auch deshalb ausscheidet, weil dem Beamten schon ohne die - die Beförderungsmöglichkeit einengende - Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BLV ein subjektivöffentliches Recht auf Beförderung nicht zustehe-, hierauf braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung hier gerade nicht aus Gründen unterblieben ist, die mit der Ausübung des Ermessens zusammenhängen, das dem Dienstherrn bei der Vornahme einer Beförderung eingeräumt ist.

18

Abschließend sei noch bemerkt, daß die vermeintliche schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung die vorliegende Schadensersatzklage nur hätte begründen können, wenn festgestellt wäre, daß der geltend gemachte Schaden infolge der Fürsorgepflichtverletzung eingetreten ist. Die Klage hätte also sogar dann, wenn die Nichtweiterleitung des Beförderungsvorschlages an den Bundespersonalausschuß eine Fürsorgepflichtverletzung enthielte, nur Erfolg haben können, wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelargt wäre, daß im Falle des Antrags auf Erteilung der Ausnahmebewilligung diese erteilt und der Kläger anschließend zum Regierungsamtmann befördert worden wäre.

19

Auch die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen zu dem Vorwurf, daß die Beklagte die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch Nichtbelehrung des Klägers über das Beförderungshindernis des § 9 Abs. 3 Nr. 3 BLV und über die Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden (§ 42 Abs. 3 BBG), verletzt habe, halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es zwar mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unvereinbar wäre, wenn der Dienstherr den Beamten über seine Rechte und Pflichten falsch belehren oder einen erkennbaren Irrtum des Beamten nicht beseitigen würde (ebenso Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 7 zu § 79 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Richtig ist aber auch, daß nicht ohne weiteres eine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der Vorschriften besteht, die für die Rechte und Pflichten des betreffenden Beamten bedeutsam sind. Daß ein besonderer Anlaß bestand, den Kläger über das Beförderungshindernis des § 9 Abs. 3 Nr. 3 BLV und über die Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu unterrichten, ist dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. - Die Klage wäre zudem auch dann zu Recht abgewiesen worden, wenn ein besonderer Anlaß zur Belehrung über § 9 Abs. 3 Nr. 3 BLV und § 42 Abs. 3 BBG bestanden hätte. Da die vorliegende Klage darauf gerichtet ist, die beklagte Bundesrepublik zu verpflichten, "den Kläger hinsichtlich seines Ruhegehalts und der Nebenbezüge einem Technischen Regierungsamtmann gleichzustellen", könnte ihr nämlich nur Erfolg beschieden sein, wenn die Nichtbeförderung zum Regierungsamtmann - also der geltend gemachte Schaden - ursächlich auf die in Rede stehende Nichtbelehrung zurückzuführen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die Folge der Belehrung hätte doch nur sein können, daß der Kläger seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragte und bei etwaiger vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand durch Arbeitsaufnahme in der Privatwirtschaft zusätzliche Einnahmen erzielte. Die Beförderung zum Regierungsamtmann und infolgedessen auch das mit der vorliegenden Schadenersatzklage begehrte Ruhegehalt eines Amtmannes würde er aber gerade bei einem solchen Geschehensablauf nicht erlangt haben. Die Klage ist insoweit sogar unschlüssig.

20

Nach alledem muß die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer